VFG-8-2026
Verfügung 8 2026 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots 2025
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Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-DC253501/17 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; wiv CH-3003 Bern Sehr geehrter _____ Die PostCom überwacht, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3-5 VPG, die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots (Art. 19 PG). Sie ist somit zuständig zum Erlass dieser Verfügung. Die Post reichte der PostCom die «Berichterstattung an PostCom 2025» sowie den Bericht vom 10. März 2026 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfers (Ernst & Young AG, nachfolgend EY) ein. Für die Prüfung zuhanden der PostCom (Art. 57 VPG) wurden von EY folgende Vorgaben berücksichtigt: • Verfügung 23/2022 vom 12. Dezember 2022 betreffend Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften ab 2023 (Art. 52 Abs. 2 VPG) • Verfügung 5/2025 vom 31. Januar 2025 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2025 (Art. 55 Abs. 1 VPG) • Die Berechnung der Stand-alone Kosten gemäss dem von der PostCom mit Brief von 3. Februar 2020 bewilligten hypothetischen Szenarios. Verfügung 08/2026 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots 2025 Aktenzeichen: PostCom-262.3-10 Bern, 13. Mai 2026 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern -- 1 of 2 -Aktenzeichen: PostCom-262.3-10 PostCom-D-DC253501/17 Nach der Beurteilung von EY wurde in allen wesentlichen Belangen der jährliche Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2025 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erbracht. Die PostCom hat alle relevanten Angaben überprüft. Zusätzlich wurden Abklärungen zu verschiedenen Produkten, Dienstleistungen und Bereiche innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung getätigt. Die Post konnte für das Jahr 2025 den jährlichen Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG summarisch erbringen. Der Nachweis im Einzelfall gemäss Art. 48 VPG kam nicht zum Tragen. Um die Kontinuität der Daten zu behalten, wurden gewisse Kostenstrukturen ausserhalb der Grundversorgung sowie die ausgewiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst in die Betrachtung eingeschlossen (Art. 55 Abs. 4 und 5 VPG). Gestützt auf diese Abklärungen verfügt die PostCom:
Erwägungen
1.
Der jährliche Nachweis 2025 der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG wird genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’860 Franken festgelegt.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’860 Franken festgelegt.
3. Die vorliegende Verfügung wird veröffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Kopie an Ernst & Young AG, _____, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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