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Zuordnung zu einer Netzebene, Netznutzungsentgelt

11. November 2010Deutsch37 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 003884772 Referenz/Aktenzeichen: 9...

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Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Die […] (Gesuchstellerin) beliefert als Verteilnetzbetreiberin rund […] Endverbraucher in einem sich über […] Gemeinden in […] erstreckenden Versorgungsgebiet mit Strom (act. 1, Rz. 9 f. und act. 9, Rz. 12 ff.). Diesen bezieht sie bei der […] (Gesuchsgegnerin).

2.

Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin arbeiten seit […] eng zusammen. Die Gesuchstellerin betreibt ein in ihrem Eigentum stehendes Verteilnetz. Dieses Verteilnetz ist über insgesamt […] Transformatorenstationen an das 16-Kilovolt-Mittelspannungsnetz der Gesuchsgegnerin angeschossen. Diese Transformatorenstationen dienen ausschliesslich der Versorgung des Verteilnetzes der Gesuchstellerin (act. 1, Rz. 10).

3.

Je nach Zeitpunkt der Errichtung und den Eigentumsverhältnissen können die dem Verteilnetz der Gesuchstellerin vorgelagerten Transformatorenstationen in vier Gruppen unterteilt werden:  […] vor 1964 erstellte Transformatorenstationen stehen im Eigentum der Gesuchsgegnerin und wurden vollständig von dieser finanziert (act. 1, Rz. 11 [e contrario], act. 9, Rz. 17).  […] zwischen Ende 1966 und Ende 2004 erstellte Transformatorenstationen (im Jahr 1965 wurde keine Transformatorenstation errichtet) stehen im Eigentum der Gesuchsgegnerin (act. 1, Rz. 19 und act. 9, Rz. 15). Die Gesuchstellerin bringt jedoch vor, sie habe einen wesentlichen Teil der Erstellungskosten für diese Transformatorenstationen getragen (act. 1, Rz. 11 und 23 ff.).  […] seit 2005 neu errichtete Transformatorenstationen stehen im Eigentum der Gesuchstellerin und wurden vollständig von dieser finanziert (act. 1, Rz. 19 mit Beilage 3; act. 9, Rz. 37). Weitere Transformatorenstationen im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin stehen im Eigentum von Dritten und fallen nicht unter den Streitgegenstand des vorliegenden Falles.

B.

4.

Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin hatten im Jahre 1964 einen Energielieferungsvertrag (nachfolgend Energielieferungsvertrag 1964; act. 1, Beilage 4) abgeschlossen. 1972 ersetzten sie diesen durch einen neuen Energielieferungsvertrag (nachfolgend Energielieferungsvertrag 1972; act. 1, Beilage 5). Beide Verträge enthielten einen so genannten all-in Tarif, welcher sowohl die Netznutzung als auch die Energielieferung abdeckte. Eine Unterscheidung zwischen einem Tarif für die Energielieferung und einem Tarif für die Netznutzung fehlte also.

5.

Im Hinblick auf die Entflechtungsvorschriften des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) verhandelten Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin über neue, von der Gesuchsgegnerin unter dem Titel […] entwickelte Verträge: Einen Netzanschlussvertrag (act. 1, Beilage 23), einen Netznutzungsvertrag (act. 1, Beilage 24) und einen Energieliefervertrag (act. 1, Beilage 25). Erwähnte Vertragsdokumente enthielten selber keine Tarife. Sie verwiesen stattdessen auf ein Preisblatt (act. 1, Beilage 26) als integralen Vertragsbestandteil.

6.

Die Verträge […] traten per 1. Oktober 2004 in Kraft. Es galt – wie zuvor unter dem Energielieferungsvertrag 1964 und dem Energielieferungsvertrag 1972 – ein all-in Tarif für Energielieferung und Netz-

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nutzung (siehe Preisblatt, act. 1, Beilage 26); ausserdem begrenzte das Preisblatt in Ziffer 4.2 den Durchschnittspreises auf 12.27 Rappen pro Kilowattstunde (act. 1, Rz. 48; act. 9, Rz. 46).

7.

In der Folgezeit entwickelte die Gesuchsgegnerin ihre Verträge unter dem Titel […] weiter (act. 1, Beilagen 27 – 29). Die Verträge […] sehen keinen all-in Tarif mehr vor, sondern unterscheiden zwischen Energie- und Netznutzung (siehe dazu act. 1, Beilage 32 […] für Vertriebspartner, S. 2 und S. 4).

8.

Die Gesuchsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 26. März 2006 den zwischen ihr und der Gesuchstellerin geschlossenen Energielieferungsvertrag […] per 30. September 2006 (act. 1, Rz. 54 sowie act. 1, Beilage 33). Der Netznutzungsvertrag […] und der Netzanschlussvertrag […] blieben hingegen nach Angaben der Gesuchstellerin in Kraft, wobei am Netznutzungsvertrag gewisse Anpassungen vorgenommen wurden (act. 1, Rz. 54, insbes. Beilagen 33 und 34). Ende Oktober 2006 einigten sich Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin auf eine rückwirkende Übernahme eines Energielieferungsvertrages […] per 1. Oktober 2006 (act. 1, Rz. 55 ff.). Bereits am 9. August 2006 hatte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die beabsichtigten Netznutzungstarife unter dem Preismodell […] mitgeteilt (act. 1, Rz. 56).

9.

Die Parteien konnten sich bislang nicht auf einen neuen Netznutzungstarif einigen. Mit Wirkung seit dem 1. Oktober 2006 war aber der all-in Tarif aus dem gekündigten Energielieferungsvertrag […] dahin gefallen (act. 1, Rz. 64).

10.

Zwischen Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin ist nicht umstritten, dass für die […] vor 1964 erstellten Transformatorenstationen ein Netznutzungstarif für die Niederspannungsebene zur Anwendung kommen soll; dies entspricht dem Tarif […] der Gesuchsgegnerin (act. 9, Rz. 19; act. 11, Rz. 92). Ebenso ist nicht umstritten, dass für die […] seit 2005 errichteten Transformatorenstationen ein Netznutzungstarif für die Mittelspannungsebene (Netzebene 5) zur Anwendung kommt; dies entspricht dem Tarif […] der Gesuchstellerin (act. 9, Rz. 39; act. 11, Rz. 117).

11.

Umstritten ist der Netznutzungstarif für die zwischen 1966 und Ende 2004 errichteten […] Transformatorenstationen. Auf diese hätte gemäss Mitteilung der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 9. August 2006 (act. 1, Rz. 57, m.H. auf Beilage 34) das Produkt […] zur Anwendung gelangen sollen (so die Gesuchstellerin in act. 1, Rz. 57). Da dieses Produkt für Verteilnetzbetreiber mit Abgabestellen auf der Niederspannungsebene 0.4 kV bestimmt ist (siehe zum Produkt […] gemäss […] act. 1, Beilage 32, S. 2 sowie act. 1, Beilage 34, S. 2), hielt die Gesuchstellerin dieses Angebot jedoch für nicht akzeptabel (act. 1, Rz. 58). Jedoch wendet die Gesuchsgegnerin seither für den Energie- und Leistungsbezug über die erwähnten […] Transformatorenstationen das Produkt […] an (act. 9, Rz. 52 ff.). Die Gesuchstellerin akzeptiert dies als provisorische Regelung (act. 1, Rz. 65 f.).

C.

12.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin bei der Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) folgende Anträge: "1. Es seien die Grundlagen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die Nutzung des Netzes der Gesuchsgegnerin durch die Gesuchstellerin zu erheben und es sei das Netznutzungsentgelt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 so zu senken, dass es (i) keine kalkulatorische Abschreibungen und keine kalkulatorischen Zinsen für die Netzebenen 5b und 6 und (ii) keine Kosten für die NE 7 enthält und (iii) nicht überhöht ist;

2.

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das von der Gesuchstellerin für die Netznutzung seit 1.

-- 3 of 20 --

Januar 2008 zu viel bezahlte Netznutzungsentgelt zurückzubezahlen;

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.“

D.

13.

Das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) eröffnete ein Verfahren und forderte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2008 (act. 4) auf, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen.

14.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (act. 9) anerkannte die Gesuchsgegnerin die Zuständigkeit der ElCom zur Beurteilung der Rechtsbegehren 1 (i) und 1 (ii) und stellte ihrerseits Antrag, diese abzuweisen. Auf die Rechtsbegehren 1 (iii) und 2 sei jedoch seitens ElCom nicht einzutreten.

E.

15.

In einer Stellungnahme vom 8. Dezember 2008 (act. 11) hielt die Gesuchstellerin an ihren Anträgen 1 und 3 unverändert fest, präzisierte aber ihren Antrag 2 folgendermassen (Hervorhebung im Original): „Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten das von der Gesuchstellerin für die Netznutzung seit 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 zu viel in Rechnung gestellte bzw. zu viel bezahlte Netznutzungsentgelt um den Betrag von mindestens CHF […] zu senken, bzw. soweit es bereits bezahlt ist, zurückzubezahlen.“

16.

Ausserdem stellte die Gesuchstellerin drei Verfahrensanträge, namentlich zur Offenlegung von Belegen durch die Gesuchsgegnerin: „1. Der Gesuchstellerin sei Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten zu gewähren;

2.

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung des Netznutzungsentgelts für die Nutzung des Netzes der Gesuchsgegnerin durch die Gesuchstellerin, namentlich die Belege über die direkten Investitionskosten in Trafostationen der NE 6 und Zuleitungen der NE 5b, die im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehen, offen zu legen;

3.

Der Gesuchstellerin sei nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsbegehren zu ändern, zu ergänzen und zu beziffern.“

F.

17.

Die Gesuchsgegnerin bekräftigte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2009 (act. 18) ihre früheren Rechtsbegehren (act. 9): “Die Rechtsbegehren Nr. 1 (i) und Nr. 1 (ii) seien abzuweisen. Auf die Rechtsbegehren Nr. 1 (iii) und Nr. 2 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.“

G.

18.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 (act. 20) stellte die Gesuchstellerin die Anträge, „(1) der Gesuchstellerin die Duplik der […] mit sämtlichen Beilagen zuzustellen und (2) der Gesuchstellerin eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.“ Dies mit der Begründung, die Duplik enthalte wesentliche, erstmals vorgebrachte Behauptungen; die Gesuchstellerin habe ein erhebliches Interesse, sich zu diesen neuen Behauptungen äussern zu können (act. 20, m.w.H.).

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19.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 (act. 21) stellte die Gesuchsgegnerin dem FS ElCom den Antrag, keinen zusätzlichen Schriftenwechsel mehr durchzuführen. Ein solcher habe nämlich bereits stattgefunden und Gründe für einen weiteren Austausch von Schriftsätzen seien nicht ersichtlich. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange nicht, dass die Parteien auf ihre Eingaben beliebig oft beziehungsweise unbeschränkt oft antworten könnten.

20.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 nahm die Gesuchstellerin unaufgefordert erneut Stellung (act. 22). Sie hielt darin an den bereits in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2008 gestellten Rechtsbegehren Nr. 1 bis 3 und den Verfahrensanträgen Nr. 1 bis 3 vollumfänglich fest. Sie stellte aber einen dritten Verfahrensantrag, wonach den Rückforderungsanspruch (Rechtsbegehren Nr. 2) nach Abschluss des Beweisverfahrens neu zu formulieren sei.

H.

21.

Das FS ElCom stellte beiden Parteien mit Schreiben vom 6. Juli 2009 Fragen zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere zur Erhebung von Unterhalts- und Betriebskosten für die Transformatoren, zur Beteiligung der Gesuchstellerin an den Investitionen sowie zu all-in Tarifen für vergleichbare Abnehmer (act. 23 und act. 24). Diese Fragen beantwortete die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 27. August 2009 (act. 28 und act. 30), die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 31. August 2009 (act. 29).

22.

Mit einem weiteren Auskunftsbegehren vom 5. Oktober 2009 an die Gesuchstellerin (act. 32) und die Gesuchsgegnerin (act. 31) erhob das FS ElCom zusätzliche Fragen zum Sachverhalt. Das FS ElCom verlangte darin die Einreichung von Netzschemen, weiterer Angaben zu den Unterhaltskosten der Transformatorenstationen der Gesuchsgegnerin im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin sowie Angaben zur Kostenweitergabe. Die Gesuchstellerin beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 (act. 35), die Gesuchsgegnerin mit einem ersten Schreiben vom 9. November 2009 (act. 36) und einem zweiten Schreiben vom 30. November 2009 (act. 37 und act. 38).

I.

23.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 (act. 50) hat das FS ElCom das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) beauftragt, folgende Fragen zu beantworten: „1. Welche ordentlichen und ausserordentlichen Unterhaltsmassnahmen fallen nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie nach dem aktuell bekannten Stand der Technik für die Trafostationen im Verteilnetz der […] (insbesondere auch für die Trafostationen im Eigentum der […]) während der technischen Lebensdauer dieser Trafostationen, aufgeteilt nach den im Einsatz stehenden Trafotypen, an?

2.

Mit welchen durchschnittlichen jährlichen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten ist demzufolge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sowie nach dem aktuell bekannten Stand der Technik für den Unterhalt der Trafostationen im Verteilnetz der […] (insbesondere auch der Trafostationen im Eigentum der […]) insgesamt zu rechnen?“

24.

Gesuchsgegnerin und Gesuchstellerin hatten sich im Vorfeld der Auftragserteilung in zahlreichen Schreiben zur Person des Gutachters sowie zu den Gutachterfragen geäussert (act. 40, act. 41, act. 42, act. 43, act. 44, act. 45, act. 46, act. 47, act. 48 und act. 49). Sie erhielten das Gutachten ESTI vom 7. April 2010 (act. 51, nachfolgend Gutachten ESTI) mit Schreiben vom 14. April 2010 zur Stellungnahme (act. 53 und act. 54). Mit der Zustellung des Aktenverzeichnisses wurden die Parteien eingeladen, ihre Schlussbemerkungen anzubringen. In ihrer Antwort vom 29. April 2010 verzichtete die Gesuchstellerin explizit auf eine Stellungnahme zum Gutachten ESTI (act. 59, Rz. 2) und brachte -- 5 of 20 -ihre Schlussbemerkungen an (act. 59, Rz. 5 ff.). Die Gesuchsgegnerin hielt in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2010 ebenfalls fest, sie habe keine Bemerkungen zu den Ergebnissen des Gutachtens ESTI (act. 61, Rz. 2).

J.

25.

[…] Das gegenstandslos gewordene Rechtsbegehren 1 (iii) vom 16. Juni 2008 sei daher abzuschreiben (act. 63). II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

26.

Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält verschiedene Vorgaben zur Festlegung der Netznutzungstarife sowie der Zuordnung von Endverbrauchern und Netzbetreibern zu einer Netzebene (Art. 5 Abs. 5 und Art. 14 f. StromVG; Art. 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]).

27.

Vorliegend ist streitig, welcher Netznutzungstarif für die zwischen 1966 und Ende 2004 errichteten Transformatorenstationen zu entrichten ist. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2.

Parteien

28.

Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74).

29 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Das Gesuch betrifft sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin. Diese stellen denn auch je Rechtsbegehren, welche die Rechtsstellung der beiden Beteiligten betreffen. Sowohl Gesuchstellerin als auch Gesuchsgegnerin verfügen demnach über Parteistellung im Verfahren.

29 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Das Gesuch betrifft sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin. Diese stellen denn auch je Rechtsbegehren, welche die Rechtsstellung der beiden Beteiligten betreffen. Sowohl Gesuchstellerin als auch Gesuchsgegnerin verfügen demnach über Parteistellung im Verfahren.

3 Vorbringen der Gesuchstellerin

30 Die Gesuchstellerin bringt vor, die Berechnung des Netznutzungsentgelts im Verhältnis zwischen vorund nachgelagerten Verteilnetzbetreibern müsse nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG auf einfachen Strukturen basieren und die von den nachgelagerten Verteilnetzbetreibern verursachten Kosten widerspiegeln. Den Branchendokumenten liesse sich entnehmen, dass direkt in Rechnung gestellte Netzanschluss- und Netzkostenbeiträge aus dem Netznutzungsentgelt herauszurechnen -- 6 of 20 -seien und, wenn die Netzbetreiberin sie nicht selbst getragen habe, nicht überwälzt werden dürften (Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz, NNMV – CH Ausgabe 2009; abrufbar unter www.strom.ch => Dossiers => Strommarkt => Schlüsseldokument [zuletzt besucht am 11. November 2010]; nachfolgend NNMV-CH 2009, Ziff. 4.2.3.1: Gleichbehandlungsgebot für eigene und fremde Netze; Ziff. 4.2.2 und Ziff. 4.2.3 NNMV-CH 2009: Erlöse aus den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen sowie Erlöse aus der Auflösung von Kostenbeiträgen seien kostenmindernd in Abzug zu bringen). Effektiv könnten somit nur die von vorgelagerten Netzbetreibern getragenen Kosten in die Berechnung der Tarife mit einfliessen. Dieses Resultat ergebe sich indessen bereits aus Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG und aus Artikel 16 Absatz 1 StromVV (act. 1, Rz. 84).

31 Die Gesuchstellerin habe für die zwischen 1966 und Ende 2004 erstellen Transformatorenstationen inklusive Zuleitungen Investitionsbeiträge geleistet. Obwohl diese Transformatorenstationen formell im Eigentum der Gesuchsgegnerin stünden, habe sie die Kosten zu deren Erstellung zum grösseren Teil selber getragen (dazu insbesondere auch act. 35, Beilage 62). Die formelle Eigentumsgrenze sei irrelevant (act. 1, Rz. 114 und act. 11, Rz. 18 m.H. auch auf NNMV-CH 2009). Das frühere Einverständnis der Gesuchstellerin zur Zuordnung des Eigentums an die Gesuchsgegnerin (Energieliefervertrag 1964 und Energieliefervertrag 1972) lasse sich aus heutiger Sicht nur damit erklären, dass das formelle Eigentum bis zum Übergang von so genannten all-in Tarifen zu entflochtenen Netznutzungsentgelten kostenmässig für die Gesuchstellerin keine Rolle gespielt habe.

32 Abhängig von den erwarteten Mehreinnahmen, die der Gesuchsgegnerin aus der Versorgung neuer Endkunden über die zusätzlichen Transformatorenstationen voraussichtlich erwuchsen, hätte die Gesuchsgegnerin der Gesuchsstellerin eine Art Rabatt gewährt, welcher mit den geschuldeten Beträgen für die Erstellung der Transformatorenstationen und Zuleitungen verrechnet worden wäre (act. 1, Rz. 28; act. 11, Rz. 28). Gemäss Gesuchstellerin war die Höhe dieses Rabatts allein von den erwarteten Jahreseinnahmen im Energiegeschäft abhängig und stand mit der Höhe der Investition in die Anlagen weder rechnerisch noch sachlich in einem Zusammenhang (act. 1, Rz. 28).

33 Die Gesuchsgegnerin berufe sich nun auf die formellen Eigentumsgrenzen, um der Gesuchstellerin für den Leistungs- und Energiebezug über diese Transformatorenstationen und Zuleitungen ein volles Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 5b und 6 überwälzen zu können (act. 1, Rz. 14). Durch das unbundlingkonforme Produkt […] (für Verteilnetzbetreiber […]) leiste sie seit dem 1. Oktober 2006 (act. 1, Rz. 64) zu Unrecht ein Netznutzungsentgelt, welches auch Kapitalkosten der von ihr mitfinanzierten […] Transformatoren enthalte (act. 1, Rz. 59 ff.).

34 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, die Endverbraucher in ihrem Versorgungsgebiet würden von der Gesuchsgegnerin diskriminiert, was gegen den Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang und auf ein diskriminierungsfrei festgelegtes Netznutzungsentgelt verstosse (Art. 13 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 StromVG). Die Gesuchsgegnerin benachteilige die nachgelagerten Netzbetreiber systematisch. Sich selber stelle die Gesuchsgegnerin kein Netznutzungsentgelt für die betreffenden Netzebenen 5b (Mittelspannung Verteilnetzebene) und 6 (Transformationsebene) in Rechnung. Die Endverbraucher im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin müssten jedoch Kosten der Netzebenen 5b und 6 tragen. Die Gesuchstellerin habe in Form von individuellen Kostenbeiträgen die vollen direkten Investitionskosten für die Netzebenen 5b und 6 in ihrem Verteilnetz bezahlt. Diese Kosten seien nach dem Ausspeisemodell letztlich von den Endverbrauchern zu bezahlen (m.H. auf Art. 14 Abs. 2 StromVG). Das Ausspeisemodell dürfe hingegen nicht dazu führen, dass Endverbraucher im einen Versorgungsgebiet Kapitalkosten für die vorgelagerten Netzebenen zugunsten der Endverbraucher in einem anderen Versorgungsgebiet doppelt abgelten müssten (act. 1, Rz. 102). Eine Diskriminierung könne nur dadurch behoben werden, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin für den Leistungs- und Energiebezug über die von der Gesuchstellerin individuell finanzierten Transformato-- 7 of 20 -renstationen und Zuleitungen für die Netzebenen 5b und 6 bloss den Betriebskostenanteil überwälze (act. 1, Rz. 41, 91, 94 und 105; act. 11, Rz. 15).

35 Zwar führe Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b StromVG in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c unter den Endverbrauchern derselben Kundengruppe innerhalb des Versorgungsgebiets einer Netzbetreiberin zu Preissolidarität (act. 11, Rz. 180), dies dürfe aber keine Diskriminierung zur Folge haben (act. 11, Rz. 181). Die Preissolidarität gehe nicht über die gleiche Kundengruppe einer Netzbetreiberin hinaus. Sie gelte nur im Verhältnis zwischen den Endkunden eines einzigen Netzbetreibers, die in demselben Versorgungsgebiet von derselben Spannungsebene mit gleicher Bezugscharakteristik Strom bezögen (act. 11, Rz. 302). In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG komme nur ein regionalpolitisch motiviertes Ausspeisemodell zum Ausdruck (act. 11, Rz. 302 und Rz. 47). Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, individuell geleistete Kostenbeiträge könnten mit Rücksicht auf den in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG enthaltenen Solidaritätsgedanken nicht angerechnet werden, wird daher von der Gesuchstellerin bestritten (act. 11, Rz. 180).

36 Hinsichtlich einer allfälligen Rückzahlung bringt die Gesuchstellerin vor, Artikel 19 Absatz 2 StromVV beziehe sich nur auf Tarife, und damit auf das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern. Im Verhältnis zwischen verschiedenen Netzbetreibern sei aber weder im StromVG noch in der StromVV ein Ausschluss einer Rückzahlung in Form von Geldleistungen vorgesehen (act. 11, Rz. 74).

4 Vorbringen der Gesuchsgegnerin

37 Die Gesuchsgegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG verlange nur, dass die Netznutzungstarife auf den von allen Endverbrauchern gemeinsam verursachten Kosten basierten (act. 9, Rz. 169). Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d StromVG lasse offen, ob Kostenbeiträge der Kunden individuell oder pauschal anzurechnen seien. Gemäss Auslegung wolle die Norm nur verhindern, dass einer Netzbetreiberin die gleichen Kosten mehrfach in Rechnung gestellt würden (act. 9, Rz. 69 ff. und Rz. 74). Das Begehren der Gesuchstellerin nach einer individuellen Anrechnung geleisteter Kostenbeiträge sei auch mit Rücksicht auf den in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG enthaltenen Solidaritätsgedanken nicht zu hören (act. 9, Rz. 90). Die Stromgesetzgebung (Art. 14 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 Bst. b StromVG sowie Art. 11 Abs. 3 Bst. c StromVV) folge dem Ausspeise-, nicht dem Pfadmodell (act. 9, Rz. 168). Schliesslich könne die Gesuchstellerin weder ein dingliches noch ein realobligatorisches Recht an den ihrem Netz vorgelagerten Anlagen der Gesuchsgegnerin beanspruchen, nur weil sie für den Bau der einen oder anderen Transformatorenstation einen Kostenbeitrag geleistet habe. Eine Differenzierung zwischen formellem und materiellem Eigentum sei weder der Stromgesetzgebung noch dem schweizerischen Zivilrecht geläufig (act. 18, Rz. 34). Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG verlange einfache Strukturen bei der Festlegung von Netznutzungstarifen. Dieser Forderung könne aber nur mit Pauschalabzügen Genüge getan werden, individuelle Tarife seien damit nicht vereinbar (act. 9, Rz. 72 ff.). Es bestehe somit kein Rechtsanspruch auf individuelle Berücksichtigung der Kostenbeiträge (act. 9, Rz. 75). Das Gegenteil (keine Pauschalabzüge) würde bedeuten, dass die Gesuchsgegnerin letztlich für jeden einzelnen Verteilnetzbetreiber und sogar für jeden einzelnen Endverbraucher einen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenbeiträge zu berechnenden, individuellen Netznutzungstarif berechnen müsste (act. 9, Rz. 72). Somit habe die Gesuchstellerin aber auch keinen Rechtsanspruch auf Anrechnung von in der Vergangenheit geleisteten Kostenbeiträgen.

38 Im Übrigen habe die Gesuchstellerin – entgegen deren Darstellung – bloss einen geringen Teil der Kapitalkosten für die fraglichen Transformatorenstationen getragen. Stattdessen sei die Gesuchsgegnerin für 80 % der gesamten Anlagekosten aufgekommen. Diese Kosten habe sie – zusammen mit

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weiteren Kosten – nach dem Grundsatz der Kostenwälzung auf ihre übrigen Kunden übertragen, wozu sie auch berechtigt sei. Die Struktur der historischen Kostentragung sei für die Festlegung der Netznutzungsentgelte nicht relevant (act. 9, act. 18).

39 Der Tarif […] sei nicht diskriminierend, denn es gäbe keine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, alle Endverbraucher gleich zu behandeln (act. 9, Rz. 9). Das Gebot der Verursachergerechtigkeit nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG stehe in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der Briefmarke in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b StromVG sowie dem Gebot der einheitlichen Tarifgestaltung nach Spannungsebene und Kundengruppe gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG. Der Hinweis der Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 S. 1652 (nachfolgend: Botschaft StromVG) auf eine möglichst verursachergerechte Kostenumlegung zeige zudem, dass eine absolute Gleichbehandlung aller direkten und indirekten Endverbraucher eines Netzbetreibers nicht verlangt werde (act. 9, Rz. 84, 85 und 89).

40 Zum Gutachten ESTI bringt die Gesuchsgegnerin vor, dieses habe bloss die Kosten für den Unterhalt der fraglichen Transformatorenstationen ermittelt; damit erfasse es aber nur einen Teil der Gesamtkosten, welche diese Anlagen verursachten (act. 61, Rz. 3 ff.).

41 Zu einer möglichen Rückerstattung eines angeblich zuviel bezahlten Netznutzungsentgelts meint die Gesuchsgegnerin, dass die ElCom eine solche nicht anordnen könne, da es sich dabei um ein unzulässiges Leistungsurteil handeln würde (act. 9, Rz. 6).

5 Zuordnung zu einer Netzebene und Netznutzungsentgelt

42 Zentraler Aspekt im vorliegenden Fall bildet die umstrittene Frage, ob die Gesuchstellerin für die […] zwischen 1966 und Ende 2004 erstellte Transformatorenstationen in ihrem Versorgungsgebiet einen Netznutzungstarif für Nieder- oder für Mittelspannung zu entrichten hat. Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin sind sich einig, dass für die vor 1966 errichteten Transformatorenstationen ein Niederspannungstarif und für die nach Anfang 2005 errichteten Transformatorenstationen ein Mittelspannungstarif anzuwenden ist (siehe oben, Rz. 10).

43 Die nachstehenden Erwägungen orientieren sich an den Verfügungen der ElCom vom 14. Mai 2009 (Referenz: 921-07-002, insbesondere Erwägung 6, S. 7 ff.; rechtskräftig) und vom 11. Februar 2010 (Referenz: 952-09-005, insbesondere Erwägung 5, S. 8 ff.), welche unter anderem die Netzebenenzuordnung betreffen. Die von der ElCom in den erwähnten Verfügungen entwickelten Grundprinzipien haben auch in der hier zu beurteilenden Angelegenheit Geltung.

5.1 Grundsätze für die Festlegung der Netznutzungstarife

44 Die Grundsätze zur Festlegung der Netznutzungstarife werden in Artikel 14 StromVG festgehalten. Demnach gilt für die Festlegung der Netznutzungstarife unter anderem, dass diese einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten (Verursachergerechtigkeit) widerspiegeln müssen (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Netznutzungstarife müssen im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein (Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG). Schliesslich sind bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts individuell in Rechnung gestellte Kosten auszuschliessen (Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG). Schliesslich ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten.

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5.1.1 Einfache Strukturen, Verursacherprinzip und Kundengruppen

45 Nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a StromVG müssen die Netznutzungstarife einfache Strukturen aufweisen und sind so zu kalkulieren, dass die Kosten möglichst verursachungsgerecht auf die Verbraucher umgelegt werden (Botschaft StromVG, S. 1652).

46 Artikel 5 Absatz 5 StromVG bestimmt: „Der Bundesrat legt für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene transparente und diskriminierungsfreie Regeln fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. (…)“. Konkretisiert wird diese Bestimmung durch Artikel 3 StromVV und Artikel 17 StromVV. Artikel 3 Absatz 1 StromVV sieht vor, dass die Netzbetreiber Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene festlegen können. Artikel 17 StromVV bestimmt unter anderem, dass die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Anlastung von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene festlegen.

47 In diesem Zusammenhang kann sich auch die Frage der Rechtsnatur von Richtlinien nach Artikel 27 Absatz 4 StromVG, insbesondere hinsichtlich der Frage einer Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen, stellen. Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private setzt eine verfassungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen Rechts grundsätzlich staatlichen Organen vorbehalten ist (Art. 163 ff. und Art. 182 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. insb. Art. 91 Abs. 1 BV) sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinne kommt den erwähnten Richtlinien kein hoheitlicher Charakter zu.

48 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) hat Branchendokumente erstellt, welche auch die Frage der Zuordnung zu Netzebenen betreffen. Die Branchendokumente (insbesondere das NNMV-CH 2009) enthalten zwar keine konkrete Beschreibung eines Falls wie des vorliegenden, sie beinhalten aber immerhin allgemeine Prinzipien als Empfehlungen an die Verteilnetzbetreiber.

49 Artikel 15 Absatz 1 StromVG knüpft bezüglich der anrechenbaren Netzkosten nicht an das Kriterium des formalen Eigentums an. Vielmehr bestimmt der genannte Artikel, dass als anrechenbare Kosten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes gelten. Diese beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

50 Nach der bisherigen Praxis der ElCom sind die Netznutzungstarife daher unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu ermitteln. Es spielt somit – entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin (z.B. in act. 9, Rz. 52 ff.) – keine Rolle, wer Eigentümer einer Anlage ist oder wie viele Eigentümer eine Anlage hat. Hingegen ist nach dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen, wer finanziell für den Aufbau und Unterhalt einer bestimmten Netzebene aufkommt. Anrechenbare Kosten, welche über das Netznutzungsentgelt gedeckt werden dürfen, entstehen nur jenem Verteilnetzbetreiber, welcher die Aufbau- und Unterhaltskosten der entsprechenden Teile des Elektrizitätsnetzes getragen hat.

51 Ausserdem ist auch eine Unterteilung einer Spannungsebene und der zugehörigen Tarife in verschiedene Kundengruppen zulässig (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG sowie die Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010 [Referenz 952-09-005], S. 10, Rz. 39). Um der Verursachergerechtigkeit Rechnung zu tragen, müssen sich solche Kundengruppen im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c StromVG durch eine unterschiedliche bezogene Netzdienstleistung auszeichnen, wie zum Beispiel einem anderem Bezugsprofil oder eine Minder-, respektive Mehrnutzung gewisser Leistungen -- 10 of 20 -des vorgelagerten Verteilnetzbetreibers (Verfügung der ElCom vom 14. Mai 2009 [Referenz 921-07-002], S. 8; Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010 [Referenz 952-09-005], S. 10, Rz. 39). Allein die Zugehörigkeit des Kunden zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder geographische Kriterien rechtfertigen keine eigene Kundengruppe und somit keinen eigenen Netznutzungstarif auf derselben Netzebene. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgt eine mögliche Einteilung nach Kundengruppen grundsätzlich durch die Netzbetreiber (Art. 18 Abs. 1 StromVV).

5.1.2 Ausschluss von individuell in Rechnung gestellten Kosten

52 Individuell in Rechnung gestellte Kosten sind für die Festlegung der Netznutzungstarife auszuschliessen (Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG). Die Gesuchstellerin betont denn auch zu recht, dass in das Netznutzungsentgelt nur jene Kosten einfliessen dürfen, welche ein Netzbetreiber selber getragen hat (act. 1, Rz. 86 ff., insbesondere Rz. 89). Auch die Gesuchsgegnerin anerkennt, dass einem Netzbetreiber die gleichen Kosten nicht mehrfach abgegolten werden dürfen (act. 9, Rz. 71).

5.1.3 Nichtdiskriminierung

53 Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Dem StromVG lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Nichtdiskriminierung bloss direkt gegenüber Endverbrauchern gelten soll. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Grundprinzip der Stromversorgungsgesetzgebung (siehe zum Beispiel Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5 oder Art. 20 Abs.

1 StromVG sowie etwa Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 oder Art. 17 StromVV; vgl. auch die Botschaft StromVG, insbesondere auf den S. 1645, 1648, 1650, 1661 sowie 1674). Unterschiedliche Regelungen für verschiedene Personenkreise sind zulässig oder sogar geboten, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (U LRICH H ÄFE-LIN/W ALTER H ALLER /H ELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 752).

54 Auch die Branchendokumente enthalten Ausführungen zum Thema Nichtdiskriminierung: „Wenn auf einer nachfolgenden Netzebene sowohl fremde Netzbetreiber als auch eigene Netzbetreiber tätig sind, ist eine nicht-diskriminierende Lösung zu wählen, welche die Gleichbehandlung der eigenen und fremden Nachlieger sicherstellt“ (NNMV-CH 2009, S. 41 f.).

5.2 Investitionsbeiträge der Gesuchstellerin

55 Aufschluss über die von der Gesuchstellerin geleisteten Investitionsbeiträge an die Transformatorenstationen der Gesuchsgegnerin bringt eine von Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin akzeptierte Projektliste (Tabelle der Transformatorenstationen; act. 9, Beilage 4 aus Sicht der Gesuchsgegnerin sowie act. 35, Beilage 62 aus Sicht der Gesuchstellerin). Diese listet […] Projekte zu Bau und Sanierung von Transformatorenstationen inklusive Zuleitungen in der Zeit von 1980 bis Ende 2004 auf.

56 Für weitere Projekte zwischen den Jahren 1964 und 1980 liegen, gemäss den Angaben der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin, auf Grund des Ablaufs gesetzlicher Aufbewahrungsfristen keine Unterlagen mehr vor. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin waren die Verhältnisse zwischen 1964 und 1980 aber in etwa gleich wie jene zwischen 1980 und Ende 2004 (act. 9, Rz. 30 und act. 28, Rz. 25 ff. sowie act. 35, Rz. 30).

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57 Auf Grund der sehr unterschiedlichen Investitionsbeiträge der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ist zwischen Neuerschliessungen und Sanierungen von Transformatorenstationen zu unterscheiden. Von den erwähnten […] Projekten zwischen 1980 und Ende 2004 (siehe Anhang 2), entfielen […] auf Neuerschliessungen und […] auf Sanierungen bzw. Verlegungen von Transformatorenstationen inklusive Zuleitungen. Das Investitionsvolumen für die […] Projekte betrug, wie sich aus den Eingaben von Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin übereinstimmend entnehmen lässt, insgesamt knapp […] Millionen Franken:  Werden in den eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin (act. 35, Beilage 62) von den […] Franken (Summe Total Investitionskosten in act. 35, Beilage 62) die entsprechenden Werte für die ausserhalb der untersuchten Zeitspanne liegenden Projekte […] (act. 35, Beilage 62) in Abzug gebracht, ergibt dies ein Resultat von […] Millionen Franken.  Werden von den eingereichten Unterlagen der Gesuchsgegnerin (act. 9, Beilage 4) von den […] Franken (Summe Investitionskosten) die […] Franken gemäss entsprechendem Wert für die Transformatorenstation […] sowie die […] Franken gemäss entsprechendem Wert für die Transformatorenstation […] abgezogen, ergibt dies ebenfalls […] Millionen Franken (die Transformatorenstation mit der Bezeichnung […] steht im Eigentum eines Endverbrauchers; die Transformatorenstationen mit der Bezeichnung […] wird bei der Gesuchsgegnerin doppelt erwähnt; beide Werte sind daher von der von der Gesuchsgegnerin aufgeführten Summe der Investitionskosten zu subtrahieren).

58 Die ElCom hat die Angaben aus den erwähnten Beilagen in einer eigenen Tabelle zusammengeführt (siehe Anhang 2) und darin Berechnungen durchgeführt (siehe insbesondere auch die Legende der Tabelle sowie die Anmerkungen am Schluss der Tabelle). Von den oben erwähnten […] Millionen Franken Investitionsvolumen entfallen […] Millionen Franken auf Sanierungen und […] Millionen Franken auf Neuerschliessungen für Transformatorenstation und Zuleitungen auf der Netzebene 5 (Anhang 2, Summen sowie act. 35, Beilage 62).

59 Von den […] Millionen Franken für die Neuerschliessungen (Transformatorenstationen und Zuleitungen) entfallen wiederum […] Millionen Franken auf die Gesuchstellerin (so die Gesuchsgegnerin in act. 9, Beilage 4; die Gesuchstellerin in act. 35, Beilage 62). Damit (siehe Anhang 2) beträgt der Kostenanteil der Gesuchstellerin über alle untersuchten Neuerschliessungen zwischen 1980 und Ende 2004 rund 82 % (Verhältnis von […] Millionen Franken zu […] Millionen Franken). Da die Verhältnisse in Bezug auf die zwischen 1966 und 1980 erstellten Transformatorenstationen in etwa die gleichen sind (siehe oben, Rz. 56), gilt Gleiches auch für diesen Kostenanteil.

60 Die Gesuchstellerin hat die Investitionsbeiträge für Neuerschliessungen in Transformatorenstationen und 16-kV-Zuleitung aufgeteilt (act. 35, Beilage 62). Nach dieser Aufstellung entfallen […] Millionen Franken (abgerundet) auf Zuleitungen und […] Millionen Franken (abgerundet) auf die Transformatorenstationen (Anhang 2, Total Spalte „16-kV Zuleitung“ und Total Spalte „Trafostation“; entsprechend auch act. 35, Beilage 62, wenn die Werte der nicht berücksichtigten Projekte subtrahiert werden; die einzelnen Werte der Gesuchstellerin in act. 35, Beilage 62, Spalte „Total Investitionsbeiträge […]“ stimmen überein mit den Werten der Gesuchsgegnerin in act. 9, Beilage 4, Spalte „Investitionsbeitrag“). Werden die Investitionsbeiträge der Gesuchstellerin im gleichen Verhältnis auf Zuleitung und Transformatorenstationen aufgeteilt, beträgt ihr Anteil für die Transformatorenstationen […] Millionen Franken beziehungsweise durchschnittlich rund […] Franken pro Transformatorenstation (82 % von […] Millionen Franken = […] Millionen Franken; […] Millionen Franken / […] Transformatorenstationen = […] Franken pro Transformatorenstation).

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61 Die Gesuchsgegnerin gibt als Anschaffungskosten für die Netzebene 6 für das Gesamtnetz […] Millionen Franken (act. 17, Beilage 8) und eine Gesamtanzahl von […] Transformatorenstationen an (act. 29, Rz. 55). Daraus resultiert eine durchschnittliche Investitionssumme pro Transformatorenstation von […] Franken ([…] Millionen Franken / […] Transformatorenstationen). Der von der Gesuchstellerin geleistete Investitionsbeitrag liegt damit höher als eine durchschnittliche Investition pro Transformatorenstation auf der gesamten Netzebene 6 der Gesuchsgegnerin.

62 Die gesamten Investitionsbeiträge auf der Netzebene 6, welche von allen nachgelagerten Verteilnetzbetreibern im Versorgungsgebiet der Gesuchsgegnerin geleistet worden sind, werden von der Gesuchsgegnerin mit […] Millionen Franken beziffert (act. 17, Beilage 8), was pro Transformatorenstation einen durchschnittlichen Investitionsbeitrag von rund […] Franken ergibt ([…] Millionen Franken / […] Transformatorenstationen = […] Franken pro Transformatorenstation). Der durchschnittliche Investitionsbeitrag pro Transformatorenstation reduziert sich überdies weiter auf […] Franken, wenn die […] neu erstellten Transformatorenstationen im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin für den Vergleich hinausgerechnet werden ([…]).

63 Der von der Gesuchstellerin geleistete durchschnittliche Investitionsbeitrag lag demgegenüber bei […] Franken (vgl. Rz. 60). Wie dargelegt, hat die Gesuchstellerin mit ihrem Investitionsbeitrag mehr pro Transformatorenstation geleistet, als die Gesuchsgegnerin selber im Durchschnitt je pro Transformatorenstation investiert hat und durchschnittlich gut […] mehr als die nachgelagerten Verteilnetzbetreiber (inklusive der Gesuchstellerin selber). Die Kosten für die Errichtung dieser Transformatorenstationen wurden folglich zu einem sehr grossen Teil von der Gesuchstellerin getragen. Überdies hat die Gesuchstellerin für rund […] Millionen Franken Zuleitungen auf der Netzebene 5 finanziert (act. 35, Beilage 62).

64 In der gleichen Zeitperiode (1980 bis Ende 2004) wurden im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin […] Projekte für die Sanierung oder Verlegung von Transformatorenstationen realisiert. Diese Projekte mit einem Investitionsvolumen von […] Millionen Franken wurden nahezu vollständig von der Gesuchsgegnerin finanziert. Die von der Gesuchstellerin entrichteten Beiträge an die Sanierungen betragen insgesamt […] Franken (siehe Anhang 2, Spalte Total Kostenanteil […], aber nur für Sanierungen; ein X in der Spalte Sanierung bezeichnet eine Sanierung; siehe ebenfalls act. 35, Beilage 62). Die Kosten für die Sanierungen wurden folglich zu einem sehr grossen Teil von der Gesuchsgegnerin getragen.

5.3 Kapitalkosten

65 Der durchschnittliche Kostenanteil der Gesuchstellerin an den Transformatorenstationen bei den untersuchten Neuerschliessungen von rund […] Franken beträgt, wie gesehen (oben, Rz. 60), sowohl mehr als der durchschnittliche Anteil der Gesuchsgegnerin von rund […] Franken (oben, Rz. 61) als auch wesentlich mehr als der durchschnittliche Anteil der Investitionsbeiträge aller anderen nachgelagerten Verteilnetzbetreiber der Netzebene 7 von rund […] Franken. Die Kosten für den Aufbau der […] Transformatorenstationen wurden damit grossmehrheitlich von der Gesuchstellerin getragen. Damit sind die anrechenbaren Kosten, welche über das Netznutzungsentgelt gedeckt werden dürfen, grossmehrheitlich bei der Gesuchstellerin entstanden. Die Gesuchsgegnerin kann zwar ebenfalls anrechenbare Kosten geltend machen, doch machen diese im Vergleich zu jenen der Gesuchstellerin einen viel kleineren Anteil aus.

66 Die Situation der Gesuchstellerin unterscheidet sich grundlegend von der durchschnittlichen Situation der anderen Netzbetreiber (inkl. der Gesuchsgegnerin) auf den entsprechenden Netzebenen. Es ist nicht verursachergerecht, auf diese neu erschlossenen Transformatorenstationen einen Niederspan-

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nungstarif anzuwenden. Es liegt eine ungleiche Situation vor, welche ungleich behandelt werden muss. Die Zuteilung zur gleichen Kundengruppe ist diskriminierend, nicht verursachergerecht und damit nicht konform zur Stromversorgungsgesetzgebung. Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin offenbar die Investitionsbeiträge der Gesuchstellerin von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht hat (act. 9, Rz. 65 und 71 ff.).

67 Unter Berücksichtigung der bestehenden Tarifstrukturen der Gesuchsgegnerin ist daher auf die Neuerschliessungen ein Mittelspannungstarif anzuwenden. Die anrechenbaren Kapitalkosten der Gesuchsgegnerin sind anzurechnen. Die Parteien vereinbaren die Modalitäten.

68 Hingegen spricht der geringe Investitionsbeitrag der Gesuchstellerin an jenen zwischen 1966 und Ende 2004 erbauten Transformatoren, welche saniert worden sind, gegen einen Mittelspannungstarif. Hier hat die Gesuchsgegnerin die Kosten für den Aufbau getragen und Anrecht auf ein entsprechendes Netznutzungsentgelt. Der Investitionsbeitrag der Gesuchstellerin ist dermassen gering, dass er nicht berücksichtigt werden muss.

5.4 Betriebs- und Unterhaltskosten

69 Die anrechenbaren Kosten bestehen nicht nur aus den Kapitalkosten, das heisst den kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, sondern beinhalten auch Betriebskosten (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Zu den Betriebskosten gehören gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung insbesondere auch die Kosten für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Als anrechenbare Betriebskosten gelten die Kosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG).

70 Da die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Unterhaltskosten für die eigenen […] Transformatorenstationen im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin nicht schlüssig belegt werden können, jedoch als sehr hoch erscheinen, hat das FS ElCom das Gutachten ESTI über die für Transformatorenstationen notwendigen ordentlichen und ausserordentlichen Unterhaltsmassnahmen und deren mutmassliche Kosten in Auftrag gegeben. Das ESTI hat […] Transformatorenstationen der Netzebene

6 der Gesuchsgegnerin im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin untersucht.

71 Das Gutachten ESTI hat für den jährlichen ordentlichen und ausserordentlichen Unterhalt für die […] untersuchten Transformatorenstationen einen Betrag von […] Franken ermittelt, was pro Transformatorenstation rund […] Franken ([…] Franken / […] Transformatorenstationen) ergibt. Die Gesuchsgegnerin weist für das Jahr 2007 für Betrieb und Instandhaltung der Netzebene 6 rund […] Millionen Franken aus (act. 17, Beilage 9), was bei […] Transformatorenstationen (act. 29, Rz. 55 f.) einen jährlichen Betrag pro Transformatorenstation von […] Franken ergibt ([…] Franken / […] Transformatorenstationen). Die von der Gesuchsgegnerin nicht belegten Unterhaltskosten von […] Franken je Transformatorenstation sind damit wesentlich höher als die im Gutachten ESTI ermittelten Kosten für den Unterhalt.

72 Das Ergebnis des Gutachtens ESTI wird von den Parteien nicht bestritten. Die Gesuchsgegnerin macht hingegen geltend (act. 61, Rz. 3), dass sie den nachgelagerten Verteilnetzbetreibern zusätzliche Kosten weitergeben könne, welche vom Gutachten ESTI nicht mit umfasst worden seien. Das Gutachten ESTI untersuche nur einen Teil der Betriebskosten und einen noch geringeren Teil der Gesamtkosten, welche die […] Transformatorenstationen verursachten. Insbesondere würden auch Kosten für den Pikettdienst und die Leitstelle anfallen (act. 61, Rz. 6). Allfällige weitere anrechenbare Betriebskosten können von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht werden, sofern sie effektiv auf der Netzebene 6 anfallen.

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5.5 Ausgleich von zu viel bezahltem Netznutzungsentgelt

73 Die Parteien einigen sich über die Modalitäten der Rückerstattung des von der Gesuchstellerin seit dem 1. Januar 2008 zu viel entrichteten Netznutzungsentgelts.

6 Fazit

74 Der vorliegende Fall ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass insbesondere im Sinne der Verursachergerechtigkeit und Nichtdiskriminierung für die nicht sanierten Transformatorenstationen ein Mittelspannungstarif anzuwenden ist und für die sanierten Transformatorenstationen ein Niederspannungstarif. Die Kapitalkostenanteile der Gesuchsgegnerin sind anzurechnen, die Kostenanteile der Gesuchstellerin an den Zuleitungen sind zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für die Kosten für Betrieb und Unterhalt dieser Transformatorenstationen zu entschädigen.

7 Gebühren

75 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

76 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechung gestellt: […]. Dies ergibt Gebühren von total […] Franken.

77 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.

1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Diese Verfügung wurde einerseits verursacht durch die Gesuchsgegnerin, welche das Verfahren mit ihrer Berechnung der Netznutzungstarife mit veranlasste. Andererseits wurde diese Verfügung auch durch die Anträge der Gesuchstellerin mit verursacht, welche sich mit ihren Anträgen nur teilweise hat durchsetzen können. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gebühren der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin im Verhältnis von 65 % (Gesuchsgegnerin) zu 35 % (Gesuchstellerin) aufzuerlegen.

8 Parteientschädigung

78 Gesuchstellerin (act. 1, Antrag 3 sowie Rz. 151) und Gesuchsgegnerin (act. 9, Anträge) beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung; die Anträge werden indes nicht begründet. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. 1, Antrag 3 Rz. 151) vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47, E. 5.2 S. 62 f.). Entsprechend wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Für die zwischen 1966 und Ende 2004 erstellten Transformatorenstationen gelten folgende Tarife: a. Für die nicht sanierten Transformatorenstationen ist ein Mittelspannungstarif anzuwenden. Die Kapitalkostenanteile der […] sind zu berücksichtigen. Die Investitionsbeiträge der […] an den Zuleitungen sind zu berücksichtigen. b. Für die zwischen 1966 und Ende 2004 sanierten Transformatorenstationen ist ein Niederspannungstarif anzuwenden.

2. Die […] hat die […] für Betrieb und Unterhalt der zwischen 1966 und Ende 2004 erstellten Transformatorenstationen zu entschädigen.

3. Die Gebühren betragen […] Franken und werden der […] zu 65 % (ausmachend […] Franken) und der […] zu 35 % (ausmachend […] Franken) auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

4. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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Bern, 11. November 2010 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - […] Anhang 1 - Abbildung: Transformatorenstationen im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin Anhang 2 - Tabelle: Investitionsbeiträge an die Transformatorenstationen inklusive Zuleitungen -- 17 of 20 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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Anhang 1 Abbildung: Transformatorenstationen im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin (Darstellung des Fachsekretariats ElCom)

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Anhang 2 Tabelle: Investitionsbeiträge an die Transformatorenstationen inklusive Zuleitungen (Erstellt durch das Fachsekretariats ElCom auf Basis von act. 9, Beilage 4 und act. 35, Beilage 62) […]

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