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Entscheid

101 2020 320

Frais de justice (art. 110, 103 CPC; 15 RJ)

7. September 2020Deutsch8 min

A.________, Berufungskläger und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin

Source fr.ch

101 2020 320

101 2020 321

Urteil vom 24. August 2020

Sachverhalt

I. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Jérôme Delabays

Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly

Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Berufungskläger und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin

gegen

Erwägungen

B.________, Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer

Gegenstand

Abänderung des Scheidungsurteils (Kinderunterhalt)

Berufung vom 7. August 2020 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 7. Mai 2020

Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom 7. August 2020

In Anbetracht dessen,

dass das Zivilgericht des Sensebezirks mit Entscheid vom 7. Mai 2020 das Scheidungsurteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2015 betreffend die elterliche Sorge, die Obhut und den Kinderunterhalt auf Klage von B.________ hin abänderte;

dass A.________ am 7. August 2020 fristgerecht sowie schriftlich und begründet Berufung gegen diesen Entscheid erhob (Art. 311 ZPO; act. 97 / 98 / 99a);

dass lediglich der Kinderunterhalt strittig ist, wobei die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren Kinderunterhalt von monatlich mind. CHF 850.- pro Kind, d.h. insgesamt CHF 20'400.- pro Jahr, beantragt, und der Berufungskläger sinngemäss auf Abweisung geschlossen hat, womit das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.- für die Berufung erfüllt ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO);

dass vorliegend schon nur für die Periode vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2026 Unterhaltsbeiträge von über CHF 30'000.- strittig sind, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG);

dass auf die Berufung somit einzutreten ist;

Dispositiv

dass mit der Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 310 ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO);

dass bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime – wie vorliegend – neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1);

dass die Rechtsmittelinstanz die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zustellt, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO);

dass als offensichtlich unbegründete Berufungen solche gelten, die ohne Weiteres erkennbar keine stichhaltigen Beanstandungen am erstinstanzlichen Entscheid enthalten, die sich schon bei summarischer Prüfung als aussichtslos erweisen (BGE 143 III 153 E. 4.6 mit Hinweisen);

dass der Berufungskläger geltend macht, sein Grundbedarf sei auf CHF 1'100.- festzusetzen, da er mit seinem Einkommen sich selbst, seine heutige Ehefrau und deren Tochter durchzubringen sowie Unterhalt für seine beiden Kinder zu bezahlen habe. Die finanziellen Verhältnisse seien demnach äusserst angespannt und es sei praktisch ausgeschlossen, dass die neue Ehefrau für ihr Kind jemals Unterhalt erhalten werde. Ihm sei daher der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen anzurechnen;

dass bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner nur die Hälfte des Ehepaaransatzes anzurechnen ist, da der (neue) Ehegatte gegenüber dessen Kinder nicht privilegiert werden soll. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.5 f. mit Hinweisen);

dass die Vorinstanz damit zu Recht beim Berufungskläger die Hälfte des Ehepaaransatzes berücksichtigt hat;

dass der Berufungskläger weiter vorbringt, die erwähnte Situation sei gleichzustellen, wie wenn er mit seiner neuen Ehefrau ein gemeinsames Kind oder das Kind seiner Ehefrau adoptiert hätte. Sein Überschuss sei daher auf seine beiden Kinder und die Tochter seiner Ehefrau aufzuteilen, um die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu berechnen;

dass die Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB für voreheliche Kinder nur in Betracht fällt, wenn das Existenzminimum des Beistandspflichtigen sowie seiner Kinder gedeckt ist (Urteile BGer 5C.82/2004 vom 14. Juli 2004 E. 3.2.1; 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.3.1; je mit Hinweisen), und somit der Bedarf der Stieftochter des Berufungsklägers für die Berechnung des Unterhalts seiner eigenen Kinder unbeachtlich ist;

dass der Berufungskläger schliesslich rügt, in seinem Bedarf sei zu berücksichtigen, dass er monatlich CHF 50.- für mit der Berufungsbeklagten und den Kindern bezogene Sozialhilfeleistungen sowie CHF 200.- für verschiedene Gerichtskosten zurückzahle;

dass der Kindesunterhalt grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (vgl. Bastons Bulletti, L'entretien après divorce: Méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 77, S. 89; Fountoulakis, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 285 N. 19);

dass nur zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, wer dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO), bzw. die bezogene finanzielle Sozialhilfe nur zurückzuerstatten ist, wenn sich die finanzielle Lage gebessert und die Rückerstattung zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 (SHG/SG; sGS 381.1), und ausserdem die Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses besteht (Art. 112 Abs. 1 ZPO; Art. 425 StPO; Art. 22 SHG/SG);

dass der anwaltlich vertretene Berufungskläger darüber hinaus auch nicht belegt, dass er die Raten tatsächlich regelmässig bezahlt (hat);

dass damit kein Anlass besteht, die Tilgung der Gerichtskosten bzw. die Rückerstattung der Sozialhilfe bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen;

dass die Berufung damit offensichtlich unbegründet ist, weshalb diese abzuweisen ist, ohne dass sie der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen ist;

dass der Berufungskläger im Rahmen der am 7. August 2020 eingereichten Berufung um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht;

dass gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

dass als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2);

dass in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen hätte und die Berufung somit als aussichtslos zu bezeichnen ist;

dass das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege demnach abzuweisen ist;

dass die Prozesskosten dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

dass die Gerichtskosten pauschal auf CHF 200.- festzusetzen sind (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR);

dass die Berufung der Berufungsbeklagten nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde, womit keine Parteientschädigung zu sprechen ist;

Der Hof erkennt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 7. Mai 2020 wird bestätigt.

II. Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 200.- festgesetzt und A.________ auferlegt.

IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

V. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 24. August 2020/sig

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

101 2020 320

101 2020 321

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

BGE 143 III 153ATF 143 III 153DTF 143 III 153

BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502

Art. 278 ZGBart. 278 CCart. 278 Codice civile svizzero

5C.82/2004

5A_129/2019

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 18 SHGart. 18 LASocart. 18 SHG

Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 22 SHGart. 22 LASocart. 22 SHG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 139 III 475ATF 139 III 475DTF 139 III 475

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 19 JRart. 19 RJart. 19 JR

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF