101 2024 72
Tribunal cantonal
17. Mai 2024Deutsch21 min
A. Am 4. Februar 2022 reichte B.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 31. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Schwyz sowie der Verfügung vom 27. Mai 2010 des Kantonsgerichts Schwyz ein und beantragte, die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter A.________, geb. 2003, sei aufzuheben, eventualiter herabzusetzen (act. 1).
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
101 2024 72
101 2024 73
Urteil vom 29. April 2024
I. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsident: Jérôme Delabays
Richterinnen: Sandra Wohlhauser
Cornelia Thalmann El Bachary
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Silvia Gerber
Parteien
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg
gegen
B.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin
Gegenstand
Dispensation von der Hauptverhandlung
Beschwerde vom 26. Februar 2024 gegen die prozessleitende Verfügung der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Februar 2024
Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 26. Februar 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 4. Februar 2022 reichte B.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 31. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Schwyz sowie der Verfügung vom 27. Mai 2010 des Kantonsgerichts Schwyz ein und beantragte, die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter A.________, geb. 2003, sei aufzuheben, eventualiter herabzusetzen (act. 1).
Am 16. Februar 2022 lud die Präsidentin des Zivilgerichts (hiernach: die Präsidentin) die Parteien zur Einigungsverhandlung vor (act. 3 f.). Daraufhin ersuchte A.________ am 1. März 2022, dass sie aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Escheinen dispensiert werde (act. 5 f.). Die Präsidentin hiess dieses Gesuch am 2. März 2022 gut (act. 7). Die Einigungsverhandlung an der Sitzung vom 29. März 2022 scheiterte (act. 8).
Am 13. Juni 2022 bestätigte und ergänzte B.________ auf Aufforderung der Präsidentin hin seine Abänderungsklage (act. 17). A.________ schloss mit Klageantwort vom 7. November 2022 auf Abweisung der Klage und beantragte Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO (act. 29). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2023 wies die Präsidentin namentlich die beantragten Schutzmassnahmen ab (act. 37). Die Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs trat mit Urteil 101 2023 293 + 294 vom 13. September 2023 nicht auf die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ein (act. 43).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ersuchte A.________ aus medizinischen Gründen um Dispensation von der Einigungs- bzw. Hauptverhandlung (act. 47 f.).
B.________ schloss mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 sinngemäss auf Abweisung des Dispensationsgesuchs (act. 50).
B. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 wies die Präsidentin das Dispensationsgesuch von A.________ ab.
C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Februar 2024 Beschwerde. Sie beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und sie von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu dispensieren sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
B.________ schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Prozessleitende Verfügungen sind, in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. b ZPO).
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr durch die angefochtene Verfügung eine Verletzung ihrer psychischen Integrität drohe, was vom Beschwerdegegner bestritten wird.
Eine Verletzung der psychischen Integrität stellt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. Urteil BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2.3 m.H.). Ob der Beschwerdeführerin eine solche droht, ist erst im materiellen Teil zu prüfen (vgl. u.a. BGE 147 III 159 E. 3 m.H.).
1.2
Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, da das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2024 zugestellt (act. 55). Die am Montag, 26. Februar 2024, eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
1.3
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was vorliegend erfüllt ist.
1.4
Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.
Dispositiv
1.5. In Kindesunterhaltsverfahren erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Bestimmung ist auch auf volljährige Kinder anwendbar (Urteil KG FR 101 2019 196 vom 5. März 2020 E. 1.2, in FZR 2020 33; vgl. auch den am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden revArt. 295 ZPO, welcher die Rechtslage konkretisiert und daher für die Gesetzesauslegung beigezogen werden kann; vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2020 2697, 2766 ff.; BGE 141 II 297 E. 5.5.3; 125 III 401 E. 2a; 124 II 193 E. 5d; Urteile BGer 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1; 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6; 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.2; je m.H.).
1.6. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). Es befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird.
1.7. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Abs. 2). Der Ausschluss von Noven im Beschwerdeverfahren gilt nicht, wenn das Gericht den Sachverhalt wie vorliegend von Amtes wegen erforscht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.3.5).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Noven sind somit zu berücksichtigen.
1.8. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung vom 26. Februar 2024 wird mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie verschiedene andere Beweismittel als die Parteibefragung offeriert habe, um darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils nicht gegeben seien. Der Sachverhalt könne somit auch ohne eine persönliche Befragung von ihr abgeklärt werden, umso mehr, als kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden habe und vor der Hauptverhandlung sogar noch weitere Beweismittel offeriert werden könnten. Die von der Vorinstanz analog beigezogenen Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO seien zudem nicht anwendbar.
Der Beschwerdegegner bringt dagegen sinngemäss vor, dass die Parteibefragung zur Feststellung der materiellen Wahrheit notwendig sei.
2.2. Vorliegend geht es um eine Abänderungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB (BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.). Offenbleiben kann die in der Lehre strittige Frage, nach welchen Verfahrensbestimmungen sich diese Abänderungsklage richtet (vgl. u.a. Bastons Bulletti, in ZPO Online, Newsletter vom 8. April 2022; Aeschlimann/Schweighauser, in FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 50a).
Selbst wenn die Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO, wonach die Parteien im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren persönlich zu den Verhandlungen erscheinen müssen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert, nicht (analog) anzuwenden wären, so kann das Gericht das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen (Art. 68 Abs. 4 ZPO), etwa für die Parteibefragung nach Art. 191 ZPO oder die Beweisaussage nach Art. 192 ZPO (Tenchio, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 68 N. 20).
Parteibefragung und Beweisaussage sind gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 Bst. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel. Der Richter bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Daraus folgt das Verbot fester Beweisregeln. Soweit diese gesetzliche Pflicht zur freien Beweiswürdigung Platz greift, ist es nicht zulässig, einem bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Beweismittel von vornherein jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzusprechen. Dies gilt auch für die Parteibefragung und Beweisaussage im Sinn von Art. 168 Abs. 1 Bst. f ZPO. Eine geschickte Befragung durch den Richter kann erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Befragte - zumal in Konfrontation mit der Gegenpartei - eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil der Richter, der die Befragung durchführt, dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit des Befragten zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.H.).
Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wurde früher aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dort die Rede sein, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern. Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.H.).
2.3. Die Vorinstanz ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien an, da es offene Fragen gebe, welche nur die Parteien beantworten könnten, zumal die rechtserheblichen Tatsachen noch nicht erstellt seien.
Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Umstände, welche zum Kontaktabbruch zwischen den Parteien geführt haben, hochstrittig sind. Es stehen schwere Vorwürfe, namentlich der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität, im Raum, wobei die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und ihr Verweis auf S. 8 der Klageantwort den rechtserheblichen Sachverhalt nicht bereits objektiv zu erstellen vermögen. Die Parteibefragung ist geeignet, den Sachverhalt zu erhellen, und es kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden.
Die Beschwerdeführerin verliert zudem aus den Augen, dass nicht nur ihr, sondern auch dem Beschwerdegegner ein Recht auf Beweis zusteht. Dieser hat zwar – soweit ersichtlich – keinen Antrag auf Parteibefragung gestellt. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und der Offizialgrundsatz gelten jedoch auch zugunsten des Unterhaltsschuldners (u.a. BGE 148 III 270 E. 6.4 m.H.). In seiner Beschwerdeantwort bringt er zudem zum Ausdruck, dass die Parteibefragung seinem Willen entspricht.
Es ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteien persönlich befragen will.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie nicht verhandlungsfähig sei, wenn sie mit dem Beschwerdegegner konfrontiert werde. Auch wenn sie die Befragung selbst beantragt habe, sei dieser Beweisantrag in Kombination mit Schutzmassnahmen erfolgt, welche die Vorinstanz jedoch abgelehnt habe. Würde man in der Dispensation von der Hauptverhandlung eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 156 ZPO sehen, so seien die Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben. Die von der Vorinstanz analog beigezogenen Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO seien nicht anwendbar. Es gehe weder um die Dispensation von der Hauptverhandlung noch um die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz. Vielmehr gehe es lediglich um die Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung.
Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass das eingereichte Attest, nicht geeignet sei, einen durch die Befragung der Beschwerdeführerin vorgebrachten ernstlichen Nachteil im Sinne einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zu begründen. Eine allfällige Dispensation käme einem Präjudiz im Hauptverfahren gleich, da damit die Grundlage geschaffen würde, um ihn zum reinen Zahlvater zu degradieren, ohne die materielle Wahrheit feststellen zu können.
3.2.
3.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, geht es vorliegend nicht um die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz, womit nicht weiter auf den entsprechenden Bundesgerichtsentscheid einzugehen ist. Nicht ersichtlich ist hingegen, warum nicht aus den gleichen Gründen, wie in Art. 273 Abs. 2 und Art. 278 ZPO, d.h. Krankheit, Alter oder andere wichtige Gründe, auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens soll verzichtet werden können, selbst wenn diese Artikel nicht (analog) anwendbar sein sollten. Gemäss der Lehre vermögen allerdings Arztzeugnisse, wonach eine Konfrontation mit der Gegenpartei gesundheitsschädigend wäre, keinen Dispens zu rechtfertigen. Den Interessen dieser Partei könne so gedient werden, dass die Anhörungen gestaffelt erfolgen und das Fragerecht über die Rechtsbeistände ausgeübt werde (Bähler, in Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 273 N. 4).
Im Übrigen sieht bereits Art. 156 ZPO vor, dass das Gericht die erforderlichen Massnahmen trifft, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet. Zu den schutzwürdigen Interessen gemäss Art. 156 ZPO gehören insbesondere auch die Persönlichkeit und ihre Bestandteile (Urteil BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3.4.1 m.H., nicht publ. in
BGE 148 III 84). Die Gefährdung muss effektiv und nicht nur abstrakt bestehen. Diejenige Partei, die Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO beantragt, muss folglich substanziiert behaupten, dass ihre schutzwürdigen Interessen effektiv gefährdet sind. Es reicht daher nicht aus, wenn von der Partei, die Schutzmassnahmen beantragt, pauschal irgendeine theoretische Gefahr behauptet wird. Es müssen Anhaltspunkte für eine effektive Gefährdung konkretisiert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, zumal der Gesetzgeber nur eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen oder mit anderen Worten ein Risiko, nicht aber eine (bereits) realisierte Gefahr verlangt. Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (BGE 148 III 84 E. 3.5.2.1 f. m.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (u.a. BGE 132 III 715 E. 3.1 m.H.). Die Schutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein und sind auf das Erforderliche zu beschränken (BGE 148 III 84 E. 3.2.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, 7314).
3.2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie grundsätzlich verhandlungsfähig ist. In Frage steht einzig, ob sie ihren Vater persönlich zu konfrontieren hat. Ihren Interessen kann jedoch bereits durch weniger weitgehende Massnahmen als die gänzliche Dispensation von der Hauptverhandlung und der damit einhergehende Verzicht auf die Parteibefragung Rechnung getragen werden. So beantragte auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Klageantwort vom 7. November 2022 die Parteibefragung unter Anordnung von Schutzmassnahmen (act. 29/11). Die Präsidentin wies den Antrag auf Schutzmassnahmen allerdings mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2023 ab (act. 37) und die Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs trat mit Urteil 101 2023 293 + 294 vom 13. September 2023 nicht auf die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde ein.
Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob über allfällige Schutzmassnahmen bereits rechtskräftig entschieden wurde. Prozessleitenden Verfügungen kommt jedoch keine materielle Rechtskraft zu, so dass das Gericht während des Verfahrens darauf zurückkommen kann (u.a. BGE 142 III 638 E. 3.4.1; Urteile BGer 5A_1002/2017 vom 12. März 2019 E. 4.3.1; 5A_403/2015 vom 28. August 2015 E. 7.2; je m.H.). Die Beschwerdeführerin macht ausserdem neue Tatsachen geltend, nämlich dass sie sich der entscheidenden Phase ihrer Therapie nähere, welche durch eine Konfrontation mit dem Vater beeinträchtigt werden könnte (vgl. nachstehend Bericht vom 20. Februar 2024 von Dr. C.________, Beschwerdebeilage 2).
Es kann somit ein neuer Entscheid über Schutzmassnahmen gefällt werden.
3.3.
3.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin eine Gefährdung ihrer psychischen Integrität glaubhaft gemacht hat. Sie hat im Laufe des Verfahrens mehrere Arztzeugnisse bzw. Berichte von Psychologen eingereicht.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4 m.H.). Soweit von Ärzten verfasste Dokumente Fragen behandeln, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines gerichtlichen Gutachtens gemacht werden können, kommt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Gutachten zum Zuge. Wurde ein Gutachten nicht von einer Behörde in Auftrag gegeben, stellt es ein Parteigutachten dar (Urteil BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2 ff. m.H.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6 m.H.).
3.3.2. Aus den Akten erhellt das Folgende:
Dem Arztzeugnis vom 21. Februar 2022 von Dr. med. D.________, Arzt für Allgemeine Medizin (D), kann lediglich in pauschaler Weise entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Unterhaltsprozess nicht verhandlungsfähig sei (act. 6).
Die Beschwerdeführerin hat weiter ein Schreiben vom 11. August 2022 von E.________, Kognitive Verhaltenstherapeutin, eingereicht, wonach sie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise (act. 30/10). In der Folge wurde sie an den F.________ verwiesen (act. 30/11) und ein Assessment durchgeführt. Gemäss dem Schreiben vom 10. Oktober 2022 von C.________, spezialisierte klinische Psychologin beim F.________, erfüllt sie die Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und es wird ihr empfohlen, sich auf die Warteliste für eine Behandlung setzen zu lassen, wobei die Wartezeit 12 bis 18 Monate beträgt (act. 30/8). Dem Schreiben ist ausserdem der Bericht des Assessments beigelegt (act. 30/9). Dieser ist detailliert, nimmt Rücksicht auf die Lebensgeschichte und die aktuellen Umstände der Beschwerdeführerin und äussert sich konkret und ausführlich zu ihrem psychischen Befinden.
Am 10. August 2023 hat die Beschwerdeführerin erneut ein Arztzeugnis von Dr. med. D.________ eingereicht (act. 48). Demnach leide sie an einer komplexen psychischen Belastungsstörung. Weiterhin habe die Diagnose Autismus Spectrum Disorder (ASD) Level 1 mit den Co-Morbiditäten Angststörung und Depression gestellt werden können, was die posttraumatische Belastungsstörung erschwere. Die direkte Konfrontation mit dem Beschwerdegegner, sei es unmittelbar oder mittelbar über Video oder Lautsprecher, sei ihr aus medizinischer Sicht nicht zuzumuten. Dies aufgrund der Tatsache, dass die schwerwiegenden psychiatrischen / psychologischen Störungen durch eine solche Belastung massiv dekompensieren und damit in ihren Ausprägungen verstärkt werden könnten. Dies könne zu schwerwiegenden medizinischen Störungen führen, die dann je nach Situation evtl. auch stationäre Behandlungen notwendig machen könnten.
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ein Gesuch um Dispensation von der Gerichtsverhandlung vom 20. Februar 2024 von Dr. C.________ ein (Beschwerdebeilage 2). Diesem kann namentlich entnommen werden, welche Symptome die Beschwerdeführerin aufweist, und dass sie im Oktober 2023 eine individuelle, Trauma fokussierte Behandlung begonnen hat. Die Beschwerdeführerin nähere sich nun der dritten Phase der Behandlung, welche sich auf die Verarbeitung der traumatischen Erinnerungen an den sexuellen Missbrauch konzentriere. Dies sei eine entscheidende Phase der Trauma fokussierten Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung, welche nicht unterbrochen werden sollte. Der erfolgreiche Abschluss dieser Phase bedeute, dass sich die Beschwerdeführerin von ihren wiederkehrenden Symptomen (Flashbacks, Albträume usw.) erholen könne. Müsste die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vor Gericht erscheinen, so würde dies sie zweifellos destabilisieren und sie entweder daran hindern, mit dieser entscheidenden Phase der Therapie fortzufahren, oder sie auf unbestimmte Zeit verzögern. Aufgrund der vermutlichen Auswirkungen auf ihren Fortschritt und ihre Genesung sei es ethisch nicht vertretbar, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen Stadium ihrer Therapie vor Gericht gehe. Aus diesem Grund sei sie nicht verhandlungsfähig, wenn sie mit ihrem biologischen Vater konfrontiert werde.
Auch wenn die Erwägung der Vorinstanz zutreffen mag, wonach die Arztzeugnisse von Dr. med. D.________ für sich alleine für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht genügen, so liegt mit dem Gesuch vom 20. Februar 2024 von Dr. C.________ ein aktueller, detaillierter und nachvollziehbarer Bericht einer auf diesem Gebiet spezialisierten Psychologin vor, die die Beschwerdeführerin bereits seit längerem behandelt und umfassend über ihren psychischen Gesundheitszustand informiert ist. Der Beschwerdegegner setzt sich nicht substanziiert damit auseinander, sondern behauptet in pauschaler Weise, dass der Bericht wenig fundiert sei und sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stütze. Letzteres verwundert jedoch bei einem Bericht über die psychische Gesundheit nicht. Im Rahmen der Glaubhaftmachung genügt der Bericht bzw. das Gesuch von Dr. C.________. Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdegegners bedeutet dies nicht, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin wahr sind. Vielmehr wird dies erst im Hauptverfahren zu beurteilen sein.
3.4. Zusammenfassend ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen Integrität gefährdet wäre, wenn sie den Beschwerdegegner vor Gericht konfrontieren müsste. Es sind jedoch nur die erforderlichen und geeigneten Massnahmen anzuordnen, wobei eine gänzliche Dispensation unverhältnismässig wäre. Es liegt jedoch nicht am hiesigen Hof, erstmalig über die angemessenen Schutzmassnahmen zu entscheiden.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Anordnung der angemessenen Schutzmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Vorliegend wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, womit die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind.
4.2. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin CHF 300.- zu erstatten.
4.3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Der Hof erkennt:
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die prozessleitende Verfügung der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Anordnung der angemessenen Schutzmassnahmen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ hat A.________ CHF 300.- zu erstatten.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 29. April 2024/sig
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
101 2024 72
101 2024 73
Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC
101 2023 293
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
5A_745/2014
BGE 147 III 159ATF 147 III 159DTF 147 III 159
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
101 2019 196
BGE 141 II 297ATF 141 II 297DTF 141 II 297
BGE 125 III 401ATF 125 III 401DTF 125 III 401
BGE 124 II 193ATF 124 II 193DTF 124 II 193
4A_84/2021
5A_274/2023
5A_300/2023
5A_90/2021
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
5A_290/2020
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 278 ZPOart. 278 CPCart. 278 CPC
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
BGE 139 III 401ATF 139 III 401DTF 139 III 401
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 278 ZPOart. 278 CPCart. 278 CPC
Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC
Art. 191 ZPOart. 191 CPCart. 191 CPC
Art. 192 ZPOart. 192 CPCart. 192 CPC
Art. 168 ZPOart. 168 CPCart. 168 CPC
Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC
Art. 168 ZPOart. 168 CPCart. 168 CPC
BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297
BGE 148 III 270ATF 148 III 270DTF 148 III 270
Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 278 ZPOart. 278 CPCart. 278 CPC
Art. 273 ZPOart. 273 CPCart. 273 CPC
Art. 278 ZPOart. 278 CPCart. 278 CPC
Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC
Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC
4A_58/2021
BGE 148 III 84ATF 148 III 84DTF 148 III 84
Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC
BGE 148 III 84ATF 148 III 84DTF 148 III 84
BGE 132 III 715ATF 132 III 715DTF 132 III 715
BGE 148 III 84ATF 148 III 84DTF 148 III 84
101 2023 293
BGE 142 III 638ATF 142 III 638DTF 142 III 638
5A_1002/2017
5A_403/2015
5A_239/2017
4A_9/2018
BGE 141 III 433ATF 141 III 433DTF 141 III 433
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 19 JRart. 19 RJart. 19 JR
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF