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Entscheid

101 2025 215

Cour d'appel pénal

14. November 2025Deutsch7 min

I. Zivilappellationshof

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

101 2025 215

101 2025 216

Urteil vom 14. November 2025

Sachverhalt

I. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Jérôme Delabays

Richterinnen: Dina Beti, Alessia Chocomeli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Nadine Durot

Parteien

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

im Verfahren gegen

B.________ AG, Gegenpartei im Hauptverfahren

Gegenstand

Erwägungen

Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 121 ZPO)

Beschwerde vom 14. Juni 2025 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Juni 2025

Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 14. Juni 2025

In Anbetracht dessen,

dass A.________ am 19. April 2025 beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (im Folgenden: der Präsident) gegen die B.________ AG ein Gesuch um Herausgabe von Personendaten gemäss Art. 28a ZGB einreichte, in welchem er beantragte, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihm Name, Adresse und weitere identifizierende Informationen des Empfängers der B.________-Zahlung vom 2. April 2025 über CHF 815.-, die über sein B.________-Konto getätigt wurde, bekanntzugeben (act. 1);

dass der Präsident die Eingabe als Schlichtungsgesuch entgegennahm und A.________ mit Verfügung vom 29. April 2025 aufforderte, einen Kostenvorschuss von CHF 300.- zu leisten (act. 4);

dass A.________ am 15. Mai 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 7), welches der Präsident mit Entscheid vom 5. Juni 2025 aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung mit der Begründung abwies, es sei weder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten noch eine gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage für eine Bekanntgabe der geforderten Personendaten ersichtlich, weshalb das Rechtsbegehren als aussichtslos eingestuft werde;

dass A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 14. Juni 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und beantragte, den Entscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung;

dass die B.________ AG mit Schreiben vom 16. Juli 2025 auf eine Stellungnahme verzichtete, jedoch präzisierte, dass sie als Betreiberin des Zahlungssystems die Endkunden grundsätzlich nicht namentlich kenne und in Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers nur die Bank des Zahlungsempfängers nennen könnte, nicht jedoch dessen persönliche Daten. Diese Information würde sie den Strafverfolgungsbehörden umgehend offenlegen, sobald eine Editionsverfügung eintreffe;

dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 121 i.V.m. Art. 319 ZPO);

dass die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren zehn Tage beträgt (Art. 119 Abs. 3, 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 zugestellt, so dass die am 14. Juni 2025 eingereichte Beschwerde innert Frist erfolgte;

dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und die Rechtsbegehren zu enthalten hat;

dass mit der Beschwerde einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden kann (Art. 320 Bst. a ZPO), wobei das Kantonsgericht mit voller Kognition entscheidet. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen;

dass die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann und ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung eröffnet (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO);

dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Begehren sei nicht aussichtslos. Die Offenlegung von Identitätsdaten sei in ständiger Praxis dann zulässig, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Persönlichkeitsverletzung oder eine Straftat vorliege. Sein Antrag sei nicht willkürlich oder unbegrün­det. Die Polizei habe den Vorgang zwar nicht weiterverfolgt, jedoch nur mangels Ressourcen, nicht weil der Betrug ausgeschlossen worden sei. Er habe sämtliche Belege übermittelt, die den Miss­brauch des B.________-Systems glaubhaft machten. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung und die Notwendigkeit der Datenerhebung zur Rechtsverfolgung würden sein Begehren rechtlich haltbar machen;

Dispositiv

dass gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

dass als aussichtslos Begehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mass­gebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweisen);

dass der Präsident zu Recht festgehalten hat, dass die Bestimmungen des ZGB zum Schutz der Persönlichkeit den physischen, den psychischen und den sozialen Schutzbereich einer Person erfassen;

dass aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers zwar davon auszugehen ist, dass er Opfer eines Kleinanzeigenbetrugs geworden sein könnte, es sich dabei jedoch nicht um eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne der Art. 28 ff. ZGB handelt;

dass auch sonst keine zivilrechtliche oder vertragliche Grundlage ersichtlich ist, die die

B.________ AG zur Herausgabe von Personendaten an den Beschwerdegegner verpflichten würde;

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern vermögen, dass seine Gewinnaussichten wesentlich geringer sind als die Verlustgefahren, womit der Entscheid des Präsidenten nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid über die Beschwerde gegenstandslos wird;

dass gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege im Prinzip keine Gerichtskosten erhoben werden. Diese Bestimmung kommt jedoch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; 137 III 470 E. 6). Die Prozesskosten werden der unter­liegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen;

dass die Gerichtskosten pauschal auf CHF 200.- festzusetzen sind (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 31. November 2010 [JR; SGF 130.11]);

dass die B.________ AG nicht Partei im Beschwerdeverfahren ist und ihr somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 139 III 334 E. 4.2).

Der Hof erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Juni 2025 wird bestätigt.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 200.- festgesetzt und A.________ auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus­setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 14. November 2025/ndu

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 28a ZGBart. 28a CCart. 28a CC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 139 III 475ATF 139 III 475DTF 139 III 475

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 19 JRart. 19 RJart. 19 JR

BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF