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Entscheid

101 2025 253

Tribunal cantonal

16. Oktober 2025Deutsch6 min

Kostenvorschuss Schlichtungsverfahren (Art. 98 Abs. 2 Bst. b, 103 ZPO) – Streitigkeit nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 113 Abs. 2 Bst. g ZPO)

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

101 2025 253

Urteil vom 24. September 2025

Sachverhalt

I. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Jérôme Delabays

Richterinnen: Cornelia Thalmann El Bachary

Alessia Chocomeli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Nadine Durot

Parteien

A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B.________, Gesuchs­gegnerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Kostenvorschuss Schlichtungsverfahren (Art. 98 Abs. 2 Bst. b, 103 ZPO) – Streitigkeit nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 113 Abs. 2 Bst. g ZPO)

Beschwerde vom 21. Juli 2025 gegen die prozessleitende Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Juli 2025

Erwägungen

In Anbetracht dessen,

dass A.________ am 23. Juni 2025 beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (im Folgenden: der Präsident) eine mit «Klageschrift» bezeichnete Eingabe gegen ihre Nachbarin B.________ einreichte, in welcher sie sinngemäss beantragte, B.________ sei zu verpflichten, ihr Auskunft zu Videoüberwachungsanlagen auf dem Grundstück von B.________ zu geben und die Videoüberwachung von A.________ und ihrem Grundstück einzu­stellen (act. 1);

dass der Präsident die Eingabe als Schlichtungsgesuch entgegennahm und A.________ mit Verfügung vom 10. Juli 2025 aufforderte, einen Kostenvorschuss von CHF 400.- zu bezahlen

(act. 2);

dass A.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 21. Juli 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und beantragte, sie sei von der Leistung des Kostenvor­schusses zu entlasten;

dass B.________ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) keine Stellungnahme einreichte;

dass Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 103 ZPO);

dass der I. Zivilappellationshof zuständig ist, da die Hauptsache eine Streitigkeit aus dem Gebiet des Datenschutzes betrifft (Art. 20a Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]);

dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt, wenn eine prozessleitende Verfügung angefochten wird, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO);

dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin frühestens am 11. Juli 2025 zugestellt wurde, so dass die am 21. Juli 2025 eingereichte Beschwerde innert Frist erfolgte;

dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und die Rechtsbegehren zu enthalten hat;

dass mit der Beschwerde namentlich eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden kann (Art. 320 Bst. a ZPO) und das Kantonsgericht diesbezüglich mit voller Kognition entscheidet;

dass die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann und ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung eröffnet (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO);

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, für Verfahren wegen Streitigkeiten nach dem Daten­schutzgesetz würden keine Gerichtskosten erhoben;

dass sich Klagen zum Schutz der Persönlichkeit im Rahmen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) nach den Art. 28, 28a sowie 28g-28l ZGB richten; die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird, eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird, oder Personendaten gelöscht oder vernichtet werden (Art. 32 Abs. 2 DSG);

dass dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgeht (Art. 197 ZPO);

dass die Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (Art. 98 Abs. 2 Bst. b ZPO);

dass im Schlichtungsverfahren namentlich in Streitigkeiten nach dem DSG keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 113 Abs. 2 Bst. g ZPO);

dass von dieser Bestimmung die Auskunfts-, Herausgabe-, Übertragungs- und Berichtigungs­ansprüche, aber auch die übrigen Rechtsansprüche gemäss Art. 32 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 28 ff. ZGB erfasst werden (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, 4. Aufl. 2024, Art. 113 N. 22);

Dispositiv

dass im von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Schlichtungsverfahren somit keine Gerichts­kosten gesprochen werden und demnach auch kein Kostenvorschuss zu verlangen ist;

dass die Beschwerde somit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist;

dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei und somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), das Beschwerdeverfahren jedoch die Folge der von Amtes wegen erlassenen unzutreffenden Verfügung der Vorinstanz ist, die Beschwerdegegnerin keine unbegründeten Anträge gestellt und sich nicht mit der angefochtenen Verfügung identifiziert hat, weshalb es sich rechtfertigen würde, die Prozesskosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2; BGE 138 III 471 E. 7; Urteil BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen, nicht publ. In BGE 149 III 12; Urteil KG FR 102 2022 179 vom 10. November 2022);

dass gemäss Art. 114 Bst. g ZPO jedoch auch im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind und diese Bestimmung auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist (vgl. Urteile BGer 4A_289/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.3; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2; je mit Hinweisen);

dass mangels entsprechender Anträge der beiden nicht anwaltlich vertretenen Parteien keine Partei­entschädigungen zuzusprechen sind (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 mit Hinweisen).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 10. Juli 2025 wird aufgehoben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus­setzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 24. September 2025/ndu

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

101 2025 253

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 32 DSGart. 32 LPDart. 32 LPD

Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

Art. 113 ZPOart. 113 CPCart. 113 CPC

Art. 32 DSGart. 32 LPDart. 32 LPD

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 138 III 471ATF 138 III 471DTF 138 III 471

5A_87/2022

BGE 149 III 12ATF 149 III 12DTF 149 III 12

102 2022 179

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

4A_289/2017

4A_332/2015

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF