102 2020 115
Anwälte, Notare - Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister.
16. Juli 2020Deutsch7 min
A. Mit Entscheid vom 27. April 2020 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks dem B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 240.- nebst Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 2018, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 33.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 100.- und Parteientschädigung von CHF 50.-.
Source fr.ch
102 2020 115
Urteil vom 14. Juli 2020
II. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsidentin: Dina Beti
Richter: Catherine Overney, Markus Ducret
Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)
Beschwerde vom 15. Juni 2020 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 27. April 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 27. April 2020 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks dem B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 240.- nebst Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 2018, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 33.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 100.- und Parteientschädigung von CHF 50.-.
B. Die A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 15. Juni 2020 über diesen Entscheid.
C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 27. April 2020 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
1.2
Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).
1.3
Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 15. Juni 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N. 15). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Sterchi, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 N. 22).
Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin geht einzig hervor, dass sie dem B.________ nicht beitreten wolle, da keine Schreinerei betrieben, sondern lediglich als Subunternehmerin von anderen Firmen gearbeitet werde, welche den entsprechenden Verbänden angeschlossen seien. Telefonisch sei erklärt worden, dass Subunternehmer nicht beitragspflichtig seien. Es sei insbesondere ungerecht, dass ein Einmannbetrieb so viel bezahlen solle wie eine grosse Firma. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, welche einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt ist und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Es ist nicht ersichtlich, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Der Eingabe der Beschwerdeführerin fehlt jegliche für den vorliegenden Fall massgebende Begründung.
Die am 15. Juni 2020 eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift selbst bei grosszügiger Auslegung und Handhabung nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt.
3.
3.1
Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind u.a. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (Vock/Aepli-Wirz, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 80 N. 2; BGE 143 III 564 E. 4.1).
3.2
Gestützt auf Art. 68a Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung (BVV; SR 412.101) stellt die Organisation Arbeitswelt die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung. Wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt, verfügt diese den Beitrag (Art. 68a Abs. 3 BVV). Abs. 4 ebendieser Norm bestimmt, dass eine rechtskräftige Beitragsverfügung im Sinne von Art. 80 SchKG einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt ist.
3.3
Vorliegend wurde der Berufungsbildungsfondsbeitrag am 19. Februar 2019 verfügt. Die Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. In Anwendung von Art. 68a Abs. 4 BBV i.V.m. Art. 80 Abs. 2 SchKG liegt damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Beschwerdeführerin reicht überdies keine Urkunden ein, welche eine Tilgung oder Stundung der Schuld belegen würden. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde müsste so oder anders abgewiesen werden.
4.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf CHF 120.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umtriebe entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Hof erkennt:
I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 120.- festgesetzt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 14. Juli 2020/fju
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
102.
2020 115
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF
Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564
Art. 68a BBVart. 68a OFPrart. 68a OFPr
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 68a BBVart. 68a OFPrart. 68a OFPr
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF