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Entscheid

102 2023 135

Juge de Police de la Sarine

19. Juli 2023Deutsch8 min

A. Mit Entscheiden vom 23. Juni 2023 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks die Gesuche von A.________ um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. ddd und eee des Betreibungsamtes des Sensebezirks ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten.

Source fr.ch

102 2023 135

102 2023 141

Urteil vom 16. August 2023

II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

und

C.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)

Beschwerde vom 10. Juli 2023 gegen die Entscheide der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 23. Juni 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheiden vom 23. Juni 2023 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks die Gesuche von A.________ um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. ddd und eee des Betreibungsamtes des Sensebezirks ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten.

B. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich mit Eingabe vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe) über diese Entscheide.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Verfahren 102 2023 135 und 102 2023 141 werden vereinigt, da sie sich die Beschwerde gegen Entscheide richtet, die sich auf denselben Rechtsgrund und dieselbe Begründung stützen.

2.

2.1

Mangels Berufungsfähigkeit unterliegen die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide vom 23. Juni 2023 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

2.2

Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

2.3

Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Die angefochtenen Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Somit erfolgte die am 10. Juli 2023 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.

2.4

Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

2.5

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.6

Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

3.

Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vor, dass sich ihre Rechnungen auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Behandlungvertrag (Auftrag nach Art. 394 ff. OR) stützen würden. Nach diesen Bestimmungen sei eine Vergütung zu leisten, wenn diese verabredet oder üblich sei. Es werde aber in der Regel keine Abrechnung zahnärztlicher Leistungen «mit bekräftigter Schuldanerkennung oder eine öffentliche Urkunde… gefertigt».

Mithin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie vorliegend über keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG verfügt, was zur Abweisung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führte. Die Beschwerdeführerin führt in keiner Weise aus, an welchen Mängeln die angefochtenen Entscheide leiden würden. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist.

Die am 10. Juli 2023 eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift selbst bei grosszügiger Auslegung und Handhabung nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt.

4.

4.1

Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig vom Betriebenen oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Gegenstand nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1). Er hat von Amtes wegen namentlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung, die Identität des Betreibenden und des in dieser Urkunde bezeichneten Gläubigers, die Identität des Betriebenen und des bezeichneten Schuldners und die Identität der in Betreibung gesetzten und der anerkannten Forderung zu prüfen (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.1).

4.2

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder eine durch öffentliche Urkunde noch durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt. Eine einfache Abrechnung stellt jedenfalls keine Schuldanerkennung dar. Im vorliegenden Fall fehlt es damit am erforderlichen Rechtsöffnungstitel, weshalb die Gesuche um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen wurden.

5.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 500.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und den Gegenparteien sind keine weiteren Umstände entstanden; es sind somit keine Parteientschädigungen auszurichten.

Der Hof erkennt:

I. Die Verfahren 102 2023 135 und 102 2023 141 werden vereinigt.

II. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 16. August 2023/mdu

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

102.

2023 135

102.

2023 141

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

102.

2023 135

102.

2023 141

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

102.

2020 115

102.

2021 117

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

BGE 145 III 20ATF 145 III 20DTF 145 III 20

BGE 145 III 160ATF 145 III 160DTF 145 III 160

BGE 142 III 720ATF 142 III 720DTF 142 III 720

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

102.

2023 135

102.

2023 141

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF