102 2023 42
Arrêt de la Chambre des poursuites et faillites du Tribunal cantonal
12. Mai 2023Deutsch7 min
A. Mit Entscheid vom 13. März 2023 wies der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks das Begehren der A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten.
Source fr.ch
102 2023 42
Urteil vom 9. Mai 2023
II. Zivilappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richter: Catherine Overney, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)
Beschwerde vom 20. März 2023 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 13. März 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 13. März 2023 wies der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks das Begehren der A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten.
B. Die A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 20. März 2023 über diesen Entscheid.
C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten des Vorrichters beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 13. März 2023 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
1.2
Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).
1.3
Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. März 2023 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 20. März 2023 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.
1.4
Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.
1.5
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Strafbefehl sei rechtskräftig zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist gegen den Strafbefehl unbenützt abgelaufen. Als Beleg reicht sie eine Bestätigung/Quittung der Post ein. Da diese Vorbringen nicht bereits vor dem Rechtsöffnungsrichter vorgetragen wurden, können diese als neue Tatsachenbehauptung und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
1.6
Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung und ist insoweit den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
2.2
Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 148 III 225 E. 4.1.2.2
in fine). Entscheide, die dem Adressaten nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung, d.h. sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können nicht vollstreckt werden. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit der Zustellung obliegt grundsätzlich dem Gläubiger, der den Rechtsöffnungstitel vorlegt. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1).
Die ständige Rechtsprechung des Kantonsgerichts verlangt, dass sich die Vollstreckbarkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels aus dem Titel selbst oder einer sich auf den Titel beziehenden Urkunde ergibt (vgl. Urteile KG FR 102 2020 43 vom 27. April 2020 E. 3.2; 102 2018 109 vom 4. September 2018 E. 2.2; 102 2016 36 vom 13. April 2016 E. 2a, in FZR 2016 142; 102 2016 102 vom 1. Juni 2016 E. 3a; 102 2018 113 vom 28. Mai 2018 E. 3.2). In seinem Urteil 102 2018 109 vom 4. September 2018 hielt das Kantonsgericht in E. 2.2 jedoch fest, dass sich der Fall einer Verwaltungsbehörde – welche wie in casu im Anwendungsbereich des Einspracheverfahrens selbst zu attestieren hat, dass keine Einsprache erhoben wurde und die Verfügung vollstreckbar ist – von den der obig zitierten Rechtsprechung Anlass gebenden Fällen unterscheidet. Hier rechtfertigt es sich, eine entsprechende Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Verfügung im Rechtsöffnungsgesuch selbst genügen zu lassen (vgl. auch Urteil KG FR 102 2016 154 vom 7. September 2016 E. 3b).
2.3
Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2022 stützt sich auf den Strafbefehl Nr. 2035/1034 vom 14. November 2022. Die Beschwerdeführerin auferlegt der Beschwerdegegnerin darin eine Busse inkl. Gebühren von CHF 130.-, welche innert 10 Tagen zu bezahlen ist und weist in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass innert gleicher Frist beim Gemeinderat Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben werden könnte.
Weder der Strafbefehl vom 14. November 2022 noch eine andere dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegte Urkunden vermögen die gehörige Eröffnung sowie die Vollstreckbarkeit zu belegen. Auch enthält das Rechtsöffnungsgesuch selbst keine Bestätigung, wonach der Strafbefehl – mangels Anfechtung mit Einsprache – vollstreckbar geworden ist (vgl. Urteil KG FR 102 2018 109 vom 4. September 2018 E. 2.2). Das Rechtsöffnungsgesuch, welches beim Zivilgericht des Saanebezirks am 29. Dezember 2022 anhängig gemacht wurde, enthält folglich keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne der kantonalen Rechtsprechung.
Das Gesuich um Rechtsöffnung wurde zu Recht kostenfällig abgewiesen.
3.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 100.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 100.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 9. Mai 2023/fju
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
102.
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Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF
Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
5D_30/2021
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 148 III 225ATF 148 III 225DTF 148 III 225
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
5D_30/2021
102.
2020 43
102.
2018 109
102.
2016 36
102.
2016 102
102.
2018 113
102.
2018 109
102.
2016 154
102.
2018 109
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF