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Entscheid

102 2024 102

Service public de l'emploi (SPE)

10. Juli 2024Deutsch6 min

A. Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch der A.________ Sàrl um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

102 2024 102

Urteil vom 9. Juli 2024

II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti

Richter: Catherine Overney, Markus Ducret

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________ SÀRL, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)

Beschwerde vom 30. Mai 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 23. Mai 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch der A.________ Sàrl um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten.

B. Die A.________ Sàrl (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (Postaufgabe) über diesen Entscheid.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahme wurde keine eingeholt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Mai 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2

Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap­pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref­fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3

Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Somit erfolgte die am 30. Mai 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.

1.4

Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde verschiedene Schriftstücke eingereicht, um ihr Eigentum an der Liegenschaft und insbesondere das Mietverhältnis zwischen den Parteien und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel zu belegen. Da diese Unterlagen nicht bereits der Rechtsöffnungsrichterin vorgelegt wurden, können diese als neue Beweismittel im Beschwerdever­fahren nicht berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für die in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Tatsachen, welche nicht bereits im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz vorgebracht wurden.

1.6

Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechts­mittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe lediglich neue Tatsachen zu den neu eingereichten Beweismitteln vor. Damit will sie die Begründung der Vorinstanz, es liege keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, widerlegen. Wie vorstehend ausgeführt, können diese neuen Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren aber eben nicht berücksichtigt werden. Davon abgesehen fehlt der Beschwerde jegliche massgebende Begründung. Die Beschwerdeführerin führt in keiner Weise aus, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden würde. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist.

Die am 30. Mai 2024 eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift selbst bei grosszügiger Auslegung und Handhabung nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist.

3.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterlie­genden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichts­kosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 450.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kosten­vorschuss bezogen.

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Der Hof erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der A.________ Sàrl auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 450.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 9. Juli 2024/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

102.

2024 102

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

102.

2020 115

102.

2021 117

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF