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Entscheid

102 2024 14

Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (7B_390/2024).

7. März 2024Deutsch8 min

A. Mit Entscheid vom 16. November 2023 hiess die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung von B.________ teilweise gut und auferlegte A.________ die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung. Sie eröffnete den Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs und wies die Parteien darauf hin, dass innert einer Frist von 10 Tagen die schriftliche Begründung verlangt werden kann (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO).

Source fr.ch

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Urteil vom 19. Februar 2024

II. Zivilappellationshof

Besetzung

Vizepräsident: Markus Ducret

Richter: Catherine Overney, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Céline de Weck Immelé

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung; Gesuch um begründeten Entscheid (Art. 239 ZPO)

Beschwerde vom 31. Januar 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 24. Januar 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 16. November 2023 hiess die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung von B.________ teilweise gut und auferlegte A.________ die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung. Sie eröffnete den Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs und wies die Parteien darauf hin, dass innert einer Frist von 10 Tagen die schriftliche Begründung verlangt werden kann (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO).

A.________ ersuchte mit Schreiben vom 22. November 2023, welches am 28. November 2023 der Post übergeben wurde, um Begründung des Entscheids.

B. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: die Zivilgerichtspräsidentin) wies dieses Gesuch am 24. Januar 2024 ab. Sie stellte fest, dass das Gesuch nach Ablauf der zehntägigen Frist und damit verspätet erfolgt ist. A.________ habe kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 148 ZPO) gestellt und mache nicht geltend, das Versäumnis sei ihm nicht anzulasten.

C. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 29. Januar 2024 (Postaufgabe: 31. Januar 2024) über diesen Entscheid. Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Auferlegung sämtlicher Gerichtskosten und Gebühren an den Staat Freiburg, die Änderung der Verfahrenssprache, Rechtsstillstand bis zu seiner Entlassung sowie implizit die neue Festsetzung seines Existenzminimums in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen.

D. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Grundsätzlich wird das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids, hier Französisch, durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Gemäss Art. 115 Abs. 5 JG können sich die Parteien unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt. Das Kantonsgericht als für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2-4 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst (Art. 118 Abs. 1 JG).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde auf Deutsch eingereicht und beantragt mit Hinweis auf Art. 8 BV explizit, die Verfahrenssprache seinen Sprachverständnissen anzupassen. Er sei deutschsprechend. Da der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren kein Nachteil erwächst, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren fortan gestützt auf Art. 118 Abs. 1 JG auf Deutsch durchzuführen und den Entscheid in deutscher Sprache zu verfassen.

2.

2.1

Gemäss Art. 239 Abs. 1 Bst. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wurde das Begehren um Begründung verspätet gestellt, hat das Gericht dies in einem prozessleitenden Entscheid festzuhalten (Steck/Brunner, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N. 25).

2.2

Eine prozessleitende Verfügung ist nach Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Somit erfolgte die vom 29. Januar 2024 datierte und am 31. Januar 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.

2.3

Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

2.4

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.5

Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

3.

Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteile KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Der Beschwerdeführer äussert in seiner Eingabe sein allgemeines Unbehagen gegenüber den (Justiz-)behörden und deren Umgang mit Inhaftierten. Die am 31. Januar 2024 eingereichte Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Es fehlt jegliche massgebende Begründung, da sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt.

4.

Wie einleitend festgehalten, kann eine Partei innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Gemäss den Akten der Zivilgerichtspräsidentin wurde das Entscheiddispositiv vom 16. November 2023 dem Beschwerdeführer am 17. November 2023 zugestellt. Die zehntägige Frist begann am 18. November 2023 zu laufen und endete am 27. November 2023. Folglich hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Recht festgestellt, dass das zwar vom 22. November 2023 datierte, aber erst am 28. November 2023 der Post übergebene Gesuch um schriftliche Begründung verspätet erfolgte. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO wurde nicht gestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm Schreiben erst am Tag des Ablaufs der Einsprachefrist überreicht werden und es keine Gewähr gebe, wann seine Briefe mit A-Post oder Einschreiben der Post übergeben werden oder den Empfänger erreichen, stellen jedenfalls kein solches Gesuch dar und sind nicht belegt.

Die Beschwerde wäre somit auch aus diesem Grund abzuweisen.

5.

Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

III. Es werden keine Kosten erhoben.

IV. Zustellung.

Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Freiburg, 19. Februar 2024/fju

Der Vizepräsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

102.

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Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 115 JGart. 115 LJart. 115 JG

Art. 115 JGart. 115 LJart. 115 JG

Art. 118 JGart. 118 LJart. 118 JG

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 118 JGart. 118 LJart. 118 JG

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

102.

2020 115

102.

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BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF