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Entscheid

102 2024 198

Justice de paix de la Sarine

29. November 2024Deutsch7 min

A. Mit Entscheid vom 10. September 2024 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebe­zirks dem Staat Freiburg in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks die defi­nitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'200.- nebst Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2023, für die Betreibungskosten von CHF 102.45 sowie für die Gerichtskosten von CHF 200.- und die Parteientschädigung von CHF 80.-.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

102 2024 198

Urteil vom 20. Dezember 2024

II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

STAAT FREIBURG, vertreten durch die Gerichtsschreiberei des Sensebezirks, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)

Beschwerde vom 29. Oktober 2024 gegen den Entscheid der Präsi­dentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. September 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 10. September 2024 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebe­zirks dem Staat Freiburg in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks die defi­nitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'200.- nebst Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2023, für die Betreibungskosten von CHF 102.45 sowie für die Gerichtskosten von CHF 200.- und die Parteientschädigung von CHF 80.-.

B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 28. Oktober 2024 (Postaufgabe: 29. Oktober 2024) über diesen Entscheid.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Der Staat Freiburg (nachfolgend: der Beschwerdegegner) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 10. September 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2

Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap­pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref­fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3

Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin), so dass die am 29. Oktober 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte.

1.4

Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.6

Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechts­mittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2023 135 vom 16. August 2023; 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie einen Verstoss gegen das Persönlich­keitsrecht und den Datenschutz geltend, wobei er diese Angelegenheit der Staatsanwaltschaft über­geben werde und die Vollstreckung des vorliegenden Verfahrens deshalb bis zur Erledigung dieser Angelegenheit aufzuschieben sei. Seine Ausführungen betreffen fast ausschliesslich die Problema­tik der vertauschten Zustellung von Verfügungen. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander und es fehlt jegliche massgebende Begründung. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfest­stellung unrichtig ist. Die am 29. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde erfüllt damit die Anforde­rungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht, so dass darauf nicht einzu­treten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt.

3.

Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Die vorliegend durch den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung gegen den Beschwerdeführer beruht auf dem Urteil des Strafappellationshofes vom 18. Dezember 2020, welches durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2021 bestätigt wurde und somit offen­sichtlich vollstreckbar und rechtskräftig ist. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass diese Schuld getilgt oder gestundet worden ist und hat auch nicht die Verjährung angerufen. Andere Einwendun­gen sind nicht zu hören, weshalb die Beschwerde so oder anders abgewiesen werden müsste.

4.

Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterlie­genden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichts­kosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 250.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kosten­vorschuss bezogen.

Dem Beschwerdegegner, der im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtete, ist keine Parteient­schädigung auszurichten.

Der Hof erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 20. Dezember 2024/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

102.

2024 198

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

102.

2023 135

102.

2020 115

102.

2021 117

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF