102 2024 198
Justice de paix de la Sarine
29. November 2024Deutsch7 min
A. Mit Entscheid vom 10. September 2024 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks dem Staat Freiburg in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'200.- nebst Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2023, für die Betreibungskosten von CHF 102.45 sowie für die Gerichtskosten von CHF 200.- und die Parteientschädigung von CHF 80.-.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
102 2024 198
Urteil vom 20. Dezember 2024
II. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsidentin: Dina Beti
Richter: Markus Ducret, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
STAAT FREIBURG, vertreten durch die Gerichtsschreiberei des Sensebezirks, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)
Beschwerde vom 29. Oktober 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 10. September 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 10. September 2024 erteilte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks dem Staat Freiburg in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'200.- nebst Zins zu 5% seit dem 23. Januar 2023, für die Betreibungskosten von CHF 102.45 sowie für die Gerichtskosten von CHF 200.- und die Parteientschädigung von CHF 80.-.
B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 28. Oktober 2024 (Postaufgabe: 29. Oktober 2024) über diesen Entscheid.
C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Der Staat Freiburg (nachfolgend: der Beschwerdegegner) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 10. September 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
1.2
Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).
1.3
Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin), so dass die am 29. Oktober 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte.
1.4
Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.
1.5
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
1.6
Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2023 135 vom 16. August 2023; 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie einen Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz geltend, wobei er diese Angelegenheit der Staatsanwaltschaft übergeben werde und die Vollstreckung des vorliegenden Verfahrens deshalb bis zur Erledigung dieser Angelegenheit aufzuschieben sei. Seine Ausführungen betreffen fast ausschliesslich die Problematik der vertauschten Zustellung von Verfügungen. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander und es fehlt jegliche massgebende Begründung. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Die am 29. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt.
3.
Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Die vorliegend durch den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung gegen den Beschwerdeführer beruht auf dem Urteil des Strafappellationshofes vom 18. Dezember 2020, welches durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2021 bestätigt wurde und somit offensichtlich vollstreckbar und rechtskräftig ist. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass diese Schuld getilgt oder gestundet worden ist und hat auch nicht die Verjährung angerufen. Andere Einwendungen sind nicht zu hören, weshalb die Beschwerde so oder anders abgewiesen werden müsste.
4.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 250.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Dem Beschwerdegegner, der im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtete, ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Der Hof erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.
Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 20. Dezember 2024/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
102.
2024 198
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF
Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
102.
2023 135
102.
2020 115
102.
2021 117
BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF