102 2024 239
Arrêt de la IIe Cour d'appel civil du Tribunal cantonal
31. März 2025Deutsch7 min
A. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch von A.________ um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ab und auferlegt ihr die Gerichtskosten.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
102 2024 239
Urteil vom 10. Februar 2025
II. Zivilappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richter: Catherine Overney, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)
Beschwerde vom 20. Dezember 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Dezember 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch von A.________ um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ab und auferlegt ihr die Gerichtskosten.
B. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) über diesen Entscheid. Sie beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 31'901.52 zuzüglich Zinsen, eventualiter für den Betrag von CHF 23'590.- bzw. CHF 16'800.- zuzüglich Zinsen. Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz oder des Beschwerdegegners.
C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahme wurde keine eingeholt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 5. Dezember 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
1.2
Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).
1.3
Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 4 ZPO (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2024), Art. 63 und 56 Ziff. 2 SchKG erfolgte die am 20. Dezember 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.
1.4
Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.
1.5
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 17. bzw. 18. Oktober 2024 beinhaltete den Antrag, in der Betreibung Nr. ccc die Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 31'901.52 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2024 mit der Begründung «veruntreutes Darlehen aus Kredit gem. am 12.8.2024 in Kraft getretenen Strafbefehls vom 2.8.2024». Im Beschwerdeverfahren versucht die Beschwerdeführerin darzulegen, dass eine Schuldanerkennung und folglich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel besteht. Sämtliche neuen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeschrift, welche nicht bereits im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz vorgebracht wurden, insbesondere der neu vorgetragene Sachverhalt, können im Beschwerdeverfahren aber nicht berücksichtigt werden. Auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Whatsapp-Nachrichten sind unzulässig.
1.6
Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. zumindest eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
2.1
Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig vom Betriebenen oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Gegenstand nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1). Er hat von Amtes wegen namentlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung, die Identität des Betreibenden und des in dieser Urkunde bezeichneten Gläubigers, die Identität des Betriebenen und des bezeichneten Schuldners und die Identität der in Betreibung gesetzten und der anerkannten Forderung zu prüfen (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.1).
2.2
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder eine durch öffentliche Urkunde noch durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners, in welcher er im erstinstanzlichen Verfahren seine Sichtweise darlegte, stellt keine Schuldanerkennung dar, da es am vorbehalts- und bedingungslosen Willen, der Beschwerdeführerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen, fehlt. Auch die vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen belegen keine unterzeichnete Schuldanerkennung. Im vorliegenden Fall fehlt es damit am erforderlichen Rechtsöffnungstitel, weshalb das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen wurde.
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 400.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.
Der Hof erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 10. Februar 2025/fju
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
102 2024 239
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF
Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC
Art. 63 SchKGart. 63 LPart. 63 LEF
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
BGE 145 III 20ATF 145 III 20DTF 145 III 20
BGE 145 III 160ATF 145 III 160DTF 145 III 160
BGE 142 III 720ATF 142 III 720DTF 142 III 720
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF