102 2024 88
Ière Cour administrative
14. März 2025Deutsch9 min
A. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 verurteilte das Mietgericht des Sense- und Seebezirks A.________, die Gewerbefläche à ca. 330 m2, im Erdgeschoss, in C.________, innert zehn Tagen zu räumen und zu verlassen und gewährte B.________ für den Fall, dass A.________ dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, das Recht zur zwangsweisen Räumung unter Beizug der Polizei. Für den Unterlassungsfall wurde A.________ die Strafandrohung von Art. 292 StGB angedroht. Weiter wurde dieser verpflichtet, B.________ CHF 11'000.- für die Monate April 2023 bis Februar 2024 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. Die Widerklage wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Schliesslich auferlegte das Mietgericht A.________ die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der B.________ zu bezahlenden Parteientschädigung.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
102 2024 88
Urteil vom 30. Januar 2025
II. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsidentin: Dina Beti
Richter: Catherine Overney, Markus Ducret
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B.________, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi
Gegenstand
Wiederherstellung der Frist (Art. 148 ZPO)
Gesuch vom 28. Mai 2024
Berufung vom 28. Mai 2024 gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 verurteilte das Mietgericht des Sense- und Seebezirks A.________, die Gewerbefläche à ca. 330 m2, im Erdgeschoss, in C.________, innert zehn Tagen zu räumen und zu verlassen und gewährte B.________ für den Fall, dass A.________ dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, das Recht zur zwangsweisen Räumung unter Beizug der Polizei. Für den Unterlassungsfall wurde A.________ die Strafandrohung von Art. 292 StGB angedroht. Weiter wurde dieser verpflichtet, B.________ CHF 11'000.- für die Monate April 2023 bis Februar 2024 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. Die Widerklage wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Schliesslich auferlegte das Mietgericht A.________ die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der B.________ zu bezahlenden Parteientschädigung.
B. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 28. Mai 2024 um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid und beanstandete aus seiner Sicht formelle Mängel in der Rechtssache. Am 31. Mai 2024 stellte er einen Antrag auf Nichtigerklärung der Klagebewilligung und die Feststellung, dass folglich das Urteil des Mietgerichts nichtig sei. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 beantragte A.________ die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 15. Februar 2024 aufgrund fehlerhafter Protokollierung und Verfahrensmängeln. Schliesslich ersuchte er am 5. Juni 2024 um Bestätigung, dass seine verschiedenen Eingaben beim Kantonsgericht eingegangen sind und um Klärung des Bearbeitungsstatus der Eingaben.
C. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2024 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten von CHF 1'000.- erhob A.________ am 12. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesgericht.
D. Am 15. August 2024 stellte B.________ ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. A.________ beantragte in seiner Antwort vom 29. August 2024 (Postaufgabe: 2. September 2024) die vollumfängliche Abweisung dieses Gesuchs aus verschiedenen Gründen.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut. Er verpflichtete A.________ unter Androhung der Straffolge nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, B.________ innert fünf Tagen Zutritt in die von ihm gemietete Gewerbefläche in C.________, zu gewähren zum Zweck des Ablesens des sich darin befindenden Wasserzählers. Für den Fall, dass A.________ dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, gewährte der Instruktionsrichter B.________ das Recht zum zwangsweisen Zutritt in die Gewerbefläche in C.________, unter Beizug der Polizei. Die Kosten wurden vorbehalten.
E. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 26. November 2024 nicht auf die Beschwerde von A.________ ein.
F. A.________ leistete innert der ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2025 angesetzten Nachfrist den Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.-. Gleichzeitig beanstandet er die ihm gesetzte Nachfrist.
G. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller ersucht am 28. Mai 2024 um Wiederherstellung der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil, welches ihm am 1. März 2024 zugestellt worden sei. Aufgrund schwerer Zahnschmerzen, die am Sonntag, 26. Mai 2024 begonnen hätten und am Montag, 27. Mai 2024 so stark gewesen seien, dass er unfähig gewesen sei, das Schreiben innerhalb der regulären Frist fertigzustellen und einzureichen, habe er die Rechtsmittelfrist nicht einhalten können. Nach seinem Zahnarzttermin am Donnerstag, 30. Mai 2024, werde er ein entsprechendes Attest einreichen. Bislang habe er entzündungshemmende Medikamente eingenommen. Er sei somit unverschuldet daran gehindert worden, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. Auf zwei weiteren Seiten beanstandet er formelle Mängel.
Am 31. Mai 2024 reicht er einen Antrag auf Nichtigerklärung der Klagebewilligung und folglich des erstinstanzlichen Entscheids ein und legt diesem Antrag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis einer Zahnklinik vom 29. Mai 2024 bei, wonach er «vom 29.05.2024 100% arbeitsunfähig ist».
Schliesslich stellt der Gesuchsteller am 3. Juni 2024 einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids aufgrund fehlerhafter Protokollierung und Verfahrensmängeln.
1.1
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Der begründete und folglich fristauslösende Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 26. April 2024 zugestellt (act. 39b der Akten des Mietgerichtspräsidenten). Da der 26. Mai 2024 auf einen Sonntag fiel, endete die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Berufung gegen diesen Entscheid am Montag, 27. Mai 2024.
1.2
Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Das Versäumnis muss auf einem fehlenden oder leichten Verschulden beruhen. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. […] Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil BGer 4A_573/2023 vom 8. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung der Partei bzw. von deren Vertreter, kann eine Wiederherstellung rechtfertigen. Es gilt diesbezüglich aber zu differenzieren: Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch den Unfall oder die Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Von vorrangiger Bedeutung ist der Zeitpunkt der Erkrankung bzw. des Unfalls. Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt bzw. sich mit dem Termin überschneidet, kann von Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden. Sodann ist auch die Schwere der Erkrankung bzw. des Unfalls von Bedeutung. Eine blosse Erkältung oder eine geringfügige Beeinträchtigung (z.B. Immobilisierung des rechten Arms oder eine Grippe) stellen keine die Wiederherstellung rechtfertigende Hinderungsgründe dar. Gemäss der Rechtsprechung muss dabei die Art der Krankheit oder des Unfalls und deren Einfluss auf die Möglichkeit der Partei oder ihres Anwalts, rechtzeitig zu handeln, im Wiederherstellungsgesuch schlüssig aufgezeigt werden. Die blosse Vorlage eines Arztzeugnisses genügt hierzu nicht (Gozzi, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 148 N. 20 mit Hinweisen).
1.3
Der Gesuchsteller ersucht am 28. Mai 2024 und somit am Tag nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Berufung um Fristwiederherstellung, da er das Schreiben aufgrund plötzlicher, starker Zahnschmerzen, nicht fristgerecht habe fertigstellen und einreichen können. Die dreiseitige Eingabe enthält auf einer Seite Ausführungen zum Gesuch um Wiederherstellung der Frist und auf zwei Seiten die Begründung der Berufung. Gleichzeitig führt der Gesuchsteller aus, bislang entzündungshemmende Medikamente eingenommen und am 30. Mai 2024 einen Zahnarzttermin zu haben, nach welchem er ein entsprechendes Attest einreichen werde. Diese Eingabe zeigt eben gerade, dass es dem Gesuchsteller möglich gewesen wäre, eine Berufung zu verfassen bzw. wie von ihm vorgebracht, fertigzustellen, und innert Frist zu handeln, wenn vielleicht auch unter starken Schmerzen. Das am 31. Mai 2024 eingereichte Arztzeugnis vom 29. Mai 2024 belegt zwar eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit, dies aber erst ab dem 29. Mai 2024. Zudem ist daraus nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, eine Berufung zu verfassen bzw. fertigzustellen. Die Schwere der Erkrankung stellt zudem keinen rechtfertigenden Hinderungsgrund dar. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt und das Gesuch dementsprechend als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
Dies hat zur Folge, dass auf die Berufung gegen den Entscheid des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks vom 15. Februar 2024 nicht eingetreten werden kann, da diese verspätet erfolgte.
2.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive der Kosten für das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, werden auf pauschal CHF 500.- festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen; der Saldo ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
Dispositiv
Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind im vorliegenden Verfahren keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung dafür auszurichten. Hingegen ist der Gegenpartei eine Parteientschädigung für das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zuzusprechen. Das Gesuch wurde grösstenteils gutgeheissen. Es rechtfertigt sich demnach, die diesbezüglichen Aufwendungen in Form einer globalen Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.-, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 121.50, zu entschädigen.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Der Hof erkennt:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist vom 28. Mai 2024 wird abgewiesen.
Auf die Berufung vom 28. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
Die Prozesskosten werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Saldo von CHF 500.- wird zurückerstattet.
Die Parteientschädigung von B.________ wird auf CHF 1’621.60 (inkl. MwSt. von CHF 121.50) festgesetzt.
Zustellung.
Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Freiburg, 30. Januar 2025/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
102 2024 88
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
4A_573/2023
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF