102 2025 108
Assurance-vieillesse et survivants
5. Mai 2025Deutsch8 min
A. Am 27. Februar 2025 (Postaufgabe) stellte die B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein Konkursbegehren gegen die A.________ GmbH.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
102 2025 108
Urteil vom 17. Juni 2025
II. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsidentin: Dina Beti
Richter: Markus Ducret, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Silvia Aguirre
Parteien
A.________ GMBH in Liquidation, Beschwerdeführerin
gegen
B.________, vertreten durch Helveticum Inkasso AG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Aufheben des Konkurses (Art. 174 SchKG)
Beschwerde vom 30. Mai 2025 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Mai 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 27. Februar 2025 (Postaufgabe) stellte die B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein Konkursbegehren gegen die A.________ GmbH.
B. Der Konkursrichter setzte die Verhandlung auf den 15. Mai 2025, um 08:15 Uhr an, und gab bekannt, dass über das Konkursbegehren aufgrund der Akten entschieden werde und es den Parteien freistehe, an der Verhandlung teilzunehmen. Er teilte weiter mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden muss, sofern die A.________ GmbH bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass die B.________ ihr Stundung gewährt hat; ferner, wenn kein Rückzug des Konkursbegehrens erfolgt oder keine begründeten Einwendungen im Sinne von Art. 172 SchKG erhoben werden.
Nachdem der Konkursrichter feststellte, dass die A.________ GmbH weder einen Rückzug des Begehrens noch einen Ausweis über die Tilgung der Forderung beigebracht hatte, eröffnete er den Konkurs über diese und auferlegte ihr die Gerichtskosten im Betrag von CHF 300.-.
C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Postaufgabe) erhob die A.________ GmbH in Liquidation (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 15. Mai 2025 und beantragt dessen Aufhebung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 15. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 zugestellt. Die am 30. Mai 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht, da der 29. Mai 2025 auf einen offiziellen Feiertag (Auffahrt) fiel. Die Beschwerde enthält eine Begründung und Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen.
1.3
Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursamts (Talbot, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 174 N. 14).
Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Ziff. 1-3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4). Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG muss folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt. Konkurshinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 E. 3.2).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021).
2.2
Gemäss Vorladung des Gerichtspräsidenten vom 4. März 2025 betrug der Ausstand, inklusive Zins bis zum Verhandlungstermin, Umtriebsspesen, Betreibungskosten sowie Entscheidgebühr insgesamt CHF 8'212.95. Die Beschwerdeführerin überwies diesen Betrag weder dem Bezirksgericht des Sensebezirks noch der Gläubigerin.
Sie macht geltend, dass vorgängig zur Konkursverhandlung eine Zahlungsvereinabrung mit der Gläubigerin gefunden worden sei und letztere versprochen habe, den Konkursantrag zurückzuziehen. Weil die von der Gläubigerseite verlangten Unterlagen in deren Spam-Ordner gelangt seien, habe der Rückzug des Konkursbegehrens nicht rechtzeitig dem Konkursrichter übermittelt werden können. Der Rückzug wurde erst am 16. Mai 2025 der Post übergebnen und kam dem Konkursrichter erst am 19. Mai 2025 zu.
2.3
Die Gläubigerin kann auf die Durchführung des Konkurses verzichten, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückzieht oder schriftlich den Verzicht erklärt (Urteile KG FR 102 2020 113 E. 2.2; 102 2017 304 E. 2.2). Ein solcher Verzicht muss vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen und führt gemäss Art. 174 Abs. 2 nur zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde (vgl. BSK SchKG-Giroud/Theus Simoni, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 23 m.w.H.).
Vorliegend erfolgte der Rückzug des Konkursbegehrens am 16. Mai 2025 und somit innert der Beschwerdefrist.
2.4
In Bezug auf die Zahlungsfähigkeit bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass sie viele neue Aufträge erhalten habe und die finanzielle Situation stabil sei. Belege über die finanzeille Situation hat sie aber keine eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist somit ihrer Obliegenheit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen, nicht nachgekommen.
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Konkursentscheid vom 15. Mai 2025 zu bestätigen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG).
4.
Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Der Hof erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Konkursentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 15. Mai 2025 wird bestätigt.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt und der A.________ GmbH in Liquidation auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 17. Juni 2025/mdu
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
102 2025 108
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 136 III 294ATF 136 III 294DTF 136 III 294
BGE 140 III 610ATF 140 III 610DTF 140 III 610
5A_918/2020
5A_108/2021
102 2020 113
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Art. 174n 2art. 174n 2art. 174n 2
Art. 174n 2art. 174n 2art. 174n 2
Art. 174n 2art. 174n 2art. 174n 2
Art. 195 SchKGart. 195 LPart. 195 LEF
Art. 52 GebV SchKGart. 52 OELPart. 52 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF