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Entscheid

102 2025 14

Service cantonal des contributions (SCC)

13. Juni 2025Deutsch7 min

A. Mit Entscheid vom 9. Januar 2205 trat die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks nicht auf das Gesuch von A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 200.-.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

102 2025 14

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Urteil vom 7. Mai 2025

II. Zivilappellationshof

Besetzung

Vizepräsident: Markus Ducret

Richter: Catherine Overney, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Silvia Aguirre

Parteien

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)

Beschwerde vom 27. Januar 2025 gegen den Entscheid der Präsiden­tin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. Januar 2025

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 9. Januar 2205 trat die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks nicht auf das Gesuch von A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 200.-.

B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 27. Januar 2025 (Postaufgabe) über diesen Entscheid. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Parteientschädigung von CHF 3'500.-. Gleichzeitig beantragt er die unentgelt­liche Rechtspflege.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten der Vorrichterin beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 25. August 2023 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2

Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilap­pellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betref­fend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3

Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2025 zur Abholung gemeldet (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin, act. 6a). Da der Beschwerdeführer das Einschrei­ben nicht abgeholt hat, gilt dieses als am 18. Januar 2025 als zugestellt (Zustellfiktion). Er hat das Verfahren eingeleitet und musste deshalb mit einer Zustellung rechnen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 wurde die Rechtsmittelfrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.4

Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.6

Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Rechtsanwendung und eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geltend. Er bestreitet, die Schreiben vom 28. November und 24. Dezember 2024, mit welchen er aufgefordert wurde, den Zahlungsbefehl einzureichen, erhalten zu haben. Er behaup­tet, dass diese an eine falsche Adresse gesandt wurden.

2.1

Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer generell einge­schriebene Postsendungen nicht abholt (vgl. act. 4, 6a, 7a, 9 und 11, Akten Vorinstanz). Weiter ergibt sich, dass sämtliche Einschreiben an die D.________, in E.________, gesandt wurden und somit an die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch verwendete Adresse (act. 1).

Den angeforderten Zahlungsbefehl Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks reichte er erst am 14. Januar 2025 (act. 9/2) ein, obwohl ihm das nicht abgeholte Einschreiben vom 28. November 2024 bereits am 24. Dezember 2024 nochmals mit A-Post zugestellt wurde.

Bei Erlass des angefochtenen Entscheids vom 9. Januar 2025 war somit der vorgenannte Zahlungs­befehl nicht vorhanden.

2.2

Als Gesuchsteller musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung von gerichtlichen Akten und Verfügungen rechnen, weshalb für ihn die Zustellfiktion gilt.

2.3

Das Rechtsöffnungsgesuch ist kurz zu begründen und diesem sind insbesondere der Rechtsöffnungstitel und der Zahlungsbefehl beizulegen (vgl. Staehelin, in Basler Kommentar Bun­desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N. 36a). Der Rechtsöffnungs­richter hat zu prüfen, ob eine gültige Betreibung und ein gültiger Rechtsvorschlag vorliegen. Fehlen diese, so mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse und auf das Gesuch um Rechtsöffnung kann infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden (vgl. Staehelin, Art. 84 N. 64).

Der Vorrichterin lag bei ihrem Entscheid kein Zahlungsbefehl vor, so dass sie auf das Gesuch vom 21. November 2024 nicht eintreten konnte.

Dispositiv

2.4. Der Entscheid vom 9. Januar 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.

3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die not­wendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Es obliegt dem Gesuchsteller, das Vorliegen dieser Vorgaben zu begründen.

3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers enthält weder Angaben zu seiner finanziellen Situation noch eine Begründung zur Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Das Gesuch ist folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen. Zudem hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen und die Rechtsbegehren müssten somit als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

4.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterlie­genden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichts­kosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 100.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Hof erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 100.- festgesetzt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bun­desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun­gen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen

Freiburg, 7. Mai 2025 /mdu

Der Vizepräsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF

Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF

Art. 46 ZPOart. 46 CPCart. 46 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 52 JGart. 52 LJart. 52 JG

Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

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Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF