102 2025 177
Office de l'assurance-invalidité (OAI)
29. September 2025Deutsch9 min
A. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 (Postaufgabe: 20. Juni 2025) beantragte B.________ beim Gerichtspräsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: der Gerichtspräsident) seinen Privatkonkurs. B.________ bezahlte den vom Gerichtspräsidenten verlangten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'500.-. Der Gerichtspräsident hiess das Konkursbegehren mit Entscheid vom 22. August 2025 gut, so dass er über B.________ den Konkurs eröffnete und das kantonale Konkursamt mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
102 2025 177
Urteil vom 10. Oktober 2025
II. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsidentin: Dina Beti
Richter: Markus Ducret, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin
gegen
B.________, Beschwerdegegner
Gegenstand
Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)
Beschwerde vom 1. September 2025 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. August 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 (Postaufgabe: 20. Juni 2025) beantragte B.________ beim Gerichtspräsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: der Gerichtspräsident) seinen Privatkonkurs. B.________ bezahlte den vom Gerichtspräsidenten verlangten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'500.-. Der Gerichtspräsident hiess das Konkursbegehren mit Entscheid vom 22. August 2025 gut, so dass er über B.________ den Konkurs eröffnete und das kantonale Konkursamt mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte.
B. Am 1. September 2025 erhob die A.________ (nachfolgend: die Konkursmasse oder die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 22. August 2025 und beantragt dessen Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Kosten des Verfahrens seien B.________ aufzuerlegen und ihr sei eine Parteientschädigung von CHF 150.- zuzusprechen.
Die Präsidentin des II. Zivilappellationshofs erteilte der Beschwerde am 10. September 2025 die beantragte aufschiebende Wirkung.
C. B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) liess sich innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Konkursamt zur Beschwerde legitimiert, ungeachtet der Tatsache, dass es am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, namentlich wenn es die Interessen der Konkursmasse wahrnimmt oder vertritt (vgl. BGE 134 III 136 E. 1.3 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist.
1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Konkursgerichtes. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG, anwendbar durch den Verweis in Art. 194 Abs. 1 SchKG, kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten wurde der Beschwerdeführerin am 25. August 2025 zugestellt. Die am 1. September 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
1.3
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen.
1.4
Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Abs. 1). In einem solchen Fall eröffnet das Gericht den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. besteht (Abs. 2). Der Konkurs wird eröffnet, wenn eine solche einvernehmliche private Schuldenbereinigung vergeblich versucht oder von vornherein als aussichtslos erscheint. In der Praxis wird der Schuldner seiner Insolvenzerklärung Unterlagen beilegen, die belegen, dass ein Bereinigungsvorschlag gescheitert ist (vgl. Gaillard/Junod Moser, in CR LP, 2. Aufl. 2025, Art. 333 N. 12 mit Hinweisen). In gewissen Kantonen besteht Aussicht auf Sanierung, wenn der Schuldner innert 2–3 Jahren mit der freien Quote, die sein erweitertes Existenzminimum (Grundbetrag plus 20% und laufende Steuern) übersteigt, 50% seiner Schulden bezahlen kann. In anderen Kantonen muss der Schuldner ¾ seiner Schulden in drei Jahren mit der Hälfte seiner das Existenzminimum übersteigenden freien Quote bezahlen können (Brunner/Boller/Fritschi, in Basler Kommentar SchKG II, 3. Aufl. 2021, Art. 191 N. 21a mit Hinweisen). Eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung kommt in Betracht, wenn der Schuldner über ein einigermassen stabiles Einkommen verfügt, wenn sein Einkommen das Existenzminimum deutlich übersteigt, d.h. wenn ein frei verfügbarer Teil vorhanden ist, und wenn die Schulden nicht derart hoch sind, dass den Gläubigern eine Dividende (von rund 30%) oder sogar die vollständige Tilgung der Forderung innerhalb einer angemessenen Frist von drei Jahren angeboten werden kann (Gaillard/Junod Moser, Art. 334 N. 7).
Für eine natürliche Person, die nicht der Konkursbetreibung unterliegt, besteht das Ziel eines Insolvenzverfahrens darin, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig den eigenen Konkurs beantragt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös an die Gläubiger übertragen werden kann, andernfalls das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird und der Antrag rechtsmissbräuchlich wäre.
Gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG – dessen Anwendungsvoraussetzungen durch die Revision vom 16. Dezember 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1997, strenger wurden–, kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Dieses Recht findet seine Grenze indes am Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB), dessen Vorliegen das Gericht in jedem Einzelfall von Amtes wegen unter Würdigung sämtlicher Umstände zu prüfen hat; insbesondere erscheint eine Insolvenzerklärung dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit die Gläubiger geschädigt werden sollen. Es ist von vornherein daran zu erinnern, dass das freiwillige Konkursbegehren gemäss Art. 191 SchKG kein Verfahren zur Regelung des Problems der Überschuldung von verschuldeten Einzelpersonen ist. Wie das Bundesgericht bereits erwogen hat, wäre Art. 93 SchKG, würde dem freiwilligen Konkursbegehren jedes Schuldners, der eine Pfändung seines Einkommens abschütteln will, stattgeben, «praktisch seines Inhalts entleert»; es könne keine «freie Wahl zwischen der Pfändung [des Einkommens] und der Insolvenzerklärung geben, da den Interessen der Gläubiger ebenfalls Rechnung zu tragen ist»; in diesem Bereich könne «es nicht darum gehen, dass sich einfach der Standpunkt des Schuldners durchsetzt». In einem älteren Entscheid aus dem Jahr 1926 hat das Bundesgericht sogar erwogen, die Insolvenzerklärung, die ein Schuldner abgebe, «um die Pfändung seines Lohnes abzuschütteln», erfolge «in fraudum creditorum». Die Rechtsprechung ist von diesem Ansatz nicht mehr abgewichen (BGE 145 III 26 E. 2 mit Hinweisen, in Pra 108 [2019] Nr. 111).
2.2
Im vorliegenden Fall ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der am 20. Juni 2025 von B.________ eingereichte Antrag auf Konkurseröffnung mit Insolvenzerklärung rechtsmissbräuchlich ist. Einerseits führt der Beschwerdegegner in seinem Antrag selber aus, dass es das ihm nach Abzug der Lohnpfändung zustehende Existenzminimum nicht erlaube, seinen Bedürfnissen nachzukommen und eine Rückzahlung seiner angehäuften Schulden vor seiner Pensionierung unrealistisch erscheine. Er räumt ein, dass seine Insolvenz somit in erster Linie seinen eigenen Interessen dienen würde, indem sie ihm ermöglichen würde, finanziell neu anzufangen («Je souhaite repartir sur des bases saines, avec l’espoir de terminer ma vie de manière digne, stable et décente.»). Zudem ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 191 SchKG vorgesehene Verfahren nicht dazu bestimmt ist, die Problematik der Überschuldung mittelloser Personen zu regeln. Folglich hat der erstinstanzliche Richter zu Unrecht und in Verletzung von Bundesrecht dem Antrag des Schuldners auf Konkurseröffnung stattgegeben. Er hätte vielmehr festhalten müssen, dass der Antrag des Beschwerdegegners rechtsmissbräuchlich ist, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund hätte abgewiesen werden müssen.
Dispositiv
Hinzu kommt, dass dieser Antrag, selbst wenn angenommen würde, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, aus einem zweiten Grund hätte abgewiesen werden müssen. Der Beschwerdegegner verfügt nämlich nach Leistung des Prozesskostenvorschusses über keinerlei verwertbares Vermögen, was im Übrigen ausdrücklich aus seinen im Protokoll vom 29. August 2025 festgehaltenen Aussagen hervorgeht (vgl. Protokoll vom 29. August 2025 S. 4 ff.). Mit der Beschwerdeführerin ist daher festzuhalten, dass die Gläubiger des Beschwerdegegners benachteiligt würden, indem sie ihrer Rechte beraubt würden, ohne anderweitig befriedigt zu werden.
Unter diesen Umständen muss die Insolvenzerklärung des Beschwerdegegners mit dem Antrag auf Konkurseröffnung als Rechtsmissbrauch gewertet werden.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der von B.________ eingereichte Antrag auf Konkurseröffnung wird abgewiesen und der angefochtene Konkursentscheid aufgehoben.
3.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO
analog).
Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen und der Antrag auf Konkurseröffnung des Beschwerdegegners vom 20. Juni 2025 abgewiesen. Es rechtfertigt sich somit, die Prozesskosten beider Instanzen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
3.1. Die im erstinstanzlichen Verfahren zulasten von B.________ auf CHF 600.- festgesetzten Gerichtskosten wurden im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- bezogen, welcher dem Konkursamt überwiesen wurde.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 500.- festgesetzt (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Auch diese Kosten werden vom in erster Instanz von B.________ geleisteten und aktuell beim Konkursamt hinterlegten Kostenvorschuss bezogen.
3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von CHF 150.- als Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche mehr als angemessen ist, so dass diesem Antrag stattzugeben ist. Diese Entschädigung wird vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- bezogen, welcher dem Konkursamt überwiesen wurde.
3.3. Der Saldo des aktuell beim Konkursamt hinterlegten Kostenvorschusses von CHF 4'500.- wird B.________ zurückerstattet, sobald die vorstehend festgesetzten Kosten und Entschädigungen bezahlt wurden.
Der Hof erkennt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 22. August 2025, mit welchem der Konkurs über B.________ eröffnet wurde, wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten beider Instanzen werden B.________ auferlegt.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt und vom von B.________ geleisteten und aktuell beim Konkursamt hinterlegten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- bezogen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt. Sie werden vom von B.________ geleisteten und aktuell beim Konkursamt hinterlegten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- bezogen.
Der A.________ wird zulasten von B.________ eine angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 150.- als Parteientschädigung zugesprochen. Diese wird vom von B.________ geleisteten und aktuell beim Konkursamt hinterlegten Kostenvorschuss von CHF 4'500.- bezogen.
Der Saldo des aktuell beim Konkursamt hinterlegten Kostenvorschusses von CHF 4'500.- wird nach Bezahlung der in Ziff. II und III des Dispositivs festgesetzten Beträge B.________ zurückerstattet.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 10. Oktober 2025/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
102 2025 177
Art. 191 SchKGart. 191 LPart. 191 LEF
BGE 134 III 136ATF 134 III 136DTF 134 III 136
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 194 SchKGart. 194 LPart. 194 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 191 SchKGart. 191 LPart. 191 LEF
Art. 191 SchKGart. 191 LPart. 191 LEF
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC
Art. 191 SchKGart. 191 LPart. 191 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 145 III 26ATF 145 III 26DTF 145 III 26
Art. 191 SchKGart. 191 LPart. 191 LEF
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF