Lexipedia

Entscheid

102 2025 69

IIe Cour d'appel civil

15. Juli 2025Deutsch8 min

A. Mit Entscheid vom 9. April 2025 wurde das von A.________ gegen die C.________ SA eingeleitete Verfahren betreffend negative Feststellungsklage abgeschrieben. Auf das Begehren um Verzugszins trat der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks nicht ein. Er auferlegte A.________ die Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.- unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, wobei dieser zur Nachzahlung verpflichtet wurde, sobald er in der Lage dazu ist. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

102 2025 69

Urteil vom 15. Juli 2025

II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti

Richter: Catherine Overney, Markus Ducret

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B.________ SA (früher: C.________ SA), Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auferlegung der Prozesskosten

Beschwerde vom 16. April 2025 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. April 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 9. April 2025 wurde das von A.________ gegen die C.________ SA eingeleitete Verfahren betreffend negative Feststellungsklage abgeschrieben. Auf das Begehren um Verzugszins trat der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks nicht ein. Er auferlegte A.________ die Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.- unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, wobei dieser zur Nachzahlung verpflichtet wurde, sobald er in der Lage dazu ist. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 14. April 2025 (Postaufgabe: 16. April 2025) über diesen Entscheid. Er beanstandet die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Rückzahlungspflicht trotz Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die B.________ SA (früher: C.________ SA) verzichtete am 11. Juni 2025 auf eine Stellungnahme, schloss aber dennoch auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids, subsidiär seien die Gerichtskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen.

Am 17. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung, wobei die Ausführungen inhaltlich der Beschwerde entsprechen.

C. Der Instruktionsrichter gewährte A.________ mit Entscheid vom 12. Mai 2025 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

D. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dabei entspricht die Beschwerdefrist der im Hauptverfahren massgebenden Frist (BGE 134 I 159 E. 1.1), welche vorliegend 30 Tage beträgt. In analoger Anwendung von Art. 20a Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 (RKG; SGF 131.11) entscheidet der II. Zivilappellationhof über die Beschwerde, welche im Hauptverfahren den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts betrifft (Art. 16 RKG).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2025 2023 zugestellt (vgl. Akten des Gerichtspräsidenten 10 2025 99), so dass die am 16. April 2025 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte.

1.2

Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.3

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.4

Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die negative Feststellungsklage nicht willkürlich eingeleitet, sondern habe sich damit gegen die ungerechtfertigten Betreibungen der Beschwerde­gegnerin wehren und so seine Rechte wahren müssen. Im Verfahren habe die Beschwerdegegnerin eingeräumt, dass ein Versäumnis ihrerseits vorgelegen habe. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 106 Abs. 2 ZPO vor und die Gerichtskosten seien entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass keine Rückzahlungs­pflicht bestehe.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, subsidiär seien die Gerichtskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen.

2.1

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten oder bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, insbesondere wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO) oder wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine «Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3).

2.2

Der Präsident hat sich in seinem Entscheid nicht zur Kostenverteilung geäussert. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Gerichtskosten ausschliesslich dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind.

Vorliegend sah sich der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Beschwerdegegnerin gegen ihn eingeleiteten Betreibungen gezwungen, eine negative Feststellungsklage einzureichen. Im Laufe des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass es zu einem Versäumnis ihrerseits gekommen ist und die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen zu löschen und die Mietzinskaution freizugeben sind. Sie reichte auch den entsprechenden Löschungs- bzw. Rückerstattungsantrag ein. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung von Verzugszins auf dem Betrag seiner Mietzinskaution ein. Indem die Beschwerdegegnerin die Betreibungen löschen und die Mietzinskaution zurückerstatten liess, hat sie sich im Ergebnis der Klage des Beschwerdeführers unterzogen, was einer Anerkennung gleichkommt, weshalb sie diesbezüglich als unterliegende Partei gilt. Das Verfahren betreffend negative Feststellungsklage wurde folglich abgeschrieben. Auf das Begehren um Verzugszins wurde hingegen nicht eingetreten, weshalb der Beschwerdeführer hierfür als unterliegend gilt.

Unter diesen Umständen und in Anwendung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze sowie der abweichenden «Kann»-Bestimmungen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt der in erster Instanz erteilten unentgeltlichen Rechtspflege, und der Beschwerdegegnerin je hälftig aufzuerlegen. Beide Parteien waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

3.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer, es sei gänzlich von einer Kostenauferlegung zu seinen Lasten abzusehen. Indem ihm die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur zur Hälfte auferlegt werden, obsiegt er teilweise. Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Antrag, es sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen, subsidiär seien die Kosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Folglich hat keine Partei vollständig obsiegt und es rechtfertigt sich, auch die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je hälftig, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, aufzuerlegen.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 100.- festgesetzt. Parteientschädigungen werden mangels anwaltlicher Vertretung keine zugesprochen.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Der Hof erkennt:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Ziff. 5 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. April 2025 wird abgeändert und lautet neu wie folgt:

Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 200.- werden dem Gesuchsteller, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, und der Gesuchsgegnerin je hälftig auferlegt. Der Gesuchsteller ist hinsichtlich seines Anteils zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, und der B.________ SA je zur Hälfte auferlegt. A.________ ist in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Gerichtskosten werden auf CHF 100.- festgesetzt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 15. Juli 2025/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

102.

2025 69

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

BGE 134 I 159ATF 134 I 159DTF 134 I 159

Art. 16 RKGart. 16 RTCart. 16 RKG

10.

2025 99

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

BGE 139 III 358ATF 139 III 358DTF 139 III 358

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF