Lexipedia

Entscheid

102 2025 9

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts

21. Januar 2025Deutsch5 min

A. Am 6. November 2024 reichte B.________ sel. das Konkursbegehren in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen A.________ ein.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

102 2025 9

102 2025 10

Urteil vom 5. Februar 2025

II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiber-

Berichterstatter: Ludovic Farine

Parteien

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B.________ sel., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Konkurs (Art. 174 SchKG) – Ableben des Gläubigers (Art. 83 Abs. 4 und 126 ZPO)

Beschwerde vom 25. Januar 2025 gegen den Entscheid der Präsiden­tin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 17. Januar 2025

Gesuch um aufschiebende Wirkung vom gleichen Tag

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 6. November 2024 reichte B.________ sel. das Konkursbegehren in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen A.________ ein.

B.________ sel. ist am 15. Dezember 2024 gestorben.

Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 wurde der Konkurs über A.________ eröffnet.

B. Mit Eingabe vom 25. Januar 2025 erhebt A.________ Beschwerde gegen die Konkurseröff­nung vom 17. Januar 2025. Er macht insbesondere geltend, aufgrund des Ablebens der Gesuch­stellerin vor dem Entscheiddatum hätte das Verfahren sistiert werden sollen, bis ein Erbe oder eine amtliche Nachlassverwaltung die Vertretung übernommen hätte.

Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer eingehalten.

1.2

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien kön­nen dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen.

1.3

Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesuchstellerin sei gestorben, bevor der Konkursentscheid gefällt wurde und das Konkursverfahren sei daher nichtig.

2.1

Aus einem Auszug aus den Daten des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 27. Januar 2025 ergibt sich, dass B.________ sel. am 15. Dezember 2024 verstorben ist.

2.2

Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZBG erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZBG).

Stirbt eine Partei im Verlaufe des Verfahrens, ergeben sich die Folgen somit aus dem Bundesrecht und treten somit deren Erben ipso iure zufolge Universalsukzession an ihre Stelle. Da indessen zunächst die Erben ermittelt und alsdann vorweg über die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden ist, ist das Verfahren nach dem Tod einer Partei bis zur Klärung dieser Fragen zu in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren (BSK ZPO – Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 126 N. 4).

Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB kann jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ein öffentliches Inventar verlangen. Während der Aufnahme des Inventars sind laufende Prozesse zu sistieren (Art. 586 Abs. 3 ZGB). Eine Sistierung des Verfahrens hat auch zu erfolgen, wenn nach dem Tod einer Partei deren Erben zwar nicht die Erbschaft ausschlagen, aber deren amtliche Liqui­dation verlangen (Art. 593 ZGB; BSK ZPO – Gschwend, Art. 126 N. 5).

2.3

Aufgrund des Vorgesagten hätte das Konkursverfahren nach dem Versterben der Gesuch­stellerin am 15. Dezember 2024 sistiert werden müssen, bis Klarheit darüber besteht, wer ihre Erben sind und ob sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen, ein öffentliches Inventar verlangen oder deren amtliche Liquidation verlangen. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens könnte ebenfalls in Betracht gezogen werden. Aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Hofes ist es aller­dings vorzuziehen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks zurückzuweisen mit der Aufforderung, es zu sistieren und wieder aufzunehmen, sobald die Erbfolge der B.________ sel. geklärt ist.

Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

3.

Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.

Aufgrund der Umstände werden für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

(Dispositiv auf der Folgeseite)

Der Hof erkennt:

Die Beschwerde (102 2025 9) wird gutgeheissen.

Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 17. Januar 2025 betref­fend die Eröffnung des Konkurses über A.________ wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks zurückgewiesen mit der Aufforderung, es zu sistieren und wieder aufzunehmen, sobald die Erbfolge der B.________ sel. geklärt ist.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (102 2025 10) ist gegenstandslos.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bun­desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun­gen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 5. Februar 2025/dbe

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

102.

2025 9

102.

2025 10

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 83 ZPOart. 83 CPCart. 83 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC

Art. 580 ZGBart. 580 CCart. 580 CC

Art. 586 ZGBart. 586 CCart. 586 CC

Art. 593 ZGBart. 593 CCart. 593 CC

102.

2025 9

102.

2025 10

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF