105 2020 85
Cour de protection de l'enfant et de l'adulte
15. Juni 2020Deutsch4 min
A. Am 29. Mai 2020 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. bbb eine Pfändungsankündigung aus und setzte den Termin für den Pfändungsvollzug auf den 16. Juni 2020 fest.
Source fr.ch
105 2020 85
Urteil vom 19. Juni 2020
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Präsidentin: Catherine Overney
Richter: Dina Beti, Markus Ducret
Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt des Sensebezirks
Gegenstand
Betreibung auf Pfändung (Art. 90 SchKG)
Beschwerde vom 8. Juni 2020 gegen die Pfändungsankündigung vom 29. Mai 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 29. Mai 2020 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. bbb eine Pfändungsankündigung aus und setzte den Termin für den Pfändungsvollzug auf den 16. Juni 2020 fest.
B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung.
C. Auf eine Stellungnahme des Betreibungsamtes und den Beizug der Vorakten wurde verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 30. Mai 2020 und spätestens am 7. Juni 2020 zugestellt. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärt, die Pfändungsankündigung am 2. Juni 2020 in Empfang genommen zu haben. Wie dem auch sei, die am 8. Juni 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte in jedem Fall fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit der Pfändungsankündigung nicht einverstanden sei. Er bestreitet den Bestand der der Betreibung zu Grunde liegenden Forderung. Er habe nie Leistungen der Gläubigerin benutzt und die Forderung sei nicht rechtens. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die mit der Gläubigerin geführte Korrespondenz.
In seiner Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer keine direkt gegen die Pfändungsankündigung gerichteten Rügen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Pfändungsankündigung mit Fehlern behaftet wäre.
2.2
Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen in einem früheren Verfahrensstadium geltend machen können. Nach seinen eigenen Angaben hat er es verpasst, rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Hätte er Rechtsvorschlag erhoben, hätte er allenfalls im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen können, dass kein Rechtsöffnungstitel und keine Forderung bestehe. Es liegt nun aber nicht in der Kompetenz des Betreibungsamtes, solche Vorbringen des Schuldners bei der Fortsetzung der Betreibung zu prüfen.
Der Bestand einer in Betreibung gesetzten Forderung kann allenfalls mit einer Klage beim Gericht des Betreibungsortes (vgl. Art. 85 und 85a SchKG), nicht aber bei der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchkG bestritten werden.
2.3
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Die Kammer erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
II. Es werden keine Kosten erhoben.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 19. Juni 2020/mdu
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
105.
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Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 5 AGSchKGart. 5 LALPart. 5 AGSchKG
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF