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Entscheid

105 2020 85

Cour de protection de l'enfant et de l'adulte

15. Juni 2020Deutsch4 min

A. Am 29. Mai 2020 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. bbb eine Pfändungsankündigung aus und setzte den Termin für den Pfändungsvollzug auf den 16. Juni 2020 fest.

Source fr.ch

105 2020 85

Urteil vom 19. Juni 2020

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Dina Beti, Markus Ducret

Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt des Sensebezirks

Gegenstand

Betreibung auf Pfändung (Art. 90 SchKG)

Beschwerde vom 8. Juni 2020 gegen die Pfändungsankündigung vom 29. Mai 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 29. Mai 2020 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. bbb eine Pfändungsankündigung aus und setzte den Termin für den Pfändungsvollzug auf den 16. Juni 2020 fest.

B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung.

C. Auf eine Stellungnahme des Betreibungsamtes und den Beizug der Vorakten wurde verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 30. Mai 2020 und spätestens am 7. Juni 2020 zugestellt. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärt, die Pfändungsankündigung am 2. Juni 2020 in Empfang genommen zu haben. Wie dem auch sei, die am 8. Juni 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte in jedem Fall fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit der Pfändungsankündigung nicht einverstanden sei. Er bestreitet den Bestand der der Betreibung zu Grunde liegenden Forderung. Er habe nie Leistungen der Gläubigerin benutzt und die Forderung sei nicht rechtens. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die mit der Gläubigerin geführte Korrespondenz.

In seiner Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer keine direkt gegen die Pfändungsankündigung gerichteten Rügen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Pfändungsankündigung mit Fehlern behaftet wäre.

2.2

Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen in einem früheren Verfahrensstadium geltend machen können. Nach seinen eigenen Angaben hat er es verpasst, rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Hätte er Rechtsvorschlag erhoben, hätte er allenfalls im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen können, dass kein Rechtsöffnungstitel und keine Forderung bestehe. Es liegt nun aber nicht in der Kompetenz des Betreibungsamtes, solche Vorbringen des Schuldners bei der Fortsetzung der Betreibung zu prüfen.

Der Bestand einer in Betreibung gesetzten Forderung kann allenfalls mit einer Klage beim Gericht des Betreibungsortes (vgl. Art. 85 und 85a SchKG), nicht aber bei der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchkG bestritten werden.

2.3

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 19. Juni 2020/mdu

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

105.

2020 85

Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 5 AGSchKGart. 5 LALPart. 5 AGSchKG

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF

Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF