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Entscheid

105 2024 107

Assureur-accidents

9. Dezember 2024Deutsch8 min

A. Aufgrund von fristgerecht eingereichten Fortsetzungsbegehren betreffend zwei Betreibungen, in denen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, wollte das Betreibungsamt am 4. Juni 2024 die Pfändung am Wohnort von A.________ vornehmen. Da diese angekündigte Pfändung erfolglos war, wurde dieser am 11. Juni 2024 auf dem Betreibungsamt des Sensebezirks vorgeladen, wo er aber nicht erschien. Nach einem polizeilichen Vorführungsauftrag konnte A.________ schliesslich am 27. August 2024 auf dem Betreibungsamt des Sensebezirks einvernommen werden, wobei er die Unterschrift sowie die Abgabe der vom Betreibungsamt geforderten Dokumente verweigerte. Da die Bankanfrage einen Saldo von CHF 123'388.54 auf dem Bankkonto von A.________ ergab, wurde der Bank am 28. August 2024 eine Anzeige von der Pfändung oder Arrestierung einer Forderung gemäss Art. 99 SchKG im Betrag von CHF 1'000.- zugestellt. Nach Eingang des Betrages beim Betreibungsamt und Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist erliess das Betreibungsamt des Sensebezirks am 11. Oktober 2024 die Pfändungsurkunde und sandte diese an den Schuldner sowie die Gläubigerin.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

105 2024 107

Urteil vom 31. Oktober 2024

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

das Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Beschwerde vom 16. Oktober 2024 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 11. Oktober 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Aufgrund von fristgerecht eingereichten Fortsetzungsbegehren betreffend zwei Betreibungen, in denen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, wollte das Betreibungsamt am 4. Juni 2024 die Pfändung am Wohnort von A.________ vornehmen. Da diese angekündigte Pfändung erfolglos war, wurde dieser am 11. Juni 2024 auf dem Betreibungsamt des Sensebezirks vorgeladen, wo er aber nicht erschien. Nach einem polizeilichen Vorführungsauftrag konnte A.________ schliesslich am 27. August 2024 auf dem Betreibungsamt des Sensebezirks einvernommen werden, wobei er die Unterschrift sowie die Abgabe der vom Betreibungsamt geforderten Dokumente verweigerte. Da die Bankanfrage einen Saldo von CHF 123'388.54 auf dem Bankkonto von A.________ ergab, wurde der Bank am 28. August 2024 eine Anzeige von der Pfändung oder Arrestierung einer Forderung gemäss Art. 99 SchKG im Betrag von CHF 1'000.- zugestellt. Nach Eingang des Betrages beim Betreibungsamt und Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist erliess das Betreibungsamt des Sensebezirks am 11. Oktober 2024 die Pfändungsurkunde und sandte diese an den Schuldner sowie die Gläubigerin.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 16. Oktober 2024 Beschwerde beim Betreibungsamt des Sensebezirks, welches diese dem Kantonsgericht weiterleitete. Er bringt vor, mit der Pfändungsurkunde nicht einverstanden zu sein. Am 27. August 2024 habe er bei B.________ Rechtsvorschlag erhoben. Die Versicherung bei der Assura AG habe er gekündigt und die Kündigung sei bestätigt worden, weshalb die Sache für ihn erledigt sei. Ersparte Ergänzungsleistungen auf dem Bankkonto sollten unpfändbar sein und die Berechnung der Miete sei willkürlich und falsch.

C. In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Pfändung einer Forderung gemäss Art. 99 SchKG vom 28. August 2024 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2

Die Verfügung des Betreibungsamtes wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2024 zugestellt, sodass die am 16. Oktober 2024 beim Betreibungsamt des Sensebezirks eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, am 27. August 2024 bei B.________ Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Die Versicherung habe er gekündigt und die Kündigung sei bestätigt worden, weshalb die Sache für ihn erledigt sei.

2.1

Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG).

2.2

Gemäss den Akten handelt es sich bei B.________ um einen Mitarbeiter bzw. den Weibel des Betreibungsamtes des Sensebezirks, welcher am 27. August 2024 das Protokoll des Pfändungsvollzuges ausstellte. Im Zeitpunkt dieser Einvernahme auf dem Betreibungsamt war die zehntägige Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages gegen die Betreibung längstens abgelaufen und ein allfällig dem Weibel gegenüber erklärter Rechtsvorschlag offensichtlich verspätet.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

3.1

Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind unpfändbar die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familien-ausgleichskassen. Das aus unpfändbarem AHV- oder IV-Renten geäufnete Sparguthaben ist pfändbar – im Gegensatz zum Saldo ohne Vermögenscharakter auf dem Durchgangskonto, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 92 N. 38).

3.2

Vorliegend wird dem Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg ein Betrag von monatlich CHF 1'735.- ausbezahlt. Es handelt sich dabei gemäss den Angaben des Betreibungsamtes um eine Invalidenrente, weshalb angenommen werden muss, es handle sich um eine Invalidenrente gemäss IVG, welche in Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar ist. Das Bankkonto des Beschwerdeführers bei der Raiffeisenbank wies Ende August einen Saldo von gut CHF 123'000.- auf. Für die Herkunft dieses Sparguthabens liegen keine Belege vor. Selbst wenn es sich dabei effektiv um – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ersparte Ergänzungsleistungen handeln würde, ist dieses als aus unpfändbaren IV-Renten bzw. Ergänzungsleistungen geäufnete Sparguthaben pfändbar. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Dispositiv

4.1. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Miet- oder Hypothekarzins.

Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

4.2. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Gemäss Ziff. II dieser Richtlinien ist bei einem Schuldner, der eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft besitzt, anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.

4.3. Ohne weitere Angaben zu machen, rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche und falsche Berechnung der Miete. Anlässlich der Aufnahme seiner persönlichen Situation beim Betreibungsamt verweigerte er die Abgabe der geforderten Dokumente. Den Ausführungen des Betreibungsamtes zufolge wurde der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegebene Betrag von CHF 400.- berücksichtigt. Dies entspricht auch in etwa der tatsächlichen Belastung des Hypothekarzinses, welche gemäss Kontoauszug CHF 1'306.25 für ein Quartal beträgt. Belege für anderweitig effektiv bezahlte Kosten für den Liegenschaftsaufwand liegen nicht vor, weshalb diese auch nicht berücksichtigt werden können.

4.4. Wie das Betreibungsamt richtigerweise ausführt, würde sich eine Anpassung dieses Betrages vorliegend erübrigen, da es sich um eine Forderungspfändung im Sinne von Art. 99 SchKG handelte und nicht um eine Einkommenspfändung, bei welcher monatlich der das Existenzminimum übersteigende Betrag gepfändet wird.

Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 31. Oktober 2024/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

105 2024 107

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 150 SchKGart. 150 LPart. 150 LEF

Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF

Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 5 AGSchKGart. 5 LALPart. 5 AGSchKG

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 20 AHVGart. 20 LAVSart. 20 LAVS

Art. 50 IVGart. 50 LAIart. 50 LAI

Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF