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Entscheid

105 2024 127

Un recours a été déposé devant le Tribunal fédéral contre cette décision (7B_195/2025).

15. Januar 2025Deutsch13 min

A. Das Betreibungsamt des Sensebezirks setzte am 22. November 2024 das betreibungsrechtli­che Existenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung für den das Existenzminimum von CHF 5'100.20 übersteigenden Betrag.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

105 2024 127

Urteil vom 22. Januar 2025

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

das Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Existenzminimum (Art. 93 SchKG)

Beschwerde vom 7. Dezember 2024 gegen die Verfügung des Betrei­bungsamtes des Sensebezirks vom 22. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Betreibungsamt des Sensebezirks setzte am 22. November 2024 das betreibungsrechtli­che Existenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung für den das Existenzminimum von CHF 5'100.20 übersteigenden Betrag.

B. Nachdem A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer oder der Schuldner) das Betrei­bungsamt des Sensebezirks aufgefordert hatte, die Berechnung seines Existenzminimums in diver­sen Punkten anzupassen, aber nicht innert der von ihm gesetzten Frist eine Antwort erhielt, erhob er am 7. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 22. November 2024 des Betreibungssamtes des Sensebezirks Beschwerde beim Kantonsgericht.

C. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2025 erläutert das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt), dass die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini­mums aufgrund der Neueingabe und der Vorweisung von Dokumenten durch den Schuldner in eini­gen Punkten angepasst und eine neue Verfügung erlassen worden ist. Im Übrigen schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde, da die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Ausnahme der berechtigten und folglich angepassten Punkte den vom Schuldner angegebenen Beträgen entspreche.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei­bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh­rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Orga­nisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständ­liche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

Vorliegend enthält die Beschwerde den Antrag, die Berechnung des Existenzminimums zu korrigie­ren. Die Begründung dazu ergibt sich aus der beigelegten Einsprache ans Betreibungsamt. Dies muss genügen und auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss den Anga­ben des Betreibungsamtes am 29. November 2024 zugestellt. Die am 7. Dezember 2024 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.

Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 4 kann das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insoweit gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (Cometta/Möckli, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetrei­bung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 63 f.; Dieth/Wohl, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N. 34 ff.; Maier/Vagnato, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 39 ff.; BGE 126 III 85 E. 3).

2.2

Vorliegend hat das Betreibungsamt seine Verfügung vom 22. November 2024 aufgrund der Einsprache des Schuldners vom 30. November 2024 und somit vor der Zustellung der Beschwerde in Wiedererwägung gezogen. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden der Stellungnahme vom 6. Januar 2025 beigelegt.

Das Betreibungsamt hat gewissen Argumenten des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesen Punkten gegenstandslos wird. Dies betrifft die höhere Miete aufgrund des Auszuges der Mutter sowie den angepassten Grundbetrag seines ältesten Kindes aufgrund des Erreichens des 10. Lebensjahrs. Die übrigen Punkte bleiben nachfolgend zu prüfen.

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zuschlag für die Kinder betrage CHF 400.- und nicht CHF 300.- bzw. für das älteste Kind CHF 600.- ab Januar aufgrund des Erreichens des 10. Lebens­jahres. Die Fahrkosten nach Ungarn würden aufgrund der erhöhten Benzin- und Vignettenpreise eher CHF 450.- betragen. In der Berechnung seines Existenzminimums sei das Schul- und Kinder­gartengeld nicht aufgelistet, was ca. CHF 70-80.- pro Monat betrage für alle drei Kinder, je nach Tageswechselkurs. Von seinem Bruttolohn werde monatlich CHF 200.- abgezogen, um einen Lohn­vorschuss zurückzuzahlen, welcher aufgrund einer nicht mit ihm abgesprochenen Lohnumstellung von Juni/Juli 2023 bis August 2024 auszugleichen seien. Zudem seien in seinem Bruttolohn CHF 690.- Kinderzulagen enthalten, welche nicht pfändbar seien. Da er in der Schweiz die vollen Kinderzulagen erhalte, würden die CHF 60.- in Ungarn wegfallen.

4.

4.1

Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

Dispositiv

4.2. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreis­schreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversiche­rungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene Auslagen.

Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

4.3. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg über­nommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG).

4.4. Für die Festsetzung des Existenzminimums berücksichtigte das Betreibungsamt den vollen Grundbetrag für ein Ehepaar im Betrag von CHF 1'700.- gemäss den Richtlinien, drei Viertel des Schweizerischen Grundbetrages für die drei Kinder, welche in Ungarn leben, ausmachend einmal CHF 450.- und zweimal CHF 350.-, die Miete von CHF 600.- in der Schweiz und CHF 1'100.- in Ungarn, unumgängliche Berufsauslagen von CHF 217.- für die auswärtige Verpflegung und CHF 432.55 für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem privaten Fahrzeug sowie CHF 400.- für die Benzin- und Fahrkosten nach Ungarn einmal im Monat.

4.5. Bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie ist auf die Lebenshal­tungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 19). Für die Abklärun­gen, in welchem Ausmass der Grundbetrag anzupassen ist, empfiehlt es sich, auf die Daten bezüg­lich der Kaufkraftparität der verschiedenen Länder beim Bundesamt für Statistik abzustellen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 32).

Die Ehefrau sowie die Kinder des Schuldners leben in Ungarn, weshalb der Grundbetrag den Verhältnissen an diesem ausländischen Wohnsitz anzupassen ist. Für den Grundbetrag des Schuld­ners sowie dessen Ehefrau hat das Betreibungsamt grosszügigerweise keine Anpassung vorge­nommen. Demgegenüber wurden die Grundbeträge der Kinder zu drei Vierteln berücksichtigt. Ein bestimmter Warenkorb mit identischem Nutzen kostete im Jahr 2023 in der Schweiz CHF 154.- und im Durchschnitt der 27 EU-Mitgliedsländer EUR 100.- (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/ preise/internationale-preisvergleiche/kaufkraftparitaeten.html, besucht am 15. Januar 2025). Eine Kaufkraftparität der EU (Referenzwert) entsprach 2023 CHF 1.53974 bzw. HUF 267.643 (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/ kaufkraftparitaeten.html unter Tabellen). Im Jahr 2023 entsprach EUR 1.- durchschnittlich CHF 0.9717 und HUF 100.- durchschnittlich CHF 0.2545 (https://data.snb.ch/de/topics/ziredev/ cube/devkua?dimSel=D1(EUR1,HUF100), besucht am 15. Januar 2025); EUR 1.- entsprach durchschnittlich HUF 381.85 (https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_ reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-huf.de.html, besucht am 15. Januar 2025). Für denselben Warenkorb wurden 2023 in Ungarn folglich statt EUR 1 nur HUF 267.643 benötigt, was zeigt, dass die Preise in Ungarn im Vergleich zur EU günstiger sind. Der Vergleich der Kaufkraftpari­täten der Schweiz (CHF 1.53974) und Ungarn (HUF 267.643) zeigt, dass das Preisniveau in Ungarn deutlich niedriger ist als in der Schweiz. Es gilt somit festzustellen, dass die Lebenshaltungskosten und die Preise in Ungarn wesentlich geringer sind als in der Schweiz und das Betreibungsamt sich auch hier grosszügig zeigte, wenn es drei Viertel des schweizerischen Grundbetrages für jedes der in Ungarn lebenden Kinder angerechnet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.6. Weder die Richtlinien noch die Rechtsprechung sehen vor, dass einem Schuldner die Kosten für die monatliche Rückkehr zu seiner im Ausland wohnhaften Familie angerechnet werden können. Auch in diesem Punkt war das Betreibungsamt grosszügig, in dem ein Betrag von CHF 400.- für diese Reise angerechnet wurde. Auch berücksichtigte das Betreibungsamt die Wohnungsmieten sowohl hier in der Schweiz als auch in Ungarn, obwohl für einen Zuschlag für eine Zweitwohnung grundsätzlich kein Raum besteht und nur bei zwingenden Gründen für deren Gebrauch eine Ausnah­me gemacht werden kann, wobei eine Zweitwohnung bei Wochenaufenthaltern aufgrund der Arbeitssituation speziell zu erwähnen sind und diesfalls dem Schuldner eine angemessene Frist für eine Anpassung der Wohnverhältnisse einzuräumen wäre (Winkler, Art. 93 N. 41). Der Beschwer­deführer kann sich folglich nicht beklagen, wenn beide Mieten und ein Betrag für die monatlichen Reisekosten in die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgenommen wurden. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.7. Für die Schulung der Kinder können gemäss Ziff. II der Richtlinien besondere Auslagen (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.) angerechnet werden. Soweit den Kindern der Besuch einer unentgeltlichen, öffentlichen Schule möglich und zumutbar ist, können die Kosten einer Privatschule nicht berücksichtigt werden (Vonder Mühll, Art. 93 N. 33). Der Schuldner macht einen Betrag von CHF 70-80.- pro Monat für Schul- und Kindergartengeld geltend und verweist dabei auf eine Beilage zu seiner Einsprache, welche dem hiesigen Gerichtshof nicht vorliegt. Das Betreibungs­amt führte dazu aus, dass sich die Kosten insbesondere auf die Verpflegung beziehen und die Auslagen der Verpflegung bereits durch die Grundbeträge abgedeckt sind. Mangels Nachweises zur Notwendigkeit als auch zur tatsächlichen Leistung können diese Kosten ohnehin nicht berücksichtigt werden. Beziehen sich diese Kosten tatsächlich auf die Verpflegung der Kinder in der Schule, würde es sich nicht um besondere Kosten handeln, welche als Zuschlag angerechnet werden können, sondern um durch den Grundbetrag abgedeckte Kosten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

4.8. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Haushaltsschulden oder Arztkosten und damit für Verpflichtungen, die einzurechnen sind, wenn sie während der Lohnpfän­dungsdauer erwachsen. Damit wird vermieden, dass nicht-betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden (Vonder Mühll, Art. 93 N. 33). Die Schulden bzw. Rückzahlung von Vorschusszahlungen an den Arbeitgeber können folglich in jedem Fall nicht als Zuschlag hinzu­gerechnet werden. Zudem ist fraglich, ob diese Zahlungen noch aktuell sind, da der Beschwerde­führer angibt, der Lohnvorschuss aufgrund der Lohnumstellung sei von Juni/Juli 2023 bis August 2024 auszugleichen. Auch hier liegt dem hiesigen Gerichtshof die erwähnte Beilage nicht vor. Daraus folgt, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden muss.

4.9. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dürfen Leistungen der Familienausgleichskasse wie Fami­lienzulagen nicht gepfändet werden. Dies schliesst jedoch deren Einrechnung im Einkommen des Schuldners nicht aus. Obwohl die Leistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sind, sind solche Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens relevant (Urteil BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Das Betreibungsamt hat im Rahmen der Festle­gung des pfändbaren Einkommens das Gesamteinkommen des Schuldners und seiner Familie zu berechnen, wobei sämtliche Einkommen des Schuldners und seiner Familie in die Berechnung miteinbezogen werden. Das Gesagte gilt nicht nur für unbeschränkt oder beschränkt pfändbare Einkommen. Vielmehr werden auch die absolut unpfändbaren Einkünfte für die Berechnung des Gesamteinkommens hinzugezogen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass von den unpfändbaren Einkünften grundsätzlich nichts gepfändet werden darf (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 19; siehe auch Vonder Mühll, Art. 93 N. 18). Die Unpfändbarkeit der Familienzulagen hat somit lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen. Der Berücksichtigung bei der Berechnung des Gesamteinkommens steht hingegen nichts entgegen, dies umso mehr, als dass dem Schuldner, wie vorliegend, die Auslagen der Kinder in seiner Berechnung des Existenzminimums auch aufgerechnet werden. Die Beschwer­de ist folglich auch in diesem letzten Punkt abzuweisen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

6.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 22. Januar 2025/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

105 2024 127

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1

BGE 126 III 85ATF 126 III 85DTF 126 III 85

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

5A_908/2017

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF