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Entscheid

105 2024 34

Aménagement du territoire et constructions, exploitation d'une gravière, construction d'une route d'accès et d'un biotope.

23. Mai 2024Deutsch5 min

A. Die B.________ SA liess der Schuldnerin A.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betrei­bungsamtes des Saanebezirks am 25. April 2024 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 129.25, nebst Zins zu 6% seit dem 22. April 2024, für Verwaltungskosten von CHF 110.- und verfallene Zinse von CHF 6.30, zustellen. A.________ erhob umgehend Rechtsvorschlag gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

105 2024 34

Urteil vom 17. Mai 2024

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

das Betreibungsamt des Saanebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Betreibungsbegehren (Art. 67 ff. SchKG)

Beschwerde vom 26. April 2024 gegen die Verfügung des Betrei­bungsamtes des Saanebezirks vom 23. April 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die B.________ SA liess der Schuldnerin A.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betrei­bungsamtes des Saanebezirks am 25. April 2024 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 129.25, nebst Zins zu 6% seit dem 22. April 2024, für Verwaltungskosten von CHF 110.- und verfallene Zinse von CHF 6.30, zustellen. A.________ erhob umgehend Rechtsvorschlag gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl.

B. Am 25. April 2024 (Postaufgabe: 26. April 2024) erhob A.________ zudem Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl. Sie macht geltend, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung, weshalb diese rechtsprechungsgemäss als nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben sei.

C. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2024 (Postaufgabe: 2. Mai 2024) schloss das Betreibungsamt auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei­bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh­rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Orga­nisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2

Die Verfügung des Betreibungsamtes (Zahlungsbefehl) wurde der Beschwerdeführerin am 25. April 2024 zugestellt, sodass die am 26. April 2024 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Gläubigerin habe die Betreibung vor Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist eingeleitet und damit die durch ihr eigenes Verhalten legitimierte Erwartung, dass die Forderung bis zum 8. Mai 2024 bezahlt werden könne, enttäuscht, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (venire contra factum proprium).

Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren die Forderungs­summe oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben, bei verzinslichen Forderungen den Zinsfuss und den Tag, seit welchem der Zins gefor­dert wird. Das Betreibungsamt hat nicht zu prüfen, ob die vom Betreibenden behauptete Forderung am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens existiert und fällig ist (Kofmel Ehrenzeller, in Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 67 N. 41d mit Hinweis auf BGE 144 III 277 E. 3.3.4). Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde haben darüber zu befinden, ob der in Betrei­bung gesetzte Anspruch materiell berechtigt ist (Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N. 41d). Das Betrei­bungsamt hat ein rechtskonformes Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG) entgegenzunehmen und zu bearbeiten (BGE 144 III 425). Dies hat zur Folge, dass das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl erlässt (vgl. Art. 69 SchKG).

Das Betreibungsamt war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den entsprechenden Zahlungsbefehl auszustellen, ohne weitere Prüfung der Begründetheit bzw. Fälligkeit der in Betrei­bung gesetzten Forderung. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass auf dem Zahlungsbefehl als Forderungsgrund Prämien der Unfallversicherung 08.2022-12.2022 genannt werden, während die von ihr eingereichte Mahnung Prämien für die Unfallversicherung für die Periode vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 betrifft. Es handelt sich folglich bei der in Betreibung gesetzten Forderung und der Mahnung wegen unbezahlter Prämie, welche bis zum 8. Mai 2024 zu bezahlen ist, offensichtlich um zwei verschiedene Forderungen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 17. Mai 2024/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

105.

2024 34

Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF

BGE 144 III 277ATF 144 III 277DTF 144 III 277

Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF

BGE 144 III 425ATF 144 III 425DTF 144 III 425

Art. 69 SchKGart. 69 LPart. 69 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF