105 2024 34
Aménagement du territoire et constructions, exploitation d'une gravière, construction d'une route d'accès et d'un biotope.
23. Mai 2024Deutsch5 min
A. Die B.________ SA liess der Schuldnerin A.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks am 25. April 2024 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 129.25, nebst Zins zu 6% seit dem 22. April 2024, für Verwaltungskosten von CHF 110.- und verfallene Zinse von CHF 6.30, zustellen. A.________ erhob umgehend Rechtsvorschlag gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
105 2024 34
Urteil vom 17. Mai 2024
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Präsidentin: Catherine Overney
Richter: Markus Ducret, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
das Betreibungsamt des Saanebezirks, Vorinstanz
Gegenstand
Betreibungsbegehren (Art. 67 ff. SchKG)
Beschwerde vom 26. April 2024 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Saanebezirks vom 23. April 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die B.________ SA liess der Schuldnerin A.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks am 25. April 2024 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 129.25, nebst Zins zu 6% seit dem 22. April 2024, für Verwaltungskosten von CHF 110.- und verfallene Zinse von CHF 6.30, zustellen. A.________ erhob umgehend Rechtsvorschlag gegen den ihr zugestellten Zahlungsbefehl.
B. Am 25. April 2024 (Postaufgabe: 26. April 2024) erhob A.________ zudem Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl. Sie macht geltend, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung, weshalb diese rechtsprechungsgemäss als nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben sei.
C. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2024 (Postaufgabe: 2. Mai 2024) schloss das Betreibungsamt auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1.2
Die Verfügung des Betreibungsamtes (Zahlungsbefehl) wurde der Beschwerdeführerin am 25. April 2024 zugestellt, sodass die am 26. April 2024 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Gläubigerin habe die Betreibung vor Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist eingeleitet und damit die durch ihr eigenes Verhalten legitimierte Erwartung, dass die Forderung bis zum 8. Mai 2024 bezahlt werden könne, enttäuscht, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (venire contra factum proprium).
Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben, bei verzinslichen Forderungen den Zinsfuss und den Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Das Betreibungsamt hat nicht zu prüfen, ob die vom Betreibenden behauptete Forderung am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens existiert und fällig ist (Kofmel Ehrenzeller, in Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 67 N. 41d mit Hinweis auf BGE 144 III 277 E. 3.3.4). Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde haben darüber zu befinden, ob der in Betreibung gesetzte Anspruch materiell berechtigt ist (Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N. 41d). Das Betreibungsamt hat ein rechtskonformes Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG) entgegenzunehmen und zu bearbeiten (BGE 144 III 425). Dies hat zur Folge, dass das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl erlässt (vgl. Art. 69 SchKG).
Das Betreibungsamt war daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den entsprechenden Zahlungsbefehl auszustellen, ohne weitere Prüfung der Begründetheit bzw. Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass auf dem Zahlungsbefehl als Forderungsgrund Prämien der Unfallversicherung 08.2022-12.2022 genannt werden, während die von ihr eingereichte Mahnung Prämien für die Unfallversicherung für die Periode vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 betrifft. Es handelt sich folglich bei der in Betreibung gesetzten Forderung und der Mahnung wegen unbezahlter Prämie, welche bis zum 8. Mai 2024 zu bezahlen ist, offensichtlich um zwei verschiedene Forderungen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Die Kammer erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 17. Mai 2024/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
105.
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Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
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BGE 144 III 277ATF 144 III 277DTF 144 III 277
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BGE 144 III 425ATF 144 III 425DTF 144 III 425
Art. 69 SchKGart. 69 LPart. 69 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF