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Entscheid

105 2024 69

Justice de paix de la Sarine

17. Juli 2024Deutsch13 min

A. Aufgrund von Pfändungsbegehren nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation von A.________ auf und verlangte verschiedene Dokumente. Nach Erhalt dieser Dokumente berechnete das Betreibungsamt des Sensebezirks das Existenzminimum des Schuldners, verfügte am 26. Juli 2024 eine Lohnpfändung ab 1. August 2024 des das Existenzminimum von CHF 3'955.40 übersteigenden Betrages und stellte eine Pfändungsurkunde aus.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

105 2024 69

Urteil vom 28. August 2024

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

das Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Existenzminimum (Art. 93 SchKG)

Beschwerde vom 2. August 2024 gegen die Verfügung des Betrei­bungsamtes des Sensebezirks vom 26. Juli 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Aufgrund von Pfändungsbegehren nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks die Situation von A.________ auf und verlangte verschiedene Dokumente. Nach Erhalt dieser Dokumente berechnete das Betreibungsamt des Sensebezirks das Existenzminimum des Schuldners, verfügte am 26. Juli 2024 eine Lohnpfändung ab 1. August 2024 des das Existenzminimum von CHF 3'955.40 übersteigenden Betrages und stellte eine Pfändungsurkunde aus.

B. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 2. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er macht sinngemäss eine übermässige Pfän­dung und eine falsche Berechnung des Existenzminimums geltend, da nicht alle Auslagen berück­sichtigt worden seien. Zudem geht er davon aus, dass eine IV-Rente und Krankentaggelder nicht pfändbar seien. Er reichte verschiedene Belege ein.

C. In seiner Stellungnahme vom 7. August 2024 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betrei­bungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und sei sogar sehr schuldnerfreundlich erstellt worden.

D. Am 11. August 2024 (Postaufgabe: 12. August 2024) nahm der Beschwerdeführer spontan Stellung zu diesen Ausführungen des Betreibungsamtes und reichte einen weiteren Beleg ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei­bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständ­liche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

1.3

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 27. Juli 2024 zugestellt mit Wirkung ab dem 2. August 2024 nach Ablauf der Betreibungsferien. Die am 2. August 2024 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.

Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.

Dispositiv

1.4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG festgehaltene Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen. Die an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten trifft gleichwohl eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung; mangels Mitwirkung ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die sich nicht aus den Akten ergeben. Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerde­verfahren dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Frei­burg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neue Beweismittel eingereicht, namentlich eine Zusammenstellung seiner Einnahmen und Ausgaben, die von seiner Arbeitgeberin erhaltene Kündigung des Arbeitsvertrages per Ende März 2024, die Krankentaggeldabrechnungen der Monate April bis Juli 2024, eine Mietzinsrechnung der Wohnung sowie der Garage, die Raten­planabrechnung sowie eine Prämienabrechnung der Krankenkasse, die Zahlungsvereinbarung mit der Stromnetzbetreiberin, den Begleitbrief zum Einzahlungsschein für den Rückkauf der Steuer­schulden 2017 sowie verschiedene Kontoauszüge seines Bankkontos betreffend die erhaltenen und bezahlten Alimente, die Privatschulden sowie die IV-Rente. Mit seiner spontanen Stellungnahme reichte er zudem die Stromrechnung für die Periode vom 23. Dezember 2022 bis 19. März 2024 ein. Da er diese mit seiner Beschwerde bzw. seiner Stellungnahme eingereicht und damit im Schriften­wechsel vorgebracht hat, sind diese zu berücksichtigen.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine übermässige Pfändung seines Einkommens geltend. Er bringt vor, es seien nicht alle Auslagen gemäss seiner Zusammenstellung berücksichtigt worden. Auch habe er kein Geld für das Betreibungsamt und schon gar nicht zum Bezahlen der Steuern. Er würde meinen, eine IV-Rente und Krankentaggelder seien nicht pfändbar. So stimme im Ergebnis das Existenzminimum nicht. Die Kommunikation mit dem Betreibungsamt sei schlecht und es funktionie­re nicht, wenn dieses einfach entscheide, ohne mit dem Schuldner alles genau anzuschauen.

In seiner spontanen Stellungnahme zur Antwort des Betreibungsamtes, wonach er keinen Punkt der Berechnung aufgreife, führte der Beschwerdeführer aus, die Sozialbeiträge seien die Krankenkas­senprämie, wobei anstatt CHF 1'371.- nur CHF 1'100.- berücksichtigt worden seien. Zudem müsse er über die in der Berechnung berücksichtigten Rückzahlungen hinaus weitere monatliche Rückzah­lungen im Betrag von CHF 200.- für Privatschulden und CHF 295.- für die Stromrechnung tätigen. Wenn er die berechnete pfändbare Quote bezahlen müsse, fehle das Geld dann woanders.

3.

3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Beschränkt pfändbar ist alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstellt, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs ist. Dies gilt u.a. für die Arbeitslosen- oder Insol­venzentschädigungen gemäss AVIG, die Erwerbsausfallentschädigungen für Dienstleistende und bei Mutterschaft gemäss EOG, Taggelder der Krankenkassen gemäss KVG sowie andere entspre­chende Leistungen der Sozialversicherungen oder privater Versicherungen. Ausgenommen sind nur die in Art. 92 Ziff. 9 und 9a SchKG genannten Leistungen, welche der Pfändbarkeit vollständig entzo­gen sind (Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 15). Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind unpfändbar die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse­nenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali­denversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen. Nicht darunter fallen die während der Eingliederung ausbezahlten Taggelder der IV, weil diese das Existenzminimum ohne weiteres erheblich übersteigen können (Vonder Mühll, Art. 93 N. 15).

3.2. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreis­schreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversiche­rungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge wie Beiträge bzw. Prämien von obligatorischen Versicherungen, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Schulung der Kinder, Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompe­tenzstücken und verschiedene Auslagen.

Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuld­ners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

3.3. Vorliegend wird der Ehefrau von der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Invaliden­rente ausbezahlt, weshalb angenommen werden muss, es handle sich um eine Invalidenrente gemäss IVG. Obwohl diese Leistungen im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sind, sind solche Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens relevant (Urteil BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei ist allerdings zu beachten, dass von den unpfändbaren Einkünften grundsätzlich nichts gepfändet werden darf (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 19; siehe auch Vonder Mühll, Art. 93 N. 18).

Das Krankentaggeld des Beschwerdeführers stellt einen Lohnersatz für den Erwerbsausfall dar, weshalb dieses nach Art. 93 Abs. 1 SchKG pfändbar ist.

3.4. Für die Festsetzung des Existenzminimums berücksichtigte das Betreibungsamt sodann den Grundbetrag für ein Ehepaar im Betrag von CHF 1700.- gemäss den Richtlinien, die Miete von CHF 1'955.-, Sozialbeiträge von CHF 1'100.-, die Rückzahlung der Prämienverbilligung von CHF 500.-, den vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeitrag für seine Tochter von CHF 500.- sowie einen Betrag von CHF 100.- für die Abzahlung der Kantonssteuer.

3.4.1. Die Leistungen aus freiwillig abgeschlossenen Versicherungsverträgen gemäss VVG wie Lebensversicherungen, Hausratsversicherungen oder die Kranken-Zusatzversicherungen gehören nicht zum Existenzminimum (Vonder Mühll, Art. 93 N. 27 mit Hinweis auf BGE 134 III 323 E. 3). Ganz ausnahmsweise können die Prämien für die nicht obligatorische Zusatzversicherung in die Existenzminimumverechnung einbezogen werden (Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 45).

Dass das Betreibungsamt lediglich CHF 1'100.- als Sozialbeiträge berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil, dieser Betrag ist grosszügig bemessen. Gemäss der vom Beschwerde­führer eingereichten Prämienabrechnung der Krankenkasse beträgt seine Prämie für die Grundver­sicherung und die Zusatzversicherung CHF 455.35, diejenige seiner Ehefrau CHF 596.35, was ein Total von CHF 1'051.70 ergibt. Die Differenz zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag von CHF 1'371.35 entspricht der Prämie für die Grund- und Zusatzversicherung der Tochter des Beschwerdeführers, welche in der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen ist. Die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers erhält eine IV-Kinderrente von CHF 862.- (CHF 2'827.- - CHF 1'965.-), Unterhaltsbeiträge von CHF 450.- und einen Lehrlingslohn von CHF 750.- gemäss der Berechnung des Existenzminimums. Ihre Auslagen sind folglich nicht in die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufzunehmen. Auch gehörten gemäss ständiger Rechtsprechung die Prämien für die Zusatzversicherungen grund­sätzlich nicht zum Existenzminimum, scheinen aber vorliegend trotzdem in die Berechnung einbe­zogen.

3.4.2. Der monatliche Grundbetrag enthält einen Anteil für die Auslagen für Beleuchtung und Koch­strom (Ziff. I der Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums).

Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Exis­tenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Haushaltsschulden oder Arztkos­ten und damit für Verpflichtungen, die einzurechnen sind, wenn sie während der Lohnpfändungs­dauer erwachsen. Damit wird vermieden, dass nicht-betreibende Gläubiger zulasten der betreiben­den begünstigt werden (Vonder Mühll, Art. 93 N. 33). Keine Berücksichtigung finden gemäss konstanter Bundesgerichtsrechtsprechung laufende oder rückständige Steuerschulden. Der Fiskus soll gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden. Das Vermeiden künftiger Verschuldung liegt nicht im Zweckbereich des bundesrechtlich geschützten betreibungsrechtlichen Existenzmini­mums (Vonder Mühll, Art. 93 N. 33a; siehe auch Ziff. III der Richtlinien zur Berechnung des Exis­tenzminimums).

Über den bereits im Grundbetrag enthaltenen Anteil für die Beleuchtung und Stromkosten, können keine weiteren Stromkosten angerechnet werden. Für im Grundbetrag enthaltene Aufwendungen darf kein Zuschlag gewährt werden. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass ein Verbrauch von 22'521 kWh für eine 4.5 Zimmerwohnung im 3. Stock, welche von drei Personen bewohnt wird, für eine Periode von knapp 15 Monaten gemäss der eingereichten Abrechnung enorm hoch ist.

Die Privatschulden, welche der Beschwerdeführer vorbringt, bestanden bereits zur Zeit des Pfän­dungsvollzugs und können nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch die privatrechtliche Zahlungs­vereinbarung mit der Groupe E. Indem das Betreibungsamt die Rückzahlung der Prämienverbilli­gung von CHF 500.- pro Monat sowie die Abzahlungsvereinbarung mit der Kantonalen Steuerver­waltung im Betrag von monatlich CHF 100.- angerechnet hat, obwohl diese Auslagen grundsätzlich ebenfalls nicht berücksichtigt werden müssten, war es einmal mehr grosszügig.

3.4.3. Die Mietkosten eines Autoeinstellplatzes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, das Fahrzeug habe Kompetenzcharakter gemäss Art. 92 SchKG (Vonder Mühll, Art. 93 N. 26). Glei­ches gilt für die Benzinkosten.

Schliesslich können folglich auch die in der Zusammenstellung aufgeführten Kosten von CHF 95.- für die Miete des Garagenplatzes und CHF 200.- für das Benzin nicht angerechnet werden, da nicht geltend gemacht wird und auch keine Umstände ersichtlich sind, dass das Auto Kompetenzcharakter hat.

Hier gilt es zu bemerken, dass sich das Betreibungsamt auch bei der Berücksichtigung der Wohnungsmiete grosszügig zeigte, indem es die gesamte Miete beim Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anrechnete und keinen Anteil ausgeschieden hat für deren Tochter, die über ein Einkommen verfügt.

3.5. Das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beträgt CHF 6'056.60 (Krankentaggeld des Beschwerdeführers: CHF 4'091.60; IV-Rente der Ehefrau: CHF 1'965.-). Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 5'855.- wird vorab von der Invalidenrente der Ehefrau gedeckt, welche nicht gepfändet werden darf. Im Verhältnis ihrer Einkommen beträgt das Existenzminimum des Beschwerdeführers CHF 3'955.41, weshalb sein Einkommen dieses Exis­tenzminimum um CHF 136.20 übersteigt. Diese Differenz stellt gleichzeitig die pfändbare Quote dar.

Das Betreibungsamt hat die obgenannten Grundsätze angewendet und anhand des Gesamteinkom­mens und des Existenzminimums des Beschwerdeführers die pfändbare Quote berechnet. Im Übri­gen ist das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum nicht zu beanstanden. Es muss mit dem Betreibungsamt festgestellt werden, dass die Berechnung grosszügig erfolgte. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

5.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann.

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 26. Juli 2024 wird bestätigt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 28. August 2024/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

105 2024 69

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 5 AGSchKGart. 5 LALPart. 5 AGSchKG

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

105 2021 102

Art. 93 VRGart. 93 CPJAart. 93 VRG

Art. 89 VRGart. 89 CPJAart. 89 VRG

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 20 AETRart. 20 AETRart. 20 AETR

Art. 50 AETRart. 50 AETRart. 50 AETR

Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

5A_908/2017

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 134 III 323ATF 134 III 323DTF 134 III 323

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF