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Entscheid

105 2024 71

Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (7B_1354/2024).

24. Oktober 2024Deutsch8 min

A. Am 25. Juli 2024 wurde aufgrund veränderter Verhältnisse in der Einkommenssituation der Ehefrau von A.________ eine Neuberechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgenommen. Es wurde eine Pfändung der das Existenzminimum von CHF 2'424.65 übersteigenden Betrages verfügt.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

105 2024 71

105 2024 72

Urteil vom 23. Oktober 2024

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Existenzminimum (Art. 93 SchKG) – auswärtige Verpflegung

Beschwerde vom 12. August 2024 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 25. Juli bzw. 14. August 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 25. Juli 2024 wurde aufgrund veränderter Verhältnisse in der Einkommenssituation der Ehefrau von A.________ eine Neuberechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgenommen. Es wurde eine Pfändung der das Existenzminimum von CHF 2'424.65 übersteigenden Betrages verfügt.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 12. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

C. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2024 erläutert das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt), dass die B.________ im Namen des Beschwerdeführers bereits drei Punkte der Berechnung kritisiert habe. Ein aufgeworfener Punkt sei gutgeheissen und die Berechnung angepasst worden. Gemäss Verfügung vom 14. August 2024 werde nun noch jeder Betrag, der das Existenzminimum von CHF 2'540.65 überschreite, gepfändet. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

D. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer am 6. September 2024 mit, an seiner Beschwerde festzuhalten, da ihm die Kosten für auswärtige Verpflegung weiterhin nicht angerechnet würden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

1.3

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben am 5. August 2024 zugestellt. Die am 12. August 2024 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.

Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 4 kann das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insoweit gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (Cometta/Möckli, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 63 f.; Dieth/Wohl, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N. 34 ff.; Maier/Vagnato, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 39 ff.; BGE 126 III 85 E. 3).

2.2

Vorliegend hat das Betreibungsamt seine Verfügung vom 25. Juli 2024 aufgrund einer Meldung der B.________ bereits am 14. August 2024 und somit vor der Zustellung der Beschwerde in Wiedererwägung gezogen. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden der Stellungnahme vom 20. August 2024 beigelegt.

Das Betreibungsamt hat einem Argument des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt gegenstandslos wird. Die beiden anderen Vorbringen wurden verworfen und im Schreiben vom 14. August 2024 an die B.________ begründet. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer am 6. September 2024 (Postaufgabe) mit, er halte an seiner Beschwerde hinsichtlich der Kosten für auswärtige Verpflegung fest. Dieser Punkt bleibt somit nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Auslagen für die auswärtige Verpflegung seien gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zwingend zu berücksichtigen, wenn dem Schuldner eine Verpflegung zuhause nicht zuzumuten sei. Dies sei bei ihm und seiner Ehefrau gegeben, da aufgrund des Arbeitswegs (durchschnittlich 13 Minuten, Verbindung nur alle 30 Minuten) sowie der kurzen Mittagspause (45 Minuten) eine Verpflegung zu Hause nicht möglich sei. Zudem komme ihr Arbeitgeber nicht für die Verpflegungskosten auf. Der Grundbetrag decke lediglich den alltäglichen Bedarf an Lebensmitteln gemäss den Preisen für Grundnahrungsmittel. Aufgrund ihrer finanziellen Notlage und um die Kosten möglichst zu minimieren, würden seine Frau und er jeweils etwas einkaufen und am Abend ihr Essen für den nächsten Tag vorbereiten. Auch wenn er die Höhe der Mehrkosten momentan nicht korrekt nachgewiesen könne, entstünden solche und seien bei einem Pensum von 100% mit einer monatlichen Pauschale von je CHF 217.- bei ihm und seiner Ehefrau zu berücksichtigen.

Dispositiv

3.2. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt.

Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

3.3. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Gemäss diesen Richtlinien sind die Kosten für Nahrung grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag enthalten. Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch berücksichtigt. Dazu gehören Auslagen für auswärtige Verpflegung. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- für jede Hauptmahlzeit hinzuzurechnen. Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird somit lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher entsteht, wenn die Mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann. Anders ausgedrückt wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu Hause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit berücksichtigt. Damit dem Schuldner Auslagen für auswärtige Verpflegung zustehen, muss es für ihn unzumutbar sein, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen (Winkler, Art. 93 N. 50).

3.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 aus, um die Kosten zu minimieren, würden er und seine Ehefrau jeweils etwas einkaufen und am Abend vorkochen für den nächsten Tag. Es ist folglich mit dem Betreibungsamt festzustellen, dass keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, welche als Zuschlag berücksichtigt werden müssten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

6.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 14. August 2024 wird bestätigt.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 23. Oktober 2024/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 5 AGSchKGart. 5 LALPart. 5 AGSchKG

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1

BGE 126 III 85ATF 126 III 85DTF 126 III 85

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF