105 2025 107
Tribunal de la Glâne
12. Dezember 2025Deutsch8 min
A. Am 26. August 2025 wurde gegen A.________ eine Lohnpfändung verfügt. Der Arbeitgeberin von A.________ wurde die Pfändung des Betrages, der das Existenzminimum von CHF 3'004.05 übersteigt, angezeigt.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
105 2025 107
Urteil vom 5. November 2025
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Präsidentin: Catherine Overney
Richter: Markus Ducret, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschwerdeführer
gegen
das Betreibungsamt des Seebezirks, Vorinstanz
Gegenstand
Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) – Lohnpfändung, Existenzminimum, Gesundheitskosten
Beschwerde vom 6. Oktober 2025 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 26. August 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 26. August 2025 wurde gegen A.________ eine Lohnpfändung verfügt. Der Arbeitgeberin von A.________ wurde die Pfändung des Betrages, der das Existenzminimum von CHF 3'004.05 übersteigt, angezeigt.
A.________ beantragte am 21. September 2025 die Rückerstattung von Rechnungen betreffend Gesundheitskosten bzw. deren Berücksichtigung in seinem Existenzminimum, was das Betreibungsamt mangels Vorliegens von Zahlungsbelegen und Abzahlungsvereinbarungen verweigerte.
B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er macht geltend, das Betreibungsamt des Seebezirks habe bei der Berechnung seines Existenzminimums verschiedene notwendige Auslagen nicht berücksichtigt, obwohl er die entsprechenden Rechnungen und Ratenzahlungsvereinbarungen eingereicht habe.
C. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 schliesst das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
1.2
Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
1.3
Die Verfügung der Lohnpfändung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 27. August 2025 zugestellt. Am 21. September 2025 stellte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt verschiedene Rechnungen betreffend Gesundheitskosten zu mit der Bitte um Rückerstattung der Kosten und Anrechnung in seinem Existenzminimum, was am 23. September 2025 vom Betreibungsamt abgelehnt wurde, weil es sich um vor der Lohnpfändung ausgestellte Rechnungen handle, keine Abzahlungsvereinbarung und auch keine Zahlungsbelege eingereicht wurden. Sinngemäss wendet sich der Beschwerdeführer folglich gegen diese Rechtsverweigerung, weshalb eine Beschwerde jederzeit möglich ist.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz Einreichung der entsprechenden Rechnungen und Ratenzahlungsvereinbarungen verweigere das Betreibungsamt die Berücksichtigung der verschiedenen notwendigen Auslagen bei der Berechnung seines Existenzminimums. Es handle sich um die Ratenzahlungen für ein ärztlich verordnetes Hörgerät, die Rechnung für eine zahnmedizinisch notwendige Zahnbrücke und die Rechnung für eine Lesebrille. Ohne diese Hilfsmittel sei seine gesundheitliche und soziale Teilhabe erheblich eingeschränkt. Sofern die Notwendigkeit ärztlich bestätigt und die Kosten belegt seien, würden nach der Rechtsprechung und der Praxis die medizinisch notwendigen Hilfsmittel zu den im Existenzminimum zu berücksichtigenden Kosten gehören. Indem das Betreibungsamt die Berücksichtigung dieser Kosten verweigere, verletze es seine Rechte.
Dem hält das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme entgegen, die eingereichten Rechnungen würden alle vor der verfügten Lohnpfändung datieren und der Schuldner sei im Zeitpunkt der Pfändung bereits im Besitz der Brille, des Hörgeräts und der Zahnbrücke gewesen. Durch die Lohnpfändung seien ihm folglich keine gesundheitlichen Nachteile entstanden. Zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden, auch Arztkosten, dürften bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden, um nicht-betreibende Gläubiger nicht zulasten der betreibenden zu begünstigen. Rückvergütungen aus der Lohnpfändung für gesundheitliche Auslagen könnten bei laufender Behandlung nur erfolgen, wenn der entsprechende Zahlungsbeleg vorgelegt werde und unter Berücksichtigung des bereits im Existenzminimum einberechneten Betrages für solche Auslagen und unter Anrechnung eventueller Rückvergütungen durch eine Krankenkasse. Wenn Abzahlungsvereinbarungen für ausserordentliche Arzt-, Zahnarztkosten, Brillen oder andere gesundheitsbedingte Auslagen getroffen worden seien, könnten diese während einer laufenden Behandlung bis zu deren vollständigen Bezahlungen im monatlichen Existenzminimum des Schuldners einberechnet werden, wobei der Schuldner verpflichtet sei, die entsprechenden Zahlungsbestätigungen monatlich vorzuweisen. Vorliegend seien weder die Voraussetzungen für eine Rückvergütung noch die Einberechnung im Existenzminimum gegeben.
Dispositiv
2.1. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene unmittelbar anstehende grössere Auslagen.
Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG; 3. Aufl. 2025, Art. 93 N. 39).
2.2. Stehen dem Schuldner oder seiner Familie zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Ziff. II. verschiedene Auslagen).
Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Haushaltsschulden oder Arztkosten und damit für Verpflichtungen, die einzurechnen sind, wenn sie während der Lohnpfändungsdauer erwachsen. Damit wird vermieden, dass nicht-betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden (Vonder Mühll, Art. 93 N. 33 mit Hinweis).
2.3. Mit dem Betreibungsamt ist vorliegend festzustellen, dass die eingereichten Rechnungen betreffend Zahnbrücke, Lesebrille und Hörgerät vom 28. April 2025, 3. Juni und 24. Juni 2025 datieren, die Schulden mithin zur Zeit des Pfändungsvollzugs ab 26. August 2025 bereits bestanden haben. Der Grundsatz, wonach zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden bei der Berechnung des Existenzminimums keine Rolle spielen dürfen, gilt auch mit Bezug auf Arzt- bzw. Zahnarzt- und sonstige Gesundheitskosten. Dass der Beschwerdeführer den monatlichen Zahlungen gemäss der dem Betreibungsamt eingereichten Abzahlungsvereinbarung nachkommt, ist nicht belegt, weshalb das Betreibungsamt diese Kosten, welche grundsätzlich während laufender Behandlung bis zur vollständigen Begleichung im monatlichen Existenzminimum berücksichtigt werden könnten, nicht in seine Berechnung einbeziehen kann.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
4.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen unter Vorlage der entsprechenden Belege jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Die Kammer erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 26. August 2025 wird bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 5. November 2025/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
105 2025 107
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 150 SchKGart. 150 LPart. 150 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 5 AGSchKGart. 5 LALPart. 5 AGSchKG
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF