105 2025 112
Office de l'assurance-invalidité (OAI)
6. Januar 2026Deutsch5 min
A. Gegen A.________ wurde eine Betreibung eingeleitet. Der gegen den in der Betreibung
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
105 2025 112
Urteil vom 17. November 2025
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Präsidentin: Catherine Overney
Richter: Markus Ducret, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin
gegen
das Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz
Gegenstand
Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) – Pfändungsankündigung
Beschwerde vom 22. Oktober 2025 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 15. Oktober 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Gegen A.________ wurde eine Betreibung eingeleitet. Der gegen den in der Betreibung
Nr. bbb zugestellten Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag wurde mit Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 1. Juli 2024 beseitigt und dem Gläubiger in dieser Betreibung die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Am 22. Juli 2024 erhob A.________ Aberkennungsklage, welche mit Entscheid der Präsidentin des Mietgerichts des Sensebezirks vom 7. August 2025 abgewiesen wurde. Unter Beilage dieser beiden Entscheide reichte der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren ein.
In der Folge erliess das Betreibungsamt des Sensebezirks am 15. Oktober 2025 die Pfändungsankündigung für den Vollzug der Pfändung am 27. Oktober 2025 für den Forderungsbetrag von CHF 7'169.05 inklusive Zins und Kosten.
B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2025 beim Betreibungsamt des Sensebezirks Beschwerde. Dieses leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung der Pfändung.
C. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2025 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).
Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
1.2
Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
1.3
Die Pfändungsankündigung vom 15. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 16. Oktober 2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 wendete sie sich ans Betreibungsamt des Sensebezirks und erklärte, mit diesem Schreiben fristgerecht Beschwerde gegen die angekündigte Pfändung im Betreibungsverfahren Nr. bbb zu erheben. Die Begründung des Gerichtsentscheids sei ihr erst am 13. Oktober 2025 zugestellt worden und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Kantonsgericht gegen diesen Entscheids betrage 30 Tage. Sie werde die Beschwerde fristgerecht einreichen und beantrage daher, die Pfändung zu sistieren, bis alles geklärt sei.
Wie ausgeführt, werden an die Begründung einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es muss vorliegend aber festgestellt werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch diesen niedrigen Anforderungen nicht gerecht werden. Die Beschwerde enthält keine Begründung und keine Kritik an der angefochtenen Verfügung, sondern führt nur aus, es werde gegen den Gerichtsentscheid, welcher ihr erst am 13. Oktober 2025 zugestellt worden sei, eine Beschwerde eingereicht, weshalb die Pfändung zu sistieren sei. Auf die Beschwerde kann folglich mangels Begründung nicht eingetreten werden.
2.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Mietgerichts des Sensebezirks vom 7. August 2025 hat nämlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO).
Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist vorliegend nicht zu beanstanden.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Die Kammer erkennt:
Auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2025 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 17. November 2025/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
105.
2025 112
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 150 SchKGart. 150 LPart. 150 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 5 AGSchKGart. 5 LALPart. 5 AGSchKG
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF