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Entscheid

105 2025 117

Tribunal cantonal

7. Januar 2026Deutsch5 min

A. Gegen A.________ laufen verschiedene Betreibungen und es wurden auch bereits mehrere Verlustscheine ausgestellt.

Source fr.ch

105 2025 117

Urteil vom 16. Dezember 20025

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

das Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Beschwerde vom 10. November 2025 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 16. Oktober 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gegen A.________ laufen verschiedene Betreibungen und es wurden auch bereits mehrere Verlustscheine ausgestellt.

Am 16. Oktober 2025 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks ihm eine Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. bbb für den Forderungsbetrag von CHF 5'035.35 inklusive Zins und Kosten zu. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass er dem Betreibungsamt mitteilen müsse, wenn sich seine Verhältnisse nicht geändert haben, da diesfalls ein Verlustschein ausgestellt wird.

B. Dagegen und gegen alle vorangegangenen Pfändungen und Verlustscheine erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 7. November 2025 «Einspruch». Darüber hinaus verlangt er einen vom Staat bezahlten Anwalt.

C. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2025 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden

(Art. 17 Abs. 3 SchKG).

1.2

Die Pfändungsankündigung vom 16. Oktober 2025 wurde gemäss Angaben des Betreibungsamtes mit A-Post versendet, weshalb diese grundsätzlich am nächsten Werktag im Briefkasten des Beschwerdeführers gewesen sein müsste. Dieser gibt an, die Pfändungsankündigung am 6. November 2025 abgeholt und am 7. November 2025 gelesen zu haben. Wo der Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung am 6. November 2025 abgeholt haben will, wenn diese mit A-Post versendet wurde, erschliesst sich nicht. Da die Pfändungsankündigung nicht eingeschrieben verschickt wurde, liegt aber auch kein Beleg für eine frühere Zustellung vor. Die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde oder ob es sich um eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung handelt, die an keine Frist gebunden ist, kann vorliegend offen gelassen werden, weil auf die Beschwerde wie nachfolgend dargelegt, so oder anders nicht einzutreten ist.

2.

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe vom 7. November 2025, «Einspruch gegen die Letzte und alle vorangegangenen unzähligen rechtswidrigen Pfändungen und denen daraus folgenden Verlustscheinen» zu erheben. Einleitend kommentiert der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung mit ironischem Unterton. Was am Hinweis, «Wenn sich Ihre Verhältnisse nicht geändert haben, was Sie uns mitteilen müssen, wird ein Verlustschein ausgestellt.» nicht verständlich sein soll, ist nicht ersichtlich; die Aussage ist klar und korrekt formuliert. Gleiches gilt für die Teilnahme der Pfändungsankündigung für den Forderungsbetrag von CHF 5'035.35.

Weiter schildert der Beschwerdeführer in breiten und abschätzigen Ausführungen seinen Unmut gegenüber dem Staat und den Gerichten und macht diese für seine finanzielle Situation verantwortlich, ohne sich dabei mit den massgeblichen rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen werden auch den niedrigen Anforderungen an eine Beschwerde nach

Art. 17 SchKG nicht gerecht. Die Beschwerde enthält keine Begründung und keine Kritik an der angefochtenen Pfändungsankündigung. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer kommt der Aufforderung zur Mitteilung unveränderter Verhältnisse nach, indem er ausführt, die Verhältnisse hätten sich nicht geändert und würden sich auch nie mehr ändern. Auf die Beschwerde kann folglich mangels Begründung nicht eingetreten werden.

Auf seinen Antrag, ihm sei ein Anwalt zu bezahlen, der die Sache vor den EGMR bringe und die Beschwerde formgerecht ausarbeite und mit Beweisen versehe, ist in einem kostenlosen Verfahren mit niedrigen Anforderungen ebenso nicht einzutreten.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Die Kammer erkennt:

Auf die Beschwerde vom 10. November 2025 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 16. Dezember 2025/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

105.

2025 117

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 150 SchKGart. 150 LPart. 150 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 5 AGSchKGart. 5 AGSchKGart. 5 AGSchKG

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF