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Entscheid

105 2025 3

IIe Cour d'appel civil

20. Februar 2025Deutsch9 min

A. Das Betreibungsamt des Sensebezirks setzte am 22. November 2024 das betreibungsrechtli­che Existenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung für den Betrag von CHF 1'500.-.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

105 2025 3

Urteil vom 10. Februar 2025

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

das Betreibungsamt des Sensebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG), Rechtsstillstand (Art. 61 SchKG); Existenzminimum (Art. 93 SchKG)

Beschwerde vom 4. Januar 2025 gegen die Verfügung des Betrei­bungsamtes des Sensebezirks vom 22. November 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Betreibungsamt des Sensebezirks setzte am 22. November 2024 das betreibungsrechtli­che Existenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung für den Betrag von CHF 1'500.-.

B. Nachdem A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer oder der Schuldner) am 20. Dezember 2024 beim Betreibungsamt des Sensebezirks eine Einsprache gegen diese Verfü­gung eingereicht und die Korrektur der Berechnung seines Existenzminimums beantragt hat, erhob er am 3. Januar 2025 (Postaufgabe: 4. Januar 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht. Sein Gesundheitszustand habe es nicht erlaubt, die Beschwerde früher einzureichen.

C. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2025 erläutert das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt), dass die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini­mums aufgrund neuer Angaben und Unterlagen neu vorgenommen wurde. Der Pfändungsbetrag würde wohl eher noch höher liegen, werde aber bei CHF 1'500.- belassen. Im Übrigen schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

D. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2025 (Postaufgabe) eine spontane Stellungnah­me mit verschiedenen Beilagen ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei­bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh­rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Orga­nisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

1.2

Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wieder­herstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der verstäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG).

1.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, am 26. November 2024 notfallmässig operiert worden zu sein, womit ein klarer Notstillstand vorliege und es ihm unmöglich gewesen sei, früher eine saubere Eingabe zu verfassen. Zusätzlich sei ihm unklar, wann die Verfügung zugestellt worden sei, da die Zustellung wahrscheinlich ohne eingeschriebenen Brief an eine Person der Firma B.________ AG erfolgt sei.

1.2.2

Das Handelsregister zeigt, dass die Firma von A.________, die C.________ AG, bei welcher er gleichzeitig angestellt ist, seit einer Statutenänderung vom 27. November 2024 ihre Domizilad­resse neu c/o B.________ AG in D.________ hat. Dies ist jedoch vorliegend unerheblich, da es um eine dem Beschwerdeführer an seine private Adresse in E.________ gesendete Verfügung geht und nicht geltend gemacht wird, dass für diese Adresse eine Postumleitung an die Adresse seiner Firma besteht. Zutreffend ist jedoch, dass das genaue Zustelldatum der angefoch­tenen Verfügung nicht bekannt ist.

1.2.3

Gemäss dem eingereichten Aufgebot des Spitals handelte es sich nicht um eine notfallmäs­sige Operation, sondern um eine im Voraus geplante Operation. Bereits am 17. Oktober 2024 wurde ihm vom Inselspital mitgeteilt, dass der geplante stationäre Aufenthalt vom 10. November 2024 aus Kapazitätsgründen neu auf den 25. November 2024 verschoben werden müsse. Anschliessend an diesen stationären Aufenthalt war der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 3. bis 19. Dezember 2024 im HFR hospitalisiert und bis zum 12. Januar 2025 zu 100% arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit werde bis Ende Februar verlängert und ein entsprechendes Arztzeugnis nachgereicht.

1.2.4

Ein wie vom Beschwerdeführer geltend gemachter Notstillstand liegt nicht vor. Für einen Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG hätte der Beschwerdeführer einen Antrag beim Betrei­bungsamt stellen müssen, was aus den Unterlagen nicht hervorgeht. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2024 auf dem Betreibungsamt einvernommen und aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen. So war ihm im Zeitpunkt der Zustellung des Spitalaufgebots durchaus bewusst, dass ein Betreibungsverfahren hängig ist und Handlungen vorgenommen werden. Er hätte folglich um Rechtsstillstand ersuchen müssen, was er aber nicht tat. So oder anders dient der Rechtsstillstand nicht der Wiederherstellung einer versäumten Frist.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die verzögerte Abgabe der Beschwerde durch seinen klaren Notstillstand zu akzeptieren und auf die Beschwerde einzutreten, muss folglich eher als Gesuch um Wiederherstellung der Frist i.S. von Art. 33 Abs. 4 SchKG angesehen werden. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer nicht plötzlich schwer krank, was als unverschuldetes Hindernis ange­sehen würde. Die Operation war jedoch geplant und es oblag dem Beschwerdeführer, für die Zeit seiner Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Würde trotzdem davon ausgegangen, dass ein unverschuldetes Hindernis vorlag, wäre dies spätestens am 19. Dezember 2024 beim Spitalaustritt dahingefallen, so dass die am 4. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde nach der Frist von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisgrundes und damit verspätet eingereicht worden ist. Das implizite Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist folglich abzuweisen und auf die verspä­tete Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

2.

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einnahme aus seiner Arbeitstätigkeit betrage nicht CHF 2'587.50, sondern effektiv nur CHF 1'400.-, was bei der Berechnung seines betreibungsrecht­lichen Existenzminimums zu korrigieren sei. Als Beleg reichte er dem Betreibungsamt Lohnabrech­nungen seiner Firma für die Monate Juli bis November 2024 ein, nach denen der Nettolohn CHF 1'386.30 betrage und ein Akontobetrag für Spesen mit einem Darlehen verrechnet werde. Zudem reichte er die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für die Abrechnungsperiode 2024 vom 24. Januar 2025 und den vom 28. Januar 2023 datierten Lohnausweis 2024 (!) ein, gemäss welchen der Nettolohn CHF 16'800.- betrug.

2.1.1

Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

Dispositiv

2.1.2. Auf dem Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers für die Zeit vom 29. April bis 29. Oktober 2024 sind regelmässige Zahlungseingänge bzw. Kontoüberträge von zwei verschiede­nen Konti in Höhe von gut CHF 17'000.- ersichtlich. Keine Überweisung stimmt jedoch mit dem Betrag auf den vom Beschwerdeführer ausgestellten und eingereichten Lohnabrechnungen überein. Mit dem Betreibungsamt ist folglich davon auszugehen, dass die Lohnabrechnungen nicht mit dem effektiv bezogenen Erwerbseinkommen übereinstimmen. Für die Berechnung der pfändbaren Quote ist vom effektiv bezogenen Lohn auszugehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, für den Lohn von total CHF 16'800.- würden keine monatlichen Zahlungen erfolgen, sondern dies werde mit einer gesamten Belastung Ende Jahr verrechnet und je nach Situation und Liquidität seiner Firma würden teilweise Vorschüsse in der Höhe von ca. CHF 1'500.- bezahlt, hält vor diesen den geltend gemach­ten Jahreslohn übersteigenden Zahlungseingängen innerhalb von sechs Monaten nicht stand und lässt Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen aufkommen. . Die Berechnung des Betreibungsamts ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde müsste somit auch aus diesem Grund abgewiesen werden.

2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dürfen die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG sowie die Leistungen gemäss Art. 20 ELG nicht gepfändet werden. Dies schliesst jedoch deren Einrechnung im Einkommen des Schuldners nicht aus. Obwohl die Leistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sind, sind solche Leistungen bei der Ermittlung des Gesamtein­kommens relevant (Urteil BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Das Betrei­bungsamt hat im Rahmen der Festlegung des pfändbaren Einkommens das Gesamteinkommen des Schuldners und seiner Familie zu berechnen, wobei sämtliche Einkommen des Schuldners und seiner Familie in die Berechnung miteinbezogen werden. Das Gesagte gilt nicht nur für unbeschränkt oder beschränkt pfändbare Einkommen. Vielmehr werden auch die absolut unpfändbaren Einkünfte für die Berechnung des Gesamteinkommens hinzugezogen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass von den unpfändbaren Einkünften grundsätzlich nichts gepfändet werden darf (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 19; siehe auch Vonder Mühll, Art. 93 N. 18). Die Unpfändbarkeit der AHV-Rente hat somit lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden darf. Der Berücksichtigung bei der Berechnung des Gesamteinkommens steht hingegen nichts entgegen. Die Beschwerde wäre folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

4.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann.

Die Kammer erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 10. Februar 2025/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

105 2025 3

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 61 SchKGart. 61 LPart. 61 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 61 SchKGart. 61 LPart. 61 LEF

Art. 61 SchKGart. 61 LPart. 61 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 20 AHVGart. 20 LAVSart. 20 LAVS

Art. 50 IVGart. 50 LAIart. 50 LAI

Art. 20 ELGart. 20 LPCart. 20 LPC

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

5A_908/2017

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF