105 2025 30
Arrêt de la Ie Cour d'appel civil du Tribunal cantonal
19. Mai 2025Deutsch5 min
A. Die Erbengemeinschaft der A.________ sel. liess der Schuldnerin B.________ – C.________ und D.________ in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des Seebezirks am 17. Februar 2025 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 272.80 nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2025 zustellen. Es wurde umgehend Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
105 2025 30
Urteil vom 25. März 2025
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Präsidentin: Catherine Overney
Richter: Markus Ducret, Michel Favre
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
ERBENGEMEINSCHAFT DER A.________ SEL., Beschwerdeführerin
gegen
das Betreibungsamt des Seebezirks, Vorinstanz
Gegenstand
Schuldbetreibung (Art. 38-88 SchKG)
Beschwerde vom 26. Februar 2025 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 17. Februar 2025
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Erbengemeinschaft der A.________ sel. liess der Schuldnerin B.________ – C.________ und D.________ in der Betreibung Nr. eee des Betreibungsamtes des Seebezirks am 17. Februar 2025 einen Zahlungsbefehl für den Betrag von CHF 272.80 nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2025 zustellen. Es wurde umgehend Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben.
B. Am 26. Februar 2025 erhob die Erbengemeinschaft der A.________ sel. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Rechtsvorschlag. Sie stellt die Gültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls sowie des erhobenen Rechtsvorschlags in Frage.
C. Mit Stellungnahme vom 11. März 2025 schloss das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1.2
Die Verfügung des Betreibungsamtes (Doppel des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag) wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 zugestellt, sodass die am 26. Februar 2025 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auch ansonsten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin stellt die Gültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls und des Rechtsvorschlags in Frage. Die Zustellung des Zahlungsbefehls habe an den Verwalter zu erfolgen. Zudem sei der Rechtsvorschlag von einer nicht zeichnungsberechtigten Person erhoben worden. Der Rechtsvorschlag wäre gemäss der Rechtsprechung nachträglich von einem Zeichnungsberechtigten zu genehmigen oder im Voraus Weisungen zu erteilen gewesen.
2.1
Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt nach Ziff. 3 für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter. Unter die nicht eingetragenen juristischen Personen im Sinne dieser Bestimmung fällt auch die im Handelsregister eingetragene Stiftung, die in Abs. 1 Ziff. 2 nicht aufgeführt ist (Angst/Rodriguez, in Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 65 N. 7 mit Hinweis). Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG).
Der Rechtsvorschlag kann in langjähriger, unumstrittener Praxis auch von einem Geschäftsführer ohne Auftrag erhoben werden. Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann, ist auch zum Erheben des Rechtvorschlages legitimiert, wobei dies im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu genehmigen ist. Im Hinblick auf das Kostenrisiko für den Betreibenden wie auch für den Betriebenen bei der Weiterverfolgung des Anspruchs auf dem Rechtsweg ist es zulässig, wenn der Betreibende durch das Betreibungsamt dem Betriebenen eine Frist setzen lässt, innert der dieser die nachträgliche Genehmigung des vom Geschäftsführer ohne Auftrag ausgesprochenen Rechtsvorschlages zu erklären hat. Diese Grundsätze gelangen auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Rechtsvorschlag für juristische Personen durch Personen erhoben worden ist, die nicht zeichnungsberechtigt sind, also etwa allein, die aber nur kollektivzeichnungsberechtigt ist, oder die gar nicht zeichnungsberechtigt ist, z.B. durch die Praktikantin einer Rechtsabteilung. Ist unter den Betreibungsparteien ein Vertretungsverhältnis bei der Erhebung des Rechtsvorschlags streitig, so ist die betreibungsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, weil sich keine Frage zur Vollstreckbarkeit der Forderung stellt, sondern eine Frage, die das betreibungsrechtliche Verfahren betrifft (Bessenich/Fink, in Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 74 N. 6f. mit Hinweisen).
2.2
Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl einer Person mit Namen F.________, welche gemäss Website der B.________ – C.________ und D.________ (https://B.________ letztmals besucht am 18. März 2025) Betriebsleiterin ist, zugestellt und diese hat umgehend Rechtsvorschlag erhoben. Sie ist jedoch gemäss Handelsregister nicht zeichnungsberechtigt. Da die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde führt und die Gültigkeit des Rechtsvorschlags mangels Zeichnungsberechtigung bestreitet, stellte das Betreibungsamt der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Zahlungsbefehls zu mit der Bitte, bis am 10. März 2025 mitzuteilen, ob der Rechtsvorschlag auf der Betreibung Nr. eee gegen die Stiftung bestätigt oder allenfalls zurückgezogen wird. Am 7. März 2025 ging die Kopie des Zahlungsbefehls mit dem Rechtsvorschlag ein, bestätigt durch Unterschriften zweier Stiftungsratsmitglieder bzw. dem Vizepräsidenten, welche gemäss Handelsregisterauszug die Kollektivunterschrift zu zweien besitzen. Damit ist die Gültigkeit des Rechtsvorschlags gegeben und die Beschwerde muss abgewiesen werden.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Die Kammer erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 25. März 2025/fju
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
105.
2025 30
Art. 38 SchKGart. 38 LPart. 38 LEF
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF
Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF