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Entscheid

105 2025 32

Arrêt de la Ie Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal

10. Juni 2025Deutsch11 min

A. Das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) kündigte A.________ in der Betreibung Nr. bbb für den 14. Januar 2025 die Pfändung an. A.________ wurde am 16. Janu­ar 2025 auf dem Betreibungsamt vorstellig, brachte aber keine Unterlagen zum Pfändungsvollzug mit, weshalb ihm eine Frist bis 24. Januar 2025 gesetzt wurde, um die fehlenden Unterlagen nachzu­reichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 27. Januar 2025 nach und übermittelte dem Betreibungsamt des Seebezirks die angeforderten Unterlagen per E-Mail.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

105 2025 32

Urteil vom 12. Mai 2025

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Timotheus Winzenried

gegen

das Betreibungsamt des Seebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Beschwerde vom 6. März 2025 gegen die Verfügung des Betreibungs­amtes des Seebezirks vom 17. Februar 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) kündigte A.________ in der Betreibung Nr. bbb für den 14. Januar 2025 die Pfändung an. A.________ wurde am 16. Janu­ar 2025 auf dem Betreibungsamt vorstellig, brachte aber keine Unterlagen zum Pfändungsvollzug mit, weshalb ihm eine Frist bis 24. Januar 2025 gesetzt wurde, um die fehlenden Unterlagen nachzu­reichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 27. Januar 2025 nach und übermittelte dem Betreibungsamt des Seebezirks die angeforderten Unterlagen per E-Mail.

Am 17. Februar 2025 berechnete das Betreibungsamt des Seebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ und verfügte eine Einkommenspfändung von CHF 10'000.- pro Monat.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 6. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht.

C. In seiner Stellungnahme vom 19. März 2025 erläutert das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) die vorgenommene Einkommensberechnung gestützt auf den übermittelten Buchhaltungsabschluss sowie die Verteilung an die Gläubiger im Falle eines selbstän­dig erwerbenden Schuldners. Das Betreibungsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei­bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh­rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständ­liche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

1.3

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 zugestellt. Die am 6. März 2025 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.

Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.

Dispositiv

1.4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG festgehaltene Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen. Die an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten trifft gleichwohl eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung; mangels Mitwirkung ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die sich nicht aus den Akten ergeben. Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren vor der Auf­sichtsbehörde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerdever­fahren dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Be­schwerde an das Bun­desgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Freiburg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal­tungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweis­mittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde neue Beweismittel eingereicht, namentlich eine Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung per 30. September 2024, die Mehrwertsteuer­abrechnungen der ersten drei Quartale 2024 sowie ein Kontoauszug des Firmenkontos von Februar 2025. Da er diese mit seiner Beschwerde eingereicht und damit im Schriftenwechsel vorgebracht hat, sind diese zu berücksichtigen.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine fehlerhafte Feststellung seines Nettoeinkommens aus selbstän­diger Erwerbstätigkeit geltend. Selbst wenn der Jahresabschluss 2023 als Grundlage zur Bestim­mung seines monatlichen Nettoeinkommens verwendet werde, müsste berücksichtigt werden, dass der Reingewinn 2023 zur Ausgleichung des negativen Eigenkapitalkontos habe verwendet werden müssen. Zudem habe er bereits darauf hingewiesen, dass 2024 im zweiten und dritten Quartal mas­sive Einbussen entstanden seien, dies insbesondere aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs. Das vierte, aktuell noch nicht abgerechnete Quartal 2024, zeige ebenfalls ein schlechtes Ergebnis. Das monatliche Nettoeinkommen könne auf maximal CHF 5'500.- festgesetzt werden. Im Jahr 2025 sei sein Einkommen vollständig versiegt und reduziere sich nunmehr ausschliesslich auf die AHV-Rente und eine Rückzahlung eines Darlehens, insgesamt ausmachend CHF 3'202.80. Die geforder­te pfändbare Quote sei falsch und entspreche nicht der im Zeitpunkt der Verfügung tatsächlichen Situation. Folglich sei das Betreibungsamt anzuweisen, eine Neubeurteilung vorzunehmen oder eventualiter könne diese auch durch das hiesige Gericht gemacht werden. Die monatlich pfändbare Quote belauf sich auf CHF 707.45.

2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

2.2. Pfändbar ist nicht nur das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch jeglicher in selbständiger Arbeit erzielte Verdienst. In die Pfändung oder den Arrest einbezogen wird nur das Nettoeinkommen des Schuldners. Die Gestehungskosten, d.h. die zur Erzielung des Ver­diensteinkommens notwendigen Auslagen, bleiben ausser Betracht. Das Nettoeinkommen wird durch deren Abzug vom Bruttoeinkommen ermittelt. Für die Berechnung des pfändbaren Unterneh­mereinkommens des Inhabers einer Einzelfirma ist zu unterscheiden, ob «Eigenlohn» verbucht wird oder nicht. Wird Eigenlohn verbucht, so ist dieser zum Unternehmenserfolg hinzuzählen. Wird kein Eigenlohn verbucht, so bildet der Reingewinn direkt das Unternehmereinkommen (Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 5).

Ist eine Verdienstpfändung vorzunehmen, so befragt der Betreibungsbeamte den Schuldner über Art und Umfang seiner Tätigkeit, holt gegebenenfalls sachdienliche Hinweise von Amtes wegen ein, zieht die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb bei, beziffert so den monatlichen Bruttogeschäftserlös und stellt nach Abzug der Auslagen, d.h. der Sozialabgaben und der Gestehungskosten, das Nettoeinkommen fest. Bei Fehlen einer geordneten Buchhaltung oder anderer verlässlicher Anhaltspunkte ist die Ermittlung des Einkommens durch Vergleich mit anderen Betrieben derselben Art oder gestützt auf Indizien vorzunehmen und nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln (Vonder Mühll, Art. 93 N. 52).

Im Rahmen der Verdienstpfändung hat das Betreibungsamt bezüglich Durchführung zwei Möglich­keiten. Es kann die pfändbare Quote aufgrund der sog. Durchschnittsmethode berechnen oder es wird der konkrete monatliche Überschuss gepfändet. Die Durchschnittsmethode kommt v.a. in jenen Fällen zur Anwendung, bei welchen das Einkommen des Selbständigerwerbenden nicht allzu gros­sen Schwankungen ausgesetzt ist. Bei ihr wird das Nettoeinkommen des Schuldners aufgrund von Erfahrungswerten in der Vergangenheit festgelegt. Da die meisten Branchen während des Geschäftsjahres gewissen Schwankungen ausgesetzt sind, wird das Nettoeinkommen über eine bestimmte Zeitspanne hinweg berechnet. In der Regel sollte diese ein Jahr vor Pfändungsbeginn umfassen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens müssen von den Bruttoeinnahmen die not­wendigen Auslagen, welche in der entsprechenden Periode angefallen sind, abgezogen werden. Neben den Gestehungskosten gelten z.B. auch Sozialversicherungsbeiträge als notwendige Ausla­gen. Im Gegensatz dazu sind Abschreibungen keine notwendigen Aufwendungen. Wird das Exis­tenzminimum vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen abgezogen, erhält man die pfändbare Quote des Selbständigerwerbenden. Das Betreibungsamt verpflichtet diesen unter Straf­androhung, die pfändbare Quote monatlich abzuliefern. Dabei hat es auch bei der Durchschnitts­methode grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres nach Pfändungsvollzug den abgelieferten Ver­dienst an die Gläubiger zu überweisen, da auch bei dieser Berechnungsmethode ein Ausgleich mög­lich ist. Bei der zweiten Methode hat das Betreibungsamt monatlich das Nettoeinkommen des Schuldners anhand der konkreten Zahlen zu bestimmen und gestützt darauf die pfändbare Quote festzulegen. So können auch allfällige Ausgleichungen rascher vorgenommen werden. Formell wird der das monatliche Existenzminimum überschreitende Verdienst gepfändet. Bei dieser Methode muss der Schuldner im Rahmen der Pfändung unter Strafandrohung verpflichtet werden, dem Betreibungsamt monatlich bezüglich seiner Bruttoeinkünfte und notwendigen Auslagen Rechnung zu legen und abzurechnen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 70 ff.; vgl. auch Vonder Mühll, Art. 93 N 52).

Ändern sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Das Betreibungsamt hat eine solche Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 von Amtes wegen vorzunehmen, sobald es auf irgendeine Weise erfährt, dass seine Anord­nungen nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Dasselbe können auch Gläubiger und Schuldner erreichen, indem sie ein Revisionsbegehren stellen. Dieses ist ausschliesslich beim Betreibungsamt, nicht bei der Aufsichtsbehörde anzubringen (Vonder Mühll, Art. 93 N. 54).

2.3. Gestützt auf die Angaben des Betreibungsamtes kann festgestellt werden, dass im vorlie­genden Fall die Durchschnittsmethode angewendet wurde. Der Beschwerdeführer hatte dem Be­treibungsamt am 27. Januar 2025 die Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2023, Zahlungsbelege betreffend Krankenversicherung und Miete, die Police der Krankenversicherung, einen Auszug des Kontos bei der Raiffeisen per Ende 2024 sowie einen Kontoauszug des Kontos bei der CS der letz­ten drei Monate eingereicht. Anhand der Jahresrechnung 2023 der C.________ und des ausgewie­senen Jahresgewinnes von CHF 302'639.72 hat das Betreibungsamt ein monatliches Einkommen von rund CHF 25'000.- errechnet, wobei festgestellt wurde, dass keine Gehaltszahlungen an den Beschwerdeführer verbucht wurden und davon ausgegangen wurde, dass der Gewinn zu 100% ihm gehöre. Zusätzlich zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhalte er eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'070.-. Das Existenzminimum wurde auf CHF 2'495.35 festgesetzt. Gemäss dieser Berechnung liege der pfändbare Betrag bei CHF 24’574.65. Aufgrund des Forderungsbetrags von aufgerundet CHF 37'000.- sei eine Einkommenspfändung von CHF 10'000.- monatlich verfügt worden. Das Betreibungsamt wies darauf hin, dass die Verteilung an die Gläubiger aber erst nach Ablauf des Verdienstpfändungsjahres vorgenommen werden dürfe, damit schliesslich die Beträge ermittelt werden könnten, die tatsächlich über das Existenzminimum hinausgehen und bei Bedarf die anderen Monate ausgeglichen werden könnten, in denen der Schuldner weniger als das Exis­tenzminimum verdient habe. Zudem erläuterte es die Möglichkeit des Beschwerdeführers, eine Revi­sion beantragen zu können.

2.4. Das Betreibungsamt hat die Berechnung der pfändbaren Quote gestützt auf die ihm im Zeit­punkt der Pfändung vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Jahresabrechnung 2023, vorge­nommen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Betreibungsamt ermittelt die pfändbare Quote anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und es ist nicht seine Aufgabe, von sich aus weitere Nachforschungen über die wirtschaftliche Situation des Schuldners anzustellen, wenn die Angaben plausibel erscheinen. Nur aufgrund der ebenfalls eingereichten Kontoauszüge der letzten drei Monate des Jahres 2024 war es dem Betreibungsamt nicht möglich, eine abwei­chende pfändbare Quote festzustellen. Wenn sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nun in der Zwischenzeit geändert hat bzw. diese durch neue Abrechnungen belegt wird, steht es ihm frei, eine Revision zu beantragen. Die Revision ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 SchKG. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bun­desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun­gen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 12. Mai 2025/fju

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

105 2025 32

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 150 SchKGart. 150 LPart. 150 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

105 2021 102

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 9 AGSchKGart. 9 LALPart. 9 AGSchKG

Art. 89 VRGart. 89 CPJAart. 89 VRG

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93n 5art. 93n 5art. 93n 5

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF