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Entscheid

105 2025 51

Arrêt de la Chambre des poursuites et faillites du Tribunal cantonal

4. Juni 2025Deutsch10 min

A. Am 20. Mai 2025 wurde gegen A.________ in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Seebezirks eine Lohnpfändung verfügt. Der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg wurde die Pfändung des CHF 1'698.20 übersteigenden Betrages per 1. Mai 2025 angezeigt.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

105 2025 51

Urteil vom 15. Juli 2025

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Präsidentin: Catherine Overney

Richter: Markus Ducret, Michel Favre

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschwerdeführer

gegen

das Betreibungsamt des Seebezirks, Vorinstanz

Gegenstand

Betreibung auf Pfändung – Lohnpfändung, Existenzminimum

Beschwerde vom 22. Mai 2025 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 20. Mai 2025

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 20. Mai 2025 wurde gegen A.________ in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Seebezirks eine Lohnpfändung verfügt. Der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg wurde die Pfändung des CHF 1'698.20 übersteigenden Betrages per 1. Mai 2025 angezeigt.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 22. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche ihm mit Entscheid vom 23. Mai 2025 gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und seine Gattin wirtschaftlich völlig unabhängig voneinander leben würden und die notarielle Beurkundung der Gütertrennung in Vorbereitung sei. Zudem rügt er, dass das Einkommen seiner Ehefrau falsch berechnet worden sei und auch diverse Auslagen bei der Berechnung des Existenzminiums nicht berücksichtigt worden seien.

C. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2025 schliesst das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, mit dem Hinweis, dass der gewählte eheliche Güterstand irrelevant sei.

D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme des Betreibungsamtes ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

1.2

Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

1.3

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2025 zugestellt. Die am 22. Mai 2025 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.

Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, das Einkommen seiner Ehefrau sei bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu Unrecht berücksichtigt worden, da sie rechtlich wie auch wirtschaftlich klar getrennt lebten. Seit Beginn ihrer Ehe würden seine Gattin und er wirtschaftlich völlig unabhängig voneinander leben und die notarielle Beurkundung einer Gütertrennung sei in Vorbereitung. Auch wenn sie denselben Haushalt teilen, würden sie in einer wirtschaftlich vollständig getrennten Lebensgemeinschaft leben und die Lebenshaltungskosten würden ausschliesslich von ihm getragen. Die Konten und finanziellen Verpflichtungen seien strikte getrennt. Aufgrund des unregelmässigen und tiefen Einkommens seiner Ehefrau werde er die Kosten für Ihre Integration zusammen mit ihr tragen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen würde. Der Beschwerdeführer beantragt folglich die Aufhebung oder Anpassung der Verfügung des Betreibungsamtes. Es sei ausschliesslich sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen und dasjenige seiner Ehefrau vollständig auszuklammern.

Das Betreibungsamt hält dem dagegen, dass der Güterstand der Ehegatten bei der Berechnung des Existenzminimums irrelevant sei.

Dispositiv

2.2. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene unmittelbar anstehende grössere Auslagen.

Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

2.3. Besondere Verhältnisse ergeben sich bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote bei beidseitig über Einkommen verfügenden, in gemeinsamem Haushalt wohnenden Ehegatten. Verfügt der Ehegatte des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (vgl. Ziff IV. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Unterhaltsvereinbarungen i.S.v. Art. 163 Abs. 2 ZGB sind, ebenso wie die Wahl eines bestimmten Güterstandes, in dem Umfang, wie sie abgeändert und den Verhältnissen des Schuldners angepasst werden können, für das Betreibungsamt bei der Festlegung des pfändbaren Einkommens nicht verbindlich. Diese Regel gilt für alle Vereinbarungen unter Ehegatten, die die Interessen der Gläubiger verletzen (Vonder Mühll, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 34 mit Hinweis auf BGE 116 III 75 und 114 III 12).

Folglich ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wirtschaftlich unabhängig voneinander sind. Selbst eine notariell beurkundete Gütertrennung ist bei der Festlegung des pfändbaren Einkommens eines verheirateten und im selben Haushalt wohnenden Schuldners für das Betreibungsamt nicht verbindlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote berücksichtigt hat. Indem der Beschwerdeführer quasi sämtliche Lebenshaltungskosten alleine trägt und nun auch noch Kosten für die Integration seiner Ehefrau in der Schweiz übernehmen will, während sie mit ihrem Einkommen lediglich kleinere persönliche Ausgaben selber tätigt und gemäss den eingereichten Kontoauszügen jeweils einen Grossteil des Einkommens ins Ausland schickt, werden die Interessen der Gläubiger verletzt.

3.

3.1. Weiter reichte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen Oktober 2024 bis April 2025 seiner Ehefrau ein. Er wirft dem Betreibungsamt sinngemäss vor, dass das unregelmässige Einkommen seiner Ehefrau zu wenig berücksichtigt worden sei und lediglich die vier Monate 2025 (Januar bis April), in denen das Einkommen höher gewesen sei als in den Monaten zuvor, in die Berechnung eingeflossen seien. Das durchschnittliche Einkommen seiner Ehefrau sei folglich weniger hoch als in der Berechnung angenommen.

Das Betreibungsamt führt diesbezüglich aus, sich auf die Lohnabrechnungen des Jahres 2025 gestützt zu haben, da diese die aktuelle finanzielle Situation der Ehefrau sachgerechter widerspiegeln würden. Dem Schuldner sei mitgeteilt worden, dass monatliche Anpassungen des Existenzminimums möglich seien, sofern die entsprechenden Arbeitslosenkassenabrechnungen und Lohnabrechnungen rechtzeitig eingereicht würden.

3.2. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (Vonder Mühll, Art. 93 N. 17). Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG).

Der Beschwerdeführer wird folglich darauf hingewiesen, dass er bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragen kann. Ändert sich das Einkommen seiner Ehefrau monatlich, so sind die Lohnabrechnungen einzureichen, damit die proportionale Aufteilung des Existenzminimums neu aufgeteilt werden kann.

4.

4.1. Schliesslich führt der Beschwerdeführer die monatlichen Auslagen für sich und seine Ehefrau auf: Miete inkl. Nebenkosten, Strom, Krankenkasse, Leasing und Versicherung von Fahrzeugen, Lebensmitteleinkäufe, sonstige Haushaltsausgaben, Telefon und Internet, persönliche Ausgaben der Ehefrau sowie deren Fitnessabonnement. Verschiedene Auslagen seien folglich vom Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt worden.

Das Betreibungsamt führt aus, welche geltend gemachten Auslagen berücksichtigt wurden und welche Auslagen aus welchen Gründen nicht angerechnet werden können.

4.2. Nach den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene unmittelbar anstehende grössere Auslagen.

Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. Vonder Mühll, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (Winkler, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch Kren Kostkiewicz, in Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

4.3. Von den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auslagen wurden die Miete sowie die Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. Die geltend gemachten Auslagen für Strom, Lebensmittel, sonstige Haushaltsausgaben, Telefon und Internet, persönliche Ausgaben sowie das Fitnessabonnement sind im Grundbetrag des Ehepaares enthalten. Die Versicherung und das Leasing der beiden Fahrzeuge können nicht berücksichtigt werden, da diesen Fahrzeugen kein Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdeführer ist aktuell arbeitslos und seine Ehefrau ist für ihren Arbeitsweg nicht auf ein Auto angewiesen. Weiter wurde ein Betrag für Arzt- und Zahnarztkosten und CHF 200.- für die Arbeitssuche angerechnet. Für die Ehefrau wurde ebenfalls ein Betrag für Arzt- und Zahnarztkosten, für auswärtige Verpflegung und die Fahrt zur Arbeit mit dem Fahrrad berücksichtigt.

5.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 20. Mai 2025 wird bestätigt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen

Freiburg, 15. Juli 2025/mdu

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

105 2025 51

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 13 SchKGart. 13 LPart. 13 LEF

Art. 5 AGSchKGart. 5 LALPart. 5 AGSchKG

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 118 III 1ATF 118 III 1DTF 118 III 1

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

BGE 116 III 75ATF 116 III 75DTF 116 III 75

BGE 114 III 12ATF 114 III 12DTF 114 III 12

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF