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Entscheid

106 2022 74

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts

29. Juni 2022Deutsch8 min

I. Eine Begleitbeistandschaft gemäss Artikel 393 ZGB wird zugunsten von A.________ errichtet, mit folgenden Aufgabenbereichen:

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106 2022 74

Urteil vom 29. Juni 2022

Kindes- und Erwachsenenschutzhof

Besetzung

Präsidentin: Sandra Wohlhauser

Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre

Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin

Gegenstand

Erwachsenenschutz – Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)

Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 20. Mai 2022

erwägend,

dass B.________ mit E-Mail vom 12. März 2022 das Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) über die Situation von A.________, geb. 1950, informierte; insbesondere erklärte er, sich seit dem Tod ihres Ehemannes im Januar 2020 um ihre Angelegenheiten zu kümmern, gestützt auf eine Generalvollmacht; seit ihr Ehemann verstorben sei, wohne A.________ mit ihrem Sohn C.________ in der vom Ehemann geerbten Eigentumswohnung; der Sohn sei unter umfassender Beistandschaft, trotzdem mache er Bestellungen und vergebe immer wieder Aufträge, in seinem Namen oder im Namen der Mutter; die Rechnungen würden meistens von A.________ bezahlt, da der Sohn wütend werde, wenn sie ihm widerspreche; ausserdem habe der Sohn verlangt, die Buchhaltung seiner Mutter zu übernehmen; B.________ bat daher um die Intervention der Erwachsenenschutzbehörde (act. 1);

dass A.________ anlässlich der Anhörung vom 6. April 2022 erklärte, B.________ habe sich immer korrekt um die Zahlungen ihrer Rechnungen gekümmert, sie die Zahlungen künftig aber wieder selber machen wolle; sie erklärte ausserdem, dass sie sich gut mit ihrem Sohn verstehe und es ihr allgemein gut gehe; in Bezug auf ihre Wohnung gab sie an, diese ihrem Sohn vererben zu wollen; letztlich erklärte sie sich einverstanden, dass das Friedensgericht eine Zeit lang kontrolliert, ob ihre Rechnungen bezahlt werden (act. 16 f.);

dass B.________ das Friedensgericht mit E-Mail vom 8. Mai 2022 informierte, dass C.________ in der psychiatrischen Klinik in Marsens eingewiesen wurde, infolge eines Wutanfalles in der gemeinsamen Wohnung; der Sohn habe verschiedene Schäden angerichtet und A.________ habe die Polizei zur Hilfe rufen müssen; er präzisierte, dass er die Wohnung von sichtbaren Glassplittern befreit habe, es allerdings notwendig scheine, sie noch gründlich zu putzen (act. 19);

dass A.________ anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2022 namentlich erklärte, dass ihr Sohn in der Wohnung alles zusammengeschlagen habe und die Polizei ihn habe abführen müssen; sie fügte hinzu, dass sie ihren Sohn brauche, da er ihr helfe und einen Teil der Kosten übernehme; ihr Sohn mache oft per Internet Bestellungen und verlange dann von ihr, dass sie die Rechnungen begleiche; aufgrund ihrer bescheidenen Rente sei sie aber dazu nicht in der Lage; in Bezug auf die Verwaltung ihrer finanziellen Angelegenheiten, insbesondere Zahlungen ihrer Rechnungen, bestätigte sie, diese selbständig zu bewältigen und bat darum, dass dies so bleibe; sie betonte, sie wolle nicht, dass B.________ als Beistand ernannt werde; sie erklärte sich aber einverstanden, einen Begleitbeistand zu haben, der sie in finanziellen und administrativen Fragen beraten kann und mit ihr abklären kann, ob sie alleine die Kosten für die Wohnung übernehmen könnte; sie war auch einverstanden, Unterstützung z.B. von Pro Senectute für die Wohnungsreinigung zu erhalten; letztlich gab sie noch an, dass sie selber öfters in die psychiatrische Klinik eingewiesen wurde und sie nun regelmässig ihre Medikamente einnehme, da sie auf keinen Fall wieder eingewiesen werden möchte (act. 23 f.);

dass das Friedensgericht sodann am 20. Mai 2022 folgenden Entscheid fällte:

Sachverhalt

I. Eine Begleitbeistandschaft gemäss Artikel 393 ZGB wird zugunsten von A.________ errichtet, mit folgenden Aufgabenbereichen:

a. Beratung und Begleitung für die finanziellen Angelegenheiten;

b. Beratung und Begleitung für die administrativen Angelegenheiten;

c. Beratung und Begleitung im Bereich der Beziehung zum Sohn, C.________, bzw. zum gemeinsamen Wohnort;

d. Mithilfe bei der Suche nach einer Reinigungsfachperson, z.B. durch die Pro Senectute;

Erwägungen

II. Das Mandat wird D.________, Berufsbeistand beim Beistandschaftsamt für Erwachsene in Freiburg anvertraut, mit der Auflage:

a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB),

b. jeweils per 31. Dezember dem Friedensgericht Bericht (ohne Rechnungsführung) zu erstatten (Art. 411 ZGB i.V.m. Art. 14 KESG).

III. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 30 JR).

dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Juni 2022 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und mitteilte, sie brauche keine Erwachsenenschutzmassnahme;

dass das Friedensgericht mit Eingabe vom 21. Juni 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete;

dass das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]), zuständig ist;

dass A.________ als betroffene Person zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB);

dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 1 ZGB); der angefochtene Entscheid wurde A.________ am 10. Juni 2022 zugestellt; die am 13. Juni 2022 eingereichte Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig;

dass die Beschwerde – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB); der Eingabe vom 13. Juni 2022 kann klar entnommen werden, dass A.________ die Begleitbeistandschaft nicht will («Ich habe nie einen Pflegestand verlangt. Ich verbiete mir jegliche Einmischung in mein Privatleben. C.________, mein Sohn, hilft mir bei den Zahlungen meiner Rechnungen. Die unterstrichenen Sätze in Ihrem Bericht sind verkehrt. C.________ zahlt meine Rechnungen manchmal von seinem Budget. Ansonsten zahlt er selbständig seine Rechnungen. Wir brauchen keine Reinigungsfachperson»);

dass eine Begleitbeistandschaft mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet wird, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB); die Begleitbeistandschaft bildet die mildeste Form der Beistandschaften; zwingendes Erfordernis ist – unter anderen – die Zustimmung der betroffenen Person; ein späterer Widerruf der Zustimmung führt zur Aufhebung der Massnahme, selbst wenn die anderen Voraussetzungen für die Massnahme, insbesondere die Unterstützungsbedürftigkeit der betroffenen Person, weiterhin gegeben sind; im Vordergrund steht bei der Begleitbeistandschaft die Beratung und Vermittlung von Hilfe zur Selbsthilfe, um die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu erhalten und zu fördern; diese muss aber selber handeln; der Begleitbeistand kann nicht für die betroffene Person handeln und diese muss sich Handlungen des Beistands weder gefallen noch anrechnen lassen (Urteil BGer 5A_18/2015 vom 10. August 2015 E. 4.5.1);

Dispositiv

dass die Begleitbeistandschaft demnach nur bei kooperationswilligen und -fähigen Personen in Frage kommt, die froh sind, wenn ein Beistand ihnen unterstützend zur Seite steht, oder die diese Hilfe zumindest akzeptieren;

dass A.________ gemäss den Akten der Begleitbeistandschaft ausdrücklich zugestimmt hat und somit zum Zeitpunkt der Errichtung der besagten Beistandschaft sämtliche Voraussetzungen dieser Massnahme erfüllt waren; es kann daher festgehalten werden, dass die Begleitbeistandschaft durch das Friedensgericht rechtmässig errichtet wurde;

dass die vorliegende Beschwerde jedoch nur so verstanden werden kann, dass A.________ damit ihr Einverständnis zu dieser Massnahme widerruft; da die Zustimmung der betroffenen Person zwingend nötig ist und diese nun nicht mehr gegeben ist, kann die Begleitbeistandschaft nicht weiter aufrechterhalten werden; die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben;

dass dabei die Frage, ob der Widerruf der Zustimmung nur bis zum Entscheid oder allenfalls auch bis zu dessen Rechtskraft zuzulassen ist, offen bleiben kann, da die betroffene Person so oder anders ihre Zustimmung widerrufen kann (vgl. dazu u.a. BSK ZGB I-Biderbost/Henkel, 6. Aufl. 2018, Art. 393 N. 7 mit Hinweisen) und es in casu wenig Sinn macht, ein Aufhebungsverfahren (Art. 399 Abs. 2 ZGB) in die Wege zu leiten, zumal die Erwachsenenschutzbehörden bei Bedarf auch ohne ein solches Verfahren prüfen können bzw. müssen, ob allenfalls eine andere Massnahme des Erwachsenenschutzes notwendig ist;

dass keine Kosten erhoben werden;

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 20. Mai 2022 wird aufgehoben.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 29. Juni 2022/swo

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

106 2022 74

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