106 2024 41
Ière Cour d'appel civil
8. Oktober 2024Deutsch30 min
A. A.________, geboren 1995, und B.________, geboren 1989, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geboren im Jahr 2021. Sie verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
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106 2024 60
Urteil vom 16. September 2024
Kindes- und Erwachsenenschutzhof
Besetzung
Präsidentin: Sandra Wohlhauser
Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Nadine Durot
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Danielle Julmy
betreffend ihr Kind C.________
Gegenstand
Wirkungen des Kindesverhältnisses – Persönlicher Verkehr/Besuchsrecht, Erziehungsfähigkeitsgutachten
Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2024
Gesuche vom 18. Juli 2024 (aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1995, und B.________, geboren 1989, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geboren im Jahr 2021. Sie verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge.
Am 12. Juli 2021 reichte A.________ eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks ein. Mit Entscheid vom 11. März 2022 genehmigte diese eine zwischen den Kindseltern getroffene Teilvereinbarung (u.a. betreffend Anerkennung der Vaterschaft, gemeinsame elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht). Sie ordnete zudem eine Mediation zwischen den Kindseltern an und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu Gunsten von C.________. Schliesslich regelte sie den Unterhalt des Kindes.
Mit Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom 13. Juli 2022 wurde D.________, Fachperson für Kindesschutz vom kantonalen Jugendamt, zum Beistand von C.________ ernannt.
B.
B.1. Am 27. Juli 2023 reichte Dr. med. E.________, Hausarzt von C.________, dem Jugendamt eine Gefährdungsmeldung ein. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass dringend empfohlen werde, das Besuchsrecht des Kindsvaters zu stoppen. Es seien ihm von der Kindsmutter fünf Vorfälle zugetragen worden, die eine unmittelbare Gefährdung des Lebens des Kindes verursacht hätten. So habe B.________ C.________ am Rand eines Sees dazu aufgefordert, unter die Abschrankung zu gehen, um einen Stock zu holen und ihm dabei gesagt, er solle ins Wasser fallen, dann sei er geräumt. Ein anderes Mal habe er ihn mit seinem Fahrzeug (Bobby Car) auf der Strasse spielen lassen, wo ein gefährliches Gefälle bestehe. Weiter habe die Grossmutter mütterlicherseits den Kindsvater zu C.________ sagen hören, dass der Vogel ihn holen komme, als ein Raubvogel diesen umkreiste. Die Liste der Vorfälle sei lang und C.________ habe in den letzten fünf Monaten deutliche Rückschritte in seiner neuropsychologischen Entwicklung gemacht, spreche überhaupt nicht mehr, sei nach dem Aufenthalt beim Kindsvater verstört, esse nichts mehr, könne nicht mehr schlafen und leide an kreisförmigem Haarausfall. Ein Abklärungstermin im Inselspital sei für den 8. August 2023 aufgegleist worden.
Mit Schreiben vom 11. August 2023 leitete das Jugendamt die Gefährdungsmeldung vom 27. Juli 2023 dem Friedensgericht weiter. Das Besuchsrecht sei aus Gründen der Vorsicht wie in der Gefährdungsmeldung empfohlen sistiert worden. Es wurde eine Anhörung vor dem Friedensgericht sowie die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg (nachfolgend: die BBF) beantragt.
Am 31. August 2023 liess das Jugendamt dem Friedensgericht den Bericht der Kinderklinik Bern, Sprechstunde Neurologie, vom 9. August 2023 zukommen. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass sich klinisch und anamnestisch ein sprachlich betonter Entwicklungsrückstand mit einer laut der Kindsmutter angegebenen Regression im Alter von ca. 2 Jahren zeige. Inwieweit dieser mit dem Besuchsrecht des Kindsvaters zusammenhänge, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Es werde eine kinderpsychiatrische Evaluation von C.________, die Begleitung durch den Früherziehungsdienst sowie eine Weiterabklärung der Situation empfohlen.
B.2. Anlässlich der Sitzung des Friedensgerichts vom 8. November 2023 schlossen die Kindseltern folgenden Vergleich:
Es wird ein Bericht beim Inselspital, Kinderklinik, betreffend die Ergebnisse des Entwicklungstests eingeholt.
A.________ wird aufgefordert, bis am Freitag, 10. November 2023, mit dem Sekretariat des Inselspitals Kontakt aufzunehmen und einen Termin für den Entwicklungstest zu vereinbaren. Diesen Termin teilt A.________ dem Friedensgericht sowie dem Kindsvater mit.
Das Friedensgericht holt beim Früherziehungsdienst Freiburg den Bericht über die Bedarfsabklärung von C.________ ein.
D.________, Beistand, klärt mit dem Früherziehungsdienst ab, wann und in welcher Form die nächsten Gespräche mit den Kindseltern stattfinden werden. Ferner klärt D.________ bei den Begleiteten Besuchsrechtstagen Freiburg BBF («point de rencontre») ab, ob ein begleiteter Besuch vor Weihnachten zwischen dem Kindsvater und C.________ möglich ist. Die Ergebnisse der Abklärungen teilt D.________ dem Friedensgericht bis Mitte November 2023 mit.
Erwägungen
Das Friedensgericht wird im Rahmen der Abklärungen gemäss Ziffern I. und III. die Fachpersonen bitten, zur Durchführung eines begleiteten Besuchsrechts zwischen C.________ und dem Kindsvater Stellung zu nehmen.
Die Kindseltern verpflichten sich, mit dem Beistand von C.________ zusammenzuarbeiten und sind bereit, an einem Gespräch teilzunehmen. Der Beistand wird die Kindseltern zeitnah einladen.
Die Kindseltern verpflichten sich, mit dem Früherziehungsdienst zusammenzuarbeiten und im Rahmen dieser Begleitung allfällige Themen betreffend Erziehung und Betreuung des Kindes zu besprechen und aktiv anzugehen.
Das Verfahren wird bis zum Erhalt der Informationen gemäss Ziffern IV. und V. sistiert.
Mit Entscheid vom 8. November 2023 nahm das Friedensgericht den zwischen den Kindseltern am selben Tag geschlossenen Vergleich zur Kenntnis und sistierte das Verfahren bis zum Erhalt der in Ziff. IV. und V. geforderten Informationen.
B.3. Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte die Friedensrichterin Dr. F.________, Assistenzärztin im Inselspital, Universitätsklinik für Kinderheilkunde, und G.________, pädagogische Leiterin des Früherziehungsdienstes Freiburg, auf, dem Friedensgericht zur Situation von C.________ bis am 22. Dezember 2023 Bericht zu erstatten.
Mit Schreiben vom 29. November 2023 leitete die Friedensrichterin den Kindseltern die Stellungnahme des Früherziehungsdienstes vom 27. November 2023 weiter. Sie stellte zudem in Aussicht, das Besuchsrecht des Kindsvaters vorsorglich zu sistieren, da zwar mit Einreichung des Berichts des Früherziehungsdienstes das Verfahren wieder aufgenommen werde, jedoch bis zum Eintreffen der Stellungnahme des Inselspitals kein Entscheid getroffen werden könne. Den Kindseltern wurde mit nicht erstreckbarer Frist bis am 11. Dezember 2023 die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen.
Am 1. Dezember 2023 ging beim Friedensgericht die Stellungnahme der Kinderklinik vom 27. November 2023 ein, wonach bei C.________ ein sprachbetonter Entwicklungsrückstand bestehe. Zu den Ursachen dafür könne aus neuropädiatrischer Sicht keine Angabe gemacht werden.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 forderte die Friedensrichterin Dr. F.________ dazu auf, dem Friedensgericht nach dem am 3. Januar 2024 geplanten Termin in der Entwicklungsneurologie einen Bericht mit den Ergebnissen der Nachkontrolle sowie der Entwicklungstestung einzureichen und den Fragekatalog gemäss dem Schreiben vom 13. November 2023 schriftlich zu beantworten.
Am 11. Dezember 2023 reichten sowohl A.________ als auch B.________ ihre Stellungnahmen ein. B.________ erklärte sich mit einer Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse seitens des Früherziehungsdienstes und des Inselspitals einverstanden – dies längstens jedoch bis am 31. Januar 2024. A.________ erklärte sich mit dem vom Friedensgericht beabsichtigen Vorgehen ebenfalls einverstanden.
B.4. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 sistierte das Friedensgericht das Besuchsrecht des Kindsvaters bis zum Vorliegen der Abklärungsberichte des Inselspitals und des Früherziehungsdienstes vorsorglich.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 nahm der Früherziehungsdienst schriftlich zu den Fragen der Friedensrichterin vom 13. November 2023 Stellung, unter Beilage seines Berichts vom 20. Dezember 2023. C.________ zeige ein heterogenes Entwicklungsprofil mit einer leichten Verzögerung in den Bereichen Feinmotorik und sozial-emotionale und Spiel-Entwicklung sowie einen Entwicklungsrückstand im Bereich der kognitiven Leistungen und der Sprache. Ob und inwiefern ein Zusammenhang zwischen den Besuchen des Kindsvaters und den von der Kindsmutter beschriebenen Rückschritten und Auffälligkeiten in der Entwicklung von C.________ bestehe, könne nicht beantwortet werden. Eine logopädische Abklärung und Therapie seien grundsätzlich indiziert.
Am 30. Januar 2024 ging beim Friedensgericht die entwicklungsneurologische Abklärung von Dr. H.________, Oberärztin im Inselspital, sowie von I.________, Assistenzpsychologin, vom 9. Januar 2024 ein. C.________ weise einen nicht altersentsprechenden psychomotorischen Entwicklungsstand auf. Die Schwierigkeiten in der Verhaltens- und Emotionsregulation, das sprunghafte Verhalten, das fehlende Symbolspiel, das stark interessengeleitete Spiel und die anamnestischen Angaben deuteten insgesamt auf eine globale Entwicklungsverzögerung hin. Die neurologische Untersuchung sei dem gegenüber unauffällig ausgefallen. Neben den Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung zeige sich in der Untersuchung ausserdem ein fragliches Hörvermögen, weswegen eine Anmeldung für logopädische Abklärung inklusiv Hörabklärung erfolgt sei. Als therapeutischer Ansatz sei nach erfolgter logopädischer Abklärung und Hörabklärung eine logopädische Therapie zu empfehlen. Da C.________ ausserdem stark von der heilpädagogischen Früherziehung zu profitieren scheine, sei deren Fortführung sehr zu begrüssen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 forderte die Friedensrichterin Dr. H.________ dazu auf, zu den mit Schreiben vom 13. November 2023 gestellten und noch unbeantworteten Fragen bis am 23. Februar 2024 Stellung zu nehmen.
Am 28. Februar 2024 fand eine weitere Sitzung des Friedensgerichts statt. Die Kindseltern, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, sowie der Beistand wurden angehört. A.________ beantragte, die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters gutachterlich abzuklären. Bis dahin sei dessen Kontaktrecht zu sistieren. B.________ beantragte seinerseits die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den BBF. Der Beistand schlug die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, zweimal im Monat, in den BBF vor.
Am 28. Februar 2024 reichte G.________ vom Früherziehungsdienst dem Beistand ihre Abklärungsergebnisse ein. In ihrem Bericht führt sie aus, dass sie C.________ und die Kindsmutter grundsätzlich einmal pro Woche besuche. Sie erlebe C.________ als zufriedenes, interessiertes Kind, welches kontinuierlich kleine sprachliche Fortschritte mache. Teils reagiere er nicht auf Ansprechen, aber es sei unklar, ob dies allenfalls an mangelnder Hörfähigkeit liege. C.________ sei ein stabiles Kind. Wie er auf eine Begegnung mit seinem Vater reagieren würde, was dies bei ihm auslösen würde – auch, da dies wohl von seiner Mutter her als schwierig erlebt würde – könne nicht beantwortet werden. Auch habe der Früherziehungsdienst Vater und Kind nie zusammen erlebt und könne daher keine Aussagen über die Qualität von Interaktionen machen.
Dispositiv
Mit Schreiben vom 4. März 2024 reichte Dr. H.________ ihre Stellungnahme ein. Sie erläuterte, dass die Ursache der Entwicklungsregression derzeit untersucht werde und demnächst eine EEG-Schlafableitung geplant sei. Mit weiteren Abklärungen (MRI des Schädels, Laborscreening etc.) sei noch zuzuwarten. Die Verhaltensauffälligkeiten von C.________ würden am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung auftreten bzw. bei mangelnder Ausdrucksfähigkeit. Da sie die soziale Situation nicht im Detail kennen würde, könne zu den Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Kindsvater und C.________ nicht Stellung genommen werden.
Am 15. März 2024 leitete der Beistand der Friedensrichterin die E-Mail vom 14. März 2024 von G.________ weiter. Diese informierte den Beistand darüber, dass C.________ sprachlich grosse Fortschritte gemacht habe. Da für die Kindsmutter die Sprachentwicklung im Vordergrund stehe, wolle sie derzeit eine Pause mit der Früherziehung machen, um im Anschluss an die logopädische Abklärung an einem gemeinsamen Gespräch mit der Logopädin und dem Früherziehungsdienst zu klären, welche Unterstützung für die Entwicklung von C.________ am besten sei.
B.5. Am 26. April 2024 entschied das Friedensgericht das Folgende:
Es wird ein begleitetes Besuchsrecht für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen B.________ und seinem Sohn C.________ angeordnet.
Die begleiteten Besuche finden bis auf Weiteres in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg BBF («point rencontre») statt.
Die Besuche gemäss Ziff. II. sollen nach Möglichkeit zwei Mal im Monat während mindestens zwei Stunden stattfinden.
Der Beistand wird beauftragt:
die begleiteten Besuche in den Räumlichkeiten der BBF sobald als möglich aufzugleisen;
die Durchführung der begleiteten Besuche in den Räumlichkeiten der BBF zu koordinieren und zu überwachen;
regelmässig zu prüfen, wie die begleiteten Besuche verlaufen und in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen (wie Früherziehungsdienst, Logopädie, usw.) zu evaluieren, ob das begleitete Besuchsrecht erweitert bzw. in ein unbegleitetes Besuchsrecht umgewandelt werden kann;
dem Friedensgericht bis am 31. August 2024 einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation einzureichen mit konkreten Vorschlägen über das weitere Vorgehen.
Der Antrag der Kindsmutter auf Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens wird abgewiesen.
(Kosten).
C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. Juni 2024 Beschwerde beim hiesigen Kindes- und Erwachsenenschutzhof. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid vom 26. April 2024 aufzuheben. Die Suspendierung des Besuchsrechts sei zu bestätigen. Vor der Wiederaufnahme des Besuchsrechts sei die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters gutachterlich zu klären.
Am 11. Juni 2024 liess das Friedensgericht dem hiesigen Hof die Akten zukommen. Auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete es mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 nahm B.________ Stellung zur Beschwerde. Er schloss, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auf deren Abweisung. Er beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und der Beistand anzuweisen, die begleiteten Besuche in den Räumlichkeiten der BBF sobald als möglich aufzugleisen. Der Antrag auf Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sei abzuweisen. In der Beilage reichte er den Abschlussbericht des Früherziehungsdienstes vom 21. Juni 2024 ein. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
A.________ nahm mit Eingabe vom 22. August 2024 Stellung zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung und schloss auf dessen Abweisung. Am 4. September 2024 reichte sie innert der beantragten und sodann gesetzten Frist noch ihre spontane Replik zur Stellungnahme vom 18. Juli 2024 ein.
Erwägungen
1.
1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).
1.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar.
1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 zugestellt, so dass die am 5. Juni 2024 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4. Die Kindsmutter ist vorliegend zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
1.5. Die Beschwerde wurde schriftlich beim Gericht eingereicht und enthält eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB).
1.6. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
1.8. Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
Am 18. Juli 2024 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit dem vorliegenden Urteil wird dieses Gesuch gegenstandslos und ist somit abzuschreiben.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der ihr zugestellte Entscheid lediglich die einkopierten Unterschriften der Friedensrichterin und des Gerichtsschreibers trage. Es gebe keine rechtliche Grundlage, wonach es genüge, wenn lediglich in den Gerichtsakten ein unterzeichnetes Original vorliege und den Parteien eine Kopie zugestellt werde. Wenn auch einige Kantone das System kennen würden, dass Urteile und Entscheidungen nur in Kopie an die Parteien versandt werden, was zulässig sei, so sei doch festzuhalten, dass in diesen Fällen auf der Urteilskopie vom Chefgerichtsschreiber der Gerichtsbehörde die Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Originalentscheid in den Akten durch Unterschrift bestätigt wird. Diese Bestätigung findet sich als Original auf den jeweils versandten Urteilskopien, ähnlich wie Notare Unterschriften und Dokumente legalisieren. Eine solche Bestätigung fehle auf dem angefochtenen Entscheid. Es sei darauf auch nicht vermerkt, dass es sich um eine Kopie eines in den Akten vorhandenen Originalentscheides handle. Auf die Möglichkeit, das Original einzusehen, werde nicht hingewiesen. Der angefochtene Entscheid sei mangels rechtsgültiger Unterschriften des Gerichtes aufzuheben.
2.2. Gemäss Art. 238 Bst. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Wie das Kantonsgericht bereits mehrmals festgehalten hat (vgl. Urteile KG FR 101 2023 82 vom 18. September 2023 E. 2.2 und 106 2024 19-20-31 vom 3. Juni 2024 E. 2.2), besteht jedoch keine gesetzliche Vorschrift, wonach das Gericht den Parteien den Entscheid mit den originalen Unterschriften zustellen muss.
Genauso wenig besteht eine gesetzliche Vorschrift, wonach auf dem zugestellten Entscheid die Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Originalentscheid in den Akten von Amtes wegen durch Unterschrift bestätigt werden muss respektive dass vermerkt werden muss, dass es sich um eine Kopie eines in den Akten vorhandenen Originalentscheides handelt und die Parteien die Möglichkeit haben, das Original einzusehen.
Vorliegend befindet sich ein Exemplar mit den Originalunterschriften in den Akten des Friedensgerichts und bestätigt die Authentizität des Entscheids. Der Entscheid vom 26. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin somit rechtsgültig eröffnet. Dieser wäre es ausserdem namentlich freigestanden, ein Exemplar mit der Originalunterschrift beim Friedensgericht einzusehen.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin gedient wäre, wenn der Entscheid mangels rechtsgültiger Unterschrift aufgehoben würde. Das Friedensgericht würde ihr in der Folge lediglich den gleichen Entscheid mit Originalunterschrift erneut zustellen.
Die Berufung wird diesbezüglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann den Entscheid des Friedensgerichts, ein begleitetes Besuchsrecht (in den BBF) anzuordnen bzw. vor der Wiederaufnahme des Besuchsrechts die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht gutachterlich abgeklärt zu haben.
3.2. Das Friedensgericht hat seinen Entscheid wie folgt begründet: «Zwar ergibt sich aufgrund der Abklärungen des Friedensgerichts bei Ärzten und Früherziehungsdienst, dass C.________ einen gewissen Entwicklungsrückstand aufweist, insbesondere im sprachlichen Bereich. Die Kindsmutter bemüht sich jedoch, dass C.________ ausreichend Unterstützung erhält, etwa durch Logopädie oder Früherziehungsdienst. Der Früherziehungsdienst bestätigt denn auch, dass C.________ sprachlich bereits grosse Fortschritte gemacht hat. Keine der Fachpersonen konnte einen Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und sprachlichen Schwierigkeiten von C.________ und den Kontakten zu seinem Vater bestätigen – im Gegenteil. Wie seitens der Kinderklinik erwähnt, würden die Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung auftreten bzw. bei fehlender Ausdrucksfähigkeit. Weiter konnte die Kindsmutter keine Kindswohlgefährdung darlegen, welche eine komplette Sistierung des Kontaktrechts des Vaters rechtfertigen würden. Selbst wenn die von der Mutter geschilderten Vorfälle entsprechend ihren Aussagen stattgefunden haben, würden diese keine Sistierung des Besuchsrechts rechtfertigen. Diese sind eher auf die Unerfahrenheit des Kindsvaters im Umgang mit einem Kleinkind und nicht auf eine Schädigungsabsicht seinerseits zurückzuführen. Hätte der Kindsvater kein Interesse an seinem Sohn, würde er sich wohl kaum mittels seiner Anwältin um ein Kontaktrecht bemühen. Auch aus den Berichten der Früherziehung geht hervor, dass sich der Vater für das Wohlergehen und die Entwicklung seines Sohnes interessiert. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass sich in den Akten Fotos von früheren Kontakten zwischen Vater und Sohn finden, was darauf schliessen lässt, dass in der Vergangenheit auch erfolgreiche Kontakte stattfanden. Mangels einer akuten Kindswohlgefährdung durch die Kontakte mit dem Kindsvater ist daher auf eine komplette Sistierung des Besuchsrechts zu verzichten und der Antrag der Kindsmutter abzuweisen. Der Kindsvater seinerseits beantragt die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, auch um eine gewisse Sicherheit zu haben, dass die Kindsmutter ihm keine Vorwürfe hinsichtlich einer Kindswohlgefährdung machen könne. Der Beistand unterstützt den Antrag des Kindsvaters und empfiehlt ebenfalls die Anordnung von begleiteten Besuchen. Das Friedensgericht erkennt in den begleiteten Besuchen die Chance, den Kontakt zwischen Vater und Sohn in einem professionell begleiteten Umfeld wieder aufzubauen und den unerfahrenen Vater in seiner Vaterrolle zu stärken. Die Kindsmutter ihrerseits darf sich sicher sein, dass die Besuche von Fachpersonal beaufsichtigt werden und dass bei einer Gefährdung von C.________ entsprechend eingegriffen wird. Der Beistand wird daher aufgefordert, für C.________ und seinen Vater ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen für mindestens zwei Stunden in den Begleiteten Besuchstagen Freiburg zu organisieren. Er wird zudem aufgefordert, dem Friedensgericht bis Ende August 2024 Bericht zu erstatten und konkrete Vorschläge zum weiteren Verlauf der Kontakte und allfälligen weiteren Unterstützungsmassnahmen zu formulieren».
Zum Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens hielt das Friedensgericht sodann das Folgende fest: «Gutachten sind nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzuordnen. Die Kindsmutter konnte nicht überzeugend darlegen, inwiefern der Kindsvater das Wohl von C.________ gefährdet. Wie in Ziff. A. II. 4. dargelegt, ist eher von einer Unerfahrenheit des Kindsvaters auszugehen. Es ist das erste Kind des Kindsvaters und der angemessene Umgang mit jenem muss erlernt werden. Ein Erziehungsfähigkeitsgutachten bringt in diesem Zusammenhang keine Resultate, zumal das Friedensgericht die Unerfahrenheit bereits erkennt und dieser mit angemessenen Massnahmen begegnet (Ziff. A: Anordnung begleitetes Besuchsrecht). Der Beistand hat den Auftrag, das Besuchsrecht zusammen mit den Fachpersonen der Begleiteten Besuchstage zu evaluieren und dem Friedensgericht bis Ende August 2024 Bericht zu erstatten. Sollte die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters derart eingeschränkt sein, dass nicht einmal ein begleitetes Besuchsrecht dem Kind zumutbar wäre, würden die Fachpersonen der Begleiteten Besuchstage dem Beistand entsprechend Bericht erstatten. Im weiteren Sinn erfolgt durch die Fachpersonen vor Ort eine Abklärung des Kindsvaters im Umgang mit seinem Sohn. In jedem Fall wird der Beistand dem Friedensgericht einen Vorschlag unterbreiten betreffend das weitere Vorgehen, wobei auch Massnahmen wie die Familienbegleitung denkbar sind, stets mit dem Ziel, den Kindsvater zu stärken und ihn mit seiner Unerfahrenheit zu helfen. Der Antrag der Kindsmutter, den Kindsvater gutachterlich abzuklären, wird daher mangels Zweckmässigkeit abgewiesen».
3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich inhaltlich nicht respektive zumindest nicht hinreichend mit diesen Ausführungen auseinander, sondern begnügt sich, das Gegenteil zu behaupten und ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen.
So führt sie zum abgewiesenen Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens einzig aus, das Friedensgericht stelle im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass C.________ einen gewissen Erziehungsrückstand aufweise, insbesondere im sprachlichen Bereich; dass dieser Rückstand aufgrund der Traumatisierung durch den Kindsvater erfolgte, sei jedoch nicht erkannt und ungenügend abgeklärt worden, wobei aber gerade in diesem Punkt ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters helfen würde. Damit versucht die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid falsch sein soll, so insbesondere dessen Schluss, dass sie nicht überzeugend darlegen konnte, inwiefern der Kindsvater das Wohl von C.________ gefährde respektive dass eher von einer Unerfahrenheit seinerseits auszugehen sei und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in diesem Zusammenhang keine Resultate bringe, zumal das Friedensgericht die Unerfahrenheit bereits erkenne und dieser mit angemessenen Massnahmen begegne.
Auch in Bezug auf die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in den BBF geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein, sondern wiederholt ihre Sicht der Dinge, so insbesondere: dass der Beschwerdegegner noch nie allein über eine längere Zeit die Verantwortung für seinen Sohn und dessen Sicherheit wahrgenommen hat; dass er ihn anlässlich der Besuche mehrmals Gefährdungen ausgesetzt und dabei Kommentare abgegeben hat, die seine persönliche Ablehnung des Kindes deutlich zum Ausdruck brachten; dass er überhaupt nicht altersentsprechende Vorschläge machte, was man mit einem zweijährigen Kind unternehmen könnte, so dass das Besuchsrecht abgebrochen werden musste; dass nach alarmierenden Arztberichten das Besuchsrecht sistiert wurde; dass C.________ durch das Verhalten seines Vaters traumatisiert wurde und einen Entwicklungsrückschritt erlitten hat; dass er aufgehört hat zu sprechen und sich wieder ein Kleinkind verhalten hat; dass der Beschwerdegegner in der Folge kein Interesse mehr am Kind zeigte; dass der Beistand als Fachperson keine grosse Hilfe war, der Kindsmutter lediglich Vorwürfe machte, nicht erkannte, dass der Kindsvater sein eigenes Verhalten und seine Einstellung gegenüber seinem Sohn ändern müsste, nach der Sitzung des Friedensgerichts vom 8. November 2023 fast ein halbes Jahr untätig blieb und sodann einzig ein begleitetes Besuchsrecht in den BBF vorschlug, ohne zu diskutieren, ob dies für die Kindseltern und das Kind, welche allesamt in J.________ wohnen, eine gute Lösung sei; dass die im Auftrag des Friedensgerichts durchgeführte Mediation aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters ohne Erfolg blieb; dass letzterer seinen Sohn bis heute nicht als solchen akzeptiert hat; dass niemand den Zusammenhang zwischen dem Entwicklungsrückstand und den traumatisierenden Erlebnissen bei den Besuchen zu erkennen wagt; dass die Lösung darin besteht, dass der Beschwerdegegner sein Verhalten gegenüber seinem Sohn ändert und tatsächliches Interesse an ihm zeigt, so dass sich die Situation entschärfen und er beweisen könnte, dass er mit seinem Sohn umzugehen versteht, ohne dass eine Gefährdung befürchtet werden muss. Damit versucht die Beschwerdeführerin jedoch wiederum nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid falsch sein soll, namentlich wenn dieser festhält, dass keine der Fachpersonen einen Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und den sprachlichen Schwierigkeiten des Kindes und den Kontakten zu seinem Vater bestätigen würde oder sie keine Kindswohlgefährdung darlege, welche eine komplette Sistierung des Kontaktrechts des Vaters rechtfertigen würde, auch nicht die von ihr geschilderten Vorfälle, da diese eher auf dessen Unerfahrenheit im Umgang mit einem Kleinkind und nicht auf eine Schädigungsabsicht seinerseits zurückzuführen seien.
Es ist dementsprechend äusserst fraglich, ob die Beschwerde überhaupt als rechtsgenüglich begründet erachtet werden kann. Diese Frage kann allerdings offenbleiben, da der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist (vgl. nachfolgend E. 3.4).
3.4.
3.4.1. Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient, und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Zudem gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteile BGer 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.).
Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Verfügt ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen, muss nicht zwingend ein externer Experte beigezogen werden. Hingegen ist ein Sachverständigengutachten anzuordnen, wenn es als das einzige geeignete Beweismittel erscheint, insbesondere wenn das Gericht nicht über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt, um über das Kindeswohl zu entscheiden, namentlich wenn das Kind an einer Erkrankung oder psychischen Störung leidet oder wenn das Gericht über keine anderen Beweismittel verfügt. Das Gericht verfügt diesbezüglich über einen grossen Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; Urteile BGer 5A_266/2019 vom 5. August 2019 E. 3.3.2; 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.2; je m.H.).
3.4.2. Die Vorinstanz hat in der vorliegenden Angelegenheit den Sachverhalt soweit wie möglich vollständig erforscht (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor). So hat sie unter anderem nicht nur die Kindseltern mehrmals angehört, sondern auch verschiedene, aktualisierte Berichte von Fachpersonen/Ärzten eingeholt.
Diesen kann insbesondere entnommen werden, dass bei C.________ eine globale Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wurde («anamnestisch Sprachregression im Alter von ca. 24 Monaten, Auffälligkeiten in der Emotions- und Verhaltensregulation, auffälliges Interaktionsverhalten, fragliches Hörvermögen»; vgl. Bericht der Kinderklinik des Inselspitals vom 9. Januar 2024). Die Beschwerdeführerin sieht einen Zusammenhang zwischen dieser Diagnose und den Vater-Kind-Kontakten, wobei sie namentlich ausführen lässt, C.________ sei durch das Verhalten seines Vaters traumatisiert worden. Dieser Zusammenhang konnte jedoch von den verschiedenen Fachpersonen/Ärzten nicht bestätigt werden. So antwortete beispielsweise H.________, Oberärztin im Inselspital, in ihrem Bericht vom 4. März 2024 auf die Frage, ob ihrer Meinung nach ein direkter Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und den stattgefundenen Vater-Kind-Besuchen bestehe, dass die Verhaltensauffälligkeiten am ehesten im Rahmen der Grunderkrankung bzw. bei mangelnder Ausdrucksfähigkeit auftreten.
Aus dem Abschlussbericht des Früherziehungsdienstes vom 21. Juni 2024 geht hervor, dass der Junge gemäss seiner Mutter seit März 2024 sehr viele Fortschritte gemacht habe. Er rede sehr viel, sein Wortschatz nehme stetig zu. Insgesamt schätze die Mutter seine Entwicklung aktuell als gut und altersgemäss ein. Sie mache sich aktuell keine Sorgen um seine Entwicklung und sehe keinen Förderbedarf mehr durch den Früherziehungsdienst, so dass die Früherziehung per 30. Juni 2024 beendet wurde.
Eine Kindswohlgefährdung, die eine komplette Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und seinem Vater weiterhin rechtfertigen würde, kann weder den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnommen werden. Auch geht entgegen deren Meinung aus den Akten nicht hervor, dass sich der Vater nicht für seinen Sohn interessiert und sich nie um einen ehrlichen Kontakt zu ihm bemüht hat. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner sich gesträubt hat, sein Kind anzuerkennen bzw. dass eine Vaterschaftsklage eingereicht werden musste, genauso wie den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin dem Friedensgericht kurz nach der Geburt von C.________ unter anderem mitgeteilt hat, dass sie das alleinige Sorgerecht und kein Besuchsrecht für den Kindsvater wolle (vgl. Telefonnotiz vom 28. Januar 2021). Seither sind aber mehr als dreieinhalb Jahre verstrichen, die Situation hat sich für beide Elternteile entwickelt und sie verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, stellen die begleiteten Besuche heute die Chance dar, den Kontakt zwischen Vater und Sohn in einem professionell begleiteten und beaufsichtigten Umfeld wieder aufzubauen und den unerfahrenen Vater in seiner Vaterrolle zu stärken, wobei der Beistand explizit aufgefordert wurde, der Vorinstanz Bericht zu erstatten und konkrete Vorschläge zum weiteren Verlauf der Kontakte und zu allfälligen weiteren Unterstützungsmassnahmen zu formulieren.
Bezüglich des verlangten Erziehungsfähigkeitsgutachtens kann vollumfänglich auf die zutreffenden und hiervor zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Gutachten im jetzigen Stadium zweckmässig sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird es Aufgabe der Fachpersonen sein, die Situation zu beobachten und Bericht zu erstatten, sollte sich im Rahmen des begleiteten persönlichen Verkehrs herausstellen, dass die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters derart eingeschränkt ist, dass C.________ nicht einmal ein solches, auf das Minimum reduzierte Besuchsrecht zumutbar ist, so dass zusätzliche oder andere Massnahmen in Betracht zu ziehen wären.
Es ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Es liegen weder Rechtsverletzungen vor – namentlich ist keine Verletzung der uneingeschränkten Offizialmaxime i.S.v. Art. 446 ZGB ersichtlich –, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Entscheid ist auch nicht unangemessen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Einzig Ziffer IV.d. des Entscheiddispositivs ist aufgrund des Zeitablaufs von Amtes wegen abzuändern. Der Beistand wird daher beauftragt, dem Friedensgericht spätestens drei Monate nach Beginn des begleiteten Besuchsrechts einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation einzureichen mit konkreten Vorschlägen über das weitere Vorgehen. Des Weiteren ist der Entscheid vom 26. April 2024 zu bestätigen.
4.
Der Beschwerdegegner beantragt die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO).
4.2. Dem Beschwerdegegner wurde in erster Instanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Entscheid vom 15. März 2024). Seine persönliche und finanzielle Situation scheint sich seither nicht massgeblich verändert zu haben, so dass er im Beschwerdeverfahren – wenn auch nur knapp – als bedürftig erachtet werden kann. Seine Rechtsbegehren konnten zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Dem Beschwerdegegner ist demnach die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Danielle Julmy als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Er wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. überdies ist er zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 120 und 123 ZPO).
5.
5.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 6 Abs. 3 KESG).
Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, womit die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
5.2. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).
5.3. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR).
Nach den erwähnten Kriterien kann die Parteientschädigung auf CHF 800.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 864.80. Sie ist direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand geschuldet (Urteil BGer 4A_106/2021 vom 8. August 2022 E. 3.4 m.H.).
(Dispositiv auf der folgenden Seite)
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Ziffer IV.d. des Dispositivs des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2024 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert:
Der Beistand wird beauftragt, dem Friedensgericht spätestens drei Monate nach Beginn des begleiteten Besuchsrechts einen Verlaufsbericht über die Besuchsrechtssituation einzureichen mit konkreten Vorschlägen über das weitere Vorgehen.
Des Weiteren wird der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 26. April 2024 bestätigt.
II. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
III. Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Folglich wird ihm die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Danielle Julmy als amtliche Rechtsbeiständin.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt.
Die von A.________ an Rechtsanwältin Danielle Julmy zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 864.80, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt.
V. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 16. September 2024/swo
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
106 2024 41
106 2024 59
106 2024 60
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC
Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 450c ZGBart. 450c CCart. 450c CC
Art. 238 ZPOart. 238 CPCart. 238 CPC
101 2023 82
106 2024 19
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC
5A_929/2022
5A_831/2018
Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 CC
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
5A_266/2019
5A_912/2014
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 CC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC
Art. 6 KESGart. 6 LPEAart. 6 KESG
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Art. 6 KESGart. 6 LPEAart. 6 KESG
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 19 JRart. 19 RJart. 19 JR
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 63 JRart. 63 RJart. 63 JR
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF