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Entscheid

106 2024 73

Arrêt de la Chambre pénale du Tribunal cantonal

15. November 2024Deutsch10 min

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

106 2024 73

Urteil vom 11. November 2024

Kindes- und Erwachsenenschutzhof

Besetzung

Präsidentin: Sandra Wohlhauser

Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Nadine Durot

Partei

A.________, Beschwerdeführer

Gegenstand

Erwachsenenschutz – Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)

Beschwerde vom 6. August 2024 gegen den Entscheid des Friedens­gerichts des Seebezirks vom 20. Juni 2024

erwägend,

dass das Friedensgericht des Saanebezirks mit Entscheid vom 22. September 2023 die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Gunsten von A.________, gebo­ren 1960, auf dessen Antrag hin aufhob, die bestehende Begleitbeistandschaft bestätigte und ihm das Zugriffsrecht auf sein Sparkonto entzog (act. 4 ff.);

dass das Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) per 1. Januar 2024 die Begleitbeistandschaft zu Gunsten von A.________ zur Weiterführung übernahm und das Amt der Berufsbeiständin B.________ anvertraute (act. 17);

dass A.________ mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 und 3. April 2024 die Aufhebung der Begleitbeistandschaft und den freien Zugriff auf sein Sparkonto beantragte (act. 21, 40);

dass das Friedensgericht A.________ am 20. Juni 2024 anhörte (act. 48 ff.);

dass das Friedensgericht gleichentags das Folgende entschied (act. 54 ff.):

Die Begleitbeistandschaft zu Gunsten von A.________ ist aufgehoben.

Für A.________ wird gestützt auf Art. 396 ZGB eine Mitwirkungsbeistandschaft bezüglich C.________ Konto ddd errichtet.

Die Handlungsfähigkeit von A.________ wird von Gesetzes wegen dementsprechend eingeschränkt.

Vom C.________ Konto ddd werden weiterhin monatlich CHF 1'718.35 auf ein Bankkonto von A.________ überwiesen, auf welches dieser freien Zugriff hat.

Die restlichen CHF 11'000.- welche jährlich vom Vermögen von A.________ verbraucht werden dürfen, bedürfen zur Auszahlung durch die Bank E.________ der Mitwirkung der Beiständin.

Sämtliche den jährlichen Betrag von CHF 33'120.- übersteigenden Anträge auf Vermögensverzehr müssen gemeinsam von A.________ und dessen Mitwirkungsbeiständin in schriftlicher Form, versehen mit einer Begründung beim Friedensgericht eingereicht werden und bedürfen zur Auszahlung durch die Bank E.________ der Zustimmung des Friedensgerichts.

(…)

(…)

(…)

dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 6. August 2024 beim Friedensgericht Beschwerde erhob;

dass das Friedensgericht diese Eingabe am 24. September 2024 dem hiesigen Hof zukommen liess;

dass das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden, zuständig ist (Art. 8 des Geset­zes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]);

dass die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2024 zugestellt, so dass die am 6. August 2024 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist;

dass gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unange­messenheit (Ziff. 3) gerügt werden können. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KO­KES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34);

dass im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar sind, da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO);

dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser An­forderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorge­tragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hin­reichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwä­gungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Laieneingaben sind allerdings an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem ange­fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 m.H.);

dass das Friedensgericht seinen Entscheid wie folgt begründete: «Sowohl aus den Akten wie auch aus der Verhandlung vom 20. Juni 2024 geht hervor, dass A.________ nicht in der Lage ist, in seinem eigenen Interesse vernunftgemäss zu handeln, was sein Vermögen anbelangt. Diverse Auszahlungen grosser Geldbeträge haben in der Vergangenheit stattgefunden, das Geld war sehr schnell ausgegeben, und die Forderung nach Auszahlung von grossen Geldbeträge ist immerzu ein Thema. A.________ ist nicht in der Lage […], sein Vermögen so einzuteilen, dass ihm daraus kein Schaden erwächst. Er würde in der Sorge um den Erhalt einer fragilen Beziehung das noch vorhandene Kapital sukzessive und innert kurzer Zeit beziehen und keine Ersparnisse mehr zur Sicherung seines eigenen Lebensstandards haben. Zu gegebener Zeit würde auch die kantonale Ausgleichskasse die Auszahlung von Ergänzungsleistungen verweigern wegen des exzessiven Vermögensverzehrs, was A.________ in eine prekäre Lage bringen würde. Schwie­rig ist auch die Tatsache zu werten, dass A.________ sein Vermögen kaum für sich selber ausgibt, sondern damit seine Bekannte finanziell unterstützt. Es handelt sich um eine Beziehung, welche finanziell und auch emotional sehr einseitig scheint, nicht zuletzt auch gestützt auf die Aussagen von A.________ anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2024. Dem Wunsch von A.________ nach Autonomie und Selbstständigkeit hingegen muss auch Rechnung getragen werden. Grundsätzlich ist A.________ in der Lage, selbständig seinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten nachzukommen. Eine Vertre­tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung wäre nicht verhältnismässig. Gestützt auf Art. 396 ZGB wird eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistandes oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungs­fähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt. A.________ ist nicht in der Lage, sein Vermögen vernünftig zu verwalten beziehungsweise einzuteilen und danach zu handeln. Um seinen Vermögensverzehrs einteilen zu können und so gut wie möglich zu verhindern, dass A.________ finanziell ausgenutzt wird, wird eine Mitwirkungsbeistand­schaft für das E.________ Sparkonto ddd errichtet. (…)» (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 f.);

dass der Beschwerdeführer, der die Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen verlangt, diesen Ausführungen entgegenhält, er habe von 1976 bis Ende 2021 immer gearbeitet und immer alles bezahlt. Als Schweizer Bürger fühle er sich sehr schlecht behandelt. Er komme sich vor, als werde er ausgenutzt «und noch mehr». Das gefalle ihm gar nicht. Darum werde er einen Anwalt beiziehen;

dass der Beschwerdeführer sich damit nicht ansatzweise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, so dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, die Beschwerde abzuweisen wäre;

dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellver­tretung berechtigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Gesetzgeber unterstellt alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Die Erwachsenenschutzbehörde hat nicht gesetzlich fest umschrie­bene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB);

dass mit Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 25. März 2022 eine Begleit­beistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zugunsten des Beschwerdeführers errichtet wurden. Dieser Entscheid wurde insbesondere aufgrund der Sucht­erkrankung des Beschwerdeführers und deren gesundheitlichen Folgen gefällt. Ebenfalls wurde fest­gehalten, dass letzterer seit seiner Scheidung einen Grossteil seiner Ersparnisse aufgebraucht so­wie seine Lebensversicherung aufgelöst habe und Unterstützung bei der Verwaltung seiner admi­nistrativen und finanziellen Angelegenheiten benötige (u.a. act. 4 ff.);

dass die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zwar im Jahr 2023 aufgehoben werden konnte, hingegen die Begleitbeistandschaft weiterhin als notwendig erachtet wurde, so namentlich aufgrund der Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte sein Vermögen in kürzester Zeit aufbrauchen, was als Risikofaktor hervorgehoben wurde (u.a. act. 4 ff.);

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. Juni 2024 namentlich erklärte, dass er eine Frau kennengelernt habe, welche Kinder habe und dankbar um seine Hilfe sei. Er gehe zu ihr kochen und kümmere sich um deren Haushalt. Sie seien gemeinsam in die Ferien gefahren, er kaufe das Essen ein und koche täglich bei ihr, sie müsse arbeiten gehen. Er bestätigte, seine Bekannte mit ihren Kindern finanziell zu unterstützen und Angst zu haben, dass diese Freundschaft enden könnte, wenn er sie nicht mehr finanziell unterstützen könne. Er erhoffe sich eine Liebes­beziehung. Sie habe ihm gesagt, dass man die Beistandschaft auflösen könne. Sie werde ihm in den administrativen Angelegenheiten helfen, er brauche keine Unterstützung mehr im Sinne einer Erwachsenenschutzmassnahme. Er wolle sein Geld zurück, dieses stehe nicht dem Staat zu. Seine Bekannte solle noch eine Ausbildung machen können, sie sei erst 40 Jahre alt. Er wünsche sich ein gemeinsames Haus mit ihr. Er wolle den Anteil des Ex-Ehemannes dieser Frau an der Liegenschaft bezahlen und so das Haus übernehmen. Er wolle ihr die Schulden von mindestens CHF 50'000.- begleichen (act. 48 ff.);

dass der Beschwerdeführer gemäss dem Budget 2024 über monatliche Einnahmen von CHF 5'360.- verfügt (CHF 2'600.- aus der Pensionskasse; CHF 2’760.- aus dem Vermögen; act. 28 f.), wobei sich sein Vermögen noch auf rund CHF 500'000.- beläuft (act. 45);

dass der angefochtene Entscheid unter diesen Umständen nicht zu bestanden ist und auf dessen überzeugende Begründung verwiesen werden kann. Insbesondere ist festzustellen, dass sowohl das Subsidiaritäts- als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt sind. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich bereit, zugunsten seiner Bekannten sehr hohe Ausgaben zu tätigen. Er ist jedoch aufgrund seines unbestrittenen Schwächezustandes vor einem überhöhten Vermögensverzehr oder gar vor einer finanziellen Ausnutzung zu schützen, namentlich mit Blick auf die sozialversicherungs­rechtlichen Konsequenzen eines übermässigen Vermögensverbrauchs (act. 23);

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal CHF 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 6 KESG);

Der Hof erkennt:

Sachverhalt

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal CHF 300.- werden A.________ auferlegt.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 11. November 2024/swo

Die Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

106.

2024 73

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC

Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

5A_635/2015

Art. 396 ZGBart. 396 CCart. 396 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 CC

Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 CC

Art. 6 KESGart. 6 LPEAart. 6 KESG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 77 BGGart. 77 LTFart. 77 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF