501 2022 178
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13. Januar 2023Deutsch8 min
A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 8. April 2022 wurde A.________ der Beschimpfung, der üblen Nachrede, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Übertretung des EGSTGB (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Geldstrafe (Gesamtstrafe) von 60 Tagessätzen zu CHF 50.- verurteilt (act. 2).
Source fr.ch
501 2022 178
Urteil vom 10. Januar 2023
Strafappellationshof
Besetzung
Präsident: Michel Favre
Richter: Markus Ducret, Marc Boivin
Gerichtsschreiber: Samuel Gerber
Parteien
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
B.________,
Strafklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wettstein
Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Nichteintreten
Berufung vom 4. November 2022 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 30. September 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 8. April 2022 wurde A.________ der Beschimpfung, der üblen Nachrede, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Übertretung des EGSTGB (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) für schuldig befunden und zu einer unbedingten Geldstrafe (Gesamtstrafe) von 60 Tagessätzen zu CHF 50.- verurteilt (act. 2).
B. Nachdem A.________ Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl eingereicht hatte, wurden die Akten der Polizeirichterin des Sensebezirks überwiesen. Die Verhandlung vor der Polizeirichterin fand am 30. September 2022 in Anwesenheit von A.________ statt. Die Polizeirichterin sprach A.________ frei vom Vorwurf der Beschimpfung sowie vom Vorwurf der üblen Nachrede, sprach ihn schuldig der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung des EGSTGB, verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.- sowie einer Busse von CHF 100.-, wobei kein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 31. Juli 2019 bedingt gewährten Strafvollzugs (20 Tagessätze zu CHF 30.-) sowie des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 30. September 2019 bedingt gewährten Strafvollzugs (10 Tagessätze zu CHF 10.-) erfolgte, verurteilte ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Strafklägerin von CHF 648.80 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (act. 30).
Das Urteilsdispositiv mit der wesentlichen Begründung wurde A.________ am 14. Oktober 2022 mit eingeschriebener Post zugestellt, letzterer holte das Einschreiben jedoch nicht ab, sodass es am 25. Oktober 2022 dem Gericht des Sensebezirks retourniert wurde (act. 33 f.). Das Urteilsdispositiv mit dem Protokoll wurde A.________ daraufhin am 2. November 2022 mit einfacher Post zugestellt, mit dem Hinweis, dass das Urteilsdispositiv mit der Zustellung am 14. Oktober 2022 als gültig zugestellt gelte (act. 35).
C. Mit Eingabe vom 4. November 2022 an die Polizeirichterin erklärt A.________, dass er und seine Freundin das Einschreiben vom 14. Oktober 2022 nie erhalten hätten. Er meldet Berufung gegen das Urteil in der Sache ccc an (act. 37).
D. Am 11. November 2022 leitete die Polizeirichterin die Akten an den Strafappellationshof mit dem Hinweis, dass die Anmeldung der Berufung ihrer Ansicht nach verspätet erfolgt sei.
E. Mit Schreiben vom 21. November 2022 (eingeschrieben und A-Post) wurde A.________ Gelegenheit geboten, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung der Berufung Stellung zu nehmen. A.________ machte mit Eingabe vom 30. November 2022 davon Gebrauch.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt A.________ grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert.
2.
2.1
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs (Art. 384 Bst. a StPO).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3.; 142 III 599 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
Die Zustellfiktion gilt laut Gesetzestext, soweit der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteil BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2
Vorliegend gibt es keine Anzeichen einer fehlerhaften Zustellung. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv am 14. Oktober 2022 eingeschrieben der Post mit der Adresse von A.________ übergeben wurde und A.________ am 17. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet wurde (act. 33 f.). Da letzterer das Einschreiben innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abholte, wurde dieses am 25. Oktober 2022 dem Gericht des Sensebezirks mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Letzteres übermittelte das Urteilsdispositiv A.________ am 2. November 2022 mit einfacher Post, mit dem Hinweis, dass die Zustellung gültig mit der Sendung vom 14. Oktober 2022 erfolgt sei (act. 35).
Angesichts der Tatsache, dass A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhob, zur Verhandlung der Polizeirichterin vorgeladen wurde, an deren Verhandlung vom 30. September 2022 teilnahm, musste er zwangsläufig mit der Zustellung eines Urteils rechnen. Die Zustellfiktion greift somit im vorliegenden Fall. Das Urteilsdispositiv vom 30. September 2022 gilt somit als am 24. Oktober 2022 rechtsgültig zugestellt.
A.________ macht sowohl in seinem Schreiben vom 4. November 2022 als auch in der Stellungnahme vom 30. November 2022 geltend, dass er nie einen Abholschein für die eingeschriebene Postsendung vom 14. Oktober 2022 erhalten habe. Diese Behauptung ist wenig glaubwürdig und muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass er regelmässig eingeschriebene Sendungen nicht abholt: So z. B. das Einschreiben vom 19. August 2022 (act. 10 ff.) und die prozessleitende Verfügung vom 29. September 2022 (act. 15 f.). Bei einer allfälligen Ferienabwesenheit während der Zeit, in welcher mit der Zustellung eines Urteils zu rechnen war, hätte es A.________ oblegen, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen.
2.3
Die Anmeldung der Berufung am 4. November 2022 ist somit ausserhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen, welche vorliegend am 25. Oktober 2022 begann und am 3. November 2022 auslief, erfolgt und somit verspätet.
Dispositiv
Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten.
Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 30. September 2022 ist mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf pauschal CHF 500.- festgesetzt werden, A.________ aufzuerlegen (Art. 428 StPO, Art. 33-35 und 43 JR).
Der Hof erkennt:
I. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
II. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 30. September 2022 ist in Rechtskraft erwachsen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal CHF 500.- werden A.________ auferlegt.
IV. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 10. Januar 2023/mdu
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
501 2022 178
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
6B_110/2016
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
BGE 139 IV 228ATF 139 IV 228DTF 139 IV 228
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 33 JRart. 33 RJart. 33 JR
Art. 35 JRart. 35 RJart. 35 JR
Art. 43 JRart. 43 RJart. 43 JR
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF