501 2023 115
Ie Cour des assurances sociales
6. Juni 2024Deutsch35 min
A. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 der Polizeirichterin des Sensebezirks wurde A.________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B.________, angeblich begangen im Sommer 2018 (wiederholtes Ohrfeigen und Schlagen gegen das Ohr gemäss Ziffer 1.2 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2.2 der Anklageschrift) sowie angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt (wiederholtes Würgen gemäss Ziffer 1.2 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2.3 der Anklageschrift) freigesprochen. Demgegenüber wurde A.________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) zum Nachteil von B.________, begangen im Sommer 2018 (Würgen gemäss Ziffer 1.2 Abs. 5 der Anklageschrift), mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) zum Nachteil von B.________, begangen am 27. Februar, 23. März und 29. August 2021 (gemäss Ziffer 1.3 i.V.m. Ziffer 2.4 der Anklageschrift) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), begangen am 11. Juni 2021 (Packen am Arm und Schlagen der Haustür gegen den Fuss gemäss Ziffer 1.2 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2.3 der Anklageschrift) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1’000.00 (Art. 34, 42, 44, 47, 49,105 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 StGB) verurteilt. Auf das Aussprechen eines Landesverweises wurde verzichtet. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ wurden vom Staat vorgeschossen und A.________ verpflichtet, die ausgerichtete Entschädigung dem Staat Freiburg vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an seine Rechtsvertreterin wurde vorbehalten. A.________ wurde keine Entschädigung i.S.v. von Art. 429 StPO zugesprochen. Schliesslich wurde A.________ verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung für den ihr im Verfahren entstandenen Aufwand zu bezahlen.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
501 2023 115
Urteil vom 11. Juli 2024
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richterin: Catherine Overney
Ersatzrichter: Daniel Schneuwly
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune, amtliche Verteidigerin
gegen
B.________, Straf- und Zivilklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher
Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe; Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe; Art. 123 Ziff. 2 StGB), üble Nachrede (Art. 173 StGB)
Berufung vom 25. Juli 2023 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 3. Mai 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 der Polizeirichterin des Sensebezirks wurde A.________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B.________, angeblich begangen im Sommer 2018 (wiederholtes Ohrfeigen und Schlagen gegen das Ohr gemäss Ziffer 1.2 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2.2 der Anklageschrift) sowie angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt (wiederholtes Würgen gemäss Ziffer 1.2 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2.3 der Anklageschrift) freigesprochen. Demgegenüber wurde A.________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) zum Nachteil von B.________, begangen im Sommer 2018 (Würgen gemäss Ziffer 1.2 Abs. 5 der Anklageschrift), mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) zum Nachteil von B.________, begangen am 27. Februar, 23. März und 29. August 2021 (gemäss Ziffer 1.3 i.V.m. Ziffer 2.4 der Anklageschrift) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), begangen am 11. Juni 2021 (Packen am Arm und Schlagen der Haustür gegen den Fuss gemäss Ziffer 1.2 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2.3 der Anklageschrift) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1’000.00 (Art. 34, 42, 44, 47, 49,105 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 StGB) verurteilt. Auf das Aussprechen eines Landesverweises wurde verzichtet. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ wurden vom Staat vorgeschossen und A.________ verpflichtet, die ausgerichtete Entschädigung dem Staat Freiburg vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an seine Rechtsvertreterin wurde vorbehalten. A.________ wurde keine Entschädigung i.S.v. von Art. 429 StPO zugesprochen. Schliesslich wurde A.________ verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung für den ihr im Verfahren entstandenen Aufwand zu bezahlen.
B. Nach der Zustellung des Urteilsdispositiv ersuchte A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) um Zustellung des begründeten Entscheids. Dieser wurde ihm am 5. Juli 2023 zugestellt. Am 25. Juli 2023 reichte der Berufungsführer fristgerecht seine Berufungserklärung gegen das Urteil vom 3. Mai 2023 der Polizeirichterin des Sensebezirks ein. Das erstinstanzliche Urteil wurde angefochten, soweit es die Verurteilung des Berufungsführers wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), begangen im Sommer 2018 (Würgen gemäss Ziffer 1.2 Abs. 5 der Anklageschrift), wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB), begangen am 27. Februar 2021 und 29. August 2021 (gemäss Ziffer 1.3 i.V.m. Ziffer 2.4 der Anklageschrift) und Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), begangen am 11. Juni 2021 (Ziffer 1.2 Abs. 2 in Verbindung mit Ziffer 2.3 der Anklageschrift) betrifft. Der Berufungsführer beantragt, dass er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) freizusprechen sei. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 2 lit. a und Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Berufungsführer sei schliesslich für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen.
C. Die zuständige Staatsanwältin teilte mit Schreiben vom 23. August 2023 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesst. Am 24. August 2023 teilte der Rechtsvertreter der Privatklägerin mit, dass diese weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.
D. Nachdem der Berufungsbeklagte mitgeteilt hatte, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein, wurde er mit Schreiben vom 29. September 2023 aufgefordert, die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 und 385 Abs. 1 StPO). Innert der gewährten Fristerstreckung reichte der Berufungsführer am 24. November 2023 seine schriftliche Begründung der Berufung ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung des Berufungsführers erfolgte frist- und formgerecht und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
1.2
Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).
1.3
Der Berufungsführer ficht das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks nur in Teilen an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ziffer 1.2 Abs. 5 der Anklageschrift), mehrfacher übler Nachrede (Ziffer 1.3 i.V.m. Ziffer 2.4 der Anklageschrift) und Tätlichkeiten (Ziffer 1.2 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2.3 der Anklageschrift) und der daraus folgenden Punkte, als solche die Ausfällung einer Strafe und Tragung von Verfahrenskosten (Ziffern 4, 5 und 7 des Urteilsdispositivs), das Absehen von der Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 StPO (Ziffer 9 des Urteilsdispositivs), sowie die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO (Ziffer 10 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenseinstellung betreffend angeblichen Tätlichkeiten (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs), der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs), das Nichtaussprechen eines Landesverweises (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs) und die Festsetzung der Kostenliste für die amtliche Verteidigung (Ziffern 8 und 9 des Urteilsdispositivs) werden nicht angefochten, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Urteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
1.4
In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung mit dem Einverständnis der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a), oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Der Berufungsführer hat sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Das vorliegende Urteil ergeht somit im schriftlichen Verfahren.
2.
2.1
In einem ersten Punkt, mit welcher er seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung anficht, wirft der Berufungsführer der Vorinstanz unvollständige Feststellungen in Bezug auf die Prozessgeschichte vor.
2.1.1
Konkret bezichtigt der Berufungsführer die Vorinstanz, im Rahmen der Prozessgeschichte die Feststellung unterlassen zu haben, dass der 9. April 2020, an dem die Berufungsgegnerin die Strafanzeige einreichte, der Tag war, an dem diese den superprovisorischen Entscheid vom 1. April 2020 des Bezirksgerichts des Greyerzbezirks erhalten habe, welcher die Obhut über die gemeinsamen Kleinkinder dem Berufungsführer zugeteilt hatte.
Diese Kritik ist unbegründet. In der Erwägung 4.1 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz unter Verweis auf die von der Berufungsgegnerin gemachten Aussagen (act. 2016) festgehalten, dass diese am Tag des Einreichens der Strafanzeige einen Brief von einem Schweizer Gericht in Bulle erhalten und diesem entnommen habe, dass ihr Ehemann das Sorgerecht für beide Kinder beantrage. Die Berufungsgegnerin hat dabei ausgeführt, ihr Mann habe bei diesem Gericht das Sorgerecht beantragt und vom Gericht nun vorläufig zugesprochen erhalten. Es liegt somit hinsichtlich dieses ersten Punktes keine unvollständige Feststellung in Bezug auf die Prozessgeschichte vor.
Dispositiv
2.1.2. Der Berufungsführer bemängelt sodann, die Vorinstanz sei im Rahmen der Prozessgeschichte mit keinem Wort auf den Umstand eingegangen, dass die Staatsanwaltschaft C.________ das Strafverfahren am 18. Mai 2020 nach ersten Einvernahmen mit folgender Begründung eingestellt habe: «[d]as Verfahren war einzustellen, da ein Tatnachweis in Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden konnte. Die Geschädigte gibt an, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein. Neutrale Zeugen oder andere Beweismittel, die mit ihren Angaben ausreichenden Aufschluss über das tatsächliche Geschehen geben könnten, sind nicht vorhanden. Es liegen keine ärztlichen Atteste vor. Ferner sind keine Lichtbilder vorliegend verfügbar. Eine genaue Rekonstruktion der Tatbegehung sowie der damit einhergehenden Schadensbildes war demnach auch unter Berücksichtigung der umfangreich durchgeführten polizeilichen Ermittlungen nicht möglich. Unter diesen Umständen ist für die Erhebung der öffentlichen Klage kein Raum.» (act. 2032)
Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind (Guidon, in BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 16). Die Verfahrenseinstellung vom 18. Mai 2020 wurde am 8. Juni 2020 durch die Staatsanwaltschaft C.________ widerrufen und das Verfahren wieder aufgenommen (act. 2043), nachdem die Berufungsgegnerin der dortigen Staatsanwaltschaft WhatsApp-Protokolle vom 15. November 2019 überlassen hatte (act. 2045 f.) und die dortige Staatsanwaltschaft die Berufungsgegnerin ein weiteres Mal (act. 2050) sowie deren Mutter (act. 2046 ff.) einvernommen hatte. In ihrer Verfügung vom 15. Juli 2020 beschuldigte die Staatsanwaltschaft C.________ den Berufungsführer, durch zwei selbstständige Handlungen eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben und durch eine weitere selbstständige Handlung wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, strafbar als vorsätzliche Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verleumdung gemäss §§ 223 Abs. 1, 230 Abs.1, 187, 194, 53 StGB (Deutsches Strafgesetzbuch) (act. 2055 f.), und sie ersuchte mit Schreiben vom 20. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg um Übernahme der Strafverfolgung (act. 2000 ff.). Nachdem die Staatsanwaltschaft C.________ die Verfahrenseinstellung vom 18. Mai 2020 widerrufen und den Berufungsführer beschuldigt hat, durch zwei selbstständige Handlungen eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben und durch eine weitere selbstständige Handlung wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, stellt die Tatsache, dass die widerrufene Verfahrenseinstellung in der Beschreibung der Prozessgeschichte durch die Vorinstanz nicht erwähnt wurde, keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern und inwieweit eine von einer Staatsanwaltschaft widerrufene Verfahrenseinstellung entscheidrelevant sein sollte.
2.2. In einem zweiten Punkt, mit welcher der Berufungsführer seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung anficht, macht er eine unvollständige und fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend.
2.2.1. Unter dem Titel «Glaubwürdigkeit der Berufungsgegnerin» trägt der Berufungsführer verschiedene Argumente vor, die aufzeigen sollen, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach die Berufungsgegnerin glaubwürdig sei, unvollständig und fehlerhaft sei. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, welche festgehalten hat, dass die Berufungsgegnerin in ihren Ausführungen auf eine Dramatisierung der Vorfälle verzichtet habe, seien deren Beschreibung der behaupteten Taten ausgesprochen heftig gewesen. Das Gegenteil sei der Fall, die Berufungsgegnerin habe, auch durch unnötige Hervorhebungen von Tatsachen, einzig den Zweck verfolgt, den Berufungsführer als brutalen Ehemann darzustellen, der seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in D.________ regelmässig Gewalt ausgesetzt habe, und die Vorinstanz habe im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst eingestanden, dass die Aussagen der Berufungsgegnerin übertrieben und dramatisch seien. Die Tatsache, dass die Berufungsgegnerin trotz ihrer Tätigkeit als Krankenschwester nie einen Arztbericht eingeholt und auch keine Hilfe geholt habe, lasse sich mit ihren dramatischen Schilderungen nicht vereinbaren. Wer tatsächlich wiederholt und jahrelang geschlagen, getreten und gewürgt werde, hole Hilfe, insbesondere wenn sich in der Wohnung auch zwei kleine Mädchen aufhielten. Der Berufungsführer bestreitet desweitern den Schluss der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Berufungsgegnerin deshalb glaubwürdig seien, weil diese wiederholt und übereinstimmend zu Protokoll gegeben habe, dass es zu verschiedenen Übergriffen gekommen sei, welche aber meist keine längerdauernden Auswirkungen auf ihre Gesundheit zur Folge gehabt hätten. Zum einen habe die Berufungsgegnerin nur allgemeine Vorgänge geschildert, ohne in der Lage zu sein, Details wie das Datum, die Tageszeit, das Zimmer, in dem die angeblichen Gewaltakte stattgefunden haben sollen, zu schildern, und zum anderen sei die Berufungsgegnerin entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht mehrfach und wiederholt zu den Vorgängen befragt worden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz verschiedene Beweise, die gegen die Glaubwürdigkeit der Berufungsgegnerin sprächen, nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, ja nicht einmal erwähnt. So habe es die Vorinstanz unterlassen, die Tatsache, dass die Strafanzeige am Tag des Erhalts des superprovisorischen Urteils des Bezirksgerichts Greyerz eingereicht wurde, in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Angesichts der Beharrlichkeit, mit welcher die Berufungsgegnerin während des damals laufenden Eheschutzverfahrens verlangt habe, dass die Kinder von D.________ zu ihr nach Deutschland kämen, und der Tatsache, dass sie ihren Kampf mit ständigen Hinweisen auf die angebliche Gewalttätigkeit des Vaters geführt habe, hätte der Zusammenhang zwischen dem superprovisorischen Obhutsentscheid und der Strafanzeige in jedem Fall unbedingt berücksichtigt werden müssen. Die Berufungsgegnerin habe ein grosses Interesse daran gehabt, den Berufungsführer wegen angeblicher häuslicher Gewalt anzuzeigen, um ihn in ein Strafverfahren zu verwickeln, aus dem sie für die definitive Obhutszuteilung Gewinn schlagen könne. Der Berufungsführer lässt sodann ausführen, dass die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder trotz geltender Untersuchungsmassnahmen in Kinderbelangen ihm zugeteilt wurde und sich die Berufungsgegnerin nicht einmal mehr dagegen gewehrt hätte. Auch habe die Vorinstanz eine E-Mail der Berufungsgegnerin vom 6. November 2019, also kurz vor der Trennung, in der es hiess «Ich liebe dich. Dass ich nach DE zurück will, heisst nicht ich liebe andere mehr, auch wenn du das denkst. Darf ja nicht mehr sagen, dass ich dich liebe.» nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Aus dieser E-Mail gehe auch hervor, dass es der Berufungsgegnerin in der Schweiz nicht mehr gefallen habe, dass sie in Deutschland im Gegenteil zu der Schweiz alles bezahlt bekomme, dass sie die Schweiz nicht möge und spätestens 2021 zurück sein wolle. Damit stünde fest, dass die Gründe für die Trennung und die Rückkehr der Berufungsgegnerin nach Deutschland nicht die «Gewaltexzesse» des Berufungsführers waren, wie von der Berufungsgegnerin vor der Polizei in Füssen behauptet und vom gefochtenen Urteil festgestellt, sondern die Tatsache, dass die Berufungsgegnerin sich in der Schweiz nicht wohl fühle und die Schweiz nicht mochte. Die Berufungsgegnerin habe den Berufungsführer nach der Trennung im Februar und März 2020 zweimal spontan eingeladen, bei ihr zu übernachten und die Vorinstanz habe es unterlassen, die entsprechenden Dokumente in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Hinsichtlich der Erklärung der Mutter der Berufungsgegnerin, die die Vorinstanz als weiteren Beweis für die Glaubwürdigkeit letzterer hinzuzieht, hält der Berufungsführer zunächst fest, dass die Mutter der Berufungsgegnerin wesentlich dazu beigetragen habe, dass ihre Tochter in Füssen die Strafanzeige eingereicht hat, da sie selbst unbedingt gewollt habe, dass die Kinder von der Schweiz nach Deutschland zurückkämen. Ausserdem falle auf, dass die Mutter der Polizei von Übergriffen gegenüber ihrer Tochter erzählt habe, aber überhaupt keine konkreten Angaben machen konnte, um was für Übergriffe es sich denn gehandelt haben soll, und sie diese auch nicht datieren konnte. Da die Mutter keinen konkreten Gewaltakt schildern konnte und ihrer Tochter trotz dem angeblichen Kofferpacken nie konkret zu Hilfe geeilt sei, dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass in den drei Jahren, während derer die sogenannten Übergriffe hätten stattfinden sollen, diese Telefonate viel eher von einem Streit zwischen den Ehegatten gehandelt hätten, die sich danach wieder vertragen hätten, als von Akten der Gewalt, und dass der Begriff Übergriffe erst dazu gekommen sei, als Mutter und Tochter sich infolge des negativen Obhutsentscheids zur Strafanzeige entschieden hätten. Schliesslich kritisiert der Berufungsführer die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem im Urteil zitierten WhatsApp-Verlauf. Selbst wenn man der Ansicht der Vorinstanz folgen würde, dass die sich darin enthaltene Entschuldigung auf die behauptete häusliche Gewalt bezogen hätte, könne die Bedeutung, die das angefochtene Urteil dieser aus dem Zusammenhang heraus zitierten Nachricht in Bezug auf die Verurteilung beimesse, nicht nachvollzogen werden.
Unter dem Titel «Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers» führt der Berufungsführer aus, er habe die Vorwürfe der Berufungsgegnerin stets bestritten und würde sie immer noch bestreiten. Da die Vorinstanz kein einziges Element oder Beweismittel auch nur berücksichtigt, geschweige denn gewürdigt habe, welche für den Berufungsführer sprechen, würde die Schlussfolgerung, dass der Berufungsführer nicht glaubwürdig sei, die Grundsätze einer neutralen und rechtsgenüglichen Beweiswürdigung verletzen.
2.2.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
2.2.3. Die Einwände des Berufungsführers überzeugen nicht und die Argumentation und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers sind die Schilderungen der Vorfälle durch die Berufungsgegnerin aus Sicht des Strafappellationshofs nicht dramatisierend, sondern vielmehr eine sachliche Darstellung der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte. Dass Vorfälle häuslicher Gewalt von den Opfern dieser Gewalt oft jahrelang nicht zur Anzeige gebracht werden, darf als gerichtsnotorisch gelten, gleiches gilt für den Verzicht auf Arztbesuche, um die Folgen häuslicher Gewalt feststellen zu lassen. Bei Letzterem kommt hinzu, dass die Übergriffe des Berufungsführers bei der Berufungsgegnerin keine anhaltenden Schmerzen oder gar bleibende Schäden verursacht hatten, weshalb aus medizinischen Gründen offenbar keine Notwendigkeit bestand, einen Arzt aufzusuchen. Die Aussage des Berufungsführers, wonach die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst eingestanden habe, dass die Aussagen der Berufungsgegnerin übertrieben und dramatisch seien, ist sodann falsch. Im Gegenteil, die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die Aussagen der Berufungsgegnerin von einer geringeren Intensität der häuslichen Gewalt ausgegangen, als dies dem Berufungsführer in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Ebenso wenig trifft die Behauptung des Berufungsführers zu, die Berufungsgegnerin sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht mehrfach und wiederholt zu den Vorgängen befragt worden. Es kann an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 4.1 des angefochtenen Urteils und die Aktenstellen verwiesen werden, auf welche das erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt. Auch wenn anlässlich der verschiedenen Einvernahmen der Berufungsgegnerin teilweise auf die bereits erfolgten Einvernahmen verwiesen und diese bestätigt wurden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Berufungsgegnerin stets übereinstimmende Aussagen gemacht hat. Die Ausgangslage, als solche die Trennung der Parteien und der Streit über die Obhutszuteilung, wird im angefochtenen Urteil festgehalten (angefochtenes Urteil, E. II. 2), und der Vorinstanz ist auch nicht entgangen, dass die Strafanzeige an dem Tag eingereicht wurde, an welchem die Berufungsgegnerin das superprovisorische Urteil des Bezirksgerichts Greyerz («einen Brief vom Gericht in Bulle») erhalten hatte (angefochtenes Urteil E. II. 4.1). Dieser Zusammenhang, welchen die Berufungsgegnerin nicht verneint hat (act. 23, Protokoll der Sitzung vom 27. April 2023 der Polizeirichterin des Sensebezirks, S. 3; act. 2016) schmälert die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Berufungsgegnerin, welche wie bereits erwähnt sachlich und nicht dramatisierend waren, nicht. Die Ausführungen des Berufungsführers, wonach die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder ihm zugeteilt wurde und sich die Berufungsgegnerin nicht einmal mehr dagegen gewehrt haben soll, beziehen sich auf ein zivilgerichtliches Verfahren und sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Berufungsgegnerin in Frage zu stellen. Dass es unter Hinweis auf die vom Berufungsführer in der Begründung der Berufung erwähnte E-Mail der Berufungsgegnerin vom 6. November 2019 möglicherweise auch andere Gründe gab, welche diese bewogen haben könnten, zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehren zu wollen, ist möglich, ändert aber nichts am Ergebnis der Beweiswürdigung. Die Berufungsgegnerin hat ausgeführt, dass es kurz vor dem 15. November 2019 zu einem letzten Vorfall gekommen sei (angefochtenes Urteil E. II.4.1), worauf sie am 19. November 2019 die Schweiz verlassen hat (angefochtenes Urteil E. II.2). Gleiches gilt für die Einladungen an den Berufungsführer, bei ihr zu übernachten. Diese scheinen zwar aufzuzeigen, dass sich die Berufungsgegnerin nicht vor dem Berufungsführer fürchtete, können angesichts der glaubwürdigen Aussagen der Berufungsgegnerin und der übrigen Beweismittel, welche diese Aussagen untermauern, aber nicht so verstanden werden, dass sie die Aussagen der Berufungsgegnerin als unrichtig erscheinen liessen. Die Zeugenaussagen der Mutter der Berufungsgegnerin (act. 2048 f.), welche auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden war, sind klar und belegen die wiederholten Übergriffe des Berufungsführers, selbst wenn die Mutter der Berufungsgegnerin nicht in der Lage war, einzelne Daten der ihr von dieser geschilderten Übergriffe nennen zu können. Aus Sicht des Strafappellationshofs ist kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Schliesslich ist auch die Würdigung des im Urteil zitierten WhatsApp-Verlaufs nicht zu beanstanden und der Strafappellationshof gelangt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Inhalt dieser WhatsApp-Nachrichten die häusliche Gewalt durch den Berufungsführer belegt. Die Behauptungen des Berufungsführers, dass sich das von ihm darin zum Ausdruck gebrachte Leidtun auf die von den Parteien vor der Trennung geführte Diskussion bezogen hätte, ist angesichts des Wortlauts der Nachricht der Berufungsgegnerin, welche die körperliche Gewalt des Berufungsführers erwähnt, von Würgen und Schlagen spricht, nicht glaubwürdig.
Was schliesslich die Glaubwürdigkeit des Berufungsführers anbetrifft, so hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dessen Aussagen auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Diesbezüglich kann auf die präzise und korrekte Analyse der Polizeirichterin des Sensebezirks verwiesen werden. Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil E. II.4.3.2).
2.2.4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen wurde der Berufungsführer zu Recht wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Berufungsgegnerin, begangen im Sommer 2018, verurteilt.
3.
3.1. In einem nächsten Punkt, mit welcher der Berufungsführer ebenfalls seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung anficht, rügt er eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz habe den Berufungsführer vom Vorwurf des Packens und Zerrens, des mehrfachen Stossens mit der flachen Hand gegen den Oberkörper, des kräftigen Schüttelns und des mehrfachen Ohrfeigens und Schlagens sowie auf den Boden Stossens freigesprochen. Zudem sei der Berufungsführer auch vom Vorwurf eines anderen Vorfalls (Vorfall mit der Scherbe), in dubio pro reo freigesprochen, obwohl diesbezüglich die Beweislage genau die gleiche sei, wie beim Vorfall vom Sommer 2018, welcher zur Verurteilung des Berufungsführers wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Berufungsgegnerin geführt hat. Dass von der Berufungsgegnerin behauptete Würgemal sei in den Akten nicht belegt, die Verurteilung des Berufungsführers würde einzig auf den Aussagen der Berufungsgegnerin beruhen und diese könne sich nicht an den genauen Zeitpunkt des behaupteten Übergriffs erinnern. Die Vorinstanz habe lediglich über die Aussagen der Berufungsgegnerin und des Berufungsführers verfügt, es gebe keine Zeugen, keine Arztberichte und keine Fotos. Gestützt auf diese Umstände bestünden in Bezug auf den angeblichen Vorfall vom Sommer 2018 genau wie für den Vorfall mit der Scherbe erhebliche Zweifel darüber, ob sich der Sachverhalt wirklich so zugetragen habe, wie ihn die Berufungsgegnerin geschildert hat. Der Berufungsführer ist der Auffassung, dass die Vorinstanz ihn in Bezug auf den Vorfall vom Sommer 2018 in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» hätte freisprechen müssen.
3.2. Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
3.3. Zunächst ist in Bezug auf diese Rüge festzuhalten, dass der Berufungsführer von der Vorinstanz vom Vorwurf des Packens und Zerrens, des mehrfachen Stossens mit der flachen Hand gegen den Oberkörper, des kräftigen Schüttelns und des mehrfachen Ohrfeigens und Schlagens sowie auf den Boden Stossens deshalb freigesprochen wurde, weil die Vorinstanz, obwohl sie den zur Anklage gebrachten Sachverhalt dem Grundsatz nach als erstellt erachtet hat, von einer geringeren Intensität der häuslichen Gewalt ausgegangen ist, als dies dem Berufungsführer in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Der Freispruch von diesen Vorwürfen erfolgte somit nicht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», sondern auf der Grundlage der von der erstinstanzlichen Richterin vorgenommenen Beweiswürdigung (angefochtenes Urteil E. III.2). In Bezug auf den Vorfall mit der Scherbe wurde der Berufungsführer in dubio pro reo freigesprochen, weil die Vorinstanz von der für ihn günstigeren Sachlage ausgegangen ist.
Der Strafappellationshof prüft anhand der geschilderten Grundsätze, ob die Vorinstanz den festgehaltenen Sachverhalt annehmen konnte oder ob tatsächlich Zweifel an seiner Schuld bestehen. Wie hiervor festgestellt, ist der von der erstinstanzlichen Richterin angenommene Sachverhalt vertretbar. Folglich findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Vorinstanz den Berufungsführer in einem anderen Punkt gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen hat, ändert daran nichts.
4.
4.1. In einem weiteren Punkt ficht der Berufungsführer seine Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) an. Er bringt zunächst vor, dass es entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht drei aktenkundige Schreiben des Berufungsführers gebe, sondern nur zwei. Ausserdem bestreitet er in aller Form, die E-Mails an den Vorgesetzten der Berufungsgegnerin ohne begründete Veranlassung geschrieben zu haben, und vorwiegend in der Absicht, dieser Übles aus dem Privat- und Familienleben vorzuwerfen. In seiner ersten E-Mail vom 1. März 2021 habe er eindeutig bekannt gegeben, dass er kein disziplinarisches Verfahren gegen die Berufungsgegnerin anstrebe, sondern Unterstützung erhoffe in seinen Schwierigkeiten mit der Berufungsgegnerin, wobei mit diesen Schwierigkeiten die Auseinandersetzung zwischen den Parteien während des Eheschutzverfahrens gemeint seien. Die zweite E-Mail vom 29. August 2021 sei sodann eine Stellungnahme des Berufungsführers auf die Antwort des Vorgesetzten mit konkreten Fragen an diesen gewesen. Aus dieser E-Mail gehe hervor, dass der Berufungsführer diese aufgrund einer begründeten Veranlassung geschrieben habe, nämlich als er im Rahmen der Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft in Freiburg mit dem Vorwurf der Verleumdung, bzw. üblen Nachrede wegen der E-Mail vom 1. März 2021 konfrontiert worden sei, und nicht in der Absicht, der Berufungsgegnerin Schlechtes aus dem Privatleben vorzuwerfen. Den Wahrheitsbeweis, zu dem die Vorinstanz ihn in Verletzung von Art. 173 Abs. 3 StGB nicht zulassen wolle, habe er bereits erbracht, weshalb er auch vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB freizusprechen sei.
4.2. Auch was diesen Punkt anbetrifft, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil E. III.6). Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, sind drei Schreiben des Berufungsführers an den Vorgesetzten der Berufungsgegnerin aktenkundig (angefochtenes Urteil E. III.6.1, mit Verweis auf die Akten). Die Wortwahl und der vom Berufungsführer gewählte Ton zeigen sodann ganz offensichtlich auf, dass es dem Berufungsführer in erster Linie darum ging, die Berufungsgegnerin eines Verhaltens zu beschuldigen, welches diese in ihrem Ruf schädigen sollte. So hat der Berufungsführer beispielsweise in seiner E-Mail vom 27. Februar 2021 (act. 2138) der Berufungsgegnerin vorgeworfen, sich seines Erachtens mehrfach im Widerspruch zu ihrem Diensteid und zu ihrer dienstlichen Stellung zu verhalten und er hat dabei auch die Kinder der Parteien ins Spiel gebracht. In seiner E-Mail vom 29. August 2021 hat der Berufungsführer unter Verweis auf unwahre Aussagen der Berufungsgegnerin gegenüber dem Kantonsgericht festgehalten, dass dies für den Dienstherrn relevant sein sollte, da wohl kaum davon auszugehen sei, dass die Berufungsgegnerin vor einem Gericht die Unwahrheit äussere und im Dienst nicht. Für solche Aussagen bestand entgegen den Ausführungen in der Begründung der Berufung keine Veranlassung. Die Vorinstanz hat den Berufungsführer zu Recht nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil der Berufungsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1. In einem letzten Punkt ficht der Berufungsführer seine Verurteilung wegen Tätlichkeiten, begangen am 11. Juni 2021 (Packen am Arm und Schlagen der Haustür gegen den Fuss) an. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten setze Vorsatz voraus. Der Berufungsführer habe ausgesagt, dass er keinen Fuss gesehen, sondern gemeint habe, die Berufungsgegnerin drücke mit ihrem Körpergewicht gegen die Türe und er habe darauf geachtet, dass er die Finger der Berufungsgegnerin nicht einklemme.
5.2. Es ist aktenkundig, dass die Berufungsgegnerin durch den Übergriff im Juni 2021 sichtbare Hämatome am Arm und am Fuss erlitten hat. Solche Verletzungen setzen ein gewisses Mass an Gewaltanwendung voraus und wer zu solchen Taten schreitet, nimmt derartige Verletzungen in Kauf und handelt somit eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB), was für eine Verurteilung wegen Tätlichkeit genügt. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
6.
Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, als solche die Strafzumessung, die Tragung von Verfahrenskosten, das Absehen von einer Entschädigung nach Art. 429 StPO und die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO).
7.
7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO).
Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1'640.- (Gerichtsgebühr: CHF 1’500.-, Auslagen: CHF 140.-) und im Berufungsverfahren CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).
7.2. Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren eine amtliche Verteidigerin zugesprochen.
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).
Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1). Die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7% für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG und Art. 25 Abs. 1 MWStG).
Rechtsanwältin Weber-Braune veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden (exkl. des geschätzten Aufwands für die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden, ausmachend CHF 3'420.-, angemessen, sofern die Nachbearbeitung darin enthalten ist. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 171.- (5% von CHF 3'420.-). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Weber-Braune eine angemessene Entschädigung von CHF 3'868.-, inklusive CHF 277.- Mehrwertsteuer (CHF 266.80 für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und CHF 10.20 für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen), zu entrichten.
Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO bleibt vorbehalten.
7.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine amtliche Verteidigung verfügt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO).
7.4. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Rechtsanwalt Ursenbacher macht für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden und 30 Minuten (exkl. des geschätzten Aufwands für die Nachbearbeitung) sowie eine Korrespondenzpauschale von CFH 40.- geltend, wobei der Zeitaufwand für die Korrespondenz im gesamten Zeitaufwand enthalten ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand von total 6 Stunden und 30 Minuten, ausmachend CHF 1'625.10, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf CHF 81.25 (5% von CHF 1'625.10) festgesetzt. Die Mehrwertsteuer beträgt CHF 136.90 (CHF 25.25 für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und CHF 111.65 für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen). Folglich ist der Zivil- und Strafklägerin eine Entschädigung von CHF 1'843.30, inklusive CHF 136.90 Mehrwertsteuer, zu Lasten von A.________ zuzusprechen.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Der Hof erkennt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 3. Mai 2023 wird bestätigt. Es lautet wie folgt:
Das Verfahren wegen wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) z.N. von B.________, begangen in der Zeit zwischen dem 01.03.2016 und dem 19.11.2019 (mehrfaches Ohrfeigen, Zerren und Stossen gemäss Ziffer 1.1 i.V.m. Ziffer 2.1 der Anklageschrift), wird infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO).
A.________ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) z.N. von B.________, angeblich begangen im Sommer 2018 (wiederholtes Ohrfeigen und Schlagen gegen das Ohr gemäss Ziffer 1.2 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2.2 der Anklageschrift) sowie angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt (wiederholtes Würgen gemäss Ziffer 1.2 Abs. 6 i.V.m. Ziffer 2.3 der Anklageschrift) freigesprochen.
A.________ wird verurteilt wegen:
einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) z.N. von B.________, begangen im Sommer 2018 (Würgen gemäss Ziffer 1.2 Abs. 5 der Anklageschrift).
mehrfacher üblen Nachrede (Art. 173 StGB) z.N. von B.________, begangen am 27. Februar, 23. März und 29. August 2021 (gemäss Ziffer 1.3 i.V.m. Ziffer 2.4 der Anklageschrift).
Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB), begangen und am 11. Juni 2021 (Packen am Arm und Schlagen der Haustür gegen den Fuss gemäss Ziffer 1.2 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2.3 der
Anklageschrift).
Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 1’000.00 (Art. 34, 42, 44, 47, 49, 105 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1 StGB).
Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 40 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB).
Es wird kein Landesverweis ausgesprochen.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'640.00 (Gerichtsgebühren CHF 1'500.00; Auslagen CHF 140.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung von A.________ wird auf CHF 8'672.60 (wovon MWST.: CHF 620.05) festgesetzt und vom Staat vorgeschossen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ die ausgerichtete Entschädigung dem Staat Freiburg vollumfänglich zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwältin Weber-Braune bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ wird keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO zugesprochen.
A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung für den ihr im Verfahren entstandenen Aufwand in der Höhe von CHF 7'190.20 (wovon CHF 514.10 MWST.) zu bezahlen (Art. 433 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'868.- festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 277.-).
A.________ hat diese Entschädigung zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'843.30 (inkl. MwSt. von CHF 136.90) zu bezahlen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 11. Juli 2024/dsc/fju
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
501 2023 115
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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Art. 57 JRart. 57 RJart. 57 JR
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6B_586/2013
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