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Entscheid

501 2023 142

Ministère public

24. April 2024Deutsch26 min

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2022 wurde A.________ des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, des Fahrens ohne Haft­pflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt (act. 10001). Der Strafbefehl geht von folgendem Sachverhalt aus:

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

501 2023 142

Urteil vom 29. April 2024

Strafappellationshof

Besetzung

Präsident: Michel Favre

Richter: Markus Ducret

Ersatzrichter: Mathias Boschung

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Wahlverteidiger

gegen

Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Fahren ohne erforderlichen Fahrzeugausweis; Fahren ohne Haft­pflichtversicherung; missbräuchliche Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern

Berufung vom 18. September 2023 gegen das Urteil der Polizeirichte­rin des Sensebezirks vom 16. Juni 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2022 wurde A.________ des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, des Fahrens ohne Haft­pflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt (act. 10001). Der Strafbefehl geht von folgendem Sachverhalt aus:

A.________ fuhr am 02.07.2021 zwischen 10 Uhr und 10.35 Uhr in Enney, von der Route de la Scie zur Route de l’Intyamon. Dort wurde er zur Kontrolle angehalten.

Es stellte sich heraus, dass A.________ von B.________ (separate Verfügung) den Auftrag erhalten hat, die Kontrollschilder ccc auf den auf einem Parkplatz in Enney parkierten Reisebus VANHOOL T 917 Altano anzubringen und mit 44 Passagieren nach Brunnen zu fahren.

Der obgenannte Reisebus war jedoch nicht immatrikuliert und die vorgeschriebene Haftpflichtversi­cherung bestand nicht. Die durch A.________ angebrachten Kontrollschilder ccc waren für den Reisebus der Marke NEOPLAN Cityliner N126HD bestimmt. A.________ hätte sich im Fahrzeug­ausweis vergewissern müssen, dass die Kontrollschilder für dieses Fahrzeug bestimmt sind und dass der Reisebus immatrikuliert und durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

B. In diesem Zusammenhang wurde mit separatem Strafbefehl vom 10. Mai 2022 zudem B.________, Miteigentümer des Unternehmens D.________ AG, wegen Fahrenlassens ohne Fahr­zeugausweis oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 170.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 900.00 verurteilt (act. 10009). Mit Strafbefehl gleichen Datums wurde schliesslich auch E.________, der den betreffenden Reisebus am 28. Juni 2021 von Brunnen nach Enney gefahren hatte, des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gespro­chen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 110.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt (act. 10005).

C. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 erhob Rechtsanwalt Serge Flury namens und im Auftrag von A.________ und B.________ Einsprache gegen die Strafbefehle vom 10. Mai 2022 (act. 10012). Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 erhob er zudem Einsprache namens und im Auftrag von E.________ (act. 10015). Innert zweifach erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Flury mit Schreiben vom 21. Juni 2022 die Begründung ein (act. 10018). Mit Schreiben vom 11. August 2022 teilte er der Staatsan­waltschaft mit, dass B.________ die Einsprache zurückziehe, E.________ und A.________ jedoch daran festhielten (act. 10024).

D. An der Sitzung der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 16. Juni 2023 wurden A.________, vertreten und verbeiständet durch Rechtsanwalt Flury, sowie E.________, der sich inzwischen selber vertrat, als Beschuldigte sowie B.________ als Zeuge zur Sache befragt.

Gleichentags sprach die Polizeirichterin A.________ des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugaus­weis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.00.

E.________ wurde des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis, des Fahrens ohne Haft­pflichtversicherung, der Übertretung der Verkehrsregelverordnung und der Verletzung der Verkehrs­regeln schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Vom Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern wurde er freigesprochen.

E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 meldete Rechtsanwalt Flury für A.________ die Berufung an. In der Berufungserklärung vom 18. September 2023 beantragte er, das Urteil vom 16. Juni 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Strafappellationshof mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Berufung.

F. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 forderte der Präsident des Strafappellationshofes die Parteien auf, sich zur vorgesehenen Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO zu äussern. Die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt Flury erklärten sich mit Schreiben vom 2. November 2023 bzw. 22. November 2023 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.

G. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 reichte Rechtsanwalt Flury innert angesetzter Frist die Berufungsbegründung ein.

Die Staatsanwaltschaft und die Polizeirichterin des Sensebezirks teilten dem Präsidenten des Straf­appellationshofs in ihren Schreiben vom 10. Januar 2024 bzw. 11. Januar 2024 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung verzichten. Die Polizeirichterin verwies zudem voll­umfänglich auf ihr Urteil vom 16. Juni 2023.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt Flury dem Präsidenten des Strafappella­tionshofs aufforderungsgemäss die detaillierte Kostennote (inkl. Honorarnote vom 16. Juni 2023 zum erstinstanzlichen Verfahren) ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Berufung legitimiert.

1.2

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollum­fänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristge­recht. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten und Beweisanträge werden keine gestellt. Die Berufung erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO.

Soweit in der Eingabe vom 19. Dezember 2023 zur Begründung der gestellten Anträge zusätzlich auf das erstinstanzlich gehaltene Plädoyer verwiesen wird, liegt keine hinreichende Berufungsbe­gründung vor und ist in diesem Umfang auf die Berufung nicht einzutreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selber enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (Urteil BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.w.H.). Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO ist für den anwaltlich vertretenen Berufungsführer mit Blick auf die daneben ausrei­chend begründete Eingabe nicht angezeigt.

1.3

Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren namentlich anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Gegenstand der Berufung ist vorliegend das Urteil der Polizeirichterin vom 16. Juni 2023. Der Berufungsführer stellt keine Beweisanträge und die Parteien haben sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Das Berufungsverfahren wird somit in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO schriftlich geführt. Der Strafappellationshof fällt seinen Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO).

1.4

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei (Art. 398 Abs. 3 StPO), es sei denn, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Diesfalls kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer wurde erstinstanzlich mehrerer Vergehen schuldig gesprochen, sodass der Strafappellationshof vorliegend über volle Kognition verfügt.

2.

2.1

Der Berufungsführer rügt vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte ihm im Strafbefehl vom 10. Mai 2022 aufzeigen müssen, gestützt auf welche Sachverhaltselemente sie in Bezug auf die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschil­dern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, welche nach Auffassung des Berufungsführers nur bei Vorsatz strafbar ist, von einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten ausgehe.

2.2

Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Im Einsprachever­fahren gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion gemäss Art. 9 und Art. 325 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei­bung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Hand­lungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidi­gung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

2.3

Die Delikte des SVG sind, sofern es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, auch in fahrlässiger Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist nach der Rechtsprechung zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbe­gehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns (Urteil BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2).

Dem Berufungsführer war vor der Polizeirichterin bekannt, welcher konkreter Handlungen (darunter auch das Anbringen von Kontrollschildern, die nicht für das entsprechende Fahrzeug bestimmt waren) er beschuldigt wird und dass sein Verhalten aufgrund der aus dem Vorverfahren und dem Hauptverfahren erstellten Sachverhaltselemente rechtlich als (vorsätzlich oder fahrlässig begange­ne) missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern qualifiziert werden kann. Unter diesen Umständen hatte der rechtlich vertretene und verbeiständete Berufungsführer auch ausreichend Gelegenheit, vor der Polizeirichterin seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben (vgl. E. 2.2).

Die Rüge, das Urteil der Polizeirichterin verletze den Anklagegrundsatz, ist unbegründet.

3.

3.1

Der Berufungsführer rügt sodann eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

3.1.1

Die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass er und der Zeuge B.________ Cousins seien, er seit den 70er-Jahren für die D.________ AG als Chauffeur tätig gewesen sei und in dieser Zeit nie ein Problem mit Schildern und Ausweisen gehabt habe. Selbst B.________, der bei der D.________ AG für die Immatrikulation der Fahrzeuge verantwortlich ist, sei davon ausgegangen, dass das Kontrollschild ccc am Vanhool Altano angebracht werden dürfe, da im Fahrzeugausweis für den Neoplan Cityliner N1216HD, zu welchem das Kontrollschild ccc gehöre, im Anhang zum Ersatzfahr­zeugausweis auch der Vanhool Altano aufgeführt sei. Das entsprechende Kontrollschild sei am 2. Juli 2021 denn auch bei der Generali haftpflichtversichert gewesen. Selbst wenn der Berufungs­führer im Bus nach dem Fahrzeugausweis gesucht und sich vor der Fahrt telefonisch bei B.________ danach erkundigt hätte, wäre ihm von diesem versichert worden, mit den Schildern und der Zulassung sei alles in Ordnung und es liege ein gültiger Fahrzeugausweis vor. Die Vorinstanz gehe daher von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie festhalte, dass er mit einem Blick in den Fahrzeugausweis bzw. der Feststellung des fehlenden Fahrzeugausweises alle drei Delikte hätte vermeiden können. Auch habe der Berufungsführer gewusst, dass der Vanhool Altano eine Woche zuvor mit den Kontrollschildern ccc durch den Mitbeschuldigten E.________ vom Kanton Schwyz nach Enney geführt worden sei. Unter all diesen Umständen habe er davon ausgehen dürfen, dass ein gültiger Fahrzeugausweis vorliege, die Schilder ccc für den Vanhool Altano bestimmt seien und eine entsprechende Haftpflichtversicherung bestehe.

3.1.2

Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO begründet die Verpflichtung zur Abklärung «alle[r] für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa­chen». Der Sachverhalt ist also insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehen­den konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Was zum rechtlich relevanten Sachverhalt gehört, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorgaben des formellen und materiellen Rechts (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 6 StPO N. 67 ff.). Bei der Klärung aller Sachverhalts­fragen, die Gegenstand eines strafprozessualen Beweisverfahrens sein können, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Kein Beweis ist über solche Tatsachen zu führen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwie­sen sind (Tophinke, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 46).

3.2

Aus den Akten ergibt sich folgender rechtserheblicher Sachverhalt:

3.2.1

Am 30. Juni 2021 begab sich die Kantonspolizei auf Anfrage der Gemeinde Bas-Intyamon auf den Gemeindeparkplatz in Enney, wo sie einen Reisebus der Marke VAN HOOL B T917 Altano (nachfolgend: Vanhool Altano) des Unternehmens D.________ AG (F.________) antraf, der dort ohne Kontrollschilder parkiert war und fünf Parkfelder beanspruchte (act. 2002, 2036). Von der Poli­zei telefonisch kontaktiert, erklärte B.________ (D.________ AG), der Reisebus werde am Freitag, 2. Juli 2021, abgeholt. Das Fahrzeug war am 28. Juni 2021 dort abgestellt worden, nachdem E.________ an diesem Tag im Auftrag von B.________ eine Schulklasse von Brunnen nach Enney transportiert hatte, dies unter Verwendung der Kontrollschilder ccc, welche auf den Reisebus NEOPLAN CITYLINER N1216HD (nachfolgend: Cityliner) eingetragen sind (act. 2002, 2041). Da der Cityliner zu diesem Zeitpunkt defekt war, kam stattdessen der Vanhool Altano zum Einsatz (act. 2014 Ziff. 19). E.________ war von B.________ instruiert worden, die von diesem am Vanhool Altano angebrachten Kontrollschilder ccc nach ausgeführtem Transport abzumontieren und nach F.________ zurückzubringen (act. 2011, 2013 Ziff. 8).

Eine Überprüfung durch die Polizei ergab, dass der Vanhool Altano am 28. September 2020 ausser Verkehr gesetzt worden und vorher auf das Kontrollschild ggg eingetragen war (act. 2002, 2038, 2040). Der Cityliner mit dem Kontrollschild ccc verfügt über eine Ersatzfahrzeugbewilli­gung und darf unter anderem mit dem Kontrollschild ggg versehen werden (act. 2027 f.). Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz hatte B.________ mit Schreiben vom 28. April 2014 und 20. August 2014 darauf hingewiesen, dass es nicht mehr möglich sei, die generelle Ersatzfahrzeug­bewilligung im bisherigen Rahmen auszustellen und eine solche Bewilligung den Inhaber im Falle vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit eines seiner ordentlich immatrikulierten Fahrzeuge nur berechtige, ein bestimmtes Ersatzfahrzeug einzusetzen (act. 9003 f.).

3.2.2

Am 2. Juli 2021 um 10.35 Uhr wurde der Berufungsführer, der gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizeirichterin seit Mitte 70er-Jahre in seiner Freizeit ab und zu für die D.________ AG als Chaffeur tätig ist, auf der route de l’Intyamon in Enney mit dem Vanhool Altano von der Kantonspolizei angehalten (act. 2002, act. 21 S. 10). Der ehemalige PTT-Chauffeur befand sich zu diesem Zeitpunkt seit zehn Jahren im Ruhestand und hatte seit anderthalb Jahren keinen Trans­port mehr durchgeführt, als er von B.________ beauftragt wurde, die besagte Schulklasse von Enney nach Brunnen zurückzufahren. Eine Vergütung war nicht vereinbart (act. 2005 Zeile 4 ff., act. 2014 Ziff. 17, act. 2006 Zeile 43 ff.). Der Vanhool Altano war mit den Kontrollschildern ccc versehen, welche A.________ von B.________ am Vorabend übergeben worden waren (act. 2005 Zeile 25). Nachdem A.________ am 2. Juli 2021 gegen 10.00 Uhr mit Zug in Enney angekommen war, brachte er die Kontrollschilder ccc am Vanhool Altano an (act. 2005). Vor der Abfahrt überprüfte er nicht, ob für den Vanhool Altano ein gültiger Fahrzeugausweis vorhanden war (act. 22 S. 10).

3.3

Das vom Berufungsführer geltend gemachte Vertrauensverhältnis mit B.________ wurde von der Polizeirichterin im Rahmen der zu beurteilenden Tatbestände gewürdigt. Es wurde zutref­fenderweise als für die Tatbestandsmässigkeit nicht massgebend qualifiziert (vgl. E. 1.3 und E. 2.2 des vorinstanzlichen Urteils), aber bei der Strafzumessung berücksichtigt. Soweit die übrigen vom Berufungsführer vorgebrachten Umstände (E. 3.1) im angefochtenen Urteil nicht explizit erwähnt sind, ist dies darauf zurückzuführen, dass sie für die Beurteilung der hier anwendbaren Strafnormen nicht rechtserheblich sind (vgl. E.3.1.2). Was etwa den vom Berufungsführer geltend gemachten Irrtum B.________s über die Zulässigkeit des gewählten Vorgehens betrifft, ist aktenkundig, dass dieser in der Vergangenheit vom Strassenverkehrsamt Schwyz mehrmals schriftlich in Bezug auf die Ersatzfahrzeugbewilligung belehrt wurde (vgl. E. 3.2.1 zweiter Abschnitt in fine).

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht zu beanstanden und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Der Berufungsführer rügt weiter eine Rechtsverletzung.

4.1

Beim Vorwurf des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) erblickt er eine Rechtsverletzung in der vorinstanzlichen Begründung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und B.________ ihn nicht von der Pflicht befreit habe, vor Antritt der Fahrt das Vorhandensein eines gültigen Fahrzeugausweises zu prüfen. Zudem sei die unterlassene Überprüfung nicht kausal gewesen für die angeblichen Straftaten, weil die einzige Alternative für ihn darin bestanden habe, sich vor Antritt der Fahrt telefonisch bei B.________ nach dem Fahrzeugausweis zu erkundigen und dieser ihm versichert hätte, es liege ein gültiger Fahrzeugausweis vor.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind Fahrzeuglenker verpflichtet, vor der Fahrt zu prüfen, ob ein gültiger Fahrzeugausweis vorliegt (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 96 SVG N. 25). Was für Fahrzeuglenker im Allgemeinen gilt, muss a fortiori für Chauffeure im Besonderen gelten. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers ist es also nicht damit getan, wenn ein Chauffeur vor der Fahrt eine «Rundumkontrolle» vornimmt und Bremsen, Licht und Sicht überprüft. Ohne die Gewissheit, dass ein gültiger Fahrzeugausweis vorliegt, darf eine Fahrt gar nicht angetreten werden. Dass die einzige Alternative für den Berufungsführer darin bestanden haben soll, sich bei B.________ nach dem Fahrzeugausweis zu erkundigen und er gestützt auf dessen Versicherung, es sei alles in Ordnung, die Fahrt sowieso angetreten hätte, trifft deshalb nicht zu. Ohne die Gewiss­heit eines gültigen Fahrzeugausweises bestand die einzige (rechtmässige) Alternative für den Beru­fungsführer vielmehr darin, gänzlich auf die Fahrt zu verzichten. Indem er sie trotzdem antrat, erfüllte er den objektiven Tatbestand des Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG.

Subjektiv war der Berufungsführer sich zwar nicht darüber im Klaren, dass kein gültiger Fahrzeug­ausweis vorhanden war, doch entschied er sich in seiner Annahme, es habe alles seine Richtigkeit, bewusst dafür, auf eine Überprüfung zu verzichten. Wer sich aber bewusst für Nichtwissen entschei­det, kann sich nicht darauf berufen, die Tatbestandsverwirklichung nicht vorausgesehen zu haben: «Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht» (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Unter diesen Umständen unterlag der Berufungsführer etwa auch keinem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB. Ein solcher hätte im Übrigen bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres vermieden werden können (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Der Berufungsführer handelte somit mindestens pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB.

Da der Berufungsführer als Fahrzeuglenker persönlich und allein für das Vorhandensein eines gülti­gen Fahrzeugausweises verantwortlich war, vermag ihn auch nicht zu entlasten, dass sogar der bei der D.________ AG für die Immatrikulation der Fahrzeuge verantwortliche B.________ das gewähl­te Vorgehen für gesetzmässig hielt. Dieser wurde zudem in der Vergangenheit vom Strassenver­kehrsamt Schwyz wiederholt schriftlich über die Ersatzfahrzeugbewilligung belehrt, sodass in diesem Zusammenhang auch ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB von vornherein ausscheidet.

4.2

Zum Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung bringt der Berufungsführer vor, dass er selbst bei einem vorhandenen Fahrzeugausweis nicht hätte überprüfen können, ob das Fahrzeug tatsächlich haftpflichtversichert sei. Auch hier habe seine einzige Alternative darin bestanden, B.________ anzurufen, der ihm zweifellos gesagt hätte, das Fahrzeug sei versichert. Weiter sei kein Berufschauffeur verpflichtet, sich jeden Morgen bezüglich Haftpflichtversicherung zu erkundigen. Vielmehr dürfe dieser darauf vertrauen, dass sein Arbeitgeber ihm ein gesetzeskonformes Fahrzeug übergebe. Im Übrigen habe er die Fahrt zugunsten der D.________ AG aus Gefälligkeit geleistet und daraus keinen persönlichen Vorteil gezogen.

Gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG ist strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Ob ein Fahrzeug haftpflichtversichert ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem gültigen Fahrzeugausweis und den dazugehörigen Kontrollschildern i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG. Vorlie­gend fehlte es an einem gültigen Fahrzeugausweis für den Vanhool Altano, sodass der Berufungs­führer nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, das Fahrzeug sei haftpflichtversichert (vgl. Weis­senberger, Art. 96 SVG N. 25). Dass kein Fahrzeugausweis vorhanden war, musste bei ihm viel­mehr Zweifel darüber aufkommen lassen, ob das Fahrzeug tatsächlich haftpflichtversichert war. Und wäre der Fahrzeugausweis vorhanden gewesen, hätte dieser dem Berufungsführer immerhin darü­ber Aufschluss gegeben, dass der Vanhool Altano nicht mit den Kontrollschildern ccc immatrikuliert war. Unter diesen Umständen durfte der Berufungsführer nicht darauf vertrauen, dass mit dem Vanhool Altano alles seine Richtigkeit hatte.

Indem er ohne Vorhandensein eines gültigen Fahrzeugausweises davon ausging, es bestehe eine Haftpflichtversicherung für den Vanhool Altano, erfüllte er mit der zurückgelegten Teilstrecke objektiv und subjektiv den Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufungsführer und B.________ sowie der Umstand, dass der Berufungsführer aus dem Trans­porteinsatz keinen finanziellen Vorteil zog, ist für die Tatbestandsmässigkeit ohne Belang. Zu den übrigen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwänden des Berufungsführers kann auf die Ausführungen zu Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG verwiesen werden (vgl. E. 4.1).

4.3

Zum Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern macht der Berufungs­führer vorab erneut geltend, diese sei nur vorsätzlich strafbar. Diesbezüglich kann auf die entspre­chenden Ausführungen zur Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. oben E. 2.3) verwie­sen werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG ist die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern auch fahrlässig strafbar.

Im Übrigen beruft sich der Berufungsführer auf die bereits beim Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und dem Fahren ohne Haftpflichtversicherung geprüften Umstände. Es kann somit diesbezüglich auch an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1 und 4.2). Abschliessend ist erneut festzuhalten, dass bei einem nicht vorhandenen Fahrzeug­ausweis kein Fahrzeuglenker und erst recht kein (ehemaliger) Berufschauffeur unbesehen davon ausgehen darf, mit dem Fahrzeug und den ausgehändigten Kontrollschildern habe alles seine Rich­tigkeit. Dies gilt unabhängig etwa von einem vorbestehenden Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten oder einer mündlichen Zusicherung durch den Auftraggeber. Wer unter solchen Umstän­den die Fahrt antritt, ohne sich vorgängig des Fahrzeugausweises versichert zu haben, nimmt die Widerhandlung unter Umständen sogar in Kauf. Zu Gunsten des Berufungsführers ist jedoch davon auszugehen, dass er lediglich pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelte.

4.4

Nach dem Gesagten verletzt das Urteil der Polizeirichterin kein Bundesrecht. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1

Zur Strafzumessung bringt der Berufungsführer im Berufungsverfahren erstmals vor, es bestehe ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG und damit ein Strafbefreiungs­grund, mindestens aber ein Strafmilderungsgrund. Aufgrund der zwischen ihm und B.________ bestehenden Vertrauensbeziehung wiege sein Fehler, die Fahrt trotz des nicht vorhandenen Fahr­zeugausweises angetreten zu haben, nur sehr leicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er durch diesen einen Fehler gleich drei Straftatbestände erfülle, was zu einer unangemessenen Sanktionie­rung führe.

5.2

Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt somit an den beson­ders leichten Fall hohe Anforderungen. Bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonders leichten Falles verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessens­spielraum (vgl. Urteil BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 2.3 m.H.). Damit ein besonders leich­ter Fall angenommen werden kann, muss das fragliche deliktische Verhalten im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten als derart unerheblich erscheinen, dass eine Sanktionierung geradezu als stossend hart erschiene (vgl. Urteil BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 2.4).

5.3

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Indem der Berufungsführer die Fahrt antrat, ohne sich vorgängig des Fahrzeugausweises vergewissert zu haben, bewegte er sich an der Grenze zum Eventualvorsatz (vgl. E. 4.3 zweiter Abschnitt in fine). Auch wenn er kurz nach der Abfahrt von der Polizei gestoppt wurde und die abstrakte Gefährdung damit nicht so hoch war, kann nicht gesagt werden, sein Fehlverhalten erscheine im Quervergleich zu anderen Widerhandlungen dieser Art als unerheblich. Mit der Vorinstanz ist zwar in Berücksichtigung der konkreten Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen, doch liegt kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG vor, der zu einer Strafbefreiung führt. Auch für eine Strafmilderung besteht hier kein Anlass. Der Vorinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, dass der Berufungsführer die Verwirklichung der Widerhandlungen relativ einfach hätte verhindern können. Nach Konsultation des Fahrzeugausweises bzw. der Feststellung, dass ein solcher fehlt, hätte er den Vanhool Altano stehen lassen und bei seinem Auftraggeber ein anderes Fahrzeug anfordern können (und müssen). Er war diesbezüglich in seiner Entscheidungsfreiheit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.

5.4

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der vorinstanzlichen Strafzumessung verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Titel IV. E. 1-5.), welche sich der Strafappellationshof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie sind auf CHF 1'100.- festzusetzen (Gebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-).

Da der Berufungsführer bereits von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde und der Schuld­spruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erst­instanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).

Der unterliegende Berufungsführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Der Hof erkennt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 16. Juni 2023 wird bestätigt. Es lautet wie folgt:

A.________ wird des Fahrens ohne erforderlichen Fahrzeugausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern für schuldig befunden (Art. 96 Abs. 1 lit. a, 96 Abs. 2 und 97 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am 2. Juli 2021.

A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB).

Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 80.00 festgelegt.

Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 36, 106 Abs. 2 bis 5 StGB).

Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 28 Stunden). Die Verfahrensgebühren können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt.

Die Gerichtskosten von CHF 900.00 (Gebühr CHF 600.00, Auslagen CHF 300.00) werden A.________ auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Ausla­gen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 29. April 2024/bos

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501.

2023 142

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Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

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Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

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7B_257/2022

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

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BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

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6B_1235/2021

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

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BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12

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