501 2023 145
IIIe Cour administrative
14. Januar 2025Deutsch45 min
A. Mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. Mai 2023 wurde das gegen A.________ und den Mitbeschuldigten E.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), ev. Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), ev. Veruntreuung (Art. 138 StGB) geführte Verfahren in Bezug auf die Ziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 der Anklageschrift vom 3. November 2022 infolge Verjährungseintritts eingestellt. In Bezug auf den ebenfalls angeklagten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift wurde das Verfahren «in dubio pro reo» infolge Verjährungseintritts eingestellt (Urteilsdispositiv Ziff. 1.1). Gleichzeitig sprach die Vorinstanz A.________, gegen den das Verfahren in Abwesenheit geführt wurde, vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) gemäss Strafbefehl vom 14. April 2020 «in dubio pro reo» frei (Urteilsdispositiv Ziff. 1.2).
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
501 2023 145
Urteil vom 19. August 2024
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richterin: Catherine Overney
Ersatzrichter: Mathias Boschung
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti, Wahlverteidiger
gegen
Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin,
B.________ AG, C.________ AG und D.________ ag, Straf‑ und Zivilklägerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins
Gegenstand
Kostenauflage trotz Einstellung bzw. Freispruch (Art. 426 Abs. 2 StPO); Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 und 432 StPO)
Berufung vom 27. September 2023 gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. Mai 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. Mai 2023 wurde das gegen A.________ und den Mitbeschuldigten E.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), ev. Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), ev. Veruntreuung (Art. 138 StGB) geführte Verfahren in Bezug auf die Ziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 der Anklageschrift vom 3. November 2022 infolge Verjährungseintritts eingestellt. In Bezug auf den ebenfalls angeklagten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift wurde das Verfahren «in dubio pro reo» infolge Verjährungseintritts eingestellt (Urteilsdispositiv Ziff. 1.1). Gleichzeitig sprach die Vorinstanz A.________, gegen den das Verfahren in Abwesenheit geführt wurde, vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) gemäss Strafbefehl vom 14. April 2020 «in dubio pro reo» frei (Urteilsdispositiv Ziff. 1.2).
Die auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 42'023.- wurden A.________ und E.________ unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von 25%, ausmachend CHF 10'505.75, auferlegt. Der Saldo wurde dem Staat Freiburg auferlegt, um den Verfahrenseinstellungen sowie dem Freispruch Rechnung zu tragen (Urteilsdispositiv Ziff. 1.3).
Die Zivilklagen der B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG gegen A.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten von CHF 10'000.- wurden der B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG unter solidarischer Haftung auferlegt (Urteilsdispositiv 2.1 und 2.3).
Die von A.________ geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung wurde abgewiesen, ebenso (soweit darauf eingetreten werden konnte) die gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung (Urteilsdispositiv Ziff. 3.1 und 3.2).
Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung wurde abgewiesen, sofern darauf eingetreten werden konnte (Urteilsdispositiv Ziff. 3.5).
B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 meldeten die Rechtsvertreter von A.________ Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. Mai 2023 wurde ihnen am 13. September 2023 zugestellt.
C. Mit Eingabe vom 27. September 2023 erklärten die Rechtsvertreter von A.________ die Berufung gegen das Urteil. Darin beantragen sie die Aufhebung von Ziff. 1.3 (Auferlegung von Verfahrenskosten), Ziff. 3.1 (Abweisung der geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung) und Ziff. 3.2 (Abweisung der gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung) des Urteilsdispositivs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates bzw. der Privatklägerschaft. Zudem bringen sie vor, die Ziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen Urteils enthielten trotz vollumfänglichen Freispruchs von A.________ unnötigerweise Gesetzesartikel und Begründungen, insbesondere die Hinweise auf den angeblich anwendbaren Grundsatz «in dubio pro reo», was vom Strafappellationshof zu korrigieren sei (Berufungserklärung N. 6 f.).
D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 liess der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft die Berufungserklärung vom 27. September 2023 zukommen und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innert 20 Tagen Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt Peter-René Wyder dem Präsidenten des Strafappellationshofs mit, dass er seine berufliche Tätigkeit als Anwalt Ende 2023 altershalber aufgeben werde und ersuchte darum, sämtliche Korrespondenz im Berufungsverfahren ausschliesslich an Rechtsanwalt Peter von Ins zu richten, der die Interessen der Privatklägerschaft weiterhin vertrete.
Die Staatsanwaltschaft teilte dem Präsidenten des Strafappellationshofs mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache schloss sie auf Abweisung der Berufung.
E. Mit Schreiben vom 16. November 2023 teilte der Präsident des Strafappellationshofs dem Rechtsvertreter von A.________ mit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO von Gesetzes wegen schriftlich erfolge und forderte ihn auf, die Berufung bis am 14. Dezember 2023 schriftlich zu begründen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 ersuchte Rechtsanwalt Moretti um Erstreckung der Frist bis 22. Januar 2024 sowie um Zustellung der vollständigen Akten ab 2. Mai 2023 zur Einsichtnahme.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 erstreckte der Präsident des Strafappellationshofs die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 22. Januar 2024. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 erhielt Rechtsanwalt Moretti die ersuchten Akten 5 Tage zur Einsichtnahme zugestellt.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 ersuchte Rechtsanwalt Moretti um eine weitere (und letztmalige) Fristerstreckung um zwanzig Tage bis zum 12. Februar 2024, welche ihm mit Schreiben vom 15. Januar 2024 gewährt wurde.
F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt Moretti die Berufungsbegründung ein. Darin beantragt er unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, es seien die Dispositiv-Ziff. 1.3 (Verfahrenskosten), Ziff. 3.1 (Abweisung geltend gemachter Entschädigung und Genugtuung) und Ziff. 3.2 (Abweisung der gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung) des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen. Diese Entschädigung sei auf die Staatskasse zu nehmen, eventuell teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, welche auf die Staatskasse zu nehmen, eventuell teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen sei.
Die Eingabe vom 12. Februar 2024 enthält in der Beilage einen Kontoauszug der F.________ AG (Zeitraum 05.09.2008 bis 31.12.2008) sowie die Honorarnote von Rechtsanwalt Moretti über die geltend gemachten Aufwände im Berufungsverfahren.
G. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 liess der Präsident des Strafappellationshofs den Parteien die Berufungsbegründung vom 12. Februar 2024 zukommen und gab ihnen die Gelegenheit, bis am 12. März 2024 dazu Stellung zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft teilte dem Präsidenten des Strafappellationshofs mit Schreiben vom 15. Februar 2024 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesse.
Der Präsident des Wirtschaftsstrafgerichts teilte dem Präsidenten des Strafappellationshofs mit Schreiben vom 15. Februar 2024 mit, dass das Wirtschaftsstrafgericht auf weitere Ausführungen verzichte und vollumfänglich auf das Urteil vom 16. Mai 2023 verweise.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Berufung legitimiert.
1.2
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristgerecht. Das Urteil wird nur in Bezug auf die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO) angefochten. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert und Beweisanträge werden keine gestellt. Die Berufung erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO, sodass darauf einzutreten ist.
1.3
Der Strafappellationshof überprüft den vorinstanzlichen Entscheid im Rahmen einer Berufung bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).
1.4
Das Berufungsverfahren wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO schriftlich geführt. Der Strafappellationshof fällt seinen Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO).
1.5
Der Berufungsführer hat das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts nur in Bezug auf die Kosten, Entschädigung und Genugtuung angefochten. Anschlussberufung wurde nicht eingereicht. Somit hat die Berufung nur betreffend Kosten, Entschädigung und Genugtuung (Urteilsdispositiv Ziff. 1.3 sowie Ziff. 3.1 – 3.4) aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). In den übrigen Punkten (Urteilsdispositiv Ziff. 1.1 und 1.2 sowie Ziff. 2.1 – 2.3) ist das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv festzustellen ist.
2.
Der Berufungsführer rügt vorab die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 25%. Diese sei einerseits rechtswidrig und beruhe zudem auf einer falschen, unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Darüber hinaus sei sie auch unangemessen.
2.1
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung einschreitet (Urteil BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (BGE 109 Ia 160 E. 4b S. 165). Es ist daher grundsätzlich möglich, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestands erfüllt. Voraussetzung dafür ist, dass die Freiheitsspielräume des Einzelnen nicht allein durch das Strafgesetz beschränkt werden (Urteil BGer 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1).
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2).
Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2.). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1. m.H.).
2.2
Der Berufungsführer macht vorab geltend, die Vorinstanz erwecke mit ihren Erwägungen den Eindruck, er habe sich im Anklagepunkt 2.3 strafrechtlich relevant verhalten, obwohl die entsprechende Straftat verjährt und das Verfahren von der Vorinstanz eingestellt worden sei. Eine Kostenauflage gestützt auf die Begründetheit der Straftat sei jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Verjährung nicht zulässig. Dies trifft nicht zu. In ihren Erwägungen zu den Verfahrenskosten des Strafverfahrens (Urteil VI Ziff. 2) bezieht sich die Vorinstanz weder auf das strafrechtlich relevante Verhalten des Berufungsführers betreffend Anklagepunkt 2.3 noch stützt sie sich auf die Begründetheit der Straftat. Es wird ihm weder direkt noch indirekt vorgeworfen, ihn treffe ein strafrechtliches Verschulden. Vielmehr liegt ein Fall vor, in dem sich das zivilrechtliche Fehlverhalten sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der Anklage bildete. Dies ist grundsätzlich zulässig, zumal hier die Freiheitsspielräume des Einzelnen nicht allein durch Art. 158 StGB, sondern auch durch das zivilrechtliche Konkurrenzverbot nach Art. 321a OR beschränkt werden (vgl. oben E. 2.1 dritter Abschnitt in fine). Die zu beurteilende Konstellation ist vergleichbar mit den (als zulässige Kostenauferlegung trotz Freispruch beurteilten) Fällen, in denen eine beschuldigte Person, gegen die ein Strafverfahren u.a. wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) eröffnet worden war, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten gemäss Art. 957 OR verletzt hat (vgl. Domeisen, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N. 42).
Nach dem Gesagten verletzt die Kostenauflage in Ziff. 1.3 des angefochtenen Urteils nicht a priori Bundesrecht, sondern ist grundsätzlich zulässig, soweit die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. unten, E. 2.3.3 – 2.3.5).
2.3
Der Berufungsführer macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zum Anklagepunkt 2.3 der Anklageschrift unvollständig und damit falsch festgestellt. Es fehle an der Voraussetzung, dass die Kostenauflage sich auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Die Erwägungen der Vorinstanz seien vor dem Hintergrund der Tatsachen willkürlich.
2.3.1
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139).
Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176).
2.3.2
In Ziff. 2.3 der Anklageschrift wird dem Berufungsführer und dem Mitbeschuldigten E.________ unter dem Titel «Vermittlung von 14 Ponyfahrzeugen der Firma G.________» Folgendes vorgeworfen (Ordner XIII act. 10016 f.):
Im März 2008 hat die C.________ AG über ihren angeblich offiziellen Vertreter in H.________, die Firma I.________ Ltd., eine Ausschreibung der Stadt J.________ in H.________ gewonnen betreffend die Lieferung von 14 Pony Strassenreinigungsmaschinen (act. 9142). Ein entsprechender Vertragsentwurf wurde von der C.________ AG über einen Preis von CHF 2'514'000.00 erstellt, jedoch von den Parteien nie unterzeichnet (act. 9147). Bezüglich der Liefertermine fand im Mai/Juni 2008 ein Schriftverkehr zwischen der C.________ AG und E.________ statt, wobei ersichtlich ist, dass die C.________ AG auf der Unterzeichnung des Vertrags beharrte, bevor die Produktion in Auftrag gegeben würde (act. 25227 ff.). Es kam nie zur Unterzeichnung des Vertrags, folglich nicht zum Abschluss des Geschäfts.
Schliesslich stellte sich heraus, dass 14 Strassenreinigungsmaschinen von der Firma G.________ aus K.________ geliefert wurden. Die Maschinen trugen den Schriftzug L.________ oder auch M.________, obschon G.________ nie Strassenreinigungsmaschinen mit dieser Bezeichnung hergestellt hat, was aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich ist (act. 3028, 9156).
In diesem Zusammenhang sind die beiden Zahlungseingänge vom 22.10.2008 von je EUR 99'995.00 auf dem Konto Nr. nnn bei der UBS lautend auf O.________ aufschlussreich. Es handelt sich dabei um Zahlungen der G.________ GmbH für die Rechnungen Nr. ppp und qqq (act. 1 8737). Auf den Formularen «Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten» zu den genannten Transaktionen hat O.________ angegeben, dass es sich um die F.________ Ltd und die R.________ GmbH handelt (act. 1 8722 ff.).
Am 23.10.2008 erfolgte ab dem obengenannten Konto ein Zahlungsausgang von EUR 99'995.00 zugunsten von F.________ AG und ein entsprechender Zahlungseingang vom 23.10.2008 von EUR 99'995.00 auf dem Konto der F.________ AG bei der Zuger Kantonalbank mit dem Hinweis «Kommission G.________ GmbH» (act. 1 8660).
Am 10.11.2008 erfolgte ab dem UBS-Konto von O.________ ein Zahlungsausgang von EUR 67'167.99 (=CHF 99'995.00) und am 11.11.2008 ein weiterer Zahlungsausgang von EUR 32'827.01, folglich total EUR 99'995 zu Gunsten der R.________ GmbH (act. 1 8737 und 1 8738).
Es fällt zudem auf, dass ab dem 08.07.2008 auf dem EUR-Konto und dem USD-Konto der I.________ bei der Credit Suisse AG Zahlungen aus H.________ eingingen, welche umgehend an die G.________ GmbH weitergeleitet wurden (act. 8360 ff., 8375).
2.3.3
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme, dass die Beschuldigten in Verletzung des zivilrechtlichen Konkurrenzverbots gemeinsam auf einen Vertragsschluss für ein Konkurrenzunternehmen hingewirkt haben, ergibt sich für die Vorinstanz ohne weiteres aus dem Umstand, dass den Beschuldigten über ihre Unternehmen (F.________ AG und R.________ GmbH) am 23. Oktober 2008 bzw. 10. und 11. November 2008 durch die G.________ GmbH Zahlungen von insgesamt je EUR 99'995.- mit dem Vermerk «Kommission» überwiesen wurden (vgl. Urteil VI. E. 2 dritter Abschnitt). Dem liegt wiederum die Prämisse zugrunde, dass ursprünglich die C.________ AG für die Lieferung der besagten 14 «Pony» Strassenreinigungsmaschinen vorgesehen war und die Beschuldigten es unterliessen, auf einen Vertragsabschluss mit ihrem Arbeitgeber hinzuwirken bzw. sie dafür sorgten, dass der Vertrag stattdessen mit einem Konkurrenzunternehmen abgeschlossen wurde. Wie die Vorinstanz jedoch selbst feststellt, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob und wann die in der Anklageschrift erwähnte Ausschreibung der Stadt J.________ in H.________ stattgefunden und welches Unternehmen diese Ausschreibung überhaupt gewonnen hat (vgl. Urteil Vorinstanz E. 2.1.1). In den Akten befindet sich sodann kein Vertrag zwischen der Stadt J.________ und der G.________ GmbH oder einer anderen den Beschuldigten zurechenbaren Gesellschaft über den Verkauf der besagten Fahrzeuge. Es fehlt also an einem direkten Beweis dafür, dass die C.________ AG an der besagten Ausschreibung teilgenommen und diese gewonnen hat und die Beschuldigten im Anschluss daran auf einen Vertragsabschluss mit einem Konkurrenzunternehmen hingewirkt haben. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob für diese Annahme genügend indirekte Beweise (sog. Indizienbeweise) vorliegen (vgl. oben E. 2.2.1 vierter Abschnitt).
2.3.4
Die Vorinstanz schliesst aus dem nicht datierten und nicht unterschriebenen Vertragsentwurf der C.________ AG betreffend den Verkauf von 14 universellen Gehsteigräumungsfahrzeugen «B.________ Pony» an «H.________» zu einem Preis von CHF 2'514'000.- (XI act. 9147 inkl. Beilage Nr. 1, datierend auf 25. Februar 2008) sowie dem damit zusammenhängenden Schriftverkehr zwischen E.________ und S.________ vom Mai/Juni 2008 betreffend Liefertermin der 14 B.________ «Ponys» an die Stadt J.________ (XI act. 9144 ff.), dass ursprünglich tatsächlich die Privatklägerin für die Lieferung der Gehsteigräumfahrzeuge vorgesehen und E.________ mit dem Geschäft betraut war. Aus diesem Schriftverkehr sei auch ersichtlich, dass E.________ die C.________ AG mit dem Vertragsabschluss hingehalten habe. Die besagte Korrespondenz besteht aus den folgenden Dokumenten: Im (nicht unterzeichneten) Schreiben vom 4. Mai 2008 dankt S.________ E.________ für seine Anfrage der Liefertermine für 14 Maschinen B.________-Pony und unterbreitet ihm die möglichen Verladedaten, sofern Bestellungseingang und Vertragsentwurf «bis ende der Woche bei uns eintreffen» (XI act. 9144). Mit E-Mail vom 4. Juni 2008 teilt die Assistentin von E.________ S.________ «i.A. von Herrn E.________» mit, dass ursprünglich frühere Teillieferungen vorgesehen waren und bittet um Anpassung der vorgeschlagenen Liefertermine (XI act. 9146). Im Schreiben vom 11. Juni 2008 an E.________ bezieht sich S.________ «auf unseren Brief vom 5. Juni 08» (recte: 4. Juni 2008) mit den Lieferterminen für 14 Maschinen B.________ Pony und weist nochmals darauf hin, dass die erwähnten Liefertermine nur eingehalten werden können, wenn ein Vertrag bzw. Bestellungseingang vorliege. Ohne schriftliche Vereinbarung könne der Produktion kein Auftrag erteilt werden und die Liefertermine würden sich dementsprechend verschieben (XI act. 9145). Auf die E-Mail vom 4. Juni 2008 wird nicht Stellung genommen. Weitere Korrespondenz zu diesem Thema ist nicht aktenkundig.
Sodann stellt die Vorinstanz fest, dass bereits mit Schreiben vom 26. März 2008 (vermeintlicher Absender: S.________ für die C.________ AG, jedoch ohne Unterschrift von S.________) der Stadt J.________ in Aussicht gestellt worden sei, «vehicles of the same type as B.________ Ponys» würden über die angebliche Partnerfirma der C.________ AG, die «I.________ Ltd» geliefert und es bestehe vollständige Austauschbarkeit der Arbeitsaggregate bei den zu liefernden Fahrzeugen und den bereits früher gelieferten B.________-Fahrzeugen («full changeability and use of working aggregates on new delivered vehicles an vehicles «B.________-Pony», being delivered previous», act. 9143). In einem weiteren Schreiben vom 27. März 2008 an die Stadt J.________ bestätigte wiederum (ohne Unterschrift) vermeintlich S.________ für die C.________ AG, dass ihr offizieller Vertreter die Firma I.________ Ltd sei (act. XI 9142). Da sich den Akten nicht entnehmen lässt und von der Privatklägerschaft bestritten wird, dass die I.________ Ltd tatsächlich offizielle Vertreterin der C.________ AG in H.________ ist, geht die Vorinstanz davon aus, dass die Schreiben vom 26. und 27. März 2008 nicht von S.________, sondern von E.________ verfasst wurden. Letzterer sei gemäss eigenen Angaben bereits im März 2008 «kaltgestellt» und im Juli 2008 formal fristlos entlassen worden und habe damit allen Grund gehabt, neue Einkommensquellen zu erschliessen. Anerkanntermassen sei er zu diesem Zeitpunkt mit seiner neu gegründeten Firma R.________ GmbH in Kontakt mit der G.________ gestanden und sei für diese u.a. in beratender Funktion tätig gewesen. Mit Hilfe der G.________ als «supplier» und der I.________ Ltd als angeblich offizielle Vertreterin der Privatklägerschaft sei es ihm möglich gewesen, die von der Endkundin benötigten Produkte über einen anderen Produzenten als die C.________ AG anzubieten und schliesslich auch zu liefern. Einer (auf Russisch und Englisch verfassten) Tabelle mit der Überschrift «Summary table on I.________-DEU-Supplier contracts for payment» vom 6. Oktober 2008 (Ordner weiss Beilage 33, act. 90509) entnimmt die Vorinstanz, dass die I.________ Ltd die zu liefernden 14 «Pony L.________» (inkl. Ausrüstung) zu einem Preis von EUR 1'764'000.- über die G.________ GmbH («Supplier») an die Stadt J.________ verkaufte. Der dort vermerkte Anzahlungsbetrag von EUR 1'400'000.- ging am 8. Juli 2008 auf dem Konto der I.________ Ltd ein und wurde gleichentags der G.________ GmbH weitergeleitet (III act. 8360). Letztere zahlte am 22. Oktober 2008 je einen Betrag von EUR 99'995.- mit dem Vermerk «Rechnung Nr. ppp» und «Rechnung ttt» auf das UBS-Konto von O.________ ein. Zwar stellt die Vorinstanz fest, dass die G.________ GmbH auch noch andere Geschäftsbeziehungen zu H.________ unterhielt, doch geht sie gestützt auf die vorerwähnten Umstände und der zeitlichen Abfolge davon aus, dass die den Beschuldigten überwiesenen «Kommissionen» über EUR 99'995.- in direktem Zusammenhang stehen mit dem vermittelten Geschäft über die Lieferung von 14 Strassenreinigungsmaschinen. Da die Beschuldigten im Oktober bzw. November 2008 keine Kommissionszahlungen konkurrierender Firmen hätten entgegennehmen dürfen, sei der Nachweis einer Verletzung des zivilrechtlichen Konkurrenzverbots eindeutig erbracht (vgl. Urteil Vorinstanz E. 2.1.4 in fine).
2.3.5
Dem kann nicht gefolgt werden. Vorab ist (wie bereits erwähnt) unklar, ob und wann die in der Anklageschrift erwähnte Ausschreibung der Stadt J.________ in H.________ stattgefunden und welches Unternehmen diese Ausschreibung überhaupt gewonnen hat. Sodann lässt die blosse Existenz eines Vertragsentwurfs zwischen der C.________ AG und «H.________» (vgl. oben E. 2.2.4 erster Abschnitt) nicht automatisch den Schluss zu, dass ursprünglich tatsächlich die C.________ AG für die Lieferung der besagten Fahrzeuge an die Stadt J.________ vorgesehen war. Auch ergibt sich aus der aktenkundigen (aus drei Schreiben bestehenden) Korrespondenz zwischen S.________ und E.________ vom Mai/Juni 2008 nicht ohne weiteres, dass Letzterer «mit dem Geschäft betraut war» bzw. für den Vertragsabschluss verantwortlich zeichnete. Dies wird von E.________ unter Hinweis auf seine Weisungsgebundenheit und fehlende Entscheidungskompetenz in diesem Bereich denn auch bestritten (act. 13461 Ziff. 2). Ob die Schreiben vom 26. und 27. März 2008 tatsächlich von E.________ verfasst wurden oder von A.________ oder einer Drittperson, lässt sich anhand der angeführten Begleitumstände nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmen. Worin die E.________ vorgeworfenen Vereitelungshandlungen und die konkrete Mitwirkung von A.________ an diesen Vereitelungshandlungen genau bestehen soll, wird im Urteil nicht thematisiert und ist nicht nachvollziehbar. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die den Beschuldigten im Oktober/November 2008 überwiesenen «Kommissionen» über EUR 99'995.- in direktem Zusammenhang stehen mit dem an ein Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäft, hält einer objektiven Betrachtung nicht ohne weiteres stand. Die Erklärung von E.________, es handle sich bei dieser Zahlung um ein Honorar der G.________ GmbH, für die er gemäss eigenen Angaben ab August/September 2008 als Berater tätig war (act. 13463 Ziff. 10), ist zwar durch keine entsprechenden Rechnungen belegt, erscheint aber nicht weniger wahrscheinlich als die auf den Zahlungsvermerk gestützte Annahme, es handle sich um Kommissionen der I.________ Ltd oder G.________ GmbH. So ist etwa fraglich, warum eine solche «Kommission» erst 3 – 4 Monate nach dem am 8. Juli 2008 bei der I.________ Ltd eingegangenen und gleichentags an die G.________ GmbH weitergeleiteten Anzahlung von EUR 1'400'000.- (vgl. oben E. 2.4.4 zweiter Abschnitt) hätte ausbezahlt werden sollen. A.________ wiederum macht hierzu geltend, den erhaltenen Betrag zwei Monate nach Erhalt am 22. Dezember 2008 mit dem Vermerk «Rücküberweisung» an O.________ rückerstattet zu haben (act. 1 8661 und act. 1 8738), weil er darauf keinen Anspruch gehabt habe.
Dieser (nicht abschliessende) Katalog offener Fragen begründet bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die Beschuldigten gemeinsam, unter Entgegennahme einer entsprechenden Kommission und in Verletzung des zivilrechtlichen Konkurrenzverbots einem Drittunternehmen zu einem Vertrag verholfen haben, den sie eigentlich für ihren Arbeitgeber hätten abschliessen sollen. Soweit die von der Vorinstanz gewürdigten Umstände nicht alle im Einzelnen bewiesen sind, liegen auch keine echten Indizienbeweise vor, welche in ihrer Gesamtheit den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlauben würden (vgl. oben E. 2.2.1 vierter Abschnitt). Wie die Vorinstanz zudem selbst feststellt, kann nicht rechtsgenügend eruiert werden, weshalb die Stadt J.________ den Vertrag letztlich mit der I.________ bzw. der G.________ GmbH und nicht mit der Privatklägerschaft geschlossen hat (vgl. Urteil Vorinstanz III. E. 3 dritter Abschnitt S. 42). Es ist also nicht rechtsgenügend erwiesen, dass ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Beschuldigten ursächlich war für den nicht zustande gekommenen Vertrag. Damit fehlt es auch an dem erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten (vgl. oben E. 2.1 S. 6).
Dispositiv
Nach dem Gesagten liegen keine unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Umstände vor, welche zweifelsfrei zum Schluss führen, dass die Beschuldigten durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen das Konkurrenzverbot gemäss Art. 321a OR verstossen haben. Es kann demnach nicht gesagt werden, die Beschuldigten hätten gemeinsam i.S.v. Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt, sodass die Kostenauflage durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 42'023.- sind dem Staat Freiburg aufzuerlegen.
3.
Der Berufungsführer rügt weiter, dass ihm trotz Freispruch und entsprechender Anträge weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Dies sei einerseits rechtswidrig und andererseits unter Zugrundelegung eines falschen weil unvollständigen Sachverhalts erfolgt. Schliesslich sei die Abweisung der Anträge auf Entschädigung und Genugtuung auch unangemessen.
3.1. Wird die Beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
3.1.1. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO hat sie die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde hat aber nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer Schadenersatz beansprucht (Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3 m.w.H.). Den Freigesprochenen trifft also eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird die beschuldigte Person nicht aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und wird die Entschädigung allein vom Gericht in Ausübung seines Ermessens festgesetzt, so wird das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt (Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N. 31 f.).
Auf unbezifferte oder unbelegte Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein solcher liegt vor, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht aber mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 m.w.H). Das Verbot des überspitzten Formalismus wird etwa für das Rechtsmittelverfahren in Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert. Erfüllt die Eingabe die in Art. 385 Abs. 1 StPO festgehaltenen Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Keine Nachfrist ist anzusetzen, wenn die beschwerdeführende Partei die Anforderungen an die Begründung und die Form kennt und sie dennoch nicht erfüllt. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 m.w.H).
Unterlässt ein potentieller Ansprecher das Anmelden, Beziffern und Belegen von Ansprüchen, obwohl er dazu aufgefordert wurde und dies hätte tun können, so verliert er seine Ansprüche. Er kann sie nicht später auf andere Weise geltend machen (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 429 StPO N. 14 m.w.H.). In einem solchen Fall kann gemäss konstanter Praxis von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 m.w.H.).
3.1.2. Die Vorinstanz hat den anwaltlich vertretenen Berufungsführer mit Vorladung vom 27. Dezember 2022 und mit Vorladung vom 24. Februar 2023 u.a. aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen einen schriftlichen Antrag betreffend eine allfällige Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss Art. 429 ff. StPO einzureichen, zu beziffern und mit Beweisen zu belegen, damit die Ansprüche im Urteil behandelt werden können (act. 13004 f. und 13150 f.). Damit ist sie ihrer Pflicht gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgekommen, den Berufungsführer zum Beziffern und Belegen seiner Ansprüche aufzufordern. Dieser Aufforderung wurde keine Folge geleistet. An der Verhandlung vom 2. Mai 2023 räumte die Vorinstanz den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens erneut die Gelegenheit ein, weitere Beweisanträge zu stellen. Die Parteien verzichteten auf weitere Beweisanträge und das Beweisverfahren wurde geschlossen (act. 13365). Erst an der Verhandlung vom 12. Mai 2023 hat der Rechtsvertreter des Berufungsführers im Rahmen seines Schlussvortrages Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche formuliert, allerdings ohne diese zu beziffern: Er beantragte, A.________ sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen. Die Entschädigung sei teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. A.________ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Die Genugtuung sei teilweise der Privatklägerschaft aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (act. 13491). Im Rahmen des Parteivortrages führte er aus, die Festlegung der angemessenen Entschädigung werde ins Ermessen des Gerichts gelegt (act. 13490). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht.
3.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsführers bestand unter den gegebenen Umständen keine behördliche Pflicht, die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als im Zivilrecht, wo der Schaden gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nur dann ausnahmsweise nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen ist, wenn er sich nicht ziffernmässig nachweisen lässt (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.H.). Vorliegend wäre es – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – dem Rechtsvertreter des Berufungsführers jedoch ohne weiteres möglich gewesen, seine Verfahrensaufwendungen zu beziffern und mittels Kostennote zu belegen. Dies wäre auch nach Ablauf der richterlichen Fristen gemäss Vorladungen vom 27. Dezember 2022 und 24. Februar 2023 noch bis zur Urteilsberatung möglich gewesen. Hinderungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Der Berufungsführer bringt vielmehr vor, er habe bewusst auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet und das Gericht lediglich um eine angemessene Entschädigung ersucht, weil bereits eine Honorarnote vorhanden gewesen sei, anhand welcher der Aufwand für die übrigen Verfahrensteile hätte geschätzt werden können. Wenn nämlich für den kleinen Verfahrensteil des Hausfriedensbruchs bereits rund 130 Anwaltsstunden angefallen seien, habe der Aufwand für das gesamte Verfahren bei einem Vielfachen dessen liegen müssen und die Vorinstanz hätte diesen anhand der Honorarnote vom 15. Dezember 2020 «hochrechnen» oder aufgrund ihrer Erfahrung bemessen können.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz den Aufwand für das rund 10 Jahre dauernde Untersuchungsverfahren inkl. adhäsionsweise geltend gemachter Zivilklagen ohne Rechnungsstellung hätte beurteilen bzw. nach Ermessen hätte festsetzen sollen. Dass die Vorinstanz dazu nicht auf die in den Strafakten enthaltene Kostennote vom 15. Dezember 2020 zum Verfahren betreffend Hausfriedensbruch (act. 1300099 ff.) abgestellt hat, begründet entgegen der Auffassung des Berufungsführers auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sie dazu nach ihrer mehrmaligen Aufforderung an die Parteien, die Entschädigung zu beziffern und zu belegen, nicht verpflichtet war. Der Parteivertreter, der nach einem bewussten Unterlassen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht zur Beurteilung der beantragten Entschädigung trotz vorangehender mehrmaliger Aufforderung der Behörde vorwirft, die ihm selbst obliegende Bezifferung der Entschädigung nicht vorgenommen zu haben, setzt sich dem Vorwurf eines venire contra factum proprium aus. Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie ihre Eingaben formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage, was vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Urteil BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 in fine, m.H.). Vielmehr hat der Berufungsführer – wie er selbst einräumt – bewusst darauf verzichtet, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen, was praxisgemäss als (impliziter) Verzicht auf eine Entschädigung zu qualifizieren ist (vgl. oben, E. 3.1.1 in fine).
Die Vorinstanz handelte demnach weder überspitzt formalistisch noch verletzte sie Bundesrecht, indem sie die nicht bezifferte und nicht belegte Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Berufungsführers ohne Ansetzung einer Nachfrist abwies. Was die Genugtuungsforderung betrifft, wäre diese auch sachlich nicht begründet, zumal der Berufungsführer nicht ausreichend darlegt und belegt, inwiefern eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt. Der Hinweis auf die lange Verfahrensdauer, die Belastung für die Familie und die wiederholte Darlegung des Verfahrens in den Medien ohne entsprechende Belege genügt den Anforderungen an den Nachweis einer besonders schweren Persönlichkeitsverletzung nicht.
Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Der Berufungsführer rügt weiter, die Abweisung seiner gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung im Zusammenhang mit dem Antragsdelikt (Hausfriedensbruch) und dem Zivilpunkt sei rechtswidrig und unter Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts erfolgt.
Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Auch hier gilt, dass die geltend gemachten Entschädigungsforderungen entsprechend beziffert und belegt werden.
Zur geforderten Entschädigung und Genugtuung im Zivilpunkt bringt der Berufungsführer vor, die Vorinstanz hätte diese nach Art. 63 ff. JG festsetzen können und müssen, weshalb die Abweisung rechtswidrig sei. Art. 63 ff. JG bezeichnen die Behörden der Strafrechtspflege und es ist nicht ersichtlich, was der Berufungsführer aus diesen Bestimmungen zu seinen Gunsten ableiten will. Die Vorinstanz hat die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. In einem solchen Fall sind Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen, die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängen und einzig den Zivilpunkt betreffen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht im Strafverfahren zu entschädigen (BGE 139 IV 102 E. 4.4, dort betreffend Kosten der Privatklägerschaft).
Was die geforderte Entschädigung und Genugtuung für das Antragsdelikt betrifft, macht der Berufungsführer geltend, durch die Vorlage von rechtswidrigen Beweismitteln (nicht verwertbare Videoaufnahmen) habe die Privatklägerschaft mutwillig oder zumindest grob fahrlässig die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Ihm sei deshalb eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, welche der Privatklägerin aufzuerlegen sei. Ausgangspunkt der Entschädigung bilde die Honorarnote vom 15. Dezember 2020. Darüber hinaus sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen, zumal er durch die nachweislich rechtswidrigen Videoaufnahmen in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei. Dazu ist vorab festzuhalten, dass eine Strafanzeige nicht automatisch als mutwillig oder grob fahrlässig zu qualifizieren ist, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dafür eingereichten Beweismittel rechtswidrig und folglich unverwertbar sind. Die Beurteilung, ob die Einleitung des Verfahrens i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO mutwillig oder grob fahrlässig erfolgte, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Strafanzeige. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, waren die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage zum Hausrecht der Lagerhalle in U.________ lange unklar, sodass zum Zeitpunkt der Strafanzeige nicht von einer mutwilligen falschen Anschuldigung ausgegangen werden kann. Dasselbe gilt für die eingereichten Videoaufnahmen, bei denen der Privatklägerschaft nicht von vornherein klar sein konnte, dass diese rechtswidrig und damit unverwertbar sind. Was die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Genugtuung betrifft, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter dargetan, inwiefern der Berufungsführer durch die Videoaufnahmen eine besonders schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten haben soll.
Unabhängig davon wurden die für den Zivilpunkt und das Antragsdelikt erhobenen Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen vom Berufungsführer weder beziffert noch belegt, sodass diesbezüglich auf das oben unter E. 3 Gesagte verwiesen wird. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1. Der Berufungsführer bringt schliesslich vor, die Ziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen Urteils enthielten unnötigerweise Gesetzesartikel und Begründungen, insbesondere die Hinweise auf den angeblich anwendbaren Grundsatz «in dubio pro reo». Obwohl er als Freigesprochener nicht beschwert sei und die entsprechenden Ziffern des Dispositivs nicht mit Berufung anfechten könne, seien diese durch den Strafappellationshof zu korrigieren (Berufungserklärung N. 5 ff.).
5.2. Es trifft zu, dass die Strafprozessordnung keine Qualifikation und Stufenordnung der Freisprüche kennt. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass es keine «Freisprüche zweiter Klasse» gebe. Es ist aber auch richtig, dass das Urteilsdispositiv grundsätzlich keine Begründung zu enthalten hat. Auch wenn es rechtlich keinen «Freispruch zweiter Klasse» gibt, kann der Zusatz «in dubio pro reo» bei der Allgemeinheit die Vermutung wecken, dass es sich eben gerade um einen solchen handelt. Dispositive mit dem Zusatz «in dubio pro reo» werden daher vom Strafappellationshof in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen korrigiert. Dies führt jedoch weder zur Gutheissung der Berufung noch zu einem Anspruch auf Entschädigung in diesem Punkt (vgl. Urteil KG FR 501 2022 117 vom 19. Januar 2024 E. 6.3 m.H.).
5.3. Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO enthält das Dispositiv die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Der Wortlaut der Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Freispruch und Verurteilung. Gemäss Lehre sind im Falle einer Verurteilung die Strafbestimmungen, welche Grundlage des Urteils bilden, anzugeben, während dies bei einer Einstellung als nicht erforderlich erachtet wird. Auch die Angabe anderer Bestimmungen – namentlich der StPO – ist demnach nicht zwingend (Stohner, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 81 N. 21; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 81 N. 14 f.). Daraus folgt, dass die Angabe der Gesetzesbestimmungen durch die Vorinstanz vorliegend zwar nicht notwendig war, sie aber keinen Anlass gibt, die betreffenden Ziffern diesbezüglich in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen zu korrigieren.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Gestützt darauf werden die Gerichtskosten auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-).
Der Berufungsführer dringt im Berufungsverfahren teilweise durch. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Berufungsführer und zur Hälfte dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 und 428 StPO).
6.2 Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Vorliegend wurden die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Berufungsführer und zur Hälfte dem Staat Freiburg auferlegt.
Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt.
Rechtsanwalt Moretti veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 41.20 Stunden. Die Berufungsbegründung umfasst 19 Seiten, die Berufungserklärung 4 Seiten. Die Ausführungen zu Ziff. 2.3 der Anklageschrift entsprechen weitgehend denjenigen aus den Plädoyernotizen vom 12. Mai 2023. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand übersetzt und er ist angemessen zu kürzen. Insgesamt ist daher für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 25 Stunden à CHF 250.- zu entschädigen, was einem Betrag von CHF 6'250.- entspricht. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 312.50 (5% von CHF 6'250.-), ausmachend total CHF 6'562.50, ohne Mehrwertsteuer. Angesichts des nur teilweisen Obsiegens des Berufungsführers wird die Entschädigung auf die Hälfte des vorgenannten Betrages, also auf CHF 3'533.90 (inkl. MwSt. 7.7% von CHF 252.65) festgesetzt.
Der Hof erkennt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. Mai 2023 wird in Ziff. 1.3 abgeändert und in Ziff. 3 bestätigt. Es lautet neu wie folgt:
1.3
Die auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 42'023.- gehen zu Lasten des Staates Freiburg.
3.1
Die von A.________ geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO).
3.2
Die von A.________ gegenüber der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten werden kann (Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO).
3.3
[…]
3.4
[…]
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 16. Mai 2023 in folgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
1.1
Das Verfahren gegen […] und A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB), ev. Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), ev. Veruntreuung (Art. 138 StGB) gemäss Anklageschrift vom 3. November 2022 wird in Bezug auf die Ziffern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 infolge Verjährungseintritts und in Bezug auf Ziffer 2.3 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB) infolge Verjährungseintritts eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO).
1.2
A.________ wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) gemäss Strafbefehl vom 14. April 2020 freigesprochen.
2.1
Die Zivilklagen der B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG gegen A.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a, b und d StPO).
2.2
Die Zivilklagen der B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG gegen E.________ werden auf den Zivilweg verwiesen, sofern darauf eingetreten werden kann (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO sowie Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO).
2.3
Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10'000.-, werden der B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 418 Abs. 2, Art. 427 Abs. 1 StPO).
3.5.
Die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Entschädigung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 433 Abs. 1 lit. b, Art. 433 Abs. 2 StPO und Art. 64 JR).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ zur Hälfte auferlegt. Der Saldo geht zu Lasten des Staates Freiburg.
A.________ wird eine angemessene Entschädigung von CHF 3'533.90 (inkl. MwSt. 7.7% von CHF 252.65) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 19. August 2024/bos
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
501 2023 145
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
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Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
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Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
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6B_4/2019
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
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6B_241/2015
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