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Entscheid

501 2023 155

Droit de cité, établissement, séjour, déni de justice.

14. August 2024Deutsch27 min

A. Am 9. März 2021, um 17.30 Uhr, erstattete B.________ bei der Kantonspolizei Freiburg, Gen­darmerie, Anzeige gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und konstituierte sich als Strafkläger. Er sei am 9. März 2021, um ungefähr 08.05 Uhr, mit seinem E-Bike C.________ mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h ausgangs Wünnewil auf der Bern­strasse in Richtung Flamatt gefahren und sei von einem Lastwagen überholt worden. Wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs habe der Lastwagenchauffeur wieder einscheren müssen und am Schluss des Überholmanövers habe sich der Lastwagen rund 30 cm von seinem linken Griff entfernt befunden (act. 2003 bis 2008). Als Lenker des Lastwagens konnte A.________ ermittelt werden (act. 2001), er wurde am 18. März 2021 von der Kantonspolizei Freiburg als Beschuldigter einver­nommen (act. 2009 bis 2011).

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

501 2023 155

Urteil vom 21. August 2024

Strafappellationshof

Besetzung

Vizepräsident: Markus Ducret

Richterin: Catherine Overney

Ersatzrichter: Armin Sahli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly, Wahlverteidiger

gegen

Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 SVG)

Berufung vom 3. Oktober 2023 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 4. September 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 9. März 2021, um 17.30 Uhr, erstattete B.________ bei der Kantonspolizei Freiburg, Gen­darmerie, Anzeige gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und konstituierte sich als Strafkläger. Er sei am 9. März 2021, um ungefähr 08.05 Uhr, mit seinem E-Bike C.________ mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h ausgangs Wünnewil auf der Bern­strasse in Richtung Flamatt gefahren und sei von einem Lastwagen überholt worden. Wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs habe der Lastwagenchauffeur wieder einscheren müssen und am Schluss des Überholmanövers habe sich der Lastwagen rund 30 cm von seinem linken Griff entfernt befunden (act. 2003 bis 2008). Als Lenker des Lastwagens konnte A.________ ermittelt werden (act. 2001), er wurde am 18. März 2021 von der Kantonspolizei Freiburg als Beschuldigter einver­nommen (act. 2009 bis 2011).

B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 wurde A.________ wegen grober Ver­letzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (act. 10000). Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass die Tatbestandsmerk­male der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt seien. Der Strafbefehl erging in französischer Sprache. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ erst am 23. November 2021 Einsprache (act. 10005). Die Staatsanwaltschaft nahm die Einsprache als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ent­gegen und wies das Gesuch mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 ab (act. 10018). Das Kantons­gericht Freiburg hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2022 teilweise gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 10041). In der Folge trat die Polizei­richterin des Sensebezirks mit Verfügung vom 12. August 2022 auf die Einsprache vom 21. Novem­ber 2021 nicht ein (act. 9). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2022 hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 4. Oktober 2022 teilweise gut und wies die Angelegenheit der Polizeirichterin des Sensebezirks zur Durchführung des kontradiktorischen Ver­fahrens zurück (act. 20).

C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 wies die Polizeirichterin des Sensebezirks die Angele­genheit zwecks Übersetzung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 22). Der in die deutsche Sprache übersetzte Strafbefehl vom 6. Juli 2021 wurde am 23. November 2022 der Poli­zeirichterin des Sensebezirks zugestellt. Daraufhin fand die Sitzung der Polizeirichterin des Sense­bezirks am 4. September 2023 statt. An dieser Sitzung wurden A.________, der anwaltlich verbei­ständet war, als Beschuldigter und B.________, Strafkläger, als Auskunftsperson befragt (act. 41).

D. Mit Urteil vom 4. September 2023 verurteilte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 3 SVG), begangen am 9. März 2021 in Wünnewil, Bernstrasse, zu einer bedingten Geld­strafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.00 (act. 50). Mit Berufungserklärung vom 3. Oktober 2023 hat A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil an­gefochten (act. 3). Der Berufungsführer hat am 28. März 2023 (recte: 28. März 2024) eine ausführ­lich begründete Berufungserklärung eingereicht (act. 15). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Frei­burg hat am 5. April 2024 auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Berufung beantragt (act. 17). Die Polizeirichterin des Sensebezirks hat auf die Ein­reichung einer begründeten Stellungnahme verzichtet und auf ihren Entscheid vom 4. September 2023 verwiesen (act. 18).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und ent­spricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.

1.2

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, wenn auch nicht in allen Punkten selbständig. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtli­chen Ziffern zu überprüfen, wobei die nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefoch­tenen Punkte (Qualifikation als grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung, Kosten), welche nicht begründet wurden, lediglich zu überprüfen sind, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.

Der Strafkläger B.________ hat weder den Strafbefehl noch das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB angefochten, weshalb dieser in Bezug auf die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht mehr Partei des Berufungsverfahrens ist. Das erstinstanzliche Urteil ist somit ausschliesslich in Bezug auf den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu überprüfen.

1.3

Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstin­stanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Beru­fung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun­den.

1.4

Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanz­lichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstin­stanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschrif­ten verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Haupt­verfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf den Beizug der Akten beschränken.

2.

2.1

Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsre­geln (Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 3 SVG). Er rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und macht geltend, der Sachverhalt sei von der Poli­zeirichterin des Sensebezirks unrichtig festgestellt worden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Er macht ebenso eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend und beantragt einen Freispruch vom Vor­wurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln.

2.1.1

Die Polizeirichterin des Sensebezirks ging im angefochtenen Urteil in Erwägung III.2. in Ver­bindung mit III.12. vom Sachverhalt aus, der sich aus den Aussagen von B.________ und dem Strafbefehl ergeben, wonach B.________ am 9. März 2021, um ungefähr 08.05 Uhr, mit seinem Elektrofahrrad mit rund 35 bis 40 km/h auf der Bernstrasse in Richtung Flamatt gefahren sei. Ausgangs Dorf habe er im Rückspiegel einen Lastwagen hinter sich heranfahren gesehen. Der Last­wagen habe zuerst seine Geschwindigkeit gedrosselt, weswegen er davon ausging, dass der Chauf­feur ihn gesehen habe. Er habe sich auf die Strasse vor ihm konzentriert und sei auf der rechten Strassenseite weitergefahren. Da ein bordeaux-farbenes Fahrzeug sich auf der Gegenfahrbahn in rund 200 m Entfernung genähert habe, sei er nicht davon ausgegangen, dass der Lastwagen ihn überholen würde. Trotzdem habe der Lastwagen begonnen, ihn mit einer geschätzter Geschwindig­keit zwischen 55 und 65 km/h zu überholen. Zu Beginn des Überholmanövers habe der Lastwagen etwa eine Distanz von 1 m zu seinem linken Fahrgriff gehabt. Dann habe der Lastwagen wegen des entgegenkommenden Fahrzeugs wieder einscheren müssen und am Schluss des Überholmanövers habe sich der Lastwagen sehr nah neben ihm befunden, rund 30 cm von seinem linken Fahrgriff entfernt. B.________ habe das Gefühl gehabt, dass er den Lastwagen am Rad hätte touchieren können. Er habe Angst gehabt, als er gemerkt habe, dass der Lastwagen wieder nach rechts ein­schert, weil er nicht wusste, wo das Ende des Lastwagens war und er dachte, dass er mit ihm kolli­dieren würde. B.________ gab weiter an, dass er das Kennzeichen des Lastwagens FR ddd ablesen konnte und feststellen konnte, dass der Lastwagen der Firma E.________ in F.________ gehörte. Es habe sich um einen „Semi-remorque" mit einer J.________ Kabine gehandelt. Der Anhänger habe keinen Schriftzug von G.________ aufgewiesen, es habe sich vielmehr um einen ziemlich dunklen Anhänger gehandelt, zwischen blau, violett und metallfarbig. Ausserdem seien auf dem Anhänger grafische Elemente gewesen (act. 2007).

2.1.2

Nach Erhalt der Anzeige von B.________ haben die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass der Berufungsführer am Morgen des 9. März 2021 den Lastwagen der Firma E.________ in F.________ mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen FR ddd auf der Strecke zwischen Wünnewil und Flamatt gelenkt hat (act. 2001). Dieser Sachverhalt wird vom Berufungsführer nicht bestritten (act. 2010, 41/5 und 15/8). Umstritten ist, wie der Berufungsführer das Überholmanöver mit dem Lastwagen vollzogen hat. Hierzu gehen die Aussagen des Berufungsführers und von B.________ diametral auseinander. Als Beweismittel liegen die beiden sich widersprechenden Aussagen von B.________ und des Berufungsführers sowie die Fotodokumentation der Kantonspolizei (act. 2012 bis 2015) vor. Zu prüfen ist mithin, ob die Polizeirichterin des Sensebezirks im Rahmen der Beweis­würdigung von der Schilderung des Sachverhalts durch B.________ ausgehen durfte.

3.

3.1

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissen­hafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 N. 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Be­weismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren in­dividuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Straf­behörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tat­sächlich vorgefallen ist, nicht nach generellabstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichti­gung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 47 und 56, mit Hinweisen).

3.2

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung An­geklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime aus­serdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "In-dubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Be­weismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Ange­klagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; Urteil 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hin­weisen).

3.3

Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheb­licher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts­erheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge­schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechts­genügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; Urteil 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

4.

4.1

Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass die Aussagen des Berufungsführers wider­sprüchlich und damit unglaubwürdig seien. Diese Feststellung der Vorinstanz wird vom Berufungs­führer kritisiert (act. 15/7). Darüber hinaus macht der Berufungsführer geltend, es werde der Grund­satz in dubio pro reo verletzt.

4.2

Der Berufungsführer hat anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 18. März 2021 erklärt, der Vorfall liege nun zwei Wochen zurück, weshalb er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Sofern er einen Fehler gemacht habe, würde er sich daran erinnern. An Situationen, die für ihn „speziell" seien, an diese könne er sich immer gut erinnern. Er denke, dass der Vorfall in der „70er Zone", auf einer Geraden, passiert sein müsse. Das Überholmanöver müsse von ihm entweder vor oder nach der Tankstelle gemacht worden sein. Da er sich nicht genau an das Überholmanöver erinnern könne, schildere er, wie er normalerweise einen Fahrradfahrer überhole. Er lasse immer genug seitlichen Abstand zu den Velofahrern. Er wisse, dass er einen seitlichen Abstand von 1.50 m lassen müsse. Unmittelbar danach beschreibt er den Überholvorgang im Detail. Er sei am fraglichen Tag mit einer Geschwindigkeit von zirka 60-65 km/h gefahren. Nach jedem Überholmanöver schaue er in den rechten Aussenspiegel. Er habe den Velofahrer nach seinem Überholmanöver im rechten Aussenspiegel gesehen. Dieser sei ganz normal weitergefahren. Er sei keine Schlangenlinien ge­fahren, wie es vom Sog manchmal möglich sei. Er habe auch nicht gestikuliert, dass sein Über­holmanöver gefährlich gewesen sei (act. 2009 ff.).

Zu Beginn seiner Einvernahme erklärte er, er könne sich nur an „spezielle" Situationen im Strassen­verkehr erinnern, was absolut nachvollziehbar ist. Allerdings beschreibt er dann den Überholvorgang und die Reaktion des Fahrradfahrers im Detail, obwohl keine "spezielle" Situation vorlag. Es zeigt sich also, dass die erste Aussage des Berufungsführers vom 18. März 2021 sehr wohl widersprüch­lich und mithin unglaubwürdig war. Da er sich an den zur Diskussion stehenden Überholvorgang erinnern kann, muss in der Tat etwas vorgefallen sein, das nicht alltäglich war. Dies spricht gegen die Sachverhaltsschilderung des Berufungsführers und für diejenige von B.________.

Richtig ist hingegen, dass die Bezahlung der Rechnung, welche dem Strafbefehl beigelegt wurde, angesichts der formellen Fehler (Sprache des Strafbefehls) nicht als Schuldeingeständnis angese­hen werden kann. Ob der Berufungsführer zum fraglichen Zeitpunkt unter Zeitdruck stand, spielt keine Rolle, zumal Überholmanöver von Lastwagenfahrern gegenüber E-Bikes aufgrund der Ge­schwindigkeitsdifferenz auch dann ausgeführt werden, wenn kein Zeitdruck besteht. Der Inhalt der E-Mail der Arbeitgeberin (act. 37/1) spricht weder für noch gegen die eine oder andere Sachver­haltsschilderung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist im Lichte dieser Ausführungen der eigenen Aussage des Berufungsführers für die Beweiswürdigung wenig Gewicht beizumessen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsschilderung von B.________ glaubwürdig und nachvollziehbar ist.

4.3

Im Gegensatz zur Aussage des Berufungsführers erweist sich die Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige von B.________ aus den nachfolgenden Gründen als glaubwürdig und nachvoll­ziehbar.

4.3.1

B.________ ist von Beruf Informatiker und war zum Zeitpunkt des Überholmanövers 44 Jahre alt (act. 2006). B.________ kennt den Berufungsführer nicht und hat auch keine Kontakte zur Firma E.________ SA (act. 41/6). Er ist ein äusserst erfahrener Fahrradfahrer und fährt jedes Jahr zwischen 5000 und 10000 km mit dem Fahrrad, auch um den Arbeitsweg zu seinem Arbeitgeber, die H.________ AG in I.________, zu bewältigen. In den Jahren 2014 bis 2017 habe er eine Welt­umrundung mit dem Fahrrad gemacht, während welcher er rund 30000 km durch eine grosse Anzahl von Ländern gefahren sei (act. 41/6). Er habe am 9. März 2021 eine Strafanzeige gegen unbekannt eingereicht, weil er sich sehr gefährdet gefühlt habe, wie nie zuvor in seinem ganzen Velofahrerle­ben. Er habe auch noch nie zuvor eine Strafanzeige eingereicht (act. 41/6).

B.________ konnte den Lastwagen ziemlich präzise beschreiben, was es der Polizei ermöglichte, den Fahrer zu identifizieren. Es zeigte sich, dass der von B.________ beschriebene Lastwagen mit den Fotoaufnahmen in den Akten (act. 2014) übereinstimmt. Der Gang am gleichen Abend zum Polizeiposten, um Anzeige zu erstatten, war für B.________ mit einem nicht unerheblichen Zeitauf­wand verbunden. Dies lässt den Schluss zu, dass B.________ tatsächlich einer gefährlichen Situa­tion im Strassenverkehr ausgesetzt wurde, widrigenfalls er diesen Aufwand nicht auf sich genommen hätte. In den Akten befinden sich keinerlei Hinweise, aus welchem Grund B.________ den Beru­fungsführer zu Unrecht hätte anzeigen sollen.

4.3.2

B.________ konnte anlässlich seiner Anhörung vor der Polizeirichterin auch nachvollziehbar erklären, weshalb der Lastwagen beim Überholvorgang keine erhebliche Sogwirkung auf sein Fahr­rad hatte. Sein E-Bike (C.________) habe dicke Pneus und sei gemacht, um schnell zu fahren und sei stabil (act. 41/7). Diese Aussage deckt sich mit der sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahme des C.________ (act. 2015). Beim E-Bike C.________ handelt es sich um ein mit einem Elektroan­trieb versehenes Fahrrad, das bis zu 45 km/h schnell fährt, also um ein sogenanntes Speed-Pedelec (S-Pedelec). Diese Elektro-Fahrräder sind wesentlich stabiler gebaut als Fahrräder ohne Elektroan­trieb oder auch E-Bikes, die nur 25 km/h fahren können. E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h haben dadurch auch ein hohes Eigengewicht (stabilerer Rahmen und stabilere Räder, leistungsfähige Batterie und leistungsfähiger Motor, für höhere Geschwindigkeiten und durch hohes Eigengewicht höhere Verzögerungswerte ausgerichtete Bremsen). Hinzu kommt, dass B.________ mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h in gleicher Richtung gefahren ist, die Geschwindig­keitsdifferenz zum Lastwagen also gering war, der Lastwagen im Verlaufe des Überholmanövers den Abstand von 100 cm auf 30 cm reduzierte und die Sogwirkung demzufolge tiefer war.

Der von der Verteidigung an der Sitzung vom 4. September 2023 eingereichte Artikel der Fachstelle Unfallanalyse Berlin hat die Auswirkungen der Sogwirkung eines vorbeifahrenden Lastwagens bei einer offenen Türe eines Pkw überprüft (act. 44). Der zweiseitigen Unterlage ist zu entnehmen, dass beim geschilderten Versuch der Lastwagen eine Geschwindigkeit von 60 km/h aufwies und mit ei­nem konstanten Abstand von 70 cm an einem stehenden (nicht fahrenden) Pkw vorbeifuhr. Die Türe des Pkw war nicht geschlossen, sondern mit einem Spalt im Umfang von 25 cm geöffnet. Beim Versuch wurde festgestellt, dass sich die Türe während der Vorbeifahrt so weit öffnet, dass sie im Bereich der Hinterräder gegen den Lastwagen prallt. Die Versuche zeigten auch auf, dass der Last­wagen mindestens mit 50 km/h fahren muss, um diese Sogwirkung zu entfalten.

Diese Unfallanalyse lässt die Aussagen von B.________ nicht als unglaubwürdig erscheinen. Wie B.________ selbst erklärte, befand sich der Lastwagen am Anfang des Überholmanövers in einem Abstand von 1 m zum linken Griff. Der Lastwagen war also weiter weg als beim Versuch der einge­reichten Unfallanalyse. Erst während dem Überholmanöver näherte sich der Lastwagen dem Fahr­radfahrer. Hinzu kommt, dass der Fahrradfahrer nicht am Strassenrand stand, sondern selbst mit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 km/h mit dem weiter oben beschriebenen E-Bike unterwegs war. Die Geschwindigkeitsdifferenz der beiden Fahrzeuge war erheblich tiefer als 50 km/h. Zudem ist darauf hinzuweisen, wie dies die Polizeirichtern zurecht feststellte, dass es einen geringeren Kraft­aufwand erfordert, um eine bereits offene Türe eines Pkw weiter zu öffnen als ein fahrendes E‑Bike in Schlangenbewegung zu versetzen. Dies auch deshalb, weil die Fahrertüre im Gegensatz zum E‑Bike-Fahrer eine grosse und ununterbrochene Fläche aufweist, was die Sogwirkung begünstigt.

4.3.3

Die Aussage, wonach B.________ mit dem Fahrrad eine Weltumrundung machte, dabei viele Länder durchquerte und eine Distanz von rund 30000 km zurücklegte, aber nie eine so gefähr­liche Situation erlebt habe, spricht keinesfalls gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aussage. Sofern er nach so vielen Jahren Erfahrung als Fahrradfahrer ein Überholmanöver erlebt, das ihn derart in Angst versetzte, dass er noch am gleichen Tag die Mühe auf sich nimmt, sich zur Polizei zu begeben und eine Anzeige zu erstatten, spricht vielmehr zugunsten der Glaubwürdigkeit der Aussage von B.________ und der tatsächlichen Gefährlichkeit des Überholmanövers.

4.3.4

Auch der Umstand, dass B.________ in der Lage war, der Polizei den Lastwagen zu beschreiben und die Nummer des Kontrollschilds zu nennen, spricht nicht gegen die Glaubwürdig­keit der Aussagen des Anzeigers. Die beiden Fahrzeuge hatten eine geringe Geschwindigkeitsdiffe­renz, so dass sich der Lastwagen nur mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h vom Fahrrad­fahrer entfernte, was es B.________ durchaus ermöglichte, sich die Nummer des Kontrollschilds zu merken. Es hat sich auch gezeigt, dass seine Beschreibung des Lastwagens zutreffend war, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Der Berufungsführer nennt in seiner Berufungsbegründung auch keinen plausiblen Grund, weshalb B.________ gegen ihn ungerechtfertigterweise eine Anzeige hätte erstatten sollen.

4.4

Es trifft zwar zu, dass das von der Polizeirichterin angegebene Gewicht des Fahrradlenkers von 115 kg sich nicht aus den Akten ergibt, hingegen hat diese fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage von B.________ keinen Einfluss. Auch das Eigengewicht des C.________ ergibt sich nicht aus den Akten. Hingegen handelt es sich beim C.________ um ein S-Pedelec, die, wie weiter oben ausgeführt wurde, erheblich stabiler gebaut werden müssen und durchaus ein höheres Eigengewicht haben als herkömmliche Fahrräder. Auf der Fotoaufnahme (act. 2015) ist ersichtlich, dass der C.________ über breite Reifen und einen breiten Rahmen verfügt, in welchem sich eine leistungsfähige Batterie befindet. Dem E-Bike ist deut­lich anzusehen, dass es wesentlich stabiler gebaut ist als gewöhnliche Fahrräder und auch ein hö­heres Gewicht aufweist. Die fehlenden Gewichtsangaben in den Akten vermögen daher das Beweis­ergebnis nicht in Frage zu stellen. Was die Sogwirkung im vorliegenden Fall betrifft, kann auf die Ausführungen unter Erwägung 4.3.2. verwiesen werden.

4.5

Der Berufungsführer bemängelt in seiner Berufungsbegründung mehrfach die Beweiswürdi­gung der von ihm eingereichten Unfallanalyse einer Fachstelle in Berlin über die Sogwirkung vorbei­fahrender Lkw. Diesbezüglich kann in erster Linie auf die Ausführungen unter Erwägung 4.3.2. ver­wiesen werden. Hinzuzufügen gilt es, dass es sich nicht um eine wissenschaftlich fundierte Analyse handelt, die für die Beurteilung des Überholvorgangs vom 9. März 2021 von erheblicher Bedeutung ist. Das Dokument umfasst lediglich zwei Seiten und schildert einen Versuch mit einem Lkw, der mit einem Abstand von 70 cm an einem stehenden Pkw mit offener Fahrertüre vorbeifährt. Dieses Do­kument sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen die Sogwirkung eines Überholmanövers auf einen Fahrer eines S‑Pedelec hat, der selbst mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h unter­wegs ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nachvollziehbar, dass eine offenstehende Fahr­ertüre eines stehenden Pkw aufgrund der Sogwirkung eines vorbeifahrenden Lkw weiter geöffnet wird, hingegen ist auch offensichtlich, dass die gleiche Sogwirkung nur einen geringen Einfluss auf ein S-Pedelec hat, das mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h in gleicher Richtung unterwegs ist. Entgegen der Behauptung des Berufungsführers wurde bei der Unfallanalyse nicht festgestellt, dass die Fahrertüre des Pkw durch die Sogwirkung mit Wucht geöffnet wurde, sondern dass der Sog eines vorbeifahrenden Lkw unter bestimmten Voraussetzungen durchaus geeignet ist, die be­reits teilweise geöffnete Tür eines Pkw weiter aufzuziehen.

4.6

Der Berufungsführer sieht den Grundsatz in dubio pro reo auch dadurch verletzt, dass die Polizeirichterin den von der Polizei ermittelten und auf den Fotoaufnahmen angegebenen Distanzen nicht genügend Rechnung getragen habe. Auch dieser Einwand sticht ins Leere.

Dass der Lastwagen bereits vollständig auf der rechten Strassenseite war, als sich das E-Bike und der Lastwagen noch nebeneinander befanden und gleichzeitig ein entgegenkommendes Fahrzeug kreuzten, mag unzutreffend sein. Die Vorinstanz hat indes nur eine Vermutung geäussert und gleich­zeitig festgehalten, dass selbst dann ein Kreuzen möglich war, wenn der Lastwagen noch nicht voll­ständig zurück auf der rechten Fahrspur war (Erwägung 9 des angefochtenen Urteils).

Die beiden Fahrspuren weisen exklusive Randlinien und inklusive Mittellinie eine Breite von insge­samt 6.5 m auf (act. 2013). Ein Personenwagen mit den Spiegeln weist eine maximale Breite von 2.3 m (z.B. Tesla Model X, www.automobildimensionen.com) auf. Eine Fahrspurbreite inklusive Mit­tellinie überragt die Breite eines Personenwagens daher um rund 1 m. Die drei Fahrzeuge konnten sich auf gleicher Höhe auf einer Fahrbahn mit einer Breite von insgesamt 6.5 m sehr wohl kreuzen (0.85 + 0.3 + 2.5 + 2.3 = 5.95), ohne dass sich zwangsweise eine Kollision ereignen muss.

Zu bedenken gilt es ebenso, dass der rechte Griff des Lenkers des E-Bikes sich eigentlich bereits ausserhalb der gemessenen Fahrbahn befand, wenn sich die Reifen des E-Bikes, wie es B.________ ausführte, ganz am rechten Strassenrand befanden. Inklusive eines Abstandes von 30 cm zwischen dem linken Griff des E-Bikes und dem Lastwagen muss der Lastwagen gemäss Aussagen von B.________ zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von ungefähr 1 m gehabt haben. Der Lastwagen, der eine Breite von 2.5 m (act. 2013) aufweist, hatte daher die Mittellinie (welche ebenfalls eine Breite von 20 cm aufweist) um rund 20 cm überragt. Die Breite der Fahrzeuge sowie die Fahrbahn­breite vermögen die Sachverhaltsschilderung von B.________, der die Situation als sehr gefährlich einstufte, nicht zu widerlegen. Entgegen der Behauptung des Berufungsführers muss es in dieser Situation nicht zu einer Streifkollision kommen.

Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein Kreuzen eines entgegenkommenden Autos mit dem Lastwagen auch dann möglich war, wenn der Lastwagen noch teilweise auf der Fahrspur des Personenwagens war, aus der Sicht des Gerichtshofs nicht zu beanstanden. Diese Feststellung deckt sich zudem mit den Ausführungen von B.________ zum Hergang der Ereignisse. Der Einwand vermag daher die Beweiswürdigung der Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro reo nicht zu erschüttern.

5.

Vor diesem Hintergrund wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz und mithin die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestätigt. Der Gerichtshof stützt sich auf die Aussagen von B.________ sowie die Informationen, welche sich aus dem Polizeibericht vom 25. März 2021 und den diesem Bericht angehängten Fotoaufnahmen ergeben. Die Aussagen von B.________ erwei­sen sich als glaubwürdig und nachvollziehbar. Demgegenüber erweist sich die Aussage des Beschuldigten als widersprüchlich. Es bestehen keine ernst zu nehmenden Zweifel daran, dass sich der Überholvorgang so abgespielt hat, wie er von B.________ in seiner Anzeige vom 9. März 2021 geschildert und von der Vorinstanz angenommen wurde. Als Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte ein riskantes Überholmanöver eingeleitet hat, das ihn vor der Vollen­dung aufgrund des entgegenkommenden Personenwagens zwang, wieder rechts einzuscheren, womit er den erforderlichen Sicherheitsabstand gegenüber dem E-Bike-Fahrer B.________ bei weitem nicht mehr einhielt und diesen einer konkreten und erheblichen Gefährdung ausgesetzt hat. Ein folgenschwerer Unfall konnte nur knapp vermieden werden. Damit hat der Berufungsführer gegen die Art. 34 Abs. 3 und 4 sowie Art. 35 Abs. 3 SVG verstossen und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Er ist zurecht wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt worden.

6.

Der Berufungsführer ficht die Strafzumessung sowie den Kostenpunkt nicht selbständig an, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, kann daher diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Polizeirichterin verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 9 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

7.

Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers we­gen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu bestätigen.

8.

8.1

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskos­ten von CHF 650.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 250.-) und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) vollumfäng­lich zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).

8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Ent­schädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO.

Der Hof erkennt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 4. September 2023 wird bestätigt. Es lautet wie folgt:

A.________ wird verurteilt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4, 35 Abs. 3 i. V. m. 90 Abs. 2 SVG), begangen am 9. März 2021 in Wünnewil, Bernstrasse.

Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen und auf eine Busse von CHF 400.00. Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 110.00 festgelegt. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB).

Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an das Gericht kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 16 Stunden). Die Verfahrensgebühren können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB).

Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).

Die Kosten des Verfahrens von CHF 650.00 (Gebühren CHF 400.00, Auslagen CHF 250.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO).

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 429 StPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Sie werden A.________

auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun­desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun­gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 21. August 2024

Der Vizepräsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501.

2023 155

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