Lexipedia

Entscheid

501 2023 172

Assureur-accidents

27. September 2024Deutsch24 min

A. Das Strafgericht des Sensebezirks verurteilte A.________ mit Urteil vom 15. Mai 2023 wegen Schändung, einfacher Körperverletzung, versuchter, einfacher Körperverletzung, mehrfach began­gen, und wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen dem 13. Juni und 17. Juli 2021. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 2'000.-. A.________ wurde die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit die begonnene Therapie weiterzuführen. Es wurde eine Bewährungshilfe zur Überwachung der angeordneten Massnahme errichtet.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

501 2023 172

Urteil vom 23. September 2024

Strafappellationshof

Besetzung

Vizepräsident: Markus Ducret

Richterin: Catherine Overney

Ersatzrichter: Armin Sahli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Frédérique Riesen, Wahlverteidigerin

gegen

Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Schändung (Art. 191 StGB), einfache Körperverletzung (Gift; Art. 123 Abs. 2 StGB), versuchte einfache Körperverletzung (Gift, mehrfach begangen; Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), Strafzumessung

Berufung vom 6. November 2023 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 15. Mai 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Strafgericht des Sensebezirks verurteilte A.________ mit Urteil vom 15. Mai 2023 wegen Schändung, einfacher Körperverletzung, versuchter, einfacher Körperverletzung, mehrfach began­gen, und wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen dem 13. Juni und 17. Juli 2021. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 2'000.-. A.________ wurde die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit die begonnene Therapie weiterzuführen. Es wurde eine Bewährungshilfe zur Überwachung der angeordneten Massnahme errichtet.

Das Strafgericht stützte sich bei seinem Urteil auf folgenden, in der Berufung nicht bestrittenen Sach­verhalt.

A.________ habe am Abend des 13. Juni 2021 ein Xanax in die Mandelmilch von B.________ gemischt. Letztere sei an dem besagten Abend aufgrund dessen äusserst müde und am Einschlafen gewesen. A.________ sei deren Zustand bekannt gewesen. Er habe gemäss eigener Aussage gesehen, dass das Medikament seine Wirkung entfaltet habe, alles sei bei ihr verzögert gewesen. Es sei angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten zudem erstellt, dass das Opfer auf der Seite im Bett gelegen habe, mit dem Rücken zu ihm, so dass sie auch nicht habe sehen können, wie er sich ihr genähert habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu wehren. Beim zwei- bis dreimaligen Eindringen mit dem Penis in die Vagina des Opfers handle es sich unbestrittenermassen und offensichtlich um einen Beischlaf. Dass der Beschuldigte später gesagt habe, er sei nicht ganz eingedrungen und man könne das nicht wirklich Geschlechtsverkehr nennen, sei als Schutz­behauptung zu qualifizieren und insofern irrele­vant, als für die Erfüllung des Tatbestandes ohne Belang sei, wie weit er eingedrungen sei. Vom Einverständnis des Opfers habe der Beschuldigte angesichts der Trennung der Parteien und dem Verlauf des Abends nicht ausgehen können. Indem der Beschuldigte in Kenntnis davon, dass das Opfer widerstandsunfähig gewesen sei, zur Tat geschritten sei, habe er die subjektiven und objekti­ven Tatbestandsmerkmale von Art. 191 StGB erfüllt und A.________ sei in diesem Punkt schuldig zu sprechen.

Bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung bzw. des Versuches dazu erachtete es das Strafgericht aufgrund der konstanten und glaubhaften Aussagen von B.________ sowie der Akten­lage als erstellt, dass A.________ letztere insgesamt vier Mal Xanax in deren Getränk gemischt habe. Bezüglich der genauen Quantität stellte das Gericht mangels anderer Beweise auf die Aussa­gen des Beschuldigten ab, dass er B.________ jeweils eine Tablette Xanax in das Getränk gemischt habe und die Dosis beim letzten Mal auf zwei Tabletten erhöht habe.

A.________ habe unbefugt Xanax-Pillen erworben und vorübergehend besessen und sich dadurch der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. Das Verabreichen der Xanax-Pillen an B.________ falle hingegen nicht in den Anwendungsbereich des BetmG und werde durch den Schuldspruch wegen Körperverletzung abgegolten.

Mit Eingabe vom 6. November 2023 erklärte A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 15. Mai 2023. Die Berufung ist beschränkt auf den Schuldspruch, die Strafzumessung und die Nebenfolgen des Urteils.

Der Berufungsführer beantragt, dass das Verfahren in Anwendung der Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53 StGB einzustellen sei, eventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Subeventualiter wird eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen bzw. im Plädoyer eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr, mit einer Probezeit von 2 Jahren beantragt. Alles mit den entspre­chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 15. November 2023 verlauten, dass sie weder Nicht­eintreten noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Beru­fung.

C. Mit Entscheid vom 26. Februar 2024 wies die Verfahrensleitung die Anträge des Berufungs­führers auf Einvernahme seiner ehemaligen Lebenspartnerin sowie seines Therapeuten ab. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit an der Berufungsverhandlung wurde ebenfalls abgewiesen.

D. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datie­rend vom 27. August 2024, eingeholt.

E. Anlässlich der Verhandlung vom 23. September 2024 erschienen der Berufungsführer, beglei­tet von seiner Verteidigerin, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielten seine Vertreterin sowie die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.

Auf das Plädoyer der Verteidigerin an der Verhandlung vom 23. September 2024 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das angefochtene Urteil erging vor dem Inkrafttreten der Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 am 1. Januar 2024 (AS 2023 468). In Anwendung von Art. 453 Abs. 1 StPO wird die vorliegende Berufung von den bisher zuständigen Behörden jedoch nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. insbesondere Art. 398 und 429 StPO).

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.

1.3

Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafappellations­hof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erst­instanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschul­digten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers ist der Strafappellationshof an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun­den.

Der Berufungsführer ficht das Urteil des Strafgerichts nur in Teilen an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufung beschränkt sich auf den Schuldspruch, die Strafzumessung und die Nebenfolgen des Urteils. Der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt sowie dessen rechtliche Qualifikation werden nicht gerügt und sind somit nicht zu überprüfen.

1.4

Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanz­lichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstin­stanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschrif­ten verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Haupt­verfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einver­nahme des Berufungsführers sowie den Beizug der Akten beschränken.

2.

Der Berufungsführer beantragt in erster Linie, das Verfahren sei in Anwendung der Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53 StGB einzustellen, eventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen (Art. 53 StGB). Er macht sinngemäss eine Verletzung der vorgenannten Bestimmungen geltend. Er bringt insbesondre vor, dass gemäss dem Wortlaut der Bestimmungen und der Ansicht einiger Auto­ren eine Verfahrenseinstellung nicht nur durch die Staatsanwaltschaft, sondern auch durch das Gericht erfolgen könne. Er habe den Schaden gedeckt und alle zumutbaren Anstrengungen für die Ausgleichung des von ihm bewirkten Unrechts unternommen und den Sachverhalt eingestanden. Als Strafe komme höchstens eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht und das Inte­resse der Öffentlichkeit und der Geschädigten an der Strafverfolgung sei gering bzw. nicht vorhan­den, weshalb von einer Bestrafung abzusehen sei.

2.1

Soweit der Berufungsführer die Einstellung des Verfahrens beantragt, so kann diesem Antrag in keinem Fall stattgegeben werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB keine Grundlage. Ist Anklage erhoben worden, so hat das Gericht, wenn es einen Anwendungsfall dieser Bestimmungen als gegeben erachtet, im Hauptverfahren zu prüfen, ob und inwiefern der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist und einen Straf­tatbestand erfüllt. Fehlt es an einem Straftatbestand, muss das Gericht die beschuldigte Person freisprechen. Ist ein Straftatbestand gegeben und sind die weiteren Voraussetzungen für einen Schuldspruch erfüllt, hat es sie schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 52, 53 oder 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urteil BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 139 IV 220 E. 3.4).

2.2

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafver­folgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a) als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt, b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind und c) der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (Art. 53 StGB).

Vorab ist zu prüfen, ob als Sanktion eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt. Sollte diese Bedingung nicht erfüllt sein, würde die Prüfung der übrigen Voraussetzungen entbehrlich.

3.

3.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts­guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfol­ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach­schaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfrei­heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entschei­dende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkom­ponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittel­baren Tatzusammen­hang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschich­te des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.

3.2

Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbe­zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest­zulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2).

3.3

Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumes­sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Beson­ders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe­sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkun­gen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausge­hende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5).

Im Weiteren kann auf die weiterführenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu­messung verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. V., S. 13 ff.).

3.4

Nach dem Grundsatz der Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) von Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neue Recht rückwirkend auf frühere Taten anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts wurde Art. 191 StGB angepasst; die neue Fassung ist seit dem 1. Juli 2024 in Kraft. Da das neue Recht diesbezüglich aber nicht milder ist, kommt es vorliegend nicht zu einer Rückwirkung gemäss dem lex mitior Grundsatz.

3.5

Der Berufungsführer wurde der Schändung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten, einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen, und des Vergehens gegen das Betäubungsmit­telgesetz schuldig erklärt.

Art. 191 aStGB bedroht eine Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die einfache Körperverletzung durch Gift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB), ebenso ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Somit erweist sich vorliegend die Schändung mit einem Strafrahmen von Freiheits­strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe als das schwerstes Delikt. Für dieses Verbrechen ist somit die Einsatzstrafe festzusetzen.

Das Strafgericht setzte die Einsatzstrafe auf 17 Monate Freiheitsstrafe fest. Die Höhe der Sanktion und die überzeugende Begründung der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und der Strafappella­tionshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil E. V.6.1.f, S. 14 f.). Dabei wurde zu Recht berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht eine bestehende Widerstandsun­fähigkeit des Opfers ausgenutzt hat, sondern diese planmässig und auf perfide Art und Weise zum Vollzug des Beischlafes geschaffen hat. Er handelte dabei aus rein egoistischen Motiven.

3.6

Nicht zu beanstanden sind die übrigen Erwägungen des Strafgerichts zur Strafzumessung (angefochtenes Urteil E. V.6.3.f und 7., S. 15 f.). Unter Berücksichtigung der zu aspirierenden Stra­fen für die einfache Körperverletzung, der versuchten, mehrfachen einfachen Körperverletzung und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der neutral zu gewichtenden Täterkompo­nente erweist sich eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.7

Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten ohne Zweifel gewährt werden. Die Probe­zeit von drei Jahren wurde nicht beanstandet.

3.8

Der Beschuldigte wurde zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.- verurteilt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Die Verbindungsbusse dient dazu, die sog. Schnittstellenproblematik im Verhältnis zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Strafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten (Geld-) Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (Urteil BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweis). Dem zu einer bedingt ausgespro­chenen Sanktion Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungs-busse darf zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse kommt gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeu­tung zu. Die Obergrenze liegt grundsätzlich bei einem Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. mit weiteren Verweisen).

Die Verbindungsbusse ist an das Strafmass anzurechnen, um eine Doppelbestrafung zu vermeiden (vgl. Urteil BGer 6B_952/2016 E. 3.1; Urteil KG FR 501 2020 104 vom 18. Dezember 2020 E. 4.6; 501 2019 26 vom 28. August 2019 E. 2.4).

Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, dass eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstra­fe als angemessen erscheine (E. V. 8 des angefochtenen Urteils), die bedingte Strafe und Busse aber so ausgesprochen werden müsse, dass sich insgesamt eine in Anwendung von Art. 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergebe, weshalb angesichts der bedingt ausge­sprochenen Freiheitsstrafe und den gesamten Umständen eine Verbindungsbusse von CHF 2'000.- gerechtfertigt sei (E. V. 9.4 des angefochtenen Urteils). Es zeigt sich folglich, dass die Verbindungs­busse nicht an die Gesamtstrafe angerechnet, sondern zusätzlich zu dieser ausgefällt wurde, was jedoch nicht zulässig ist. Da die Schnittstellenproblematik vorliegend nicht gegeben und davon auszugehen ist, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe an sich bereits genügt, damit sich der Beschul­digte in Zukunft wohl verhalten und damit auch dem Verschulden bereits ausreichend Rechnung getragen wird, kann auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse verzichtet werden. Das erstinstanz­liche Urteil wird entsprechend von Amtes wegen korrigiert.

3.9

Dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, die begonnene Therapie weiterzuführen. Zur Überwachung wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Nach Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Es kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Bewährungs­chancen während der Probezeit zu verbessern (Schneider/Garré, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 44 N. 26). Ausser dem Zweck der Resozialisierung ist der Wert des verletzten Rechtsguts für die Zulässigkeit der Weisung bestimmend. Je höher dieser Wert, umso einschnei­dender darf die Weisung sein. Sie soll indessen den Verurteilten nie stärker belasten, als es der Vollzug der Freiheitsstrafe selber täte (Schneider/Garré, Art. 44 N. 30). Die Bewährungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen (Schneider/Garré, Art. 44 N. 25).

Vorliegend erscheint weder die Erteilung einer Weisung, die begonnene Therapie weiterzuführen, noch die Anordnung einer Bewährungshilft nötig zu sein. Der Beschuldigte hat sich von sich aus kurz nach der Eröffnung des Strafverfahrens in Therapie begeben und gibt an, diese aus persönli­chen Gründen auch in Zukunft weiterführen zu wollen. Schwierigkeiten in der Bewährung sind nicht vorauszusehen. Unter diesen Umständen kann auf die Erteilung einer Weisung und die Anordnung einer Bewährungshilfe verzichtet werden.

3.10

Nach diesen Erwägungen ist festzustellen, dass ein Umgang nehmen von Strafe in Anwen­dung von Art. 53 StGB nicht möglich ist. Da hingegen auf die Verbindungsbusse, die Erteilung einer Weisung und die Anordnung einer Bewährungshilfe verzichtet wird, ist die Berufung teilweise gutzu­heissen.

4.

4.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelin­stanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getrof­fene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Bei vorliegendem Verfahrensausgang und der Bestätigung der Verurteilung des Berufungsführers ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Im Berufungsver­fahren ist er hingegen teilweise durchgedrungen, wenn auch in Nebenpunkten, weshalb es sich rechtfertigt, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’200.- (Gebühren: CHF 2’000.-; Auslagen: CHF 200.-) zu 4/5 dem Berufungsführer und zu 1/5 dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

4.2

Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfah­rens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine ange­messene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungs­frage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Vorliegend wurden die Verfahrenskosten zu 4/5 dem Berufungsführer und zu 1/5 dem Staat Freiburg auferlegt.

Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt.

Rechtsanwältin Riesen veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt gut 28 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung, die Kenntnisnahme des Urteils und die Nachbearbeitung. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der sich im Berufungsverfahren stellenden Rechtsfragen, der effektiven Dauer der Berufungsver­handlung und der Nachbearbeitung, erscheint ein Arbeitsaufwand von insgesamt 16 Stunden (2023: 4.5 Stunden; 2024: 11.5 Stunden) für die Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils, das Verfas­sen der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung, verschiedene Klientengespräche, das Vorbereiten der Berufungsverhandlung und des Plädoyers, die Verhandlung sowie die Nachbear­beitung, ausmachend CHF 4’000.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 200.- (5% von CHF 4'000.-), die Reisekosten auf CHF 135.- (54 Kilometer à CHF 2.50) und die Mehrwertsteuer auf CHF 346.40 (7.7% bis zum 31. Dezember 2023 [CHF 90.95], 8.1% seit dem 1. Januar 2024 [CHF 255.45], was ein Total von CHF 4'681.60 ergibt. Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird angesichts seines nur teilweisen Obsiegens auf einen Fünftel dieses Betrages, d.h. CHF 936.60, inkl. CHF 69.30 Mehrwertsteuer, festgesetzt.

In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird diese Entschädigung mit den Kosten des Verfahrens verrechnet.

Der Hof erkennt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 15. Mai 2023 wird in Ziff. 2, 3, 4 und 5 abgeändert. Es lautet neu wie folgt:

A.________ wird der Schändung (Art. 191 aStGB), der einfachen Körperverletzung (Gift; Art. 123 Ziff. 2 StGB), der versuchten, einfachen Körperverletzung (Gift, mehrfach begangen; Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB) und wegen Vergehen gegen das Betäu­bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) verurteilt, begangen zwischen dem 13. Juni und 17. Juli 2021.

Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren (Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 StGB).

entfällt

entfällt

entfällt

Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'700.00 [Gerichtsgebühren CHF 4'000.00; Ausla­gen: CHF 700.00 (inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 438.00)] werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt. Sie werden A.________ zu 4/5 und dem Staat Freiburg zu 1/5 auferlegt.

A.________ wird eine Entschädigung im Betrag von CHF 936.60 (inkl. MwSt. von CHF 69.30) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO). Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Kosten des Verfahrens verrechnet.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset­zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 23. September 2024/mdu

Der Vizepräsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501.

2023 172

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

6B_791/2023

BGE 139 IV 220ATF 139 IV 220DTF 139 IV 220

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_1211/2015

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

6B_498/2021

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145

6B_952/2016

501.

2020 104

501.

2019 26

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP

Art. 53 StGBart. 53 CPart. 53 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 75a JRart. 75a RJart. 75a JR

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF