501 2023 177
Assurance-invalidité
14. Oktober 2024Deutsch26 min
A. B.________ reichte am 22. April 2021 einen Strafantrag und eine Zivilklage gegen ihren Nachbarn A.________ wegen Nötigung und Gefährdung des Lebens ein. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2022 erhob sie Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, welche mit Urteil vom 12. Juli 2022 teilweise gutgeheissen wurde. Die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 2022 wurde aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
501 2023 177
Urteil vom 13. November 2024
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richterin: Catherine Overney
Ersatzrichter: Felix Baumann
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Wahlverteidiger
gegen
B.________, Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit
Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Nötigung (mehrfach begangen)
Berufung vom 18. Dezember 2023 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 13. Oktober 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. B.________ reichte am 22. April 2021 einen Strafantrag und eine Zivilklage gegen ihren Nachbarn A.________ wegen Nötigung und Gefährdung des Lebens ein. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2022 erhob sie Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, welche mit Urteil vom 12. Juli 2022 teilweise gutgeheissen wurde. Die Einstellungsverfügung vom 17. Mai 2022 wurde aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
B. Nachdem A.________ gegen den nunmehr von der Staatsanwaltschaft am 11. April 2023 erlassenen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach die Polizeirichterin des Sensebezirks diesen mit Urteil vom 13. Oktober 2023 der Nötigung, mehrfach begangen vom 17. Juli 2020 bis 18. April 2021 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.- mit einer Probezeit von zwei Jahren. A.________ wurde zudem verpflichtet, B.________ eine Entschädigung von CHF 6'774.40 zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ auferlegt. Entschädigung wurde keine gesprochen.
C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) am 26. Oktober 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 28. November 2023 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2023 ficht er das Urteil mit Ausnahme des zweiten Absatzes von Ziffer 3 (Abweisung der weitergehenden Zivilbegehren) an. In Gutheissung seiner Berufung beantragt er seinen Freispruch vom Vorwurf der (mehrfachen) Nötigung, subsidiär sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche Zivil- und Entschädigungsbegehren der Privatklägerin seien (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) abzuweisen. Schliesslich seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen und ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von mind. CHF 7'071.90 zzgl. MwSt. und für das Berufungsverfahren eine solche in Höhe von mind. CHF 3'500.- zzgl. MwSt. zuzusprechen.
Die zuständige Staatsanwältin teilte am 10. Januar 2024 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesst.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 teilte auch B.________ (nachfolgend: die Straf- und Zivilklägerin oder die Privatklägerin) mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten.
D. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. Oktober 2024, eingeholt.
E. Anlässlich der Verhandlung vom 13. November 2024 erschienen der Berufungsführer und die Straf- und Zivilklägerin, jeweils begleitet von ihren Rechtsvertretern. Nach der Einvernahme des Berufungsführers und der Straf- und Zivilklägerin hielten deren Vertreter ihren Parteivortrag. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen des Berufungsführers sowie die Plädoyers der Verteidigung an der Verhandlung vom 13. November 2024 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.
1.2
Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers ist der Strafappellationshof an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
Der Berufungsführer ficht das Urteil des Strafgerichts mit Ausnahme der Abweisung der weitergehenden Zivilbegehren (Ziff. 3 2. Absatz) vollumfänglich an (Art. 399 Abs. 4 StPO).
Die Strafzumessung, die Entschädigung, die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Nichtzusprache einer Entschädigung wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt oder bei der rechtlichen Qualifikation zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte.
Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass die Abweisung der weitergehenden Zivilbegehren (Ziff. 3 2. Absatz) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
1.3
Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einvernahme des Berufungsführers und der Privatklägerin sowie den Beizug der Akten beschränken.
2.
Vorab rügt der Berufungsführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er beanstandet, dass der ihm zur Last gelegte Vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht genügend konkretisiert und umschrieben ist. Eine hinreichende Konkretisierung ergebe sich auch nicht aus dem Polizeirapport oder ähnlichem.
2.1
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes kann ohne vertiefte Prüfung weder bejaht noch ausgeschlossen werden. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch vorliegend offengelassen werden.
3.
Der Berufungsführer beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf der mehrfach begangenen Nötigung.
3.1
Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
3.2
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
3.3
Der Strafbefehl vom 11. April 2023, welcher aufgrund der Einsprache als Anklageschrift gilt, wirft dem Berufungsführer folgenden Sachverhalt vor:
«In der Zeit vom 17.07.2020 bis 18.04.2021 schoss der Beschuldigte mit einem Pfeilbogen mehrfach Übungspfeile gegen eine Zielscheibe, welche anfänglich vor einer Kletterwand gestellt war. Ende Juli oder Anfangs August 2020 befestigte der Beschuldigte eine Gummimatte auf der linken Seite der Kletterwand. Im Mai 2021 montierte der Beschuldigte Pfeilfangnetze links und rechts der Kletterwand. Die Kletterwand befand sich an der Grenze zum benachbarten Grundstück von B.________, wobei der Beschuldigte jeweils aus einer Distanz von ca. 10 Metern in Richtung dieses Grundstücks schoss. Im Sommer 2020 befand sich die Klägerin im Garten, als ein Pfeil einige Meter von ihr entfernt auf ihrem Grundstück landete. Trotz ihrer Aufforderungen, das Pfeilbogenschiessen in Richtung ihres Gartens zu unterlassen, hat der Beschuldigte in der obgenannten Zeit das Schiessen mit Pfeil und Bogen regelmässig weitergeführt, wenn auch mit den genannten Schutzvorrichtungen.
Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten war die Klägerin gezwungen, während der Schiessübungen des Beschuldigten den Garten zu verlassen bzw. konnte ihn in dieser Zeit nicht betreten. Dies kam in obgenannter Zeitspanne ungefähr 12 Mal vor.»
3.4
Auf die Vorwürfe seiner Nachbarin angesprochen, sagte der Beschuldigte am 12. Juni 2021 vor der Polizei aus, der benutzte «Ricurve»-Bogen sei ein Einsteigermodell. Im Sommer 2020 sei einmal ein Pfeil auf das Grundstück der Privatklägerin geflogen; dies aufgrund eines Zielfehlers mit einer Zielvorrichtung, welche er seither nicht mehr benutzt habe. Weiter sei dies einer seiner ersten Schüsse gewesen, und damals sei keine Person bei der Nachbarin im Garten oder auf der Terrasse gewesen. Nach den Reklamationen seiner Nachbarin habe er zuerst eine Gummimatte neben der Kletterwand aufgebaut, dann einen Sichtschutz aus Holz daneben aufgestellt und schliesslich anfangs Mai 2021 noch breite Pfeilfangnetze links und rechts von der Kletterwand montiert. Aufgrund des Sichtschutzes sei er nicht immer im Klaren gewesen, ob sich seine Nachbarin im Garten oder auf der Terrasse befunden habe. Es sei nie seine Absicht gewesen, seine Nachbarin zu nötigen. Da er sich beim Schiessen sicher fühle, habe er keine Angst jemanden zu gefährden. Etwa Mitte Mai (2021) habe er die Zielscheibe sowie die Fangnetzte abmontiert und den Bogen nicht mehr genutzt (act. 2024 f.). Am 19. Dezember 2022 präzisierte er auf Nachfrage das Vorgehen betreffend Sicherheitsvorkehrungen. Er habe Übungspfeile benutzt, welche als «weich» gelten. Die Zielscheibe sei von der Höhe her so platziert gewesen, dass er abwärts habe schiessen müssen, damit der Pfeil in den Boden fliegen würde, wenn man die Zielscheibe nicht treffen würde. Es sei niemals seine Absicht gewesen, mit diesen Schiessübungen seine Nachbarin in Angst zu versetzen, aufgrund dessen habe er die Sicherheitsmassnahmen weiter ausgebaut. Bedenken seitens von B.________ seien ihm bewusst gewesen und diesen habe er Rechnung getragen, indem er die Sicherheitsvorkehrungen ausgebaut habe. Es sei jederzeit sicher gewesen (act. 2122 ff.). Anlässlich der Sitzung vor der Polizeirichterin führte er weiter aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Privatklägerin von Angst gesprochen habe. Es sei eher so gewesen, dass sie sich daran gestört habe, dass er in diese Richtung Bogen schiesse. Er habe versucht ihr zu erklären, dass es ein Anfängerbogen sei. Er sei sicher, dass die Gummimatten genügten, um Pfeile aufzuhalten, weil es sich um einen Kinderbogen gehandelt habe. Dort fliege kein Pfeil durch. Die Privatklägerin habe sich zu jeder Zeit im Garten aufhalten können. Es habe nie eine Gefährdung gegeben und er habe der Privatklägerin nie gesagt, dass er es ihr gerne glaube, dass es sich nicht gut anfühle, wenn er Pfeile in Richtung ihres Grundstücks schiesse. Es sei nie seine Absicht gewesen, B.________ zu irgendwas zu nötigen (act. 12 S. 5 f.).
Die Privatklägerin schilderte bei der Polizei den im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt. In ihrer Einvernahme vom 22. April 2021 gab sie zu Protokoll, als sie gehört habe, dass der Beschuldigte mit Pfeil und Bogen schiesse, habe sie sich aus der Gefahrenzone begeben, da sie sich gefährdet gefühlt habe und genötigt worden sei, ihren Garten zu verlassen (act. 2010 Z. 21 ff.). Sobald sie gehört habe, dass der Beschuldigte schiesse, sei sie im Haus geblieben oder habe ihren Garten und ihre Terrasse verlassen. Beim Aufprall des Pfeiles auf die Zielscheibe habe es immer ein lautes, dumpfes Geräusch gegeben (act. 2010 Z. 36 ff.). Sie führte am 19. Dezember 2022 weiter aus, als der Pfeil auf ihr Grundstück geflogen sei, habe sie sich vor ihrer Haustüre befunden, welche sich auf der Seite zum Grundstück des Beschuldigten befinde. Der Pfeil sei direkt in den Boden geflogen und habe keinen Bogenflug gemacht. Sie habe den Garten mehrmals verlassen müssen und oft habe sie nicht in den Garten hinausgehen können. Dies immer wenn der Beschuldigte mit Pfeil und Bogen geschossen habe. Eine genaue Zahl könne sie nicht sagen, aber es sei sicherlich mehr als ein Dutzend Mal gewesen (act. 2128 ff.). Vor der Polizeirichterin erklärte die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten mehrfach gesagt, dass sie Angst habe, ihren Garten hinter der Kletterwand zu nutzen. Dies sei nicht im Erstgespräch im Juli gewesen. Es sei der Tag gewesen, als der Pfeil in ihrem Garten gelandet sei. Im weiteren Verlauf habe sie mehrfach gesagt, es mache ihr Angst. Bis zum Zeitpunkt als der Sichtschutz errichtet worden sei, habe sie jeweils sehen können, wenn der Beschuldigte das Bogenschiessen aufgenommen habe. Ab dann habe sie es nur noch gehört. In einem Fachgeschäft habe man ihr erklärt, alle Pfeile seien gefährlich wie Waffen (act. 12 S. 3 f.).
3.5
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Strafappellationshof bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Die Aussagen der Privatklägerin zur Anzahl und Dauer der «Schiessübungen» sei über die ganze Zeit gesehen zutreffend. Als er den Bogen neu gehabt habe, sei einmal ein Pfeil links von der Kletterwand durch den Maschendrahtzaun hindurch flach auf das Grundstück seiner Nachbarin geflogen und rund zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt im Kraut hängen geblieben. Er habe sodann realisiert, dass dies ohne Schutz nicht gehe. Kurz nach dem Aufhängen der Gummimatten habe er im (Spät-)Sommer 2020 eine Sichtschutzwand erstellt, um der Privatklägerin noch mehr Sicherheit zu geben und gleichzeitig auch die Privatsphäre wieder herzustellen. Er habe sich darauf konzentriert, bauliche Massnahmen zur Sicherheit der Privatklägerin zu ergreifen. Als er die Privatklägerin in einem Gespräch im August 2021 gesagt habe, dass er die Anlage bereits im Mai zurückgebaut habe und nicht mehr Bogen schiesse, habe sich diese etwas erstaunt darüber gezeigt, sei aber weiterhin nicht bereit gewesen, die Klage zurückzuziehen.
Die Privatklägerin präzisierte in ihrer Einvernahme spontan, dass sie die Schätzung, wonach der Pfeil rund 15 Meter von ihr entfernt eingeschlagen sei, zu Hause überprüft und nachgemessen habe, wobei sie zum Schluss komme, dass es nur sechs bis acht Meter gewesen seien. Sie habe im Zeitraum von Juli 2020 bis April 2021 rund 12-mal mitbekommen, dass der Beschuldigte in seinem Garten Bogen geschossen habe. Es habe keine Regelmässigkeit festgestellt werden können, aber die «Schiessübungen» hätten nicht mehrere Stunden gedauert. Sie habe versucht, dies zu ignorieren und sei jeweils im Haus geblieben oder reingegangen, wenn er zu schiessen begonnen habe. Höchstens hinter dem Haus habe sie sich aufgehalten, da sie sich dort sicher gefühlt habe. Es treffe zu, dass nur einmal ein Pfeil in ihrem Garten gelandet sei; dieser sei direkt und schräg gegen unten in ihren Garten geflogen und im Kartoffelbeet stecken geblieben. Sie habe immer wieder versucht, das Gespräch mit ihrem Nachbarn zu suchen, und ihm vorgeschlagen, in eine andere Richtung zu schiessen, sei dabei aber nur auf Ablehnung gestossen. Als die Sichtschutzwand mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits erstellt gewesen sei, habe sie einmal ausprobieren wollen, ob er aufhöre zu schiessen, wenn sie zum Kompost gehe, welcher sich unmittelbar rechts hinter der Kletterwand befunden habe. Die grösste Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den «Schiessübungen» des Beschuldigten sei gewesen, dass sie nicht von ihrem Garten habe profitieren können, obwohl sie sich so darauf gefreut habe.
3.6
Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmungsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, Vorsatz, d.h. dass der Täter im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz reicht aus (statt vieler Urteil BGer 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (Delnon/Rüdy, in Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [letzte Aktualisierung 31. Oktober 2024], Art. 181 N. 55).
3.7
Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungsführer mehrmals in seinem Garten mit einem Pfeilbogen auf eine an einer Kletterwand an der Grundstücksgrenze zur Privatklägerin befestigte Zielscheibe schoss und im Sommer 2020 einmal ein Pfeil neben der Kletterwand hindurch in den Garten der Privatklägerin flog. Danach ist es nie mehr zu einem solchen Zwischenfall gekommen. Ebenso ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungsführer nach diesem Vorkommnis und den ersten Reklamationen der Privatklägerin Sicherheitsvorkehrungen traf, zuerst mit dem Aufhängen von Gummimatten, dann mit dem Aufstellen eines Sichtschutzes aus Holz und schliesslich mit Pfeilauffangnetzen auf beiden Seiten der Zielscheibe. Hierbei ist hervorzuheben, dass die letzte Stufe der Sicherheitsvorkehrungen, die Pfeilauffangnetze, erst rund zwei Wochen vor dem Entfernen der Zielscheibe im Mai 2021 und folglich nach der dem Berufungsführer in der Anklageschrift vorgeworfenen Zeitspanne montiert wurden. Auch vor dem Montieren dieser Pfeilauffangnetze bestanden mit den Gummimatten und der Holzwand bereits Sicherheitsvorkehrungen, bei denen es zwar hypothetisch, praktisch aber nur unter ausserordentlichen Bedingungen möglich gewesen wäre, dass ein Pfeil auf das Nachbargrundstück hätte gelangen können. Hierzu hätte der Pfeil schon fast absichtlich über die Kletterwand und die Sicherheitsvorkehrungen geschossen werden müssen und wäre damit in einem Bogen und aufgrund des Flugwinkels in einiger Distanz in den Garten dahinter gefallen. Ein direkter Schuss in den angrenzenden Garten, bei welchem der Pfeil auch eine beachtliche Geschwindigkeit hätte erreichen können, erscheint bei den vorhandenen Schutzvorrichtungen nicht plausibel. Die Zielscheibe war relativ weit unten an der Kletterwand montiert gewesen, so dass der Pfeil gegen unten gerichtet abgeschossen werden musste. Dass ein Pfeil die Sicherheitsvorkehrungen hätte durchdringen können, scheint ebenfalls unvorstellbar. Im Übrigen ist auch nicht abschliessend geklärt, um was für Pfeile es sich gehandelt hat, so dass nicht klar ist, ob die benutzten Pfeile überhaupt geeignet gewesen wären, etwas zu durchdringen und nicht nur in die Zielscheibe einzudringen. Sollte es sich bei den verwendeten Pfeilen um Avalon Pfeile gehandelt haben, sind diese gemäss der vom Berufungsführer eingereichten Bestätigung des Lieferanten reine Sportpfeile zum Beschiessen von Zielscheiben, welche keinesfalls für die Jagd, auch nicht auf Kleinwild, geeignet sind, da sie zu schwach wären und beim dünnen Schaft keine Jagdspitze montiert werden könnte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass auf der hölzernen Kletterwand keine Einschüsse festgestellt werden konnten (vgl. Foto act. 2136).
Dispositiv
Nachdem der Berufungskläger weder Gewalt angewendet noch ernstliche Nachteile angedroht hat, kommt als Zwangsmittel im vorliegenden Fall einzig die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit in Frage, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre restriktiv auszulegen ist. Es trifft zu, dass es zwar zu einem Fehlschuss gekommen ist, dies aber vor Errichtung der verschiedenen Schutzvorkehrungen geschehen ist. Ab diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr von einer grossen, realen Gefahr ausgegangen werden, und die Störung manifestierte sich vorwiegend im dumpfen Geräusch, welches durch das Aufprallen des Pfeils auf der Zielscheibe entstand. Das Abschiessen von Pfeilen, welches die Privatklägerin in der relevanten Zeitperiode von rund neun Monaten rund 12-mal während wenigen Stunden mitbekommen hat, weist nicht die gleiche Intensität auf, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt wird. Auch wenn es zutreffen mag, dass die Privatklägerin sich genötigt fühlte, ihren Garten zu verlassen bzw. nicht zu betreten, kann aus objektiver Sichtweise nicht davon ausgegangen werden, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wurde. Beim abgenötigten Verhalten handelt es sich vielmehr um ein subjektives Empfinden der Privatklägerin, welche ihren Garten zu gewissen Zeiten in der Freizeit und insbesondere während den Ferien nicht in der von ihr gewünschten Form nutzen konnte, wobei sie anerkennen musste, dass sie sich auf der anderen Seite des Hauses in Sicherheit fühlte. Die nötige Intensität ist vorliegend nicht gegeben, und es liegt auch keine Rechtswidrigkeit vor. In subjektiver Hinsicht wollte der Berufungsführer die Privatklägerin denn auch nicht in ihrer rechtlich geschützten Freiheit beschränken, und ein eventualvorsätzliches Verhalten kann ebenfalls nicht bejaht werden. Sofort nach der ersten Reklamation der Privatklägerin infolge des einzigen Fehlschusses hat der Berufungskläger Schutzvorkehrungen getroffen und diese nach und nach weiter ausgebaut, um der Privatklägerin das Gefühl von Sicherheit wieder zurückzugeben und die Privatsphäre für beide Parteien wieder herzustellen. Dadurch brachte er zum Ausdruck, dass er keineswegs, auch nicht eventualvorsätzlich, beabsichtigte, Pfeile in den Garten der Nachbarin zu schiessen und sie dadurch zu nötigen, einen Teil ihres Gartens nicht zu nutzen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt ist und der Berufungsführer vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen ist. Die Berufung ist demnach gutzuheissen.
4.
4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der Berufungsführer wird vollumfänglich freigesprochen und obsiegt damit im oberinstanzlichen Verfahren. Bei diesem Verfahrensausgang sind demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 850.- (Gebühr: CHF 600.-; Auslagen: CHF 250.-) und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 und 428 StPO).
4.2. Gemäss Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Abs. 1 Bst. a). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2 Satz 1).
Im vorliegenden Fall unterliegt die Privatklägerin im Strafpunkt vollumfänglich, nachdem die Berufung gutgeheissen wurde. Die Privatklägerin hat deshalb keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die damit zusammenhängenden Anwaltskosten und anderweitige Auslagen. Ihre Entschädigungsbegehren für beide Verfahren müssen demnach abgewiesen werden.
4.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.1) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, in denen eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung festgelegt (Art. 68 Abs. JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7% für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG und Art. 25 Abs. 1 MWStG).
Für das erstinstanzliche Verfahren beantragte der damalige Rechtsbeistand Rechtsanwalt Schwartz eine Entschädigung von CHF 7'071.90 (Honorare: CHF 6'375.-; Auslagen inkl. Reisespesen: CHF 191.30; Mehrwertsteuer: CHF 505.60). Beim geltend gemachten Zeitaufwand von 25.5 Std. ist zu berücksichtigen, dass darunter ein erheblicher Teil reine Korrespondenz (36 x 0.08 + 15 x 0,17 Std) betrifft, welche pauschal zu entschädigen ist. Ein Honoraranspruch von 20 Std. scheint vorliegend mehr als angemessen. Die Korrespondenz wird pauschal mit CHF 300.- entschädigt. Die Auslagen inkl. Reisespesen von CHF 191.30 sind nicht zu beanstanden. Die Mehrwertsteuer beträgt CHF 422.85 (CHF 7.7% von CHF 5'491.30). Dem Berufungsführer ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 5'914.15, inkl. CHF 422.85 Mehrwertsteuer, zu entrichten.
Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwalt Wohlhauser einen Zeitaufwand von nicht ganz 17 Stunden inkl. der geschätzten Zeit für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für die Vorbereitung und das Aktenstudium wird um eine Stunde reduziert. Angesichts des ergangenen Freispruchs wird auch die Zeit für die Nachbearbeitung um die Hälfte gekürzt. Für die verschiedene Korrespondenz wird eine Stunde berücksichtigt. Für 2023 wird folglich ein Zeitaufwand von dreieinhalb und für 2024 ein solcher von neuneinhalb Stunden, ausmachend insgesamt CHF 3'250.-, entschädigt. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 162.50 (5% von CHF 3'250.-), die Reisekosten auf CHF 30.- und die Mehrwertsteuer auf CHF 275.15 (7.7% bis 31. Dezember 2023: CHF 70.75; 8.1% ab 1. Januar 2024: CHF 204.40). Dem Berufungsführer ist somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'717.65, inkl. CHF 275.15 Mehrwertsteuer, für das Berufungsverfahren zu entrichten.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Der Hof erkennt:
Die Berufung wird gutgeheissen.
Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 13. Oktober 2023 wird abgeändert. Es lautet neu wie folgt:
A.________ wird vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich mehrfach begangen vom 17. Juli 2020 bis zum 18. April 2023 [recte: 2021], freigesprochen.
[entfällt]
Das Entschädigungsbegehren von B.________ wird abgewiesen (Art. 433 StPO).
Weitergehende Zivilbegehren werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 850.00 (Gebühr CHF 600.00, Auslagen CHF 250.00) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 StPO).
A.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 5'914.15 (inkl. MwSt. von CHF 422.85) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'200.- (Gebühren: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.
A.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 3'717.65 (inkl. MwSt. von CHF 275.15) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO).
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 13. November 2024/fju
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
501 2023 177
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
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Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 149 IV 128ATF 149 IV 128DTF 149 IV 128
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
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BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
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7B_368/2023
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 68 JRart. 68 RJart. 68 JR
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