501 2024 137
Cour d'appel pénal
27. Oktober 2025Deutsch11 min
A. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 wird A.________ (nachfolgend auch: der Beschuldigte) vorgeworfen, am 4. November 2021, um 20.30 Uhr, an Strassenkandelaber in B.________, C.________ und D.________, und in E.________, F.________ und G.________, Abstimmungsplakate des Vereins Verfassungsfreunde mit der Aufschrift «Massenüberwachung – Nein», «Gefährliche Covid Verschärfung – Nein» und «Impfzwang – Nein» angebracht zu haben. Die erforderliche Bewilligung für das Aufhängen der Plakate wurde nicht eingeholt, weshalb er von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. April 2022 wegen Übertretung des Gesetzes über die Reklamen gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG (SGF 941.2) zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt wurde.
Source fr.ch
501 2024 137
Urteil vom 27. Oktober 2025
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richter: Marc Boivin
Ersatzrichter: Tarkan Göksu
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Übertretung des Gesetzes über die Reklamen (Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG)
Berufung vom 7. Oktober 2024 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 4. Juni 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 wird A.________ (nachfolgend auch: der Beschuldigte) vorgeworfen, am 4. November 2021, um 20.30 Uhr, an Strassenkandelaber in B.________, C.________ und D.________, und in E.________, F.________ und G.________, Abstimmungsplakate des Vereins Verfassungsfreunde mit der Aufschrift «Massenüberwachung – Nein», «Gefährliche Covid Verschärfung – Nein» und «Impfzwang – Nein» angebracht zu haben. Die erforderliche Bewilligung für das Aufhängen der Plakate wurde nicht eingeholt, weshalb er von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. April 2022 wegen Übertretung des Gesetzes über die Reklamen gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG (SGF 941.2) zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt wurde.
B. Auf Einsprache des Beschuldigten verurteilte ihn die Polizeirichterin des Sensebezirks mit Urteil vom 4. Juni 2024 wegen Übertretung des Gesetzes über die Reklamen (Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG), setzte die Strafe fest auf eine Busse von CHF 300.-, stellte für den Fall des Nichtbezahlens oder der Nichteinbringlichkeit an ihrer Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen fest, gewährte ihm die Möglichkeit, auf schriftliche Anfrage an die Polizeirichterin innerhalb von 30 Tagen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 12 Stunden), auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 600.- dem Beschuldigten und sprach ihm keine Entschädigung im Sinn von Art. 429 StPO zu.
C. Am 9. Juli 2024 meldete der Beschuldigte Berufung an, am 7. Oktober 2024 reichte er die Berufungserklärung ein. Er beantragt, freigesprochen zu werden, eine Parteientschädigung für seine bisher geltend gemachten Forderungen und die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Kantons Freiburg. Die Staatsanwaltschaft liess am 23. Oktober 2024 mitteilen, dass sie weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.
D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 informierte der Präsident des Strafappellationshofs den Beschuldigten, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durchgeführt wird. Ihm wurde darin Frist gesetzt, um die Begründung der Berufungserklärung vom 7. Oktober 2024 nötigenfalls zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 13. November 2024 verzichtete der Beschuldigte auf eine Ergänzung der Berufungsbegründung und verwies auf die Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2024. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2024 und die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2024 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird (Art. 398 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil der Polizeirichterin und ist damit grundsätzlich zulässig. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert.
1.2
Die Polizeirichterin stellte dem Beschuldigten das Urteilsdispositiv mit einer Kurzbegründung (act. 24 f.) am 5. Juni 2024 zu (act. 25a). Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 (aber Poststempel vom 10. Juni 2024) meldete der Beschuldigte Berufung an und verlangte die Zustellung eines begründeten Urteils (act. 26), welches ihm am 17. September 2024 zugestellt wurde (act. 27a), sodass die am 7. Oktober 2024 eingereichte Berufungserklärung innerhalb der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgte.
1.3
Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, einzig der Zivilpunkt angefochten ist oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Gleiches gilt, wenn einzig die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen oder Massnahmen im Sinne von Art.66-73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a-e StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung zudem das schriftliche Verfahren anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO), was vorliegend getan wurde.
Das angefochtene Urteil betrifft ausschliesslich Übertretungen, sodass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. Der Präsident des Strafappellationshofs hat den Beschuldigten mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 darüber informiert.
2.
2.1
Die Polizeirichterin erwog, dass der Beschuldigte die Plakate an Strassenkandelaber in B.________, C.________ und D.________, und in E.________, F.________ und G.________, angebracht hatte, was der Beschuldigte vor der Polizeirichterin bestätigte (act. 17, S. 3). Die Vorinstanz warf dem Beschuldigten vor, hierfür keine Bewilligung eingeholt zu haben (angefochtenes Urteil, S. 8, Ziff. 15). Sie stellte zudem fest, dass sich die Kandelaber an der C.________ auf einem Grundstück der Gemeinde H.________ befanden, die restlichen Kandelaber auf öffentlichem Grund des Kantons (angefochtenes Urteil, S. 8, Ziff. 16). Gemäss Vorinstanz konnte der Beschuldigte nicht nachweisen, dass die jeweiligen Grundeigentümer ihre Zustimmung für das Montieren der Plakate erteilt hatten. Dies bestätigt der Beschuldigte, wenn er auf die entsprechende Frage der Polizeirichterin antwortet, dass sich dies «ganz klar nur auf private Eigentümer» bezieht (act. 17, S. 5). Die Vorinstanz ging dagegen davon aus, dass es diese Zustimmung von Gemeinde und Kanton gebraucht hätte (angefochtenes Urteil, S. 9, Ziff. 18) und der Beschuldigte sich mithin mangels Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer strafbar gemacht hatte (angefochtenes Urteil, S. 9, Ziff. 20).
2.2
Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschuldigten noch mit anderer Begründung mit Strafbefehl vom 22. April 2022 verurteilt. Sie hatte erwogen, dass sich der Beschuldigte auf die Ausnahme von der Bewilligungspflicht der politischen Parteien im Wahlkampf nicht berufen könne, da es sich im konkreten Fall nicht um Wahlkampf, sondern um eine Abstimmung gehandelt hatte. Des Weiteren würde sich der Verein der Verfassungsfreunde nicht als Partei bezeichnen, sondern als unabhängiger Verein, auf welchen die Ausnahmeregelung nicht anwendbar sei.
2.3
Gemäss Art. 2 Abs. 1 RekG (Reklamegesetz; SGF 941.2) bedarf es einer Bewilligung, um die vom Reklamegesetz erfassten Reklamen aufzustellen, zu benützen oder zu ändern, unter Vorbehalt der in Art. 3 RekG vorgesehenen Ausnahmen, welche vorliegend nicht einschlägig sind. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG wird mit einer Busse von 50 bis 2000 Franken bestraft, wer eine Reklame ohne Bewilligung betreibt, benützt oder ändert. Über Gesuche um Bewilligung von Reklamen und über Ausnahmegesuche entscheidet der Oberamtmann (Art. 9 Abs. 1 RekG), das Verfahren ist in Art. 11 RekG geregelt.
Der Beschuldigte hat unbestritten ohne Bewilligung des Oberamts Abstimmungsplakate aufgehängt. Damit ist der Straftatbestand von Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG erfüllt. Mehr braucht es für seine Verurteilung nicht. Die Berufung ist schon deshalb abzuweisen.
2.4
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Bedeutung die Richtlinien der Oberamtspersonenkonferenz zum temporären Anbringen von Reklamen im Rahmen der Ausübung der politischen Rechte (Wahl- und Abstimmungskampagnen) von Juni 2023 haben (act. 16). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizeirichterin haben – jeweils mit unterschiedlichem Verständnis, aber demselben Ergebnis – diese Richtlinien bei der Beurteilung der Strafbarkeit beigezogen. Die Staatsanwaltschaft ging im Strafbefehl davon aus, dass sich die Ausnahmen nur auf Wahlen, aber nicht auch auf Abstimmungen beziehen. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft konnte die Polizeirichterin aus dem Wortlaut der Richtlinien nicht herauslesen, dass die Ausnahmen nur auf Wahlen beschränkt seien. Sie erwog, dass grundsätzlich auch Abstimmungen von den Ausnahmen erfasst seien. Allerdings würde der Ausschluss von der Bewilligungspflicht die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer voraussetzen (vgl. act. 16, Ziff. 6, S. 3), was vom Beschuldigten aber nicht eingeholt wurde, weshalb er nicht in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen würde.
2.5
Selbst wenn die Bewilligungspflicht gemäss den Richtlinien der Oberamtspersonenkonferenz zu beurteilen wäre, hätte gemäss Ziff. 6 dieser Richtlinien die Zustimmung der Grundeigentümer eingeholt werden müssen, was der Beschuldigte nicht getan hat. Weshalb dies für das Gemeinwesen als Privateigentümer nicht gelten soll, erklärt der Beschuldigte nicht, jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise. Der Beschuldigte wird im Übrigen auf das Gesetz über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) verwiesen, soweit er fälschlicherweise davon ausgeht, dass mangels gesetzlicher Grundlage das Gemeinwesen Abstimmungsplakate auf seinem Grund dulden müsste.
2.6
Hinzu kommt weiter, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinien nur für (politische) Parteien gelten. Weder der Beschuldigte selbst noch der Verein Verfassungsfreunde sind eine politische Partei im Sinn des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte (PRG; SGF 115.1). Es ist im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass die Oberamtspersonenkonferenz, welche – wie von der Staatsanwaltschaft angedeutet – primär die Wahlkampagnen im Auge hatte, bei ihren Ausnahmen an jedwede Gruppierung oder Privatperson dachte, welche sich zu einer Abstimmung äussern will, zumal eine solche unbeschränkte Ermöglichung der Reklame durch jedermann die Notwendigkeit der Inhaltsprüfung durch das Bewilligungserfordernis erst recht gebieten würde. Insofern macht es durchaus einen Unterschied, ob eine politische Partei, welche gemäss ihren eingereichten Wahllisten Wahlkampf betreibt, bewilligungsfrei und somit frei jeder Überprüfung Wahlplakate aufstellt oder jede beliebige Person oder Gruppierung, die für sich politische Meinungsbildungstätigkeit beansprucht, nach eigenem Gutdünken bewilligungs- und somit überprüfungsfrei unter Berufung auf Abstimmungspropaganda Plakate aufhängt.
Diese Fragen brauchen aber letztlich nicht beantwortet zu werden, da sich der Beschuldigte ohnehin gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG strafbar gemacht hat.
Dementsprechend wird die Berufung abgewiesen.
2.7
Die Strafzumessung wird nicht selbständig angefochten. Sie erscheint denn auch angemessen zu sein. Das angefochtene Urteil wird auch im Strafmass bestätigt.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen.
Der unterliegende Berufungsführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO
e contrario).
Der Hof erkennt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 4. Juni 2024 wird bestätigt. Es lautet wie folgt:
A.________ wird verurteilt wegen Übertretung des Gesetzes über die Reklamen (Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG).
Die Strafe wird festgesetzt auf eine Busse von CHF 300.00.
Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB).
Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 12 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB).
Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 (Gerichtsgebühren: CHF 400.00; Auslagen: CHF 200.00, inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO).
A.________ wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zugesprochen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 27. Oktober 2025/tgo
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
501.
2024 137
Art. 16 RekGart. 16 RekGart. 16 RekG
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Art. 66 StGBart. 66 CPart. 66 CP
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Art. 3 RekGart. 3 RekGart. 3 RekG
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