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Entscheid

501 2024 150

Tribunal cantonal

11. Juni 2025Deutsch19 min

A. Mit Strafbefehl vom 29.Juni 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wurde A.________ wegen Hehlerei und Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (illegale Einreise und illegaler Aufenthalt) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ fristgerecht Einsprache. In Beantwortung einer Frage des Polizeirichters des Sensebezirks teilte Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser diesem mit, dass sich die Einsprache sowohl gegen die tatsächliche als auch die rechtliche Würdigung richten würde.

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

501 2024 150

Urteil vom 19. Mai 2025

Strafappellationshof

Besetzung

Präsident: Michel Favre

Richter: Markus Ducret

Ersatzrichter: Daniel Schneuwly

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, amtlicher Verteidiger

gegen

Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Hehlerei (Art. 160 Abs. 1 StGB)

Berufung vom 15. Oktober 2024 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 18. November 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 29.Juni 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wurde A.________ wegen Hehlerei und Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (illegale Einreise und illegaler Aufenthalt) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ fristgerecht Einsprache. In Beantwortung einer Frage des Polizeirichters des Sensebezirks teilte Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser diesem mit, dass sich die Einsprache sowohl gegen die tatsächliche als auch die rechtliche Würdigung richten würde.

B. Mit Verfügung vom 28. November 2022 hiess die Polizeirichterin des Sensebezirks einen Eventualantrag von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, lautend auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur kontradiktorischen Einvernahme von B.________ gut, wobei das Verfah­ren vor der Polizeirichterin des Sensebezirks hängig blieb. Nach der kontradiktorischen Einvernah­me von B.________ retournierte die Staatsanwaltschaft die Strafakten am 6. März 2023 an die Poli­zeirichterin des Sensebezirks.

C. Mit Urteil vom 18. November 2023 verurteilte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ wegen Hehlerei (Art. 160 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu CHF 50.00, wovon 20 Tagessätze als durch Haft geleistet geltend, mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 500.00 (Art. 34, 42, 44, 47, 106 StGB). Vom Vorwurf des Verstosses gegen das Bundegesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte­gration (illegale Einreise und illegaler Aufenthalt, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG) wurde A.________ freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ auferlegt, wobei für den Freispruch keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden. Die am 30. März 2019 von A.________ beschlag­nahmten Geldbeträge von EUR 44.13, LEI 626.50, CHF 100.00, CAD 5.00 und USD 9.00 wurden, soweit ein Wechseltausch in Schweizer Franken möglich ist, mit der ausgesprochenen Busse und den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 267 Abs. 3, Art. 268 und Art. 442 Abs. 4 StPO). Die am 30. März 2019 und am 18. April 2019 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, ein­schliesslich dem Betrag von CHF 10'442.50, welche nicht an die rechtmässigen Eigentümer und Eigentümerinnen zurückerstattet werden können, wurden eingezogen und deren Verwertung ange­ordnet (Atz. 70 StGB). Die Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als amtlichem Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wurde festgesetzt.

D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte oder die Berufungs­führerin) am 7. Dezember 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 25. September 2024 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 15. Oktober 2024 ficht sie das Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Verstosses gegen das Bundegesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an. Sie bean­tragt in Gutheissung der Berufung ihren Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei und die Rückerstattung der von ihr am 30. März 2019 beschlagnahmten Geldbeträge von EUR 44.13, LEI 626.50, CHF 100.00, CAD 5.00 und USD 9.00. Die am 30. März 2019 und am 18. April 2019 beschlagnahm­ten Gegenstände und Vermögenswerte, einschliesslich dem Betrag von CHF 9'350.00 seien einzu­ziehen und ein Betrag von CHF 1'172.50 sei der Berufungsführerin zurückzuerstatten. Die Beru­fungsführerin beantragte sodann, es sei ihr für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im erstin­stanzlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzusprechen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfah­rens seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und der Berufungsführerin sei für das Berufungs­verfahren eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 3'000.00 (zzgl. MWST) zuzusprechen.

Die zuständige Staatsanwältin teilte am 5. Dezember 2024 schriftlich mit, dass die Staatsanwalt­schaft weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesst. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 stimmte die Staatsan­waltschaft sodann der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu. Die Berufungsführerin tat es ihr mit Schreiben vom 7. Januar 2025 von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gleich.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 wurde der Berufungsführerin mitgeteilt, dass sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hätten und dieses nun zur Anwendung gelange. Die Berufungsführerin wurde aufgefordert, ihre Berufung zu begründen (Art. 406 Abs. 3 und 385 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin reichte am 6. Februar 2025 fristgerecht die Berufungsbegründung ein.

Am 13. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft schriftlich mit, dass sie keine ausführliche Stel­lungnahme zur begründeten Berufungsschrift von A.________ einreichen werde, in der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person hat der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist folglich zur Beru­fung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht sowie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

1.2

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil in zwei Punkten nicht an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in diesen beiden Punkten nicht, ansonsten aber grundsätzlich in sämtlichen übrigen Ziffern zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

1.3

In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Beru­fung ist, was im vorliegenden Fall zutrifft. Das vorliegende Urteil ergeht somit im schriftlichen Ver­fahren.

2.

Die Berufungsführerin rügt unter anderem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Sie macht zusammengefasst geltend, der Strafbefehl umschreibe nicht die behauptete (hehlerische) Handlung und äussere sich mit keinem Wort zur Art der angebli­chen Tatbegehung. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.

2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt die Anklageschrift nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtli­ches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsver­handlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Dabei reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil BGer 7B_835/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Hält die Staatsanwaltschaft, wie im vorliegenden Fall, nach Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbe­fehl an diesem fest (Art. 356 Abs. 1 StPO), so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Daphinoff, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 356 N. 1 und 4).

2.2

Der in französischer Sprache redigierte Strafbefehl vom 29. Juni 2021, welcher wie erwähnt als Anklageschrift gilt, hält fest, dass die Beschuldigte am 30. März 2019 am Zollübergang in St. Margrethen/SG angehalten wurde, als sie die Schweiz am Steuer des Fahrzeuges mit der amtli­chen Kennzeichnung ccc verliess. Die durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass das beschlagnahmte Geld und die beschlagnahmten Schmuckstücke aus Einbruchdiebstählen stamm­ten und ihr von B.________ übergeben worden waren, der in eine Reihe von Einbrüchen verwickelt sei, die er zusammen mit anderen Landsleuten in der Schweiz, insbesondere im Kanton Freiburg begangen habe. Dadurch habe sich die Beschuldigte der Hehlerei strafbar gemacht.

2.3

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Ausführungen zum Sachverhalt im Strafbefehl knapp eine halbe A4-Seite umfassen würden und tatsächlich rudimentär seien. Es würde kurz und bündig ausgeführt, was der Beschuldigten zur Last gelegt werde. Dabei seien zumindest Datums- und Ortsangaben vorhanden und auch die Tathandlung sei klar umschrieben. Die Beschuldigte habe gewusst, was ihr objektiv und subjektiv vorgeworfen werde, und die Taten seien sowohl in zeitlicher wie in örtlicher Hinsicht umschrieben. Damit seien die der Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in der Anklageschrift genügend konkretisiert. Die Beschuldigte bzw. ihr Verteidiger hätten hinlänglich gewusst, welche konkreten Handlungen ihr die Strafverfolgungsbehörden vorwerfen würden. Das entscheidende Beweisthema sei damit für eine wirksame Verteidigung klar umgrenzt und fixiert und die Beschuldigte sei nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt gewesen. Damit genüge der Strafbefehl dem Anklagegrundsatz. Ob für die vorgeworfene Tat genügend Beweise vorlägen, die eine Verurteilung der Beschuldigten rechtfertigen würden, sei im Rahmen des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung zu klären.

2.4

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Berufungsführerin zu Recht vorbringt, geht aus dieser Umschreibung des Sachverhalts nur hervor, dass der Beschuldigten lediglich gewis­se Gegenstände übergeben worden waren. Demgegenüber enthält der Strafbefehl keine Angaben zur konkreten Tathandlung, welche die Beschuldigte begangen haben soll. Die Tathandlung wird im Gesetz abschliessend umschrieben als Erwerben, Sich-schenken-Lassen, Zum-Pfand-Nehmen, Verheimlichen oder Veräussern-Helfen, die zweite und die dritte Tathandlung sind lediglich als Bei­spielsfälle des Erwerbes zu betrachten (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis­kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 160 N. 9, mit Verweis auf BGE 128 IV 23 E. 3a). Der Strafbefehl enthält keinerlei Ausführungen zu einer dieser abschliessend umschriebenen Tathandlungen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation, wonach aufgrund der im Strafbefehl beschriebe­nen Übergabe der Gegenstände an die Beschuldigte nur die Tathandlung des Verheimlichens in Frage kommen könne, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr könnten die Gegenstände der Beschuldigten auch geschenkt worden oder ihr zu Pfand gegeben worden sein. Ausserdem wäre es auch möglich, dass die Gegenstände der Beschuldigten übergeben wurden, damit diese bei deren Veräusserung behilflich sein solle. Hinzu kommt, dass der Strafbefehl keinerlei Ausführungen in subjektiver Hinsicht zu den der Beschuldigten zur Last gelegten Delikte enthält. Aus der rudimentä­ren und, wie soeben dargelegt, ungenügenden Schilderung des objektiven Tatgeschehens ergeben sich keine Umstände, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz der Beschuldigten geschlossen werden könnte.

2.5

Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes als begründet und es ist im Folgenden zu prüfen, welches die sich daraus ergebenden Folgen sind.

3.

Es stellt sich vorliegend die Frage, ob Art. 333 StPO betreffend Änderung und Erweiterung der Anklage zur Anwendung gelangen kann.

3.1

Dies ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen (BGE 149 IV 42 E. 3.4, mit den nachfolgenden Hinweisen). Trotz teilweiser Kritik in der Lehre und gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art. 333 Abs. 1 StPO hält das Bundesgericht an seiner Recht­sprechung fest. Es betont dabei das Gewicht des Immutabilitätsprinzips im Gerichtsverfahren (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweis). Danach ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO kann die Anklage an der Hauptverhandlung nach der Behandlung allfälliger Vorfragen nicht mehr zurückge­zogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. Allfällige Prozesshinder­nisse vorbehalten, kann eine beschuldigte Person nach Beginn des gerichtlichen Beweisverfahrens daher nur noch freigesprochen oder schuldig erklärt werden. Der Staatsanwaltschaft ist es somit nicht möglich, die Anklage z.B. bei einem sich vor Gericht abzeichnenden Freispruch zurückzuzie­hen (BGE 144 I 234 E. 5.6.3 mit Hinweisen).

Die Abweichung vom Anklageprinzip darf nicht zur Regel werden (vgl. Urteile BGer 6B_135/2022 vom 28. September 2022 E. 2.1.1; 6B_819/ 2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.2; 6B_690/2014 / 6B_714/2014 vom 12. Juni 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der Ausnahmecharakter von Art. 333 Abs. 1 StPO bzw. der Umstand, dass die Anwendung dieser Norm die Durchbrechung des Immuta­bilitätsprinzips zur Folge hat, spricht ebenfalls gegen eine weite Auslegung dieser Bestimmung. Fer­ner erscheint eine zu extensive Auslegung von Art. 333 Abs. 1 StPO auch unter dem Aspekt, dass das Sachgericht gewissermassen die Rolle der Anklage einnimmt, wenn es diesen Artikel anwendet, als problematisch. Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweis auf BGE 144 I 234 E. 5).

Das Bundesgericht hält nach Würdigung aller Elemente an seiner Praxis fest, wonach Art. 333 Abs. 1 StPO nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus auch anzuwenden ist, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll, weil in der Anklageschrift nicht alle tat­sächlichen Umstände aufgeführt sind (BGE 149 IV 42 E. 3.5.).

3.2

Nach diesen Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Änderung an die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist.

Dispositiv

3.3. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und die Berufungsführerin vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.

4.

4.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Bei vorliegendem Verfahrensausgang sind sämtliche Verfahrenskosten dem Staate Freiburg aufzu­erlegen (Art. 426 und 428 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren betragen CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-).

4.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO).

4.3. Der Berufungsführerin wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen (act. 7000). Sie muss somit nicht die Kosten für eine Wahlverteidigung tragen, so dass sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (BGE 138 IV 205 E. 1).

4.4. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kan­ton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).

Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pau­schal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2).

4.5. Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwalt Wohlhauser einen Zeitaufwand von 11.5 Stunden inkl. der geschätzten Zeit für die Nachbearbeitung (0.25 Stunden vor dem 31. Dezem­ber 2023, 11.25 Stunden nach dem 1. Januar 2024). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand scheint angemessen und die Honorarliste ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser ist somit die geltend gemachte Entschädigung von CHF 2'348.80, inklusive CHF175.80 Mehrwertsteu­er, für das Berufungsverfahren zu entrichten. Da die Berufungsführerin im Berufungsverfahren obsiegt hat und freigesprochen wird, besteht keine Rückzahlungspflicht.

5.

Die Berufungsführerin wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Somit erweist sich die erstan­dene Untersuchungshaft von 20 Tagen als ungerechtfertigt. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat sie Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Gemäss Praxis des Bundesgerichts wird ein Tag ungerechtfertigte Haft grundsätzlich mit einem Betrag von CHF 200.- abgegolten (BGE 143 IV 339 E. 3.1).

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werden sollte. Die Berufungsführerin hat demnach einen Anspruch von CHF 4'000.- als Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft.

6.

6.1. Die Berufungsführerin beantragt, dass ihr von dem eingezogenen Betrag von CHF 10'422.50 ein Betrag von CHF 1'172.50 herausgegeben werde. Dieser Antrag wird jedoch nicht begründet und es ist auch nicht offensichtlich, dass der letztgenannte Geldbetrag der Berufungsführerin gehört. Es muss demnach beim Einzug des Betrages von CHF 10'422.50 bleiben.

Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.2. Hingegen ist nicht bestritten, dass die übrigen fremden Devisen der Berufungsführerin gehö­ren (angefochtenes Urteil E. VI. 3.). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind diese ihr heraus­zugeben.

Der Hof erkennt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

Das Urteil vom 18. November 2023 der Polizeirichterin des Sensebezirks wird in Ziff. 1., 3., 4., 5., 6., 7., 9.und 10. abgeändert. Es lautet neu wie folgt:

A.________ wird vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am 30. März 2019, freigesprochen.

A.________ wird vom Vorwurf des Verstosses gegen das Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer und über die Integration (illegale Einreise und illegaler Aufenthalt, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AIG), begangen im März 2019, freigesprochen.

[entfällt]

[entfällt]

[entfällt]

Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'517.- (Gerichtsgebühren: CHF 1'600.-; Auslagen: CHF 3'917.-, inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft) werden dem Staat Freiburg aufer­legt.

Die am 30. März 2019 von A.________ beschlagnahmten Geldbeträge von EUR 44.13, LEI 626.50, CHF 100.00, CAD 5.00 und USD 9.00 werden ihr zurückerstattet.

Die am 30. März 2019 und am 18. April 2019 beschlagnahmten Gegenstände und Vermö­genswerte, einschliesslich dem Betrag von CHF 10'422.50 (CHF 10'522.50 abzüglich der unter Ziff. 7 erwähnten CHF 100.00), welche nicht an die rechtmässigen Eigentümer und Eigentümerinnen zurückerstattet werden können, werden eingezogen verwertet (Art. 70 StGB).

Die Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als amtlichem Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 6'252.00 (wovon CHF 447.00 Mehrwertsteu­er) festgesetzt, diese gehen zu Lasten des Staates Freiburg.

A.________ wird eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO im Betrag von CHF 4'000.-zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt.

Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird als amtlichem Verteidiger von A.________ für das Beru­fungsverfahren eine Entschädigung gemäss Art. 135 StPO im Betrag von CHF 2'348.80 (inkl. MwSt. von CHF 175.80) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun­desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun­gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 19. Mai 2025/dsc

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2024 150

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

7B_835/2023

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

BGE 128 IV 23ATF 128 IV 23DTF 128 IV 23

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

BGE 149 IV 42ATF 149 IV 42DTF 149 IV 42

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 340 StPOart. 340 CPPart. 340 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

6B_135/2022

6B_690/2014

6B_714/2014

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124

BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

BGE 149 IV 42ATF 149 IV 42DTF 149 IV 42

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 205ATF 138 IV 205DTF 138 IV 205

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 57 JRart. 57 RJart. 57 JR

BGE 139 IV 216ATF 139 IV 216DTF 139 IV 216

6B_586/2013

Art. 57 JRart. 57 RJart. 57 JR

Art. 58 JRart. 58 RJart. 58 JR

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF