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Entscheid

501 2024 161

Arrêt de la Ie Cour administrative du Tribunal cantonal

3. September 2025Deutsch15 min

A. Gemäss Strafbefehl vom 21. November 2023 fuhr A.________ am 2. Juni 2023 gegen 5.50 Uhr mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen bbb und einem Sachentransportanhänger mit dem Kennzeichen ccc auf der Autobahn A12, Juraseite, von Flamatt in Richtung Düdingen. In Bösingen kam er aufgrund eines Sekundenschlafes von der rechten Fahrspur ab. Die rechte Front der Fahrzeugkombination kollidierte mit der Baustellensignalisation, welche sich auf dem Pannenstreifen befand (act. 1).

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

501 2024 161

Urteil vom 23. September 2025

Strafappellationshof

Besetzung

Vizepräsident: Markus Ducret

Richterin: Catherine Overney

Ersatzrichter: Armin Sahli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden

gegen

Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG)

Berufung vom 7. November 2024 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 19. September 2024

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Gemäss Strafbefehl vom 21. November 2023 fuhr A.________ am 2. Juni 2023 gegen 5.50 Uhr mit dem Lieferwagen mit dem Kennzeichen bbb und einem Sachentransportanhänger mit dem Kennzeichen ccc auf der Autobahn A12, Juraseite, von Flamatt in Richtung Düdingen. In Bösingen kam er aufgrund eines Sekundenschlafes von der rechten Fahrspur ab. Die rechte Front der Fahrzeugkombination kollidierte mit der Baustellensignalisation, welche sich auf dem Pannenstreifen befand (act. 1).

B. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 21. November 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug / andere Gründe) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 100.- und einer Busse von CHF 500.- verurteilt (act. 1). Gegen den Strafbefehl erhob A.________ fristgerecht Einsprache (act. 10005).

C. Mit Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 19. September 2024 wurde A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 2 Juni 2023, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 100.- verurteilt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln wurde er freigesprochen (act. 2).

D. Mit Berufungserklärung vom 7. November 2024 focht A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) das erstinstanzliche Urteil an und beantragte einen Freispruch (act. 4). Der Berufungsführer hat am 8. Januar 2025 seine Berufung schriftlich begründet (act. 11). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) wie auch die Polizeirichterin des Sensebezirks haben auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet (act. 13 und 14).

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

1.2

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, wenn auch nicht in allen Punkten selbständig. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen Ziffern zu überprüfen, wobei die nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochtenen Punkte (Strafzumessung, Kosten), welche nicht begründet wurden, lediglich zu überprüfen sind, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.

1.3

Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

1.4

Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einvernahmen des Berufungsführers sowie den Beizug der Akten beschränken. Die Parteien haben der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zugestimmt.

2.

2.1

Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Er rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und macht geltend, der Sachverhalt sei von der Polizeirichterin des Sensebezirks unrichtig festgestellt worden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Er macht ebenso eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand.

2.2

Der Umstand, dass der Verkehrsunfall durch einen Sekundenschlaf verursacht wurde, wird vom Berufungsführer grundsätzlich anerkannt (act. 2007 und act. 13/2). Vom Berufungsführer wird hingegen geltend gemacht, er habe den bevorstehenden Sekundenschlaf nicht erkennen können, weshalb ihm auch kein Fehlverhalten im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG vorgeworfen werden könne. Er sei vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen (act. 11).

3.

3.1

Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Wer wegen Alkohol- , Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG).

Dispositiv

Bezüglich der rechtlichen Würdigung ist auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sekundenschlaf zu verweisen. Demnach kann bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (BGE 126 II 206 E. 1a, bestätigt im Urteil BGer 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 Erw. 3.5).

3.2. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 N. 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generellabstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 47 sowie N. 56, mit Hinweisen).

3.3. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "Indubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.4. Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

4.

4.1. Der Berufungsführer wirft der Vorinstanz vor, unrichtigerweise beim Berufungsführer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer gesunden Person ausgegangen zu sein. Die Vorinstanz habe weiter nicht berücksichtigt, dass der Berufungsführer zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kenntnis davon hatte, an einer obstruktiven Schlafapnoe erkrankt zu sein. Er habe die Ermüdungserscheinungen nicht erkennen können (act. 11).

4.2. Eingangs ist festzuhalten, dass die Polizeirichterin des Sensebezirks entgegen der Annahme des Berufungsführers nicht festgestellt hat, beim Berufungsführer handle es sich um eine gesunde Person. Die Polizeirichterin hat in Erwägung III/1.3 lediglich die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 126 II 206 zitiert.

4.3. Der Berufungsführer hat in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2024 seine Einsprache gegen den Strafbefehl begründet. Er hat mit diesem Schreiben verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht. Dr. med D.________, FMH Pneumologie, hat in seinem Bericht vom 15. Dezember 2023 ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mittelschweren Grades diagnostiziert. Als Anamnese führte er unerholsamen Schlaf und Tagesmüdigkeit auf. Aus dem Bericht geht ebenfalls hervor, dass die Auto-CPAP-Therapie im August 2023 aufgenommen worden sei. Die Auto-CPAP-Therapie habe sich als ausreichend herausgestellt. Die Bettzeiten hätten auf 6-7 Stunden gesteigert werden können. Der Patient habe die Fahrzeiten mit dem LKW auf 2 Stunden pro Tag reduziert. Aus diesem Grund könne auf eine Meldung an den Kantonsarzt zum Entzug des Fahrausweises verzichtet werden. Dr. med. E.________, FMH Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 30. Januar 2024 ein schwergradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS) und hielt fest, dass die Fahreignung nun aufgrund der letzten Resultate nach Aufnahme der Auto-CPAP-Therapie ausreichend sei. Bei multiplen Wachbleibe-Tests sei der Patient in keinem der 4 Durchgänge eingeschlafen. Es habe sich gezeigt, dass die Therapienutzung und Therapiewirkung des CPAP exzellent sei, weshalb die Voraussetzungen der Fahreignung gegeben seien (act. 10018 – 10035).

Im Hinblick auf die Verhandlung vor der Polizeirichterin des Sensebezirks hat der Berufungsführer eine E-Mail von Dr. med. D.________ vom 23. Mai 2024 ins Recht gelegt. In dieser E-Mail führt Dr. med. D.________ aus, für die obstruktive Schlafapnoe sei die typische Klinik unerholsamer Schlaf mit bereits morgendlicher Müdigkeit trotz ausreichend langem Schlaf. Die Eigenwahrnehmung von Schläfrigkeit könne beeinträchtigt sein. So gäbe es Patienten, die aufgrund bereits länger bestehender Symptome quasi ihr Normalbefinden nicht mehr erkennen und ihre Vigilanzeinschränkung als normal empfinden (act. 12/16).

4.4. Die Polizeirichterin des Sensebezirks hat in ihrem Urteil festgestellt, dass das Beschwerdebild dieser Atemstörung u.a. durch eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit bis hin zu einem Einschlafzwang (Sekundenschlaf) gekennzeichnet ist. Diese Anzeichen hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt bemerken und seine Fahrt unterbrechen müssen (vgl. angefochtenes Urteil, Erwägung 1.6).

4.5. Diese Feststellung ist angesichts der medizinischen Diagnosen und der in den eingereichten medizinischen Berichten beschriebenen Ausprägung der Erkrankung (mittelgradiges bis schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom) nicht zu beanstanden. Es ist angesichts dieser Feststellungen nicht glaubhaft, der Berufungsführer habe seine Tagesschläfrigkeit nicht zu erkennen vermocht. Die behandelnden Ärzte stellten sich mitunter auch die Frage, ob der Kantonsarzt zum Entzug des Fahrausweises informiert werden müsse, da die Fahreignung nach Art. 31 SVG nicht mehr gegeben sein könnte. Diese Meldung unterblieb nur deshalb, weil die Auto-CPAP-Therapie sich als effizient erwies und zu wesentlich besseren Testergebnissen führte, so dass eine Gefährdung der Sicherheit beim Führen eines Fahrzeugs aus der Sicht der Ärzte ausgeschlossen werden konnte. Vor der Auto-CPAP-Therapie waren die Symptome der obstruktiven Schlafapnoe ausgeprägt und es bestand eine Tagesschläfrigkeit, welche bei langen Fahrten mit dem LKW das Risiko eines Sekundenschlafs ganz erheblich erhöhte. Im Umkehrschluss ergibt sich aus den medizinischen Berichten, dass der Berufungsführer vor der Auto-CPAP-Therapie für LKW-Fahrten über mehrere Stunden fahrunfähig war.

4.6. Am Unfalltag ist der Berufungsführer um 04.15 Uhr in F.________ losgefahren. Zuvor fuhr er noch den Arbeitsweg von über 20 Minuten von seinem Wohnort in G.________ nach F.________. Er ist also vor 04.00 Uhr bei sich zu Hause losgefahren. Der Unfall ereignete sich um 05.50 auf der A12 auf der Höhe von Bösingen. Er war zu diesem Zeitpunkt knapp 2 Stunden unterwegs. In der Nacht zuvor hat er seinen Angaben zufolge 5 Stunden geschlafen. Mit der Auto-CPAP hat er die Schlafdauer bis im Februar 2024 auf 7 Stunden erhöht, was zu Ergebnissen führte, die es erlaubten, auf eine Meldung an den Kantonsarzt zu verzichten. Die Ursache des Sekundenschlafs unmittelbar vor dem Unfall ist mithin zweifelsohne die obstruktive Schlafapnoe, was vom Berufungsführer auch nicht bestritten wird, und die damit einhergehende Tagesmüdigkeit.

4.7. Wer wegen anderen Gründen wie einer obstruktiven Schlafapnoe nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Es trifft zu, dass der Berufungsführer keine Kenntnis seiner Erkrankung an einer obstruktiven Schlafapnoe hatte, da die medizinischen Abklärungen erst nach dem Unfall vorgenommen wurden und er erst danach die medizinische Diagnose erhielt. Hingegen kann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen werden, dass er die Symptome dieser Erkrankung nicht früher erkannt hat. Er hat diesen Symptomen (unerholsamer Schlaf und Tagesmüdigkeit) zu wenig Beachtung geschenkt und sich weiterhin für mehrstündige Fahrten an das Steuer eines LKW gesetzt. Mithin hat er seine Eigenverantwortung nicht wahrgenommen und gegen Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG verstossen. Die Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden kann, zu bestätigen.

5.

Der Berufungsführer ficht die Strafzumessung sowie den Kostenpunkt nicht selbständig an, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, kann daher diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Polizeirichterin verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.

Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu bestätigen.

7.

7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 550.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 250.-) und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) vollumfänglich zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).

7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 19. September 2024 wird bestätigt. Es lautet wie folgt:

A.________ wird verurteilt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Juni 2023 (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG).

A.________ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.

A.________ wird zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 100.- mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Art. 34, 40, 42, 44, 47 StGB).

Die Kosten des Verfahrens von CHF 550.- (Gerichtsgebühr 300.-; Auslagen CHF 250.-, inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO).

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Sie werden A.________

auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 23. September 2025/asa

Der Vizepräsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2024 161

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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

BGE 126 II 206ATF 126 II 206DTF 126 II 206

6B_26/2016

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

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BGE 124 IV 87ATF 124 IV 87DTF 124 IV 87

BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_299/2020

6B_910/2019

6B_1395/2019

BGE 146 IV 297ATF 146 IV 297DTF 146 IV 297

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 134 IV 132ATF 134 IV 132DTF 134 IV 132

BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6

BGE 126 II 206ATF 126 II 206DTF 126 II 206

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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