501 2024 172
Arrêt de la Ie Cour d'appel civil du Tribunal cantonal
31. Oktober 2025Deutsch31 min
A. Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 sprach das Strafgericht des Seebezirks A.________ schuldig des Raubes, begangen in E.________ am 29. Dezember 2020, der Gehilfenschaft zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, begangen an verschiedenen Orten vom 9. November 2017 bis 20. Oktober 2019, der Drohung, begangen am 20. und 22. Dezember 2020, des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in F.________ am 17. Mai 2021 und des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz, begangen in F.________ am 20. Oktober 2019. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die seit dem 22. Juli 2024 erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 94 Tagen bis zum 23. Oktober 2024 wurde angerechnet. Zudem wurde der mit Urteil der Jugendanwaltschaft Dienststelle Bern-Mittelland vom 5. Juli 2016 bedingt gewährte Strafvollzug widerrufen. A.________ wurde eine Zahlungsfrist von 60 Tagen gesetzt, um die Geldstrafe von CHF 2'700.00 zu bezahlen, mit Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen bei Nichtbezahlung.
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
501 2024 172
Urteil vom 20. Oktober 2025
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richterin: Catherine Overney
Ersatzrichter: Armin Sahli
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, amtlicher Verteidiger
gegen
Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin
B.________ SA, Straf- und Zivilklägerin
C.________, Straf- und Zivilklägerin
D.________, Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand
Qualifizierter Raub, Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, Strafzumessung, Widerruf, Entschädigung
Berufung vom 29. November 2024 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 23. Oktober 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 sprach das Strafgericht des Seebezirks A.________ schuldig des Raubes, begangen in E.________ am 29. Dezember 2020, der Gehilfenschaft zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, begangen an verschiedenen Orten vom 9. November 2017 bis 20. Oktober 2019, der Drohung, begangen am 20. und 22. Dezember 2020, des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in F.________ am 17. Mai 2021 und des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz, begangen in F.________ am 20. Oktober 2019. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die seit dem 22. Juli 2024 erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 94 Tagen bis zum 23. Oktober 2024 wurde angerechnet. Zudem wurde der mit Urteil der Jugendanwaltschaft Dienststelle Bern-Mittelland vom 5. Juli 2016 bedingt gewährte Strafvollzug widerrufen. A.________ wurde eine Zahlungsfrist von 60 Tagen gesetzt, um die Geldstrafe von CHF 2'700.00 zu bezahlen, mit Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen bei Nichtbezahlung.
B.
a) Der Schuldspruch des Strafgerichts bezüglich des Raubes fusst auf folgendem Sachverhalt, welcher im Berufungsverfahren bestritten wird. Das Strafgericht hielt zusammenfassend fest, dass A.________ zusammen mit G.________, H.________ und I.________, die alle drei rechtskräftig wegen desselben Raubes schuldig gesprochen wurden, am 29. Dezember 2020 beim Überfall auf das Lebensmittelgeschäft J.________ in E.________ beteiligt war, bei welchem die beiden Angestellten mit einer geladenen Faustfeuerwaffe bedroht und genötigt wurden, das im Laden vorhandene Geld (Kasse und Geldkassetten) auszuhändigen. Die Täterschaft konnte anschliessend samt erbeutetem Bargeld in der Höhe von CHF 20'000.00 die Flucht Richtung K.________ ergreifen. Für die Einzelheiten kann auf die Zusammenstellung des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. I.1, insb. 1.7, S. 4-9 und 2.11, S. 21.f.).
b) Das Strafgericht hielt es weiter als erwiesen, dass A.________ sich der Gehilfenschaft der von H.________, seiner Mutter L.________ und seinem Vater G.________ auf verschiedenen Baustellen begangenen Diebstähle schuldig gemacht hat. Für die Einzelheiten kann auf die Zusammenstellung des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II.2. insb. 2.3.1 f., S. 9 ff.).
c) Das Strafgericht des Seebezirks stellte weiter fest, dass A.________ gestanden hat, M.________ mittels Nachrichten und Sprachnachrichten sowie über Anrufe mehrfach gedroht zu haben (angefochtenes Urteil E. II.3.5 (recte: 3.3)).
d) Das Strafgericht des Seebezirks stellte fest, dass A.________ nicht abgestritten hat, bis am 17. Mai 2021 im Besitz der beschlagnahmten Schlagringe gewesen zu sein, ohne über eine entsprechende Bewilligung verfügt zu haben (angefochtenes Urteil E. II.4.2, S. 15).
e) Das Strafgericht des Seebezirks hielt fest, dass A.________ zugegeben hat, am 20. Oktober 2019 im Besitz von mehreren pyrotechnischen Gegenständen gewesen zu sein, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen (angefochtenes Urteil E. II.5.2, S. 16).
C. Mit Eingabe vom 29. November 2024 erklärte A.________ (nachfolgend auch der Beschuldigte oder Berufungsführer) Berufung gegen das Urteil vom 23. Oktober 2024. Er beantragt, dass er von den Vorwürfen des Raubes und der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl freizusprechen sei. Die Strafe sei für die übrigen Schuldsprüche angemessen festzusetzen. Er beantragt weiter eine angemessene Entschädigung für die seit dem 22. Juli 2024 erstandene Haft. Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen. Alles mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Staatsanwaltschaft gab mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 bekannt, dass sie weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache schloss sie auf Abweisung der Berufung.
D. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 30. September 2025, und ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg, datierend vom 19. September 2025, eingeholt und zu den Akten genommen.
E. Anlässlich der Verhandlung vom 20. Oktober 2025 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger sowie die Staatsanwältin. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielten der Vertreter des Berufungsführers sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihre Parteivorträge. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese einzutreten.
2.
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). A.________ ficht das Urteil vom 23. Oktober 2024 nur teilweise an. Die Schuldsprüche wegen Drohung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig entschieden.
Das erstinstanzliche Urteil ist somit mit Ausnahme der vorgenannten Punkte in den übrigen Punkten zu überprüfen, wobei diese zum Teil nur als Konsequenz der beantragten Freisprüche angefochten sind.
Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
3.
Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Der Berufungsführer hat keine Beweisanträge gestellt. Vorliegend erscheint es grundsätzlich nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie auf den Beizug der Akten beschränken. Einzig der Beizug der am Tatort und zur Tatzeit in der überfallenen J.________-Filiale durch die Überwachungskamera erstellten Videoaufnahme wurde von Amtes wegen angeordnet.
4.
4.1
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139).
4.2
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176).
5.
Raubüberfall in E.________ vom 29. Dezember 2020
Der Berufungsführer macht eine willkürliche und falsche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit dem Raubüberfall in E.________ vom 29. Dezember 2020 um 18:07 Uhr geltend.
Einleitend muss der Strafappellationshof feststellen, dass der Beschuldigte nur wenige Aussagen zur Sache gemacht hat und die wenigen Aussagen zudem nicht oder wenig glaubhaft sind, wie er sich anlässlich der Verhandlung vom 20. Oktober 2025 selbst überzeugen konnte.
Der Strafappellationshof stellt fest, dass der vom Strafgericht festgehaltene Sachverhalt auf einer minutiösen und nachvollziehbaren Analyse und Würdigung der verschiedenen Indizien basiert. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, macht sich der Hof die Erwägungen des Strafgerichts zu eigen (angefochtenes Urteil, S. 7-14, Art. 82 Abs. 4 StPO), ergänzt mit den eigenen weiteren Feststellungen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass G.________, H.________ und I.________ mit Urteil des hiesigen Strafappellationshofes vom 19. April 2023 (Verfahren 501 2022 149, 150 und 151) rechtskräftig wegen qualifizierten Raubes in Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB verurteilt wurden. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass neben den vorgenannten Tätern ein vierter Täter am Überfall vom 29. Dezember 2020 beteiligt war.
5.1
In den Akten befinden sich die Aufnahmen aus dem überfallenen Geschäft in E.________. Dabei ist ersichtlich, dass am 29. Dezember 2020 zwischen 18:07:25 Uhr und 18:08:49 Uhr zwei vermummte Täter das Lebensmittelgeschäft betreten. Täter 2 trägt dabei auffällige weisse Turnschuhe mit einem markanten Muster. Beide Täter begeben sich zunächst zu D.________, die in der Nähe des Eingangsbereiches arbeitet. Sie wird vom Täter 2 in Richtung der Kasse gezerrt, wo sie zu Boden geht. Sodann rennt Täter 1 zur Lehrtochter C.________, die sich im Angestelltenbereich der Filiale befindet. Er ergreift diese und zwingt sie unter Waffendrohung, ihm die sich im Tresor befindlichen Geldkassetten auszuhändigen. Gleichzeitig zerrt Täter 2 D.________ hinter die Kasse und zwingt diese, das Geld in einen petrolfarbenen Plastiksack zu legen, welchen er vor ihr offenhält. Danach reisst und stösst er die Angestellte in Richtung Fleischregal, wo sie in das Kühlregal fällt und sitzen bleibt. Täter 2 wartet dort auf Täter 1, der sich zu Täter 2 begibt, welcher Ersterem den Plastiksack offenhält, damit dieser die Geldkassetten, welche C.________ ihm vorher aushändigen musste, in den Plastiksack legen kann. Bei diesem Vorgang fallen die Geldkassetten zu Boden, da beim Hineinlegen der Geldkassetten der Plastiksack reisst. Alsdann verlässt Täter 2 als erster das Geschäft mit dem Plastiksack und einem Teil der Beute. Täter 1 hebt die auf den Boden gefallenen Kassetten auf und verlässt wenige Sekunden später das Geschäft ebenfalls. Die Täterschaft konnte mit Bargeld in Höhe von rund CHF 20'000.- die Flucht ergreifen (pag. 22’000 ff und Videoaufnahme).
Das Kriminaltechnische Kommissariat der Kantonspolizei Freiburg konnte gestützt auf die Analyse der gemachten Aufnahmen sowie unter Beizug mehrerer Referenzpersonen die Körpergrösse der Täter eruieren. Täter 1, welcher die Pistole mitführte, weist gemäss Auswertung eine Körpergrösse zwischen 167.54 und 173.78 cm, Täter 2 eine Grösse zwischen 179.84 und 186.25 cm auf. Im weiteren Verlauf der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass als Täter 1 A.________ und als Täter 2 H.________ in Frage kommen (pag. 22’023).
Der Strafappellationshof kam bei seinem Urteil vom 19. April 2023 zum Schluss, dass es sich beim Täter 2 um H.________ handelt und dieser mit Täter 1 die J.________-Filiale am 29. Dezember 2020 betreten und überfallen hat.
Die Auswertung der Videoaufnahmen des Überfalls ergeben, dass A.________ aufgrund seiner Grösse und seiner körperlichen Konstitution einem der am Überfall beteiligten Täter entsprechen könnte. Der Strafappellationshof konnte sich an der Verhandlung vom 20. Oktober 2025 de visu aufgrund der Grösse und der körperlichen Konstitution von der frappanten Ähnlichkeit von A.________ mit Täter 1 überzeugen.
5.2
Auf dem Video der Überwachungskamera der J.________-Filiale ist ersichtlich, dass der Täter 1 eine Faustfeuerwaffe mit sich führt (pag. 22’012). Am 5. Januar 2021 kam ein Experte des Kriminaltechnischen Kommissariats nach Sichtung der Überwachungskameras zum Schluss, dass es sich bei der verwendeten Tatwaffe um eine Faustfeuerwaffe der Marke Zastava, Model M70 oder M57, handelt.
Am 17. Mai 2021 wurde bei der Hausdurchsuchung am Domizil von N.________, Freundin von G.________, eine geladene Faustfeuerwaffe der Marke Zastava, ein petrolfarbener Kehrrichtsack sowie drei Mobiltelefone sichergestellt. Die Pistole war in einem Karton eines verstauten Zeltes versteckt (pag. 22’011). Die Waffe wurde mit eingesetztem Magazin mit fünf 9 mm Patronen vorgefunden. Die Waffe war nicht durchgeladen (pag. 22’012). Es ist davon auszugehen, dass diese sich beim Überfall ebenfalls in geladenem Zustand befunden hat. Wäre es doch widersinnig, die Waffe zu entladen, sie mitzunehmen und nach Gebrauch wieder zu laden, um sie zu verstauen. Im Innern des vorgefundenen Kehrrichtsackes wurde eine DNA-Spur gefunden, die A.________ zugeordnet werden konnte.
5.3
Der Berufungsführer bringt verschiedene Argumente vor, welche die Schlussfolgerungen der Vorinstanz entkräften würden: So habe die bei N.________ versteckte und von der Polizei sichergestellte Waffe seinem Vater G.________ gehört und es bestehe kein Zusammenhang zu ihm. Zudem sei gar nicht erstellt, dass die gefundene Waffe auch wirklich für den Raubüberfall verwendet worden sei. Bei der von der Vorinstanz immer falsch bezeichneten Waffe handle es sich um eine der häufigsten in Europa vorkommenden Waffen. Bei den verschiedenen Telefonüberwachungen sei kein Hinweis auf den Berufungsführer gefunden worden. Kehrichtsäcke in der Art des beim Überfall verwendeten und anschliessend bei N.________ vorgefundenen Kehrichtsackes seien im Kellerabteil des Berufungsführers von der Polizei beschlagnahmt worden. So sei es möglich, dass er vor der Beschlagnahmung mit diesen Kehrichtsäcken in Kontakt gekommen sei und sich seine DNA und sein Fingerabdruck von diesem Kontakt her darauf befänden. Es wäre denn auch unlogisch, wenn die Täter beim Überfall mit Handschuhen gearbeitet haben, nur um danach den Kehrichtsack ohne Handschuhe anzufassen. Es gäbe keine Zeugenaussage, die auf ihn als Täter hindeuten würden und N.________ habe glaubhaft angegeben, er sei acht bis zehn Jahre nicht an ihrem Domizil gewesen. Seine Statur entspreche jener einer Vielzahl von Menschen. Die meisten von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente und Beweise hätten lediglich mit der Verurteilung der anderen drei Täter, aber nichts mit ihm zu tun. Zusammenfassend gebe es keine objektiven Beweise und auch keine Indizien, welche auf seine Beteiligung am Raubüberfall schliessen lassen würden.
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, beim Kehrichtsack mit dem Riss handle es sich um das wichtigste Beweismittel. Es gebe mit Ausnahme des Raubüberfalls keine Erklärung dafür, wie die Fingerabdrücke und DNA des Berufungsführers auf den Kehrichtsack, welcher bei N.________ vorgefunden wurde, gekommen seien. Dass er nicht im Haus von N.________ gewesen sei, werde nicht bestritten. Die Rolle Kehrichtsäcke sei in F.________ in der Wohnung seiner Mutter und nicht im Keller des Berufungsführers beschlagnahmt worden. Der Tatbeitrag des Berufungsführers ergebe sich aus dem Video und die Polizei habe die Statur der Täter analysiert und eine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten festgestellt. Es treffe zwar zu, dass die Vorinstanz den Typ der verwendeten Waffe falsch bezeichnet habe. Die auf dem Video ersichtliche Waffe würde aber mit der vorgefundenen Waffe übereinstimmen; die falsche Bezeichnung habe keinen Einfluss darauf. Die Aussagen des Besitzers der Waffe zum Zeitpunkt der Deponierung im Haus von N.________ sei nachweislich falsch, da der Karton mit dem Zelt, in dem die Waffe gefunden worden sei, erst ab Mitte Dezember 2020 dort gelagert worden sei. Die rechtskräftige Verurteilung der anderen drei Täter sei Voraussetzung für die Verurteilung des Berufungsführers und die Indizienkette schliesse sich mit den Videoaufnahmen, den Aussagen der Angestellten, der Strassenüberwachung sowie den sichergestellten Beweismitteln lückenlos.
5.4
Die Argumente des Berufungsführers vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Darstellung steht aufgrund der Spuren auf dem Kehrichtsack fest, dass dieser mit dem Raubüberfall in Verbindung steht. Auf dem Kehrichtsack, welcher im Haus von N.________ vorgefunden wurde, konnten sowohl Fingerabdrücke als auch DNA-Spuren festgestellt werden, die dem Berufungsführers zugeordnet werden konnten. Die DNA befand sich zudem im Innern des Sacks, was eine bloss zufällige Übertragung ausschliesst. Zudem kann der Sack nicht von den – wie vom Berufungsführer vorgebracht – bei ihm beschlagnahmten Säcken stammen. Diese wurden nämlich nicht bei ihm, sondern bei seiner Mutter in F.________ beschlagnahmt, und zwar zu einem Zeitpunkt lange vor der hier zu beurteilenden Tat. Weiter stimmt der am sichergestellten Sack festgestellte Riss exakt mit jenem überein, der auf den Videoaufnahmen der aufgezeichneten Tat zu erkennen ist. Dies bestätigt, dass es sich beim sichergestellten Kehrichtsack um den beim Überfall verwendeten Kehrichtsack handelt. Es ist wohl auf eine Unachtsamkeit der Täterschaft zurückzuführen, dass Fingerabdrücke und insbesondere DNA des Berufungsführers, welcher beim Überfall Handschuhe trug, auf den Sack gelangte.
Die beschlagnahmte Waffe entspricht in ihren Merkmalen der auf den Videoaufnahmen dokumentierten Tatwaffe. Angesichts dieser Übereinstimmung kann ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um einen blossen Zufall handelt. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die beschlagnahmte Waffe nicht vor Mitte Dezember 2020 bei N.________ befunden haben kann, wie diese glaubhaft erklärte (pag. 22095, 289 ff.). Die Kombination dieser Elemente belegt die Verbindung zwischen dem Berufungsführer und der Tat.
Schliesslich ist festzuhalten, dass gestützt auf die polizeilichen Analysen der Videoaufnahmen zur Körpergrösse und Statur der Täter der Beschuldigte als Täter 1 in Frage kommt. Der Strafappellationshof konnte sich anlässlich der Verhandlung von der frappanten ähnlichen körperlichen Konstitution des Beschuldigten mit Täter 1 de visu überzeugen.
Insgesamt ergibt sich somit eine schlüssige Indizienkette, welche die Einwände des Berufungsführers widerlegt. Gestützt auf alle diese Elemente bestehen für den Strafappellationshof keine ernsthaften und unüberwindlichen Zweifel, dass A.________ als Täter 1 am Raubüberfall vom 29. Dezember 2020 beteiligt war und dabei die Angestellten mit einer geladenen Faustfeuerwaffe bedrohte.
5.5
Was die rechtliche Qualifikation der Tat anbelangt, so bringt der Beschuldigte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vor, dass bezüglich des Raubes der Qualifikationstatbestand der Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) nicht erfüllt sei. Es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die sichergestellte Pistole die Tatwaffe gewesen sei. Die Aufnahmen der Überwachungskameras würden zudem keine Aufschlüsse darüber geben, ob eine Attrappe oder eine echte Pistole verwendet worden sei.
5.6
Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale des Raubes sowie der Mittäterschaft richtig und vollständig wiedergegeben, entsprechend kann darauf verwiesen werden. Der Strafappellationshof macht sich deren Erwägungen zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil E. III.2.1, S. 16 f.).
Wie bereits erwähnt, geht der Strafappellationshof davon aus, dass es sich bei der im Keller von N.________ beschlagnahmten Pistole um die Tatwaffe handelt. Diese befand sich dabei in geladenem und funktionstüchtigem Zustand. Es ist davon auszugehen, dass diese sich beim Überfall ebenfalls in geladenem Zustand befunden hat. Wäre es doch widersinnig, die Waffe zu entladen, sie mitzunehmen und nach Gebrauch wieder zu laden, um sie zu verstauen (vgl. oben 5.2.).
Nach diesen Erwägungen ist der Schuldspruch der Vorinstanz, A.________ wegen Raubes unter Verwendung einer Schusswaffe in Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB zu verurteilen, nicht zu beanstanden.
Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
6.
Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl
Das Strafgericht des Seebezirks hält gestützt auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung sowie der Akten die Gehilfenschaft von A.________ für folgende Baustellendiebstähle für erstellt, welche in der Zeit vom 9. November 2017 bis 20. Oktober 2019 an diversen Orten in den Kantonen Bern und Freiburg begangen wurden:
am 20. Oktober 2020 in Konolfingen (zum Nachteil O.________ AG, Deliktsumme CHF 780.00),
am 19. Oktober 2019 in Worb (zum Nachteil P.________ AG, Deliktsumme CHF 2'700.00),
in der Zeit vom 18. Oktober 2019 bis 20. Oktober 2019 in Boll (zum Nachteil
Q.________ AG, Deliktsumme CHF 4'345.90 und R.________ AG, Deliktsumme CHF 151.00),
in der Zeit vom 11. bis 14. Oktober 2019 in Münchenbuchsee (zum Nachteil S.________ AG, Deliktsumme CHF 2'782.00), Mitte Oktober 2019 in Frauenkappelen (zum Nachteil T.________ AG, Deliktsumme CHF 100.00),
in der Zeit vom 11. bis 20. Oktober 2019 in Düdingen (zum Nachteil U.________ AG, Deliktsumme CHF 3'858.00),
in der Zeit vom 10. Oktober 18:00 Uhr bis 11. Oktober 2019 um 07:30 Uhr in Konolfingen (zum Nachteil V.________ AG, Deliktsumme CHF 829.50),
in der Zeit vom 4. bis 7. Oktober 2019 in Niederwangen (zum Nachteil W.________ AG, Deliktsumme CHF 8'127.45),
- am 12. September 2019 in Konolfingen (zum Nachteil O.________ AG, Deliktsumme CHF 63.40),
in der Zeit vom 8. bis 9. September 2019 in Worb (zum Nachteil X.________ GmbH, Deliktsumme CHF 145.40),
in der Zeit vom 20. August 2019 um 17:00 Uhr bis 22. August 2019 um 06:45 Uhr in Konolfingen (zum Nachteil O.________ AG, Deliktsumme ca. CHF 3'597.55),
in der Zeit vom 16. August um 17:00 Uhr bis 19. August 2019 um 06:45 Uhr in Konolfingen (zum Nachteil O.________ AG, Deliktsumme CHF 628.00),
in der Zeit vom 26. Juli um 16:00 Uhr bis 29. Juli 2019 um 07:00 Uhr in Konolfingen (zum Nachteil Y.________ AG, Deliktsumme CHF 7'274.60),
in der Zeit vom 12. Juli 2109 um 16:00 Uhr bis 15. Juli 2019 um 07:00 Uhr in Konolfingen (zum Nachteil Y.________ AG, Deliktsumme CHF 2'400.00 und O.________ AG, Deliktsumme CHF 8'349.60),
in der Zeit von 7. Juni 2019 16:30 Uhr bis 11. Juni 2019 um 08:30 Uhr in Orpund (zum Nachteil Z.________ AG, Deliktsumme CHF 7'302.10),
in der Zeit vom 29. Mai 2019 bis 3. Juni 2019 in Frauenkappelen (zum Nachteil
AA.________ AG, Deliktsumme CHF 12'787.96 und AB.________, Deliktsumme CHF 803.55),
in der Zeit vom 20. Mai 2019 um 17:15 Uhr bis 21. Mai 2019 um 07:05 Uhr in Lyss (zum Nachteil AC.________ AG, Deliktsumme CHF 7'606.60),
in der Zeit vom 13. Mai 2019 um 17:00 Uhr bis 14. Mai 2019 um 07:00 Uhr in Liebefeld (zum Nachteil AD.________, Deliktsumme CHF 15'156.00),
in der Zeit vom 26. April 2019 um 15:30 Uhr bis 29. April 2019 um 14:00 Uhr in Lyss (zum Nachteil AE.________ AG, Deliktsumme CHF 336.00 + CHF 3'895.00),
an einem unbekannten Tag in der Zeit vom 15. März 2019 bis 20. Oktober 2019 in E.________ (zum Nachteil AF.________ SA, Deliktsumme CHF 250.00),
in der Zeit vom 8. August 2018 um 15:00 Uhr bis 10. August 2018 um 07:15 Uhr in Bern (zum Nachteil AG.________ AG, Deliktsumme CHF 3'143.00),
in der Zeit vom 16. November 2018 um 16:30 Uhr bis 19. November 2018 um 08:30 Uhr in Boll (zum Nachteil Q.________ AG, Deliktsumme CHF 2'756.96),
in der Zeit vom 27. Juni 2018 bis 13. Juli 2018 in Münsingen (zum Nachteil
AH.________ AG, Deliktsumme CHF 2'500.00) und
in der Zeit vom 9. November 2017 um 16:45 Uhr bis am 13. November 2017 um 07:00 Uhr in Zollikofen (zum Nachteil AI.________ AG, Deliktsumme CHF 7'500.00).
Das Strafgericht des Seebezirks erachtete es aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens und der Akten für erwiesen, dass A.________ als Gehilfe an den Diebstählen auf Baustellen in der Zeit vom 9. November 2017 bis 20. Oktober 2019 in den Kantonen Bern und Freiburg beteiligt war, indem er sein Fahrzeug zum Transport und sein Kellerabteil für die Lagerung des Deliktsguts zur Verfügung stellte. Dabei habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass das eingestellte Baumaterial und Bauzubehör aus Diebstählen stammten.
A.________ bestreitet jegliche Mitwirkung oder Teilnahme an den vorgenannten Diebstählen. Er macht geltend, dass sein Keller der gesamten Familie diente, welche in derselben Liegenschaft wohne. Es habe sich um eine Art Familienkeller gehandelt, zu welchem alle Familienmitglieder Zugang gehabt hätten. Er habe sich daher auch keine Fragen gestellt, woher die im Keller eingelagerten Gegenstände stammten und wem diese gehörten. Gleiches gelte für die Gegenstände in der Wohnung seiner Mutter. Zudem habe die Familie zu dieser Zeit ein Bauprojekt im Kosovo verfolgt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass gewisse Sachen auch aus diesem Bauprojekt stammten. Seinen Autoschlüssel habe er immer offen liegen gelassen, so dass jeder sein Auto habe brauchen können.
Der Strafappellationshof stellt vorerst fest, dass G.________ und H.________, Vater und Onkel von A.________, mit Urteil vom 19. April 2023 rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls für die vorerwähnten Diebstähle verurteilt wurden (Verfahren 501 2022 149, 150, 151). L.________, Mutter des Beschuldigten, wurde rechtskräftig wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Diebstahl für ihren Tatbeitrag verurteilt (Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 6. Juli 2022).
Dispositiv
Es muss demnach von einer Art «Familienunternehmen» ausgegangen werden, welches sich zur Begehung von Baustellendiebstählen im grossen Stil zusammengefunden hat. A.________ hat mit dem Transport, dem Zurverfügungstellen seines Fahrzeuges und dem Einlagern von Teilen des Diebesgutes in den Räumlichkeiten der Familie AJ.________ einen logistischen Tatbeitrag zu den gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstählen geleistet.
Der Strafappellationshof kann sich der Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Der Berufungsführer war zwar (wahrscheinlich) nicht unmittelbar an den Diebstählen auf den verschiedenen Baustellen beteiligt, hat aber sein Fahrzeug sowie seinen Keller zur Lagerung des gestohlenen Baumaterials, der Werkzeuge und Gerätschaften zur Verfügung gestellt und damit einen objektiv nicht unerheblichen Beitrag zu den Delikten geleistet. Angesichts der grossen Anzahl der in den verschiedenen Räumlichkeiten der Familie AJ.________ vorgefundenen gestohlenen Gegenstände und der Vielzahl von Werkzeugen ist die Darstellung des Berufungsführers, er habe nichts gewusst und sich auch keine Fragen gestellt, nicht glaubhaft. Ein legaler Erwerb war angesichts des Umfangs, der Art und dem Wert der eingelagerten Gegenstände sowie der finanziellen Situation der Familie ausgeschlossen. Die Mutter des Beschuldigten wie auch dieser selbst, entgegen seinen Aussagen an der heutigen Sitzung, sowie sein Bruder wurden von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 3008, 119; pag. 20378, 494 (Berner Akten Ordner 2)).
Was die rechtliche Qualifikation der Taten und die Beteiligung in Form der Gehilfenschaft anbelangt, so kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. III.3., S. 22f.).
Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Weitere Delikte
7.1. Das Strafgericht verurteilte A.________ wegen Drohung, weil dieser am 20. Dezember 2020 ein Video per WhatsApp-Nachricht an M.________ sandte. Auf dem Video schoss jemand mehrmals mit einer Pistole in den Wald. Danach war das Gesicht von A.________ zu sehen. Mit dem Video zusammen erhielt M.________ folgende Nachricht: «Ig bringe di und dini Familie um», «Wart bis ig di erwische» (Ordner Bern, pag. 21340). Als M.________ die Absendernummer, mithin A.________ anrief, sagte letzterer zu jenem, dass er seinen Namen nennen solle sowie seine Wohnadresse. Er würde vorbeikommen und ihn erschiessen. Weiter fügte A.________ bei, dass er Kosovo-Albaner und der Verlobte von AK.________ sei (Ordner Bern, pag. 21333 ff.). A.________ gab auch zu, am 22. Dezember 2020 M.________ erneut mittels Nachrichten und Sprachnachrichten mit folgenden Worten gedroht zu haben: «Ig drohä dir nid, ig warnä di», «i bringe di und dini ganzi Familie um!», «Nimmsch 5 Lüt sterbe 5, nimmsch 20 sterbe 20 i ha gnueg Munition für euch alli», «du hesch mi blockiert, ke angst morn am Morge si ig u mi Père u mi Onkel ir Schweiz sie hei gseit du muesch sterbe», «aui hei gseit du muesch sterbe», «das zur Polizei chasch? Hahaha die chöi dir ou nüm helfe», «i frage mi ob ig dini Mère ficke söt bevor ig ihre Hals ufschnide», «du bisch psychisch chrank. Närv mi nid äs git 4 Optione für di, du verpissisch di, du geisch id Psychiatrie, i Roustuhl oder du geisch is Grab, fertig.» (Ordner Bern, pag. 21334; vgl. Anklageschrift vom 6. September 2024, pag. 10010). M.________ hat am 22. Dezember 2020 Anzeige wegen Drohung gegen den Absender der WhatsApp-Nachrichten mit der Rufnummer alalala erstattet (Ordner Bern, pag. 21333). Die Rufnummer konnte anhand IRC-Abfrage durch die Polizei A.________ zugeordnet werden (Ordner Bern, pag. 21339).
Dieser Schuldspruch wird von A.________ nicht beanstandet.
7.2. A.________ bestreitet nicht, von einem unbestimmten Zeitraum bis am 17. Mai 2021 zwei Schlagringe besessen zu haben, ohne über eine entsprechende kantonale Bewilligung zu verfügen. Die Schlagringe konnten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Mai 2021 am Domizil von A.________ in F.________, AM.________, im Zimmer seines jüngeren Bruders, AN.________, sichergestellt werden (Ordner Bern, pag. 21435).
Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz wird von A.________ nicht bestritten.
7.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2019 wurden pyrotechnischen Gegenstände am Domizil von A.________ gefunden und beschlagnahmt (Ordner Bern, pag. 21330). Dieser bestreitet nicht, die pyrotechnischen Gegenstände zu einem unbestimmten Zeitpunkt in die Schweiz eingeführt zu haben, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen.
Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz wird ebenfalls nicht bestritten.
Strafzumessung und Löschung DNA-Profil
Die Strafzumessung wird vom Berufungsführer nur als Folge des beantragten Freispruchs beanstandet. Nachdem die Schuldsprüche bestätigt wurden, braucht somit die Strafzumessung nicht überprüft zu werden, zumal auch kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt.
Die seit dem 22. Juli 2024 erstandene Haft ist an die ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Gleiches gilt für den Antrag betreffend Löschung des DNA-Profils, welcher nicht selbständig, sondern als Folge des beantragten Freispruchs gestellt wurde.
Widerruf
Das Strafgericht hat die mit Urteil der Jugendanwaltschaft Dienststelle Bern-Mittelland vom 5. Juli 2016 bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.- widerrufen.
Nach Art. 46 Abs. 5 StGB kann der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. In casu wurde eine Probezeit von zwei Jahren ab dem 5.Juli 2016 festgesetzt. Die Probezeit wurde in der Folge nicht verlängert, so dass diese am 5. Juli 2018 ablief. Seit dem 5. Juli 2021 konnte somit der bedingte Vollzug nicht mehr widerrufen werden.
Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist demnach zu Gunsten des Beschuldigten von Amtes wegen aufzuheben.
10. Kosten und Entschädigungen
10.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Vorliegend wurde die Berufung von A.________ abgewiesen. Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Urteil der Jugendanwaltschaft Dienststelle Bern-Mittelland vom 5. Juli 2016 bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.- erfolgte von Amtes wegen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat A.________ sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung für deren Verfahren ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3’000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt (Art. 426 und 428 StPO).
10.2. A.________ wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).
Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3). Die Reiseentschädigungen für Anwältinnen und Anwälte aus anderen Kantonen werden gemäss Art. 77 dieses Reglements festgesetzt (Art. 79 Abs. 1 JR). Die Entschädigung beträgt CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8.1 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG).
10.3. Rechtsanwalt Rouven Brigger veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 16.65 Stunden (exkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlungen). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung, womit ein Total von 19.5 Stunden zu entschädigen ist. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Brigger eine angemessene Entschädigung von CHF 3'918.30, inklusive CHF 293.60 Mehrwertsteuer, zu entrichten.
Die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO bleibt vorbehalten.
10.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.________ keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 429 StPO.
Der Hof erkennt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks wird in Ziffer 3 und 6 von Amtes wegen abgeändert und im Übrigen bestätigt. Es lautet neu wie folgt:
A.________ ist schuldig
des Raubes, begangen in E.________ am 29. Dezember 2020 (Art. 140 Ziff. 2 StGB);
der Gehilfenschaft zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, begangen an verschiedenen Orten vom 9. November 2017 – 20. Oktober 2019 (Art. 139 Ziff. 2 und 3 lit. a i. V. m. Art 25 StGB);
der Drohung, begangen am 20. und 22. Dezember 2020 (Art. 180 StGB);
des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in F.________ am 17. Mai 2021 (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG);
des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz, begangen in F.________ am 20. Oktober 2019 (Art. 37 Abs. 1 lit. a SprstG).
2.
A.________ wird in Anwendung von Art. 40, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Die seit dem 22. Juli 2024 erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB).
3.
entfällt
4.
Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2018 bedingt gewährte Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
5.
Die beschlagnahmten Gegenstände, namentlich 1 goldfarbener Schlagring und 1 schwarzfarbener Schlagring werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB).
6.
Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'000.- und die allgemeinen Auslagen CHF 1'500.-.
A.________ hat im Übrigen die von ihm speziell verursachten Kosten (Untersuchungshaft, etc.) zu übernehmen.
7.
Rechtsanwalt Rouven Brigger wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 12'027.30 (Honorar CHF 10'458.80, Barauslagen CHF 667.30, Mehrwertsteuer CHF 901.20) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2’200.- festgesetzt und A.________ auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Rouven Brigger im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'918.30 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 293.60). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen
Freiburg, 20. Oktober 2025/mdu
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
501 2024 172
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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