Lexipedia

Entscheid

501 2024 44

Tribunal du Lac

24. Februar 2025Deutsch30 min

A. Am 9. März 2022 reichte B.________ (nachfolgend: die Privatklägerin) bei der Staatsanwalt­schaft des Kantons Freiburg eine Strafanzeige (datiert vom 4. März 2022) gegen A.________ ein (act. 2'000 ff.).

Source fr.ch

Kantonsgericht KG

501 2024 44

Urteil vom 6. Februar 2025

Strafappellationshof

Besetzung

Präsident: Michel Favre

Richter: Markus Ducret

Ersatzrichter: Mathias Boschung

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann

gegen

Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin,

und

B.________, Straf- und Zivilklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rose Örer

Gegenstand

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB); Covid-19-Kredit

Berufung vom 20. März 2024 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Dezember 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 9. März 2022 reichte B.________ (nachfolgend: die Privatklägerin) bei der Staatsanwalt­schaft des Kantons Freiburg eine Strafanzeige (datiert vom 4. März 2022) gegen A.________ ein (act. 2'000 ff.).

Am 8. August 2022 wurde A.________ von der Polizei als beschuldigte Person einvernommen (act. 2'040 ff.).

Mit Mitteilung vom 22. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass die Strafun­tersuchung abgeschlossen sei. Sie stellte ihm den Erlass eines Strafbefehls wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) in Aussicht und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen für allfällige Beweisanträge und Entschädigungsansprüche (act. 9'003). A.________ stell­te keine Beweisanträge und Entschädigungsansprüche.

B. Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2023 wurde A.________ des Betruges und der Urkundenfäl­schung, begangen am 29. Juni 2020, schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 130.- (insgesamt CHF 20'800.-) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung von CHF 2'113.40 an die Privatklägerin verurteilt. Die Zivilforderun­gen der Privatklägerin wurden auf den Zivilweg verwiesen (act. 10'001 f.).

Der Strafbefehl ging von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus:

Die C.________ GmbH in Liquidation wurde am 5. Juni 2020 in das Handelsregister eingetragen. Bis zum 19. November 2021 war A.________ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Als Gesellschaftszweck wurde der Betrieb eines Restaurants genannt. Am 15. November 2021 wurde über die C.________ GmbH in Liquidation der Konkurs eröffnet.

Am 29. Juni 2020 hat A.________ für die C.________ GmbH in Liquidation bei der D.________ AG einen COVID-19-Kredit über CHF 50'000.- beantragt und erhalten. In der COVID-19-Vereinbarung hat A.________ mittels Ankreuzen bestätigt, dass die Gesellschaft vor dem 1. März 2020 gegründet wurde. Weiter wurde eine Nettolohnsumme über CHF 250'000.- eingetragen. Der Kredit wurde von A.________ nicht zurückbezahlt.

A.________ hat auf dem COVID-19-Kreditformular wissentlich falsche Angaben gemacht, indem er angab, dass die C.________ GmbH in Liquidation vor dem 1. März 2020 gegründet wurde. Mit seiner Unterschrift bestätigte er die Richtigkeit der Angabe (act. 10'000 f.).

C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 erhob der Rechtsvertreter von A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte, dieser sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates aufzuheben (act. 10'004).

D. Am 13. Dezember 2023 fand die Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks statt. Der Beschul­digte wurde zur Sache und zur Person befragt (act. 13'082 ff.). Die Privatklägerin hat ihre (zuvor in französischer Sprache eingereichte) Zivilklage in deutscher Sprache eingereicht (act. 13'082). Die Parteien erklärten sich einverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird (act. 13'085).

Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ des Betrugs und der Urkundenfälschung, jeweils begangen in E.________ am 29. Juni 2020, schuldig und verur­teilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.- mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten. Die Zivilklage wurde gutgeheissen und A.________ wurde verpflichtet, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 50'000.- nebst Zins zu 5% seit 15. Dezember 2021 sowie eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'231.- (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 meldete der Rechtsvertreter von A.________ namens und im Auftrag seines Mandanten Berufung an gegen das Urteil des Polizeirichters und ersuchte um Zustellung eines begründeten Urteils (act. 13'178). Das begründete Urteil wurde ihm am 29. Februar 2024 zugestellt.

In seiner Berufungserklärung vom 20. März 2024 beantragte Rechtsanwalt Dormann, die Ziff. 1., 2., 3. und 4. des Urteilsdispositivs der Vorinstanz seien aufzuheben, A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Mit Schreiben vom 10. April 2024 informierte der Präsident des Strafappellationshofs die Staatsan­waltschaft und die Privatklägerin über den Eingang der Berufungserklärung und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innert 20 Tagen beim Kantonsgericht schriftlich Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Präsidenten des Strafappellati­onshofs mit Schreiben vom 11. April 2024 mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesse. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin ersuchte mit Schreiben vom 16. April 2024 um Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

F. Mit Schreiben vom 25. April 2024 teilte der Präsident des Strafappellationshofs den Parteien mit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO schriftlich durchgeführt werde. Die Parteien erklärten sich in ihren Schreiben vom 26. April 2024 und 29. April 2024 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.

G. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 forderte der Präsident des Strafappellationshofs den Rechts­vertreter von A.________ auf, die Berufung bis am 28. Juni 2024 schriftlich zu begründen. Dieser reichte mit Eingabe vom 6. September 2024 innert mehrfach erstreckter Frist die Berufungsbegrün­dung ein.

Die Vorinstanz teilte dem Präsidenten des Strafappellationshofs in ihrem Schreiben vom 11. Sep­tember 2024 mit, dass sie auf eine formelle Stellungnahme zur Berufungsbegründung verzichte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrem Schreiben vom 13. September 2024 ebenfalls auf eine Stel­lungnahme und schloss in der Sache auf Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin äusserte sich in ihrem Schreiben vom 4. November 2024 innert erstreckter Frist zur Sache und schloss auf vollum­fängliche Abweisung der Berufung, Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und Zusprechung einer Pauschalentschädigung für das Berufungsverfahren.

H. Mit Schreiben vom 22. November 2024 bzw. 3. Dezember 2024 übermittelten die Rechtsver­treterin der Privatklägerin und der Rechtsvertreter von A.________ dem Präsidenten des Strafap­pellationshofs aufforderungsgemäss ihre detaillierten Kostennoten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent­scheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Berufung legitimiert.

1.2

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollum­fänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristge­recht. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten und Beweisanträge werden keine gestellt. Die Berufung erfüllt damit grundsätzlich die Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO.

1.3

Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren namentlich anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Gegenstand der Berufung ist vorliegend das Urteil des Polizeirichters vom 21. Dezember 2023. Der Berufungsführer stellt keine Beweisanträge und die Parteien haben sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. Das Berufungsverfahren wird somit in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO schriftlich geführt. Der Strafappellationshof fällt seinen Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO).

1.4

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei (Art. 398 Abs. 3 StPO), es sei denn, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Diesfalls kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer wurde erstinstanzlich zweier Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen, sodass der Strafappellationshof vorliegend über volle Kognition verfügt.

2.

Der Berufungsführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollstän­dig festgestellt.

2.1

Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschuldigte war bis zum 19. November 2021 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH in Liquidation. Die Gesellschaft wurde am 5. Juni 2020 ins Handelsregister eingetragen. Als Gesellschaftszweck galt der Betrieb eines Restaurants. Am 15. November 2021 wurde über die C.________ GmbH in Liquidation der Konkurs eröffnet.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Juni 2020 für die C.________ GmbH in Liquidation bei der D.________ AG einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 50'000 beantragt und erhalten zu haben. Der Beschuldigte habe bei der Anmeldung mittels eines Kreuzes bestätigt, dass die Gesellschaft vor dem 1. März 2020 gegründet wurde. Weiter habe der Beschuldigte eine Nettolohn­summe von über CHF 250'000 eingetragen. Der Beschuldigte habe den ausbezahlten Kredit nie zurückbezahlt. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, auf dem Antragsformular zur Erhaltung eines Covid-19-Kredits wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben, indem er angab, dass die C.________ GmbH in Liquidation vor dem 1. März 2020 gegründet wurde. Mit seiner Unterschrift habe er ferner die Richtigkeit der Angabe bekräftigt.

In seiner Einvernahme vom 8. August 2022 vor der Kantonspolizei Freiburg erklärte der Beschuldig­te, dass er im Mai 2019 von der F.________ AG als Geschäftsführer angestellt worden sei. Diese Firma habe das Restaurant G.________ betrieben. Zu diesem Zeitpunkt sei das Geschäft gut gelau­fen, und er habe parallel dazu das Wirtepatent abgeschlossen. Als die Corona-Pandemie begonnen habe, habe das Restaurant mehrere Monate schliessen müssen. Bei der Wiedereröffnung habe sich die Frage gestellt, ob er das G.________ allein oder mit der F.________ AG führen wollte. Der Beschuldigte habe sich entschieden, es selbständig zu führen und hierfür die Firma C.________ GmbH gegründet. Er habe sämtliche Mitarbeiter und Kosten des Restaurants G.________ übernom­men. Nach der Wiedereröffnung sei das Restaurant schlecht gelaufen. Dies sei mitten in der Pande­mie gewesen. Während dieses Zeitraumes habe H.________ das Restaurant operativ geführt und sei Geschäftsführer gewesen. Er selber sei in dieser Periode zu 100% beim I.________ tätig gewe­sen. Durch die Pandemie habe das Restaurant nicht mehr rentiert und so sei im November 2021 der Konkurs über die C.________ GmbH ausgesprochen worden. Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass er den Umsatz der F.________ AG im Jahr 2019 als Grundlage für die Berechnungen zur Beantragung eines Kredites genommen habe, da es sich nach seiner Meinung um eine fortlaufende Firma gehandelt habe. Damit meine er, dass die Gesellschaf­ten den gleichen Betrieb – die Betrei­bung des Restaurants G.________ – betroffen haben. Sie hätten den erhaltenen Kredit für die F.________ AG denn auch zurückbezahlt, damit er mit der C.________ GmbH einen neuen Kredit habe beantragen können.

Dispositiv

Anlässlich der Sitzung des Polizeirichters vom 13. Dezember 2023 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Freiburg vom 8. August 2022. Er führte weiter aus, dass er den Betrieb des Restaurants G.________ bereits vor der Gründung der C.________ GmbH in Liquidation geführt habe. Der Betrieb dieses Restaurants habe für ihn immer im Vordergrund gestan­den. Auch bei der vorlaufenden Gesellschaft habe für die Weiterführung des Restaurants ein Covid-19-Kredit aufgenommen werden müssen. Dieser sei vollständig zurückbezahlt worden. Er habe die Aufnahme des Kredites mit seinem Treuhänder besprochen. Dieser habe die Gründung der neuen Gesellschaft als Betriebsübernahme gesehen und ihm demnach geraten, einen erneuten Kredit auf­zunehmen. Weiter habe er die Aufnahme eines Covid-19-Kredits mit der D.________ besprochen. Die zuständige Person habe gewusst, dass die C.________ GmbH in Liquidation erst im Juni 2020 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Dennoch sei ihm gesagt worden, er könne einen Kredit aufnehmen. Im Übrigen habe ihm ein Notar gesagt, es sei bereits vor der Gründung der Gesellschaft möglich, gewisse Geschäftshandlungen vorzunehmen. In den Akten sei in einem E-Mail-Verkehr zwischen D.________ und der Privatklägerin ersichtlich, dass auch die Bank nicht verstanden habe, weshalb der vorliegende Kredit zurückbezahlt werden müsse. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm bis heute nicht bewusst gewesen, dass er einen Fehler gemacht habe. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er die auf dem Kreditantrag fettgedruckte Strafbestimmung, nach welcher der Antragssteller bei Falschangaben wegen Betrug und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verant­wortung gezogen werden könne, durchgelesen bzw. überflogen habe. Es habe so oder so alles angekreuzt werden müssen, um einen Kredit zu erhalten. Der Beschuldigte fügte hinzu, dass er die Privatklägerin dennoch kontaktiert und eine Rückzahlung in Raten vorgeschlagen habe. Aufgrund der Sprache habe man sich allerdings gegenseitig nicht richtig verstanden, weshalb keine Einigung habe erzielt werden können. Er bestreite die anlässlich der Sitzung des Polizeirichters in deutscher Sprache eingereichte Zivilklage der Privatklägerin, da er seinerseits kein Fehlverhalten feststellen könne.

2.2. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO begründet die Verpflichtung zur Abklärung «alle[r] für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa­chen». Der Sachverhalt ist also insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehen­den konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Was zum rechtlich relevanten Sachverhalt gehört, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorgaben des formellen und materiellen Rechts (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N. 67 f.).

Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen und die Akten voll­ständig festgestellt (act. 2007, 2009, 2042-2047, 13’087-13'089). Der Berufungsführer legt nicht dar, was genau unrichtig und unvollständig festgestellt worden sein soll. Seine Ausführungen beschrän­ken sich auf die Darstellung seiner Sicht der Dinge. Dies ist jedoch nicht unter dem Titel der Sach­verhaltsfeststellung zu prüfen. Diesbezüglich genügt die Berufung den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht und es ist insoweit darauf nicht einzutreten. Die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung ist beim anwaltlich vertretenen Beru­fungsführer nicht angezeigt.

3.

Der Berufungsführer macht weiter einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB geltend.

3.1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt damit, wer von einem Merkmal eines Straftatbe­stands keine oder eine falsche Vorstellung hat. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu sei­nen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Unzutreffende Vorstellungen über solche rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale führen jedoch nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juris­tisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbe­stand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallel­wertung in der Laiensphäre). Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59). Eine solche „Parallelwertung“ kommt der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegen­stand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung, sind (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; vgl. auch Urteil BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1).

3.2. In diesem Zusammenhang bringt der Berufungsführer (wie bereits vor der Vorinstanz) vor, der beantragte Kredit sei für das Restaurant G.________ gewesen, welches vor dem 1. März 2020 bestanden habe. Er habe das Restaurant G.________ vom 27. Mai 2019 bis 31. Mai 2020 zusam­men mit J.________ über die Firma F.________ AG betrieben, bei welcher er als Geschäftsführer angestellt gewesen sei. Ab 3. Juni 2020 habe er dann das Restaurant allein über die neu gegrün­dete C.________ GmbH weitergeführt. Er habe alle Mitarbeiter und die Schulden des Restaurant G.________ übernommen und die neue Gesellschaft gegründet, damit er das Restaurant G.________ unabhängig von der F.________ AG und den involvierten Personen habe führen kön­nen. Der Beschuldigte sei sich nicht bewusst gewesen, dass es formal einen Unterschied mache, ob er den Kredit im Namen der C.________ GmbH oder im Namen des Restaurants G.________ beantrage, da für ihn das Restaurant und die GmbH ein und dasselbe gewesen sei. Er sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er den Kredit für das Restaurant G.________ beantragt habe. Verschie­dene Personen hätten ihn in diesem Irrtum bestätigt. So habe etwa K.________ von der D.________ in seiner E-Mail vom 22. Oktober 2020 gegenüber der B.________ bestätigt, dass die Firma bereits im 2019 gegründet worden sei. Auch sein Treuhänder L.________ habe in seiner E-Mail vom 18. November 2020 an die Task Force Covid keinen Grund gesehen, warum das «Restaurant G.________» keinen Kredit erhalten sollte. Weiter habe der beurkundende Notar M.________ ihm im Rahmen der Gründung der C.________ GmbH mitgeteilt, dass für eine Gesellschaft bereits vor der Gründung gehandelt werden könne. In seiner E-Mail vom 11. Dezember 2023 habe dieser Art. 645 OR zitiert, wonach, wenn vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, die Gesellschaft diese Verpflichtungen innert 3 Monaten übernehmen könne. Beim Ankreuzen, dass die Firma vor dem 1. März 2020 gegründet wurde, sei der Berufungsführer deshalb davon ausgegangen, «dass bis ca. 3 Monate bereits vor der eigentlichen Gründung einer Gesellschaft für eine solche gehandelt werden kann und dies daher kein Problem darstelle».

3.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass der Berufungsführer in der Kredit­vereinbarung nicht gemäss seiner Vorstellung in der Laiensphäre «Restaurant G.________» als Kreditnehmerin angegeben hat, sondern eben «C.________ GmbH», ist zu schliessen, dass dem Berufungsführer der Unterschied zwischen dem Restaurant und der rechtlichen Entität durchaus bewusst war. Dafür spricht auch die Aussage des Berufungsführers, wonach man den erhaltenen Kredit für die F.________ AG zurückbezahlt habe, um mit der C.________ GmbH einen neuen Kre­dit beantragen zu können (act. 2045 Zeile 149). Vor diesem Hintergrund scheidet ein Sachverhalts­irrtum von vornherein aus. Die angeführten Äusserungen der oben genannten Personen hätten an diesem Ergebnis auch dann nichts geändert, wenn sie vor dem 29. Juni 2020 erfolgt wären. Die E‑Mail vom 22. Oktober 2020 der D.________ bestätigt lediglich, dass man dort keine detaillierte Dossierkenntnis hatte und die Kreditanträge nur summarisch geprüft wurden. Die Äusserung des Treuhänders vom 18. November 2020 tut nichts zur Sache und auch die E-Mail-Auskunft des Notars zu Art. 645 OR ist für die zu beurteilende Frage nicht einschlägig.

Der Berufungsführer kann sich somit nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen. Er handelte mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Die Berufung ist diesbezüglich unbegründet.

4.

4.1. Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrig­keit oder dasjenige der Strafbarkeit. Ob der Täter wusste, dass sein Tun verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB zu prüfen. Nach dieser Bestimmung handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Die Regelung betreffend den Verbotsirrtum beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunter­worfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil BGer 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1, nicht publiziert in BGE 145 IV 17). Ein Verbotsirrtum ist dann gegeben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 11 N 46 f.).

Jeder ist individuell dafür verantwortlich, sich über die rechtlichen Voraussetzungen seines Handelns zu erkundigen. Unter Vorbehalt eines detaillierten einschlägigen Rechtsgutachtens ist man gehalten, sich nicht blind auf die Einschätzung von Drittpersonen zu verlassen. Zwar kann die unrechtsvernei­nende Auskunft eines qualifizierten Rechtsberaters zu einem unvermeidlichen Verbotsirrtum führen. Voraussetzung der Unvermeidbarkeit ist jedoch einerseits, dass dem Rechtsberater der vollständige Sachverhalt zur Prüfung vorgelegt worden ist, den der Täter anschliessend verwirklicht. Andererseits muss der Rechtsberater diesen Sachverhalt in einem Gutachten unter allen rechtlichen Gesichts­punkten geprüft haben (BGE 98 IV 293 E. 4a, bestätigt im Urteil BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezem­ber 2018 E. 3.2).

4.2. Der Berufungsführer bringt vor, aufgrund der verschiedenen Gespräche mit der D.________ und seinem Treuhänder sei er davon ausgegangen, dass «alles seine Ordnung hatte und entspre­chend rechtmässig war». Damit macht er sinngemäss einen Verbotsirrtum geltend. Geht man davon aus, dass die erwähnten Gespräche vor dem 29. Juni 2020 (Ausfüllen des Kreditantrags) stattge­funden haben, so kann nicht gesagt werden, es habe dem Berufungsführer am Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Wenn er sich im Vorfeld bei verschiedenen Personen zu dieser Frage erkundigt hat, zeigt dies, dass er in Bezug auf die Rechtmässigkeit seines Vorhabens Zweifel hatte, was einen Verbotsirrtum von vornherein ausschliesst. Ein allfälliger Irrtum wäre zudem in hohem Masse vermeidbar gewesen, zumal der Berufungsführer die Frage, ob die C.________ GmbH vor oder nach dem 1. März 2020 gegründet wurde, keiner juristischen Fachperson zur Prü­fung vorgelegt hat und diesbezüglich auch keine entsprechende schriftliche Rechtsauskunft vorliegt. Sollten die erwähnten Gespräche hingegen erst nach dem 29. Juni 2020 stattgefunden haben, so wären sie für die Beurteilung eines allfälligen Verbotsirrtums ohnehin nicht von Belang.

Der Berufungsführer kann sich somit auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen.

5.

5.1. Der Berufungsführer macht weiter geltend, er habe nicht i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig gehandelt. Aufgrund der massgeblichen Bestimmungen habe er davon ausgehen können, dass die Bank das Gesuch prüfe. Er habe nicht damit gerechnet, dass die D.________ seinen Kreditantrag ohne jegliche Prüfung genehmige, sondern dass eine Prüfung erfolgt sei und alles seine Richtigkeit habe. Die D.________ habe elementarste Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen, weshalb die Arglist auch aufgrund «ungenügender Wahrnehmung der Opfermitverantwortung» entfalle.

5.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht jede Täuschung erfüllt den Tatbestand des Betrugs, eine solche muss arglistig sein. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E 5.2). Nach ständiger bundes­gerichtlicher Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errich­tet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

Gemäss Art. 3 Abs. 1 der am 26. März 2020 für eine Dauer von sechs Monaten in Kraft getretenen Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV; AS 2020 1077) gewährt eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu 500 000 Franken, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13 Absatz 3 lit. a, wenn vor dem 1. März 2020 gegründete Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Per­sonen mit Sitz in der Schweiz erklären, dass sie aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hin­sichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind. Um das Verfahren für verbürgte COVID-19-Kredite rasch und unbürokratisch abwickeln zu können, waren die Voraussetzungen bewusst einfach gehalten und basierten auf Selbstdeklaration (vgl. die Erläuterungen der EFV vom 14. April 2020 zur Covid-19-SBüV, S. 3).

5.3. Indem der Beschuldigte am 29. Juni 2020 schriftlich angab, die C.________ GmbH sei vor dem 1. März 2020 gegründet worden, hat er die Bank in Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung von Tatsachen irregeführt und die Bank so zu einem Verhalten bestimmt, mit welchem diese bzw. die Privatklägerin am Vermögen geschädigt wurde. Bei der wahrheitswidrigen Angabe des Grün­dungsdatums handelt es sich um eine einfache schriftliche Lüge, die von der Bank leicht zu überprü­fen war und unter normalen Umständen keine Arglist begründen würde. Allerdings erfolgte die Ver­gabe der Covid-19-Kredite damals gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unter­nehmen weitestgehend ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht. Es sollte eine Soforthilfe in einer absoluten Notsituation geschaffen werden, welche lediglich kurzfristig eine standardisierte Kreditvergabe erlaubte. Dies war nur möglich, indem den Kreditnehmern ein beson­deres Vertrauen entgegengebracht wurde. Bereits im Vorfeld des Erlasses der genannten Verord­nung durch den Bundesrat ist in sämtlichen Medien breit thematisiert worden, dass die betreffenden Notkredite als zu erwartende Massengeschäfte einer Überprüfung der Angaben kaum bzw. höchs­tens sehr oberflächlich zugänglich sein würden. Vor diesem Hintergrund war allen unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen klar, dass die Angaben auf den Antrags­formularen so gut wie nicht überprüft werden. Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben stellte bereits im Zeitraum des Verordnungserlasses eine notorische Tatsa­che dar (vgl. Urteil OG ZH SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022 E. 1.2.2). Auch ergibt sich aus dem Kreditformular, dass neben der Unterzeichnung und Einreichung der Vereinbarung keine weite­ren Bedingungen gestellt werden, die Bank die Verwendung des Kredits nicht überprüft (vgl. Kredit­formular Ziff. 5 und 10, act. 2009), der Kreditantrag von der Bank nicht unterzeichnet wird und der Antrag des Kreditnehmers als angenommen gilt, wenn die Bank den Kredit einräumt (vgl. Kreditfor­mular ganz unten, act. 2009).

Vor diesem Hintergrund geht der Strafappellationshof mit der Vorinstanz davon aus, der Berufungs­führer sei sich – wie die übrige Bevölkerung – dieser besonderen Umstände bewusst gewesen und habe entsprechend damit gerechnet, dass eine genaue Überprüfung seiner Angaben unterbleiben werde. Die wahrheitswidrige Angabe des Gründungsdatums war offensichtlich und der Berufungs­führer hätte diese Falschangabe nicht vorgenommen, wenn er mit einer Überprüfung hätte rechnen müssen. Vielmehr vertraute er darauf, dass die Bank auf eine Überprüfung des Gründungsdatums verzichtet. Dieser Verzicht begründet entgegen der Auffassung des Berufungsführers keine Opfer­mitverantwortung. Banken sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe kann ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden. Jedoch schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tat­bestand nach allgemeinen Zurechnungsregeln nur dann aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung bleibt die Ausnahme (Urteil BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 m.w.H.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Im hier zu beurteilenden Kontext wurde den Unternehmen mit der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung in der ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreichen Kreditanträgen wäre nicht ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht hätte erreicht werden können (vgl. Urteil OG ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. III. 1.3.2). Dass die D.________ unter diesen Umständen nicht überprüft hat, ob die C.________ GmbH tatsächlich vor dem 1. März 2020 gegrün­det wurde, begründet somit keine Opfermitverantwortung und entlastet den Berufungsführer nicht. Auch die vom Berufungsführer angerufenen Bestimmungen (z.B. Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV) beziehen sich lediglich auf die formelle Vollständigkeit der gemachten Angaben und verpflichten die Banken nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung.

In Würdigung der Akten und der darin enthaltenen Aussagen des Berufungsführers geht der Straf­appellationshof zudem mit der Vorinstanz davon aus, der Berufungsführer habe gewusst, dass die Gesellschaft keinen Kredit erhalten hätte, wenn sie nach dem 1. März 2020 gegründet worden wäre. Das wahrheitswidrige Ankreuzen des entsprechenden Kästchens erfolgte deshalb mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich.

Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

6.

Der Berufungsführer wehrt sich sodann gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

6.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder ver­fälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur­kunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

Eine sog. Falschbeurkundung liegt vor, wenn eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet wird, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt einem Covid-19-Kreditantrag eine solche erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da der Antrag mit der Annah­me durch die Kreditgeberin direkt zum Kreditvertrag wird. Indem eine nähere Überprüfung der Anga­ben in aller Regel unterbleibt, kommt den Angaben zwangsläufig eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weshalb der Erklärung seitens deren Adressaten besonderes Vertrauen entgegengebracht wird.

6.2. Unter diesen Umständen und aufgrund der besonderen Natur der Covid-Kredite durfte und musste die Bank sich auf den Inhalt des Kreditantrags verlassen (vgl. Urteil OG ZH SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2). Indem der Berufungsführer mit seiner Unterschrift bestä­tigte, dass die C.________ GmbH vor dem 1. März 2020 gegründet wurde, beging er objektiv eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Abs. 1 StGB. Er machte diese Angabe ganz bewusst, obwohl sie nicht der Wahrheit entsprach. Auf diese Weise wollte er einen Covid-19-Kredit erhalten, der ihm sonst nicht zugestanden hätte. Er handelte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht, sodass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

Der Berufungsführer ficht weder die vorinstanzliche Strafzumessung noch die Zivilbegehren und die der Privatklägerin gewährte Parteientschädigung selbständig an. Es liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor, so dass es bei den vorinstanzlichen Anordnungen bleibt. Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie sind auf CHF 1'100.- festzusetzen (Gebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-).

Da der Berufungsführer bereits von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde und der Schuld­spruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erst­instanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).

Der unterliegende Berufungsführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

8.

Die anwaltlich vertretene Privatklägerin, die mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, hat für das Beru­fungsverfahren antragsgemäss Anspruch auf Parteientschädigung zulasten des Berufungsführers (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädi­gung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt.

Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 12.5 Stunden geltend, davon 4.85 Stunden zum Anwaltstarif von CHF 300.- und 7.40 Stunden zum Praktikantentarif von CHF 280.-, exkl. Auslagen von 5% und MWST. Der geltend gemachte Aufwand, der auch die Sitzung vor der Vorinstanz von 5 Stunden beinhält, ist übermässig. Die Berufungsantwort vom 4. November 2024 umfasst vier Seiten und erforderte keine komplexen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen. Eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.- sowie Auslagen von 5% und 8.1% MWST, ausmachend insgesamt CHF 1'135.05, erscheint vorlie­gend für das Berufungsverfahren angemessen.

Der Hof erkennt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Dezember 2023 wird bestätigt. Es lautet wie folgt:

1.

A.________ ist schuldig

-

des Betrugs, begangen in E.________ am 29. Juni 2020 (Art. 146 Abs. 1 StGB);

-

der Urkundenfälschung, begangen in E.________ am 29. Juni 2020 (Art. 251 Abs. 1 StGB).

2.

A.________ wird in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47 und 49 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 160.00 fest­gelegt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt.

3.

Die Zivilklage von B.________ vom 13. Dezember 2023 wird gutgeheissen.

A.________ wird verpflichtet, B.________ einen Betrag von CHF 50'000 nebst Zins zu 5% seit 15. Dezember 2021 zu bezahlen.

A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 231.00, total CHF 3'231.00 zu bezahlen.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichts­gebühr beträgt CHF 800.00 und die Auslagen CHF 150.00.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Ausla­gen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt.

Der B.________ wird für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 1'135.05 (inkl. MwSt. von CHF 85.05) zu Lasten von A.________ ausgerichtet.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun­desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun­gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 6. Februar 2025/bos

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

501 2024 44

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238

BGE 99 IV 57ATF 99 IV 57DTF 99 IV 57

BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238

6B_804/2018

Art. 645 ORart. 645 COart. 645 CO

Art. 645 VAWart. 645 ORHart. 645 OR

Art. 645 ORart. 645 COart. 645 CO

Art. 645 VAWart. 645 ORHart. 645 OR

Art. 21 StGBart. 21 CPart. 21 CP

BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238

6B_77/2019

BGE 145 IV 17ATF 145 IV 17DTF 145 IV 17

BGE 98 IV 293ATF 98 IV 293DTF 98 IV 293

6B_804/2018

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

6S.167/2006

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 138 IV 130ATF 138 IV 130DTF 138 IV 130

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 33 JRart. 33 RJart. 33 JR

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 75a JRart. 75a RJart. 75a JR

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF