501 2024 46
Protection contre les incendies et les éléments naturels
23. Mai 2025Deutsch47 min
A. Am 1. Dezember 2021, um 11.30 Uhr, meldete sich B.________ bei der Kantonspolizei in C.________ und erstattete Anzeige gegen ihren Ehemann, A.________, wegen Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung und wiederholten Tätlichkeiten (häusliche Gewalt; act. 2000) und konstituierte sich zunächst als Strafklägerin und am 25. Januar 2022 auch als Zivilklägerin (act. 2100).
Source fr.ch
Kantonsgericht KG
501 2024 46
Urteil vom 2. Mai 2025
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richterin: Catherine Overney
Ersatzrichter: Armin Sahli
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, amtlicher Verteidiger
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Anschlussberufungsführerin und Berufungsgegnerin,
und
B.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Kaufmann
Gegenstand
Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB)
Berufung vom 18. März 2024 und Anschlussberufung vom 26. April 2024 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. November 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 1. Dezember 2021, um 11.30 Uhr, meldete sich B.________ bei der Kantonspolizei in C.________ und erstattete Anzeige gegen ihren Ehemann, A.________, wegen Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung und wiederholten Tätlichkeiten (häusliche Gewalt; act. 2000) und konstituierte sich zunächst als Strafklägerin und am 25. Januar 2022 auch als Zivilklägerin (act. 2100).
B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2023 wurde A.________ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1’000.00 verurteilt (act. 10008). In Bezug auf die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Drohung/Nötigung (Art. 180 Abs. 2 lit. a und Art 181 StGB) erliess die Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2023 eine Einstellungsverfügung. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ fristgerecht Einsprache (act. 10014 und 10026).
C. Mit Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 28. November 2023 wurde A.________ wegen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), begangen in C.________ und im D.________ vom 1. Januar 2019 bis zum 29. November 2022 (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zu einer Busse von CHF 1’000.00 verurteilt (act. 13104). Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), angeblich begangen in E.________ im Jahre 2019 (Art. 123 Ziff. 2 StGB) wurde er freigesprochen.
D. Mit Berufungserklärung vom 18. März 2024 focht A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte, der Berufungsführer oder der Anschlussberufungsgegner) die Ziffern 2 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils an und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, weshalb von jeglicher Strafe abzusehen sei (act. 13113).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat mit Schreiben vom 26. April 2024 die Abweisung der Hauptberufung beantragt und gleichzeitig eine Anschlussberufung eingereicht, mit welcher sie die Verurteilung von A.________ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB beantragte. A.________ sei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 900.00 zu verurteilen (act. 14).
E. Nachdem die am Verfahren beteiligen Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden waren, wurde ihnen Frist gesetzt, um ihre Berufungen zu begründen (act. 18 und 19). Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 4. Juli 2024 auf ihre Begründung der Anschlussberufung vom 26. April 2024 verwiesen (act. 20). Der Berufungsführer hat seine Berufung am 24. September 2024 schriftlich begründet (at. 26). Die Staatsanwaltschaft hat am 4. Oktober 2024 auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Berufung beantragt (act. 14 und 28). Der Polizeirichter des Seebezirks hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet (act. 29).
B.________ (nachfolgend: die Privatklägerin oder die Berufungsgegnerin) reichte am 23. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein (act. 33). Sie beantragt dem Grundsatze nach die Abweisung der Hauptberufung, wobei allerdings festzustellen sei, dass die vor dem 15. Februar 2021 begangenen Tätlichkeiten verjährt seien. Weiter beantragt sie die Gutheissung der Anschlussberufung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert.
1.2
Sodann kann auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Mithin ist sie zur Einreichung einer Anschlussberufung (Art. 401 StPO) legitimiert.
1.3
Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs in Bezug auf die einfache Körperverletzung (Ziffer 1 des Dispositivs) sowie der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziffer 8 des Dispositivs) vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch. Die Anschlussberufungsführerin ficht den Freispruch in Bezug auf die einfache Körperverletzung (Ziffer 1 des Dispositivs) an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziffer 8 des Urteilsdispositivs) grundsätzlich in sämtlichen Ziffern zu überprüfen.
2.2
Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
2.3
Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die protokollierten Einvernahmen des Berufungsführers, der Zeugen sowie den Beizug der Akten beschränken. Die Parteien haben der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zugestimmt.
3.
3.1
Der Berufungsführer, die Anschlussberufungsführerin wie auch die Privatklägerin sind sich einig, dass, soweit es sich um Tätlichkeiten handelt, die dem Berufungsführer vorgeworfenen Sachverhalte, die sich mehr als drei Jahren vor dem 15. Februar 2024 ereignet haben, verjährt sind.
3.2
Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 104 StGB). Tätlichkeiten werden gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB mit einer Busse bestraft, womit es sich bei Tätlichkeiten um Übertretungen handelt. Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei Übertretungen in drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Es trifft mithin zu, dass Tätlichkeiten, die über drei Jahre vor dem angefochtenen Urteil begangen wurden, verjährt sind.
Die Verfolgungsverjährung hört bereits mit der Fällung und nicht erst mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen auf. Von der genannten Regel wäre abzuweichen, wenn zwischen der Fällung und Eröffnung ein so grosser Zeitraum läge, dass er mit Blick auf die Dauer der massgeblichen Verjährungsfrist nicht ausser Acht gelassen werden kann (BGE 130 IV 101 Erw. 2). Das Urteilsdispositiv mit der Kurzbegründung des Polizeirichters des Seebezirks trägt das Datum vom 28. November 2023 (act. 13104). Der Postversand des Urteilsdispositivs erfolgte am 1. Dezember 2023 (act. 13110 bis 13112). Es liegt somit kein Ausnahmefall vor, zumal die Eröffnung wenige Tage nach der Fällung des Urteils erfolgte.
3.3
Die Parteien gingen bei der Berechnung der Frist vom Datum des vollständig begründeten Urteils der Vorinstanz (15. Februar 2024) aus, welches aber nicht massgebend ist. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 28. November 2023 gefällt, weshalb der Strafappellationshof entgegen den Anträgen der Parteien feststellt, dass Sachverhalte, soweit es sich um Übertretungen handelt, die vor dem 29. November 2020 begangen wurden, verjährt sind.
4.
4.1
Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), begangen in C.________ und im D.________ vom 1. Januar 2019 bis zum 29. November 2022 (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Er rügt die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und macht geltend, der Sachverhalt sei vom Polizeirichter des Seebezirks unrichtig festgestellt worden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Er macht ebenso eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Verurteilung des Berufungsführers wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung).
4.2
In einer ersten Phase ist zu prüfen, ob die Verurteilung wegen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aufzuheben oder zu bestätigen ist. In einer zweiten Phase wird zu beurteilen sein, ob, wie dies in der Anschlussberufung geltend gemacht wird, es sich beim vorgeworfenen Sachverhalt im Jahre 2019 um eine einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 123 Ziff. 2 lit. b. StGB handelte. Die einfache Körperverletzung sieht als Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und verjährt nach 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c. StGB).
5.
5.1
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Es ist somit verpflichtet, das vorhandene Beweismaterial - soweit entscheiderheblich - umfassend auszuwerten. Eine nur teilweise Ausschöpfung der Beweise ist keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (Urteil BGer 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.1).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln per se ein Vorrang gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel (die innere Autorität des konkreten Beweises), beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlauf des Prozesses geändert hat (z.B. bei einem widerrufenen Geständnis). Das blosse Vorhandensein einer richterlichen Überzeugung reicht noch nicht aus, um hierauf eine Verurteilung zu stützen. Es ist notwendig, dass die persönliche Überzeugung auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und wenn auch nicht zwingend, so doch zumindest objektivier- und nachvollziehbar ist. Die innere Überzeugung des Urteilenden trägt das verurteilende Erkenntnis mithin nur dann, wenn es auf einer umfassenden Ausschöpfung aller vorhandenen Beweise aufbaut, die auch aus der Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, eine derartige Überzeugung zu tragen (Donatsch, Strafprozessrecht, 2023, S. 147).
Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generellabstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 10 N. 47 sowie 56, mit Hinweisen).
5.2
Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der In-dubio-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_299/2020 vom 13.November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
5.3
Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
5.4
Opfer von häuslicher Gewalt oder Sexualdelikten verzichten oftmals aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, auf eine Anzeigeerstattung. Ausserdem befinden sich Betroffene nach einem traumatischen Erlebnis nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
6.
6.1
Im angefochtenen Urteil gelangt der Polizeirichter gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugen zur Überzeugung, dass der Beschuldigte im Jahre 2019 auf der Fahrt zwischen E.________ und F.________ der Privatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, so dass dieses anschwoll und sich blau verfärbte (Erwägungen B.1. – B.6.). Der Polizeirichter gelangte gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und der Zeuginnen sowie der Fotodokumentation der Verletzungen und den Arztbericht vom 2. Dezember 2021 weiter zur Überzeugung, dass der Berufungsführer zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 29. November 2021 mehrmals gegenüber der Privatklägerin Tätlichkeiten begangen hat (Erwägungen B.7. – 14.).
Der Berufungsführer macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln geltend (act. 26.).
6.2
Die Ergebnisse der Strafuntersuchung bis zur Einvernahme durch den Polizeirichter lassen sich wie folgt zusammenfassen:
6.2.1
Die Privatklägerin ist am 1. Dezember 2021 (act. 2004) und am 2. November 2022 von der Kantonspolizei in C.________ einvernommen worden. (act. 2252). Am 10. und 16. März 2022 führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen durch. Die Privatklägerin wurde am 10. März 2022 angehört. Die Privatklägerin hat eine direkte Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten abgelehnt, weshalb der Berufungsführer und sein Verteidiger die Einvernahme hinter einer verdunkelten Glasscheibe mitverfolgten. Der Verteidiger hat nach der Durchsicht des Protokolls auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet (act. 3007). Schlussendlich wurde die Privatklägerin nochmals anlässlich der Sitzung des Polizeirichters vom 13. November 2023 angehört. Die Privatklägerin war an der Sitzung des Polizeirichters mit einer Konfrontationseinvernahme einverstanden, so dass der Berufungsführer und sein Vertreter an der Anhörung der Privatklägerin teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen konnten (act. 13062).
Die Privatklägerin hat sich wenige Tage nach der Trennung von ihrem Ehemann am 1. Dezember 2021 bei der Kantonspolizei gemeldet und Anzeige erstattet (act. 2004). Dabei hat sie Situationen beschrieben, in welcher sie Opfer von häuslicher Gewalt wurde. Sie habe den Berufungsführer, der aus dem D.________ in die Schweiz gezogen sei, im August 2018 geheiratet. Bereits im Jahre 2019 sei ihre Beziehung nicht mehr gut gewesen. Er sei vermehrt laut und auch handgreiflich geworden. Er habe sie an den Handgelenken festgehalten, damit sie sich nicht mehr habe bewegen können. Er habe sie auch mit der flachen Hand geschlagen. Als sie am Boden gewesen sei, habe er auch nach ihr getreten. An eine Situation erinnere sie sich sehr gut. Sie seien von E.________ in Richtung F.________ gefahren und der Berufungsführer habe das Fahrzeug wie ein Wahnsinniger beschleunigt. Als sie ihm gesagt habe, er solle damit aufhören, habe er ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Auch im D.________ habe es einen Zwischenfall mit einem Unfall gegeben, als er sie umbringen wollte. Ihre Mutter sei Zeugin der Misshandlungen und könne dies bestätigen. Sie habe sich kurz vor der Anzeige mehreren Personen, mitunter ihrer Freundin G.________ und ihrer Arbeitskollegin H.________, anvertraut. Beide hätten ihr Mut gemacht, um sich vom Ehemann zu trennen und diesen anzuzeigen. Sie habe kurz vor der Anzeige auch mit ihrem Chef gesprochen. Er habe ihr ebenfalls Mut gemacht (act. 2004). Am 10. März 2022 hat die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen vor der Staatsanwaltschaft bestätigt (act. 3009). Den in der Zwischenzeit eingereichten Verlaufsbericht vom 14. Dezember 2021 mit den einzelnen Vorkommnissen zwischen Juni 2019 und November 2021 hat sie ebenfalls bestätigt (act. 3009). Die Vorfälle vom 1. Juli 2021, bei welchem ihre Mutter zugegen war, im Auto im Jahre 2019 sowie am 29. November 2021 unmittelbar vor der Trennung hat sie erneut beschrieben. Sie habe erst nach der Einvernahme vom 1. Dezember 2021 einen Arzt aufgesucht. An dieser Einvernahme bestätigte sie, dass es in etwa alle drei Wochen zu Tätlichkeiten gekommen sei. Sie hätten viele Streitigkeiten gehabt. Er sei im D.________ aufgewachsen, sie in der Schweiz. Sie hätten viele unterschiedliche Ansichten gehabt. Wenn sie ihm widersprochen habe, sei es immer zu einem Streit gekommen (act. 3007 ff.). An der Sitzung des Polizeirichters hat die Privatklägerin ihre bisher gemachten Aussagen erneut bestätigt (act. 13066). Was das blaue Auge nach dem Faustschlag im Jahre 2019 betreffe, hätten dieses mehrere Personen festgestellt. Auch die übrigen Ereignisse hat die Privatklägerin Bezug nehmend auf die sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen bestätigt (act. 13066).
6.2.2
Die erste Einvernahme des Berufungsführers wurde am 6. Dezember 2021 von der Kantonspolizei in C.________ durchgeführt (act. 2009). Eine zweite Einvernahme fand am 16. März 2022 vor der Staatsanwaltschaft statt (act. 3015). Schlussendlich wurde der Berufungsführer anlässlich der Sitzung des Polizeirichters vom 13. November 2023 angehört (act. 13062). Er hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt immer bestritten. Er habe seine Ehefrau nie geschlagen. Er bestätigte, dass er eine Woche vor der ersten Anhörung, mithin am 29. November 2021 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, weil sie viele Konflikte gehabt hätten (act. 2010). Er sagte aus, er könne sich an den Vorfall im Auto zwischen E.________ und F.________ erinnern, aber er habe seine Ehefrau nicht geschlagen. Vielmehr habe seine Ehefrau seine Hand gepackt und nicht mehr losgelassen (act. 2012). Auch den Unfall im D.________ hat er bestätigt, allerdings habe sich dieser ganz anders abgespielt. Der Unfall sei von seiner Ehefrau verschuldet worden, da sie wiederum seine Hand gepackt und vor seinen Augen herumgefuchtelt habe, so dass er nichts mehr sehen konnte (act. 2012 und 2013). Auch an der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2023 bestritt er, seine Ehefrau geschlagen zu haben. Er habe die blauen Flecken und Verletzungen nie gesehen (act. 3017). Die Verletzungen habe sie sich selbst zugefügt, indem sie gegen die Wand geschlagen habe (act. 3018). Anlässlich der Einvernahme vor dem Polizeirichter hat der Berufungsführer seine bisherigen Aussagen bestätigt (act. 13063).
6.2.3
Auf Anraten der Kantonspolizei begab sich die Privatklägerin am 2. Dezember 2021, ein Tag nach der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei, zu einer ärztlichen Kontrolle ins Spital Meyriez (act. 2019). Dabei wurde an der Hand rechts eine Mittelhandprellung mit zwei Hämatomen und eine Schwellung diagnostiziert (act. 2020). Die behandelnde Ärztin des Spitals Meyriez erstellte eine Fotodokumentation (act. 2021 ff.).
6.2.4
Am 3. Dezember 2021 übergab die Privatklägerin der Kantonspolizei in C.________ verschiedene Fotos weiterer Verletzungen, die ihr vom Berufungsführer zugefügt worden seien (act. 2034 ff.) und ein Foto einer eingeschlagenen Türe (act. 2042).
6.2.5
Am 25. Januar 2022 reichte die Privatklägerin über ihren Anwalt einen schriftlichen Verlaufsbericht mit Fotoaufnahmen zu den Akten (act. 2102).
6.2.6
Rechtsanwalt Theo Studer, Vertreter der Privatklägerin, reichte am 16. August 2022 einen schriftlichen Bericht der Psychologin I.________ vom 15. Juli 2022 zu den Akten. In ihrem Bericht diagnostiziert sie posttraumatische Belastungsreaktionen (ICD-11). Aus der Sicht der Psychologin wirken die Schilderungen der Privatklägerin glaubhaft: sie antworte bei Fragen konkret, detailgetreu und mit wenig Interpretationen. Sie sei sichtlich belastet, weine viel während den Sitzungen und sie gebe sich sehr Mühe, die Selbstberuhigungsanleitungen zu befolgen (act. 9011).
6.2.7
Mit Schreiben vom 13. April 2023 hat Rechtsanwalt Theo Studer im Namen der Privatklägerin eine Kopie der Scheidungsklage mit den im Scheidungsverfahren eingereichten Fotoaufnahmen ins Recht gelegt (act. 9044). In den eingereichten Unterlagen befindet sich ebenfalls die Klageantwort des Berufungsführers mit den mit dieser Rechtsschrift beim Zivilgericht des Seebezirks eingereichten Fotoaufnahmen (act. 9074) sowie die Stellungnahme von Rechtsanwalt Theo Studer mit weiteren Fotoaufnahmen und zwischen den Ehegatten ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten (act. 9108).
6.2.8
Die Kantonspolizei hat am 10. Dezember 2021 G.________ als Auskunftsperson einvernommen. Sie hat bestätigt, die Privatklägerin seit ihrer Kindheit zu kennen. Die Privatklägerin habe ihr seit 1-2 Wochen erzählt, was genau zwischen ihr und ihrem Ehemann geschehen sei, und habe ihr Fotos gezeigt. G.________ führte aus, dies habe vieles erklärt, was sie ab und zu bei der Privatklägerin festgestellt und gesehen habe. Sie habe immer blaue Flecken gehabt (an den Armen und einmal im Gesicht, in der Höhe des linken Auges). Sie habe immer Ausreden gefunden und erklärt, sie habe sich angeschlagen. Sie habe weiter festgestellt, dass sie auch öfters erbrochen habe, weshalb sie sie gefragt habe, ob sie schwanger sei. Jetzt wo sie die Situation kenne, würden viele Fragen von ihr beantwortet (act. 2223). G.________ wurde am 13. November 2023 vom Polizeirichter als Zeugin angehört. Sie bestätigte erneut, bei der Privatklägerin Verletzungen festgestellt zu haben. Sie habe Verletzungen an den Armen und am linken Auge, die ihr am meisten in Erinnerung geblieben sei, gesehen. Sie habe selber aber nie gesehen, dass der Berufungsführer sie geschlagen habe. Im Verlaufe der Ehe mit dem Berufungsführer habe sich die Privatklägerin mehr und mehr zurückgezogen. Dies sei schleichend gewesen. Sie habe sich aus dem Freundeskreis abgekapselt und sei aus dem Gruppenchat ausgetreten (act. 13068).
6.2.9
Am 11. November 2022 hat die Kantonspolizei die Auskunftsperson J.________, Mutter der Privatklägerin, einvernommen. Sie lebte in der gleichen Wohnung mit der Privatklägerin und dem Berufungsführer. Grundsätzlich ging es bei dieser Befragung um die Ereignisse, die sich im D.________ zugetragen haben. Am Schluss der Einvernahme hat sie bestätigt, dass ihre Tochter mehrfach vom Berufungsführer geschlagen worden sei. Er habe sie an den Händen gepackt und mit ihrem Koch (recte: ihren Kopf) gegen die Wand geschlagen. Danach sei sie auf den Boden gefallen und sei bewusstlos gewesen. Es würde noch viel geben, was sie beifügen könnte. Er habe ihrer Tochter viel angetan (act. 2258). J.________ wurde am 10. März 2022 nochmals von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt. Sie bestätigte, selbst gesehen zu haben, wie der Berufungsführer eine Türe durchbrochen habe und der Tochter sehr schlimme Worte gesagt habe. Sie habe mit eigenen Augen gesehen, dass der Berufungsführer ihre Tochter geschlagen habe. Er habe sie so fest geschlagen, dass sie einmal zu Boden fiel. Sie habe die Tochter danach mit Wasser wecken müssen, damit sie wieder zu Bewusstsein komme. Die Wutausbrüche gegenüber der Tochter hätten sich alle 7 bis 10 Tage wiederholt. Sie hat auch den von der Privatklägerin erwähnten Vorfall vom 1. Juli 2021 bestätigt, wonach er die Tochter geschlagen und mit schlimmen Worten beschimpft habe. Er habe sie jeweils an den Handgelenken gepackt und ihren Kopf an die Wand geschlagen. Sie sei auf den Boden gefallen, worauf sie ihrer Tochter geholfen habe. Zuvor habe sie sich nicht getraut, dazwischenzugehen, sie habe nur geschrien. Sie habe die blauen Flecken am Rücken, an den Armen und am Gesicht gesehen. Bei der Verletzung am Auge sei sie nicht dabei gewesen. Die Worte, die der Berufungsführer bei den Beschimpfungen benutzte, könne sie nicht wiederholen, da sie sich schäme (act. 3000 ff.).
6.2.10
Weiter hat der Polizeirichter des Seebezirks an der Sitzung vom 13. November 2023 Wm a.D. K.________ als Zeuge angehört (act. 13068), der seinen Rapport vom 22. Dezember 2021 bestätigt hat. Er konnte sich daran erinnern, wie sich die Privatklägerin bei der Kantonspolizei wegen Tätlichkeiten und häuslicher Gewalt gemeldet habe. Sie sei unter Tränen und sehr aufgebracht gewesen. Als sie weggegangen sei, habe sie auch Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen, da ihr Mann vielleicht in C.________ wäre. Er hat bestätigt, dass er anlässlich der Einvernahme blaue Flecken an den Vorderrahmen und an den Handgelenken feststellte. Er hätte ihr daher geraten, zum Arzt zu gehen. Die Aussagen der Privatklägerin seien für ihn glaubwürdig gewesen, was er auch in seinem Rapport vermerkt habe. Er könne die Glaubwürdigkeit einer Person einschätzen, da er 35 Jahre als Polizist tätig war und über viele Erfahrungen verfüge. Man habe gute Personenkenntnisse und könne es gut einschätzen. Man könne auch feststellen, ob es gespielt sei oder es der Wahrheit entspreche. Die Antworten des Berufungsführers seien sehr schnell gekommen und sein Verhalten sei selbstsicher gewesen. Er habe auch keine Schuldgefühle gezeigt. Aus diesem Grund habe er den Eindruck gehabt, die Antworten des Berufungsführers seien einstudiert gewesen. Er habe vor der Einvernahme den Polizeibericht nochmals durchgelesen (act. 13068).
7.
Im Lichte dieser Ergebnisse der Strafuntersuchung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es erweist sich, wie nachfolgend ausgeführt wird, dass die Überzeugung der Vorinstanz auf einer gewissenhaften Prüfung der Beweisergebnisse beruht.
7.1
Unbestritten ist, dass es im Jahre 2019 auf der Autofahrt zwischen E.________ und F.________ zu einem Vorfall gekommen ist. Allerdings wird dieser Vorfall – wie auch alle anderen Vorfälle - von beiden Parteien völlig unterschiedlich umschrieben. Der Berufungsführer bestreitet, die Privatklägerin mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben und sagte, keine Flecken oder Verletzungen gesehen zu haben, behauptet aber, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen selbst zugefügt habe.
Wie der Polizeirichter zurecht festhält, wird der Vorfall vom Berufungsführer anlässlich der verschiedenen Einvernahmen unterschiedlich beschrieben. Demgegenüber blieben die Aussagen der Privatklägerin während den drei Einvernahmen unverändert. Die Zeuginnen G.________ und J.________ haben bestätigt, die Verletzung am linken Auge festgestellt zu haben. G.________ hat erklärt, diese Verletzung sei ihr am meisten in Erinnerung geblieben (act 13068). Die Privatklägerin hat erklärt, sie habe versucht, mit Make-Up die sichtbaren Verletzungen abzudecken. Dennoch sei die Verletzung mehreren Personen aufgefallen. Sie habe jeweils als Grund angegeben, es sei eine allergische Reaktion der aufgeklebten Wimpern (act. 2107). Im Zusammenhang mit den übrigen Vorkommnissen – wie nachfolgend noch im Detail aufgezeigt wird – ergibt sich ein Gesamtbild, das zweifelsfrei den Schluss zulässt, dass die Privatklägerin im Jahre 2019 während der Autofahrt vom Berufungsführer mit der Faust ins linke Auge geschlagen und verletzt worden ist. Das Auge schwoll an und wurde blau. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden.
7.2
Auch in Bezug auf die mehreren, von der Privatklägerin erwähnten Vorkommnissen, welche blaue Flecken an den Händen und den Handgelenken zur Folge hatten (act. 2019 ff., 2102 ff., 2244 ff. und 9070 ff.), ist die vom Polizeirichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Aussagen der Privatklägerin stimmen mit den Zeugenaussagen überein. G.________, J.________ und Wm a.D. K.________ haben die Verletzungen gesehen. J.________ hat mit eigenen Augen gesehen, dass und wie der Berufungsführer die Privatklägerin geschlagen hat. Über die Ende November 2021 erlittenen Verletzungen liegt zudem eine ärztliche Bestätigung mit einer Fotodokumentation vor. Für die Version des Berufungsführers spricht lediglich seine eigene Aussage, welche auch aus Sicht des Strafappellationshofes nicht glaubhaft ist. Er streitet jegliche Handgreiflichkeit ab und hat angeblich die von der Privatklägerin erlittenen blauen Flecken nie festgestellt, was nicht nachvollziehbar ist, wurden die Verletzungen auch von Drittpersonen festgestellt. Er kann sich zur Begründung von Zweifeln ebenso wenig auf die im Scheidungsverfahren eingereichten Fotoaufnahmen berufen. Wie die Privatklägerin mit überzeugender Begründung ausführte, versuchte sie immer noch ihre Ehe zu retten und hat aus Scham niemandem die Wahrheit erzählt. Dass sie bei besonderen Gelegenheiten wie Geburtstagsfesten oder Ferien glücklich und lachend in die Kameralinse geschaut hat, spricht nicht gegen den von ihr geschilderten Ablauf bei den regelmässigen Wutausbrüchen ihres Ehemannes. Die Aussagen des Berufungsführers sind wenig glaubhaft. In der Gesamtheit ergibt sich beim Berufungsführer ein Bild eines machtausübenden und aggressiven Ehemannes, der vor körperlichen Angriffen gegenüber seiner Ehefrau nicht zurückschreckte.
Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin betrifft, kann weiter auf die Bestätigung der Psychologin I.________ vom 15. Juli 2022 und die Aussagen des Anzeigers vor dem Polizeirichter verwiesen werden. Beide beurteilen die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Es ist kein Motiv erkennbar, aus welchem Grund die Privatklägerin den Berufungsführer zu Unrecht hätte anzeigen sollen. Die Parteien haben sich bereits mehrere Tage vor der Anzeige getrennt, was der Berufungsführer ausdrücklich bestätigt hat. Die Anzeige diente daher nicht als mögliches Druckmittel im Hinblick auf eine von der Privatklägerin gewünschte Trennung. Vielmehr zeigt sich, dass die bereits vollzogene Trennung bei der Privatklägerin zu einem Sinneswandel führte, der es ihr ermöglichte, aussenstehenden Personen über die Vorkommnisse während der Ehe zu berichten. Dass sie Drittpersonen gegenüber für die erlittenen Verletzungen immer Ausreden hatte und auf eine Anzeige verzichtete, spricht vor diesem Hintergrund nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erweist sich als hoch.
Hinzu kommt, dass für die von der Privatklägerin anlässlich der Tätlichkeiten erlittenen Verletzungen Fotoaufnahmen zur Verfügung stehen, welche die von der Privatklägerin geschilderten Vorkommnisse ebenfalls bestätigen.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Strafappellationshofs erstellt, dass der Berufungsführer gegenüber der Privatklägerin bis zur Trennung Ende November 2021 wiederholt Tätlichkeiten begangen hat. Bildgebend und mittels Zeugenaussagen nachgewiesen sind zumindest zwei Tätlichkeiten, welche am 1. Juli 2021 und unmittelbar bei der Trennung am 29. November 2021 begangen wurden und zu Hämatomen führten. Dass es zu weiteren Wutausbrüchen mit Tätlichkeiten gekommen ist, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Bei objektiver Betrachtung bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Privatklägerin in ihren Einvernahmen und in ihrem Verlaufsbericht geschildert wurde. Die Verurteilung des Berufungsführers wegen wiederholten Tätlichkeiten ist daher zu bestätigen. Tätlichkeiten, die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils mehr als drei Jahre zurücklagen, sind indessen verjährt.
8.
8.1
Es stellt sich noch die Frage, wie dies in der Anschlussberufung geltend gemacht wird, ob es sich beim Ereignis während der Autofahrt von E.________ nach F.________ im Jahre 2019 um eine einfache Körperverletzung handelt.
8.2
Der Polizeirichter ist, wie bereits hinlänglich festgestellt wurde, mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass sich der Vorfall zwischen E.________ und F.________ wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen hat (Erwägung 6 des angefochtenen Urteils). Die Privatklägerin habe während der Autofahrt, als sie auf dem Beifahrersitz sass, vom Berufungsführer, der das Auto lenkte und dieses stark beschleunigte, aus dem Nichts einen Faustschlag auf das linke Auge erhalten. Ihr linkes Auge sei danach blau und geschwollen gewesen. Als Ausrede habe sie gesagt, dass sie eine allergische Reaktion aufgrund der künstlichen Wimpern erlitten hätte (Erwägung 2 des angefochtenen Urteils). Das blaue Auge haben sowohl G.________ als auch J.________ gesehen, was sie in ihren Aussagen bestätigt haben (Erwägung 3 des angefochtenen Urteils).
8.3
Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (Urteil BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte als einfache Körperverletzung eingestuft (BGE 119 IV 25 mit Hinweisen). In BGE 117 IV 14 wird ausgeführt, Art. 126 StGB schütze, wie sich aus seiner Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) ergäbe, die körperliche Integrität des Menschen. Seine Anwendung setze somit einen Angriff auf dieses Rechtsgut voraus; die Beeinträchtigung allein der seelischen Unversehrtheit sei allenfalls als Ehrverletzung strafbar. Führe der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, sei gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB keine Tätlichkeit mehr gegeben; hier würden bereits die Körperverletzungstatbestände eingreifen.
Ein Faustschlag mit einem blauen und geschwollenen Auge als Folge erfüllt mithin die objektiven Tatbestandselemente einer einfachen Körperverletzung. Liegt eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit (blaues und geschwollenes Auge) vor, spielt entgegen der Beurteilung der Vorinstanz das Ausmass der verursachten Schmerzen keine Rolle mehr. Erhebliche Schmerzen sind hingegen dann für die Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlich, wenn der körperliche Angriff zu keiner äusserlich sichtbaren Körperschädigung geführt hat. Auch der subjektive Tatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt; der Berufungsführer hat mit dem Faustschlag zumindest eventualvorsätzlich eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen.
8.4
Aufgrund des Sachverhalts, wie er zurecht von der Vorinstanz festgestellt wurde, ist folglich von einer einfachen Körperverletzung auszugehen. Die Anschlussberufung ist gutzuheissen und der Berufungsführer aufgrund des Vorfalls im Jahre 2019 zwischen E.________ und F.________ wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen.
9.
Strafzumessung
9.1
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), begangen im Jahre 2019, während der Fahrt zwischen E.________ und F.________, sowie Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 900.00 (act. 14).
9.2
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.
9.3
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1).
9.4
Der Beschuldigte wird wegen einer einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 123 Ziff. 2 lit. b. StGB, begangen im Jahre 2019, während der Fahrt zwischen E.________ und F.________, sowie Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, begangen zwischen dem 29. November 2020 und dem 29. November 2021 in C.________, verurteilt. Der Strafrahmen von Art. 123 Abs. 2 StGB reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2021,
Vorbemerkungen Art. 122-126, N. 4 und 5).
9.4.1
Bei der objektiven Schwere der Tat, der Schwere der Gefährdung bzw. der Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Berufungsführer während der Ehe wiederholt seine Ehefrau geschlagen hat, wobei ihr dabei geringfügige Verletzungen zugefügt wurden, welche auch zu einer Beeinträchtigung der Psyche (posttraumatische Belastungsreaktionen) führten (act. 9011). Wie aus den Akten ersichtlich ist, ging es dem Berufungsführer darum, gegenüber seiner Ehefrau, die nicht bereit war, immer seine Meinung zu teilen, Macht auszuüben und sie zu zwingen, sich ihm unterzuordnen. Dieses Verhalten mag, wie es von mehreren Personen während der Untersuchung beschrieben wurde, in seinem Herkunftsland üblich sein, lässt sich allerdings mit Gesetzen, wie sie in der Schweiz gelten, nicht vereinen. Der Berufungsführer war offenbar nicht bereit, die Gesetze in der Schweiz zu respektieren und sich zu integrieren. Das objektive und subjektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Strafrahmens noch im unteren Bereich anzusiedeln.
9.4.2
Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist und auch sonst Nichts Nachteiliges über ihn bekannt ist. Dies wirkt sich allerdings neutral aus. Der Beschuldigte stammt aus dem D.________ und lebt seit der Heirat im Jahre 2018 mit seiner Ehefrau in C.________. Er hat keine Kinder. Er ist selbständig erwerbend und führt einen Barbershop. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten.
9.4.3
Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch seine persönlichen Verhältnisse geben keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
9.4.4
Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagen als tat- und schuldangemessen.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Dezember 2021 erklärte der Beschuldigte, er verdiene pro Monat ungefähr CHF 3'500.00 bis CHF 4'000.00 (act. 2010). Er bezahle für den Shop pro Monat CHF 1'150.00 Miete. An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 13. November 2023 erklärte er, er erziele ein monatliches Einkommen von CHF 4'000.00 bis CHF 4'500.00. Für den Shop bezahle er weiterhin einen Mietzins in der Höhe von CHF 1'150.00 inklusive Nebenkosten (act. 13'064). Der Beschuldigte hat keine unterhaltspflichtigen Kinder. Die Privatklägerin macht gegenüber dem Beschuldigten in ihrer Scheidungsklage keinen Unterhalt geltend (act. 9047). Unter Berücksichtigung seiner Nettoeinnahmen von rund CHF 3'000.00 und des zu berücksichtigenden Abzuges, bestehend aus dem Pauschalabzug von 30%, ist ein Tagessatz von CHF 70.00 den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
9.4.5
Der Beschuldigte wird ebenfalls für Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. b. StGB, begangen zwischen dem 29. November 2020 und dem 29. November 2021 in C.________, verurteilt. Tätlichkeiten werden mit einer Busse bedroht, weshalb zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Busse auszusprechen ist.
Der Polizeirichter des Seebezirks erachtete eine Busse von CHF 1'000.00 als angemessen. Darin enthalten war aus der Sicht des Polizeirichters auch der Vorfall aus dem Jahre 2019 auf der Fahrt zwischen E.________ und F.________, den er ebenfalls als Tätlichkeit einstufte. Die Busse ist ebenfalls aufgrund der teilweisen Verjährung der Tätlichkeiten angemessen herabzusetzen. Der Strafappellationshof verweist auf seine Erwägungen in Bezug auf die Geldstrafe und erachtet unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der persönlichen Verhältnisse (Art. 106 Abs. 3 StGB) des Beschuldigten eine Busse von CHF 800.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt 8 Tage Freiheitsstrafe.
10.
10.1
Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
10.2
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch scheint er sich seit der Trennung der Ehegatten Ende November 2021 wohl verhalten zu haben. Eine unbedingte Strafe erscheint vorliegend für den Beschuldigten nicht notwendig, so dass ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist. Eine Probezeit von zwei Jahren scheint angemessen.
11.
Kosten
11.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).
Die Staatsanwaltschaft ist im Berufungsverfahren durchgedrungen und die Hauptberufung des Beschuldigten wurde, mit Ausnahme der Frage der teilweisen Verjährung von Tätlichkeiten, abgewiesen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf global CHF 1'100.- festgesetzt (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) und dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt.
11.2
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und dem Umstand, dass der Beschuldigte verurteilt wird, besteht im vor- und oberinstanzlichen Verfahren kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO) und seine diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.
11.3
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen werden nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden (Art. 75a Abs. 2 JR).
Vorliegend hat die Privatklägerin im Strafpunkt obsiegt, weshalb sie gegenüber dem Berufungsführer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen hat. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in der Höhe von CHF 4'910.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %, total CHF 5'288.80, ist zu bestätigen.
Rechtsanwalt Theo Studer, vormaliger Verteidiger der Privatklägerin, hat am 23. Oktober 2024 seine Kostenliste eingereicht und macht für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 6.35 Stunden (inkl. Nachbearbeitung von 45 Minuten, zuzüglich CHF 200.00 für die Korrespondenz) geltend. Er hatte die Begründung der Berufung sowie der Anschlussberufung zu studieren und eine Stellungnahme auszuarbeiten. Die neue Verteidigerin, welche das Dossier übernommen, aber keine separate Kostenliste eingereicht hat, wird auch das vorliegende Urteil studieren und mit ihrer Klientin kurz besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gibt die eingereichte Kostenliste zu keinen Beanstandungen Anlass, der geltend gemachte Aufwand von 6.35 Stunden erscheint als angemessen und es ist vom veranschlagten Aufwand, wie beantragt, auszugehen. Folglich ist der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'028.95, inklusive CHF 152.05 Mehrwertsteuer, zuzusprechen.
11.4
Es gilt noch, die Entschädigung von Rechtsanwalt Artan Sadiku als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahrens festzusetzen.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden vorab vom Staat getragen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist verpflichtet, sie dem Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gemäss Art. 57 Abs. 1 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anzahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Rechtsbeistand teilgenommen hat, sowie das erzielte Ergebnis und die Verantwortung, die ihm zukam. In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unter Ausschluss insbesondere jener Verrichtungen, welche eine moralische Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehende soziale Hilfe darstellen. Der Stundenansatz beträgt 180 Franken (Art. 57 Abs. 2 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate legt die Behörde pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Art. 58 Abs. 2 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8.1 %.
Rechtsanwalt Artan Sadiku veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14.50 Stunden (inkl. Nachbearbeitung). Er hatte das Urteil des Polizeirichters vom 15. Februar 2024 zu prüfen, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen und die Begründung der Berufung auszuarbeiten. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen, was antragsgemäss mit 0.50 Stunden entschädigt werden kann. Somit erscheint ein gesamter Arbeitsaufwand von 14.50 Stunden als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen (5%) wird auf CHF 130.50 festgesetzt. Dem Gesagten zufolge ist Rechtsanwalt Artan Sadiku eine angemessene Entschädigung von CHF 2'962.50, inklusive CHF 222.00 Mehrwertsteuer, für das aktuelle Berufungsverfahrens zu entrichten.
Der Hof erkennt:
Die Berufung von A.________ wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.
Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Februar 2024 wird in Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 abgeändert. Es lautet neu wie folgt:
A.________ ist schuldig der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), begangen während der Fahrt zwischen E.________ und F.________ im Jahre 2019 (Art. 123 Ziff. 2 lit. b StGB).
A.________ ist schuldig der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), begangen in C.________ und im D.________ zwischen dem 29.
November 2020 und dem 29. November 2021 (Art. 126 Ziff. 2 lit. b. StGB).
A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 105 und 106 StGB verurteilt zu:
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu einem Tagessatzes von je CHF 70.-. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt;
und einer Busse von CHF 800.-.
A.________ wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 800.- zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden.
A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 4'910.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7%, total CHF 5'288.80, zu bezahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1’200.- und die Auslagen CHF 300.-.
Rechtsanwalt Artan Sadiku wird als amtlicher Verteidiger von A.________ eine Entschädigung von CHF 5'904.70 (Honorar CHF 4'897.65, Auslagen (5%) CHF 244.90, Wegentschädigung CHF 340.-, Mehrwertsteuer CHF 422.15) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Artan Sadiku die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'904.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 146.65, zu bezahlen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 2 und 4 StPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt.
Für das Berufungsverfahren wird A.________ keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen.
A.________ wird verpflichtet, B.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'028.95, inklusive CHF 152.05 Mehrwertsteuer, zu bezahlen (Art. 433 StPO).
Rechtsanwalt Artan Sadiku wird als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'962.50, inklusive Mehrwertsteuer von CHF 222.00, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 2. Mai 2025/asa
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
501.
2024 46
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
BGE 130 IV 101ATF 130 IV 101DTF 130 IV 101
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_17/2016
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 124 IV 87ATF 124 IV 87DTF 124 IV 87
BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
6B_299/2020
6B_910/2019
6B_1395/2019
BGE 146 IV 297ATF 146 IV 297DTF 146 IV 297
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
BGE 134 IV 132ATF 134 IV 132DTF 134 IV 132
BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6
6B_902/2019
6B_811/2019
6B_1053/2018
BGE 147 IV 409ATF 147 IV 409DTF 147 IV 409
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
BGE 107 IV 40ATF 107 IV 40DTF 107 IV 40
6B_1232/2021
BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25
BGE 117 IV 14ATF 117 IV 14DTF 117 IV 14
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
6B_1211/2015
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 33 JRart. 33 RJart. 33 JR
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 75a JRart. 75a RJart. 75a JR
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 57 JRart. 57 RJart. 57 JR
Art. 57 JRart. 57 RJart. 57 JR
Art. 58 JRart. 58 RJart. 58 JR
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF