501 2025 57
Mainlevée définitive (art. 80 LP), irrecevabilité du recours pour défaut de motivation.
17. Dezember 2025Deutsch29 min
A. Das Strafgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Strafgericht) sprach B.________ und C.________ mit Urteil vom 22. April 2022 von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil deren Schwester, jeweils gemeinsam begangen, frei. Es verurteilte B.________ wegen mehrfacher und gemeinsam begangener sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher und gemeinsam begangener sexueller Nötigung, mehrfacher Pornografie sowie harter Pornografie (Konsum) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie der Ersatzmassnahmen. C.________ wurde wegen mehrfacher und teils gemeinsam begangener sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher und gemeinsam begangener sexueller Nötigung sowie mehrfacher Pornografie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Ein Grossteil der Schuldsprüche bezogen sich auf Handlungen zum Nachteil von A.________. Das Strafgericht ordnete für B.________ und C.________ je eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an und auferlegte beiden je ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Weiter wurde festgestellt, dass B.________ und C.________ den von A.________ geltend gemachten Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'086.- unter gegenseitiger solidarischer Haftung anerkannt hatten. Sie wurden unter solidarischer Haftung darüber hinaus verpflichtet, A.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 50'000.- zu bezahlen. Die Zivilklage von E.________ wies das Strafgericht ab.
Source fr.ch
501 2025 57
Urteil vom 19. Dezember 2025
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsident: Markus Ducret
Richterin: Catherine Overney
Ersatzrichter: Daniel Schneuwly
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Straf- und Zivilklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber
gegen
B.________, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Ingo Schafer
C.________, Berufungsgegnerin, verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen
und
Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Genugtuung
Berufung vom 22. Juli 2022 gegen das Urteil des D.________ vom 22. April 2022 – Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 27. Februar 2025 (6B_279/2024)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Strafgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Strafgericht) sprach B.________ und C.________ mit Urteil vom 22. April 2022 von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil deren Schwester, jeweils gemeinsam begangen, frei. Es verurteilte B.________ wegen mehrfacher und gemeinsam begangener sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher und gemeinsam begangener sexueller Nötigung, mehrfacher Pornografie sowie harter Pornografie (Konsum) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie der Ersatzmassnahmen. C.________ wurde wegen mehrfacher und teils gemeinsam begangener sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher und gemeinsam begangener sexueller Nötigung sowie mehrfacher Pornografie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Ein Grossteil der Schuldsprüche bezogen sich auf Handlungen zum Nachteil von A.________. Das Strafgericht ordnete für B.________ und C.________ je eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an und auferlegte beiden je ein lebenslängliches Verbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Weiter wurde festgestellt, dass B.________ und C.________ den von A.________ geltend gemachten Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'086.- unter gegenseitiger solidarischer Haftung anerkannt hatten. Sie wurden unter solidarischer Haftung darüber hinaus verpflichtet, A.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 50'000.- zu bezahlen. Die Zivilklage von E.________ wies das Strafgericht ab.
Gegen dieses Urteil erhoben B.________, C.________, A.________ und E.________ Berufung.
B. Mit Urteil vom 19. Januar 2024 wies der Strafappellationshof des Kantonsgerichts alle Berufungen ab und bestätigte das Urteil des D.________ vom 22. April 2022.
C. Sowohl B.________ und C.________ als auch A.________ führten Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
A.________ beantragte in ihrer Beschwerde, B.________ und C.________ seien zusätzlich der schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil schuldig zu sprechen. Sie seien zudem unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 90'000.- zu bezahlen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden von B.________ und C.________ am 27. Februar 2025 ab. Die Beschwerde von A.________ wurde mit Urteil des gleichen Tages teilweise gutgeheissen. Das Urteil vom 19. Januar 2024 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Strafappellationshof zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
D. Da im neuen Verfahren nur über Zivilansprüche zu befinden ist, informierte der Vizepräsident die Parteien am 25. April 2025, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. b StPO das schriftliche Verfahren zur Anwendung kommt.
A.________ reichte am 27. Mai 2025 innert der ihr gesetzten Frist ihre Berufungsbegründung ein.
C.________ reichte am 30. Juni 2025 ihre Stellungnahme ein. B.________ nahm am 22. Juli 2025 Stellung zur begründeten Berufung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Beschwerde abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden
(vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.1).
2.
2.2
Das Bundesgericht kritisiert in seinem Entscheid vom 27. Februar 2025 die unzureichende Begründung und Festlegung der Genugtuungshöhe unter Beachtung der festgestellten Tatfolgen durch den Strafappellationshof im Urteil vom 19. Januar 2024 und macht diesem folgende Vorgaben (Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.3.4 und 4.1):
3.3.4
Indem die Vorinstanz diese weiteren Folgeerscheinungen dem Tathandeln der Beschwerdegegner 2 und 3 zurechnet und deswegen den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung bejaht, bewertet sie – aufgrund besserer Erkenntnisse infolge Zeitablaufs – die Folgen der sexuellen Missbrauchshandlungen schwerer als die Erstinstanz. Letztere hat nicht bloss in rechtlicher Hinsicht den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung offen gelassen, sondern in tatsächlicher Hinsicht betreffend die erwähnten Folgeerscheinungen noch ein erheblich geringeres Ausmass angenommen. So spricht sie anstelle der akuten Suizidgefahr bzw. des sich bereits zugetragenen gefährlichen Suizidversuchs nur erst von «phasenweise» bestandenen «suizidalen Gedanken»; auch die mit dem Suizidversuch verbundene weitergehende therapeutische Fürsorge und die fortgesetzte Selbstverstümmelung konnte die Erstinstanz nicht berücksichtigen (vgl. erstinstanzliches Urteil insbesondere E. II.E.5 S. 28). Der im Vergleich zur Erstinstanz strengeren Beurteilung der Tatfolgen trägt die Vorinstanz bei der Genugtuungsbemessung jedoch keine Rechnung, wenn sie dort, wie dargelegt, lediglich auf die Erwägungen und damit mildere Einschätzung der Erstinstanz verweist. Sie übergeht dadurch den von ihr abweichend festgestellten Teil der Tatfolgen und beachtet ein für die Genugtuungsbemessung wesentliches Kriterium nur unvollständig. Wie sich ihre abweichende Beurteilung der Tatfolgen auf die Genugtuungsbemessung auswirkt, lässt sich ihrem Urteil nicht nachvollziehbar entnehmen. Da es nicht nur um eine (leicht) andere rechtliche Würdigung geht, sondern um ein in einem wesentlichen Punkt erweitertes Tatsachenfundament, und weil zudem eine erhebliche Genugtuungssumme zur Beurteilung steht, die eine sorgfältige Begründung gebietet, kann über die unvollständige Beurteilung auch nicht unter Verweis auf das dem Sachgericht zukommende Ermessen hinweggesehen werden.
Das angefochtene Urteil erweist sich in Bezug auf die Genugtuungshöhe folglich als unzureichend begründet im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und verstösst deswegen gegen Bundesrecht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anstelle der Vorinstanz erstmals über die Genugtuungshöhe unter vollständiger Berücksichtigung der Tatfolgen zu befinden und dem vorinstanzlichen Ermessen vorzugreifen. […]
4.
4.1
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unter Beachtung der von ihr festgestellten Tatfolgen die Genugtuungshöhe neu festzulegen und zu begründen haben.
2.2
Es gilt daher, unter Beachtung der durch den Strafappellationshof festgestellten Tatfolgen die Genugtuungshöhe neu festzulegen und zu begründen.
3.
3.1
Die Berufungsführerin beantragt, die Berufungsgegner seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von CHF 90'000.- zu bezahlen. Sie habe sich spätestens ab Ende Januar 2023 in einer akuten Suizidgefahr befunden, ein Suizidversuch vom 13. März 2023 sei aktenkundig. In der Folge sei es zu einem sechsmonatigen stationären psychiatrischen Aufenthalt gekommen. Bereits vor dem 13. März 2023 habe sie sich mehrmals schwere Selbstverletzungen in Form von Hautschnitten an Armen und Beinen zugefügt, die einer Selbstverstümmelung gleichen würden. Trotz Dauermedikation sei es zu mehreren Rückschlägen gekommen. Es liege eine dauerhafte schwere psychische Schädigung vor. Die Suizidgefahr und die Gefahr schwerer Selbstverletzungen sei latent vorhanden und es sei mit einer langjährigen, wenn nicht gar lebenslangen Therapienotwendigkeit zu rechnen. Eine vollständige Heilung sei unwahrscheinlich. Auch während des stationären Aufenthalts sei es trotz engmaschiger psychotherapeutischer und sozialpädagogischer Begleitung mehrmals zu Rückschlägen und Erschöpfungszuständen gekommen. Die bleibenden Narben der Selbstverletzungen würden auf andere Personen abschreckend wirken und Sozialkontakt erschweren, was als genugtuungserhöhender Faktor zu bewerten sei. Durch die erlittene schwere psychische Schädigung habe sie ein weiterhin andauerndes hohes Invaliditätsrisiko. Der frühe Krankenhauseintritt bereits vor der Ausbildungszeit habe dazu geführt, dass sie Karrierechancen verpasst habe. Die Berufsmaturität habe sie aufgrund der vielen Therapien und ihrem desolaten Gesundheitszustand abbrechen müssen. Ihre Freizeit in den letzten Jahren habe sie zu einem Grossteil unter Beaufsichtigung verbringen müssen, da ihr Gesundheitszustand äusserst instabil gewesen sei. Durch die Taten der beiden Berufungsgegner seien ihr nicht nur die Jugendjahre gestohlen, sondern das gesamte Leben unumkehrbar negativ geprägt worden. Auch weiterhin sei mit einer hohen Therapiebedürftigkeit zu rechnen und die weitere berufliche Laufbahn sei ungewiss. Vor über 25 Jahren habe das Bundesgericht in einem Fall sexuellen Missbrauchs eines 10-jährigen Kindes durch den Vater mit schwerwiegender und wahrscheinlich irreversibler Schädigung eine Genugtuung von CHF 100'000.- zugesprochen, wobei zu beachten sei, dass sich die Genugtuungssummen in den letzten Jahren stetig erhöht hätten und in diesem Fall teuerungsbereinigt heute ein höherer Betrag anfallen würde. Zur Stabilisierung ihrer Gesundheitssituation habe sie ihr Zuhause mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen müssen und dadurch enge soziale Kontakte verloren. Sie leide unter einer multiplen Persönlichkeitsstörung nach sexuellem Missbrauch, welche sich in einer extremen Wesensveränderung und der Entwicklung verschiedener Persönlichkeitsanteile zeige, einer hochkomplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Bewegungsstörung in Form einer Lähmung mit Hebeverlust des rechten Beins, einer Essstörung sowie zahlreichen gastroenterologischen, orthopädischen und neurologischen Symptomen, welche als psychosomatisch eingestuft worden seien. Die Gesamtheit dieser Symptome mache eine Behandlung schwierig und lebenslange Rückschläge seien äusserts wahrscheinlich. Die behandelnde Psychotherapeutin gehe davon aus, dass die Folgen des sexuellen Missbrauchs die Berufungsführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Leben lang begleiten werden. Aus all diesen Gründen sei eine Genugtuung in der geforderten Höhe gerechtfertigt. Diese liege immer noch massiv unter dem, was für eine schwere bleibende körperliche Schädigung zugesprochen würde.
3.2
Die Berufungsgegnerin beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. Sie bestreitet den ungewissen Heilungsverlauf mit Nichtwissen. Die Vorbringen der Berufungsführerin, dass eine dauerhafte schwere psychische Schätzung vorhanden sei und auch die latente Suizidgefahr, würden nicht mit aktuellen Belegen untermauert. Ebenfalls bestritten werden müsse, dass das Suizidrisiko mit einer potenziell tödlichen Krankheit verglichen werden könne. Im Vorfeld zur zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung sei es zu einer Akzentuierung gekommen, die Notwendigkeit einer langjährigen, wenn nicht gar lebenslangen Therapie sei jedoch nicht unterlegt. Aus ihrer Sicht sei von einer zwischenzeitlichen Krise auszugehen. Ebenfalls unklar sei, inwiefern die Narben als bleibend wahrzunehmen seien aus heutiger Perspektive und sich als genugtuungserhöhend in diesem Sinne, dass es über die Genugtuung von CHF 50'000.- hinausgehe, auswirken sollten. Dies werde von der Berufungsführerin nicht dargelegt und eine Auseinandersetzung damit fehle gänzlich, obwohl von einer anwaltlich vertretenen Berufungsführerin eine gewisse Substanziierungspflicht zu verlangen sei. Es werde auch nicht substanziiert dargelegt, wieso die Berufungsführerin ein andauerndes, hohes Invaliditätsrisiko aufweisen solle oder welche Karrierechancen verpasst worden seien und kausal auf die Berufungsgegnerin zurückzuführen wäre. Nicht dargetan werde insbesondere, inwiefern die Therapie heute noch in Anspruch genommen werde und wieso die berufliche Laufbahn ungewiss sei. Der von der Berufungsführerin zitierte BGE sei nicht vergleichbar mit dem in casu vorliegenden erstellten Sachverhalt. Auch sei unerheblich, ob von Seiten des Kantonsgerichts eine Akzentuierung der Folgen interpretiert worden sei. Die festgestellte Höhe der Erstinstanz inkludiere diese Überlegungen. Nach ihrem Verständnis sei es willkürlich, weil widersprüchlich, dass das Bundesgericht davon ausgehe, die Erstinstanz sei von einem erheblich geringeren Ausmass ausgegangen.
Auch der Berufungsgegner beantragt die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die sexuellen Übergriffe hätte von 2015 bis 2017 im Schnitt einmal monatlich stattgefunden. So gravierend seine Verfehlungen auch seien, würden sie nicht die im von der Berufungsführerin zitierten BGE geschilderte Schwere erreichen. Der zugesprochene Genugtuungsbetrag von CHF 50'000.- bewege sich unter Berücksichtigung des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspielraums auch unter Bejahung des objektiven Tatbestands der schweren Körperverletzung in der Variante von Art. 122 Abs. 3 StGB in Form der weiteren Steigerung der ärztlich dokumentierten Krankheitssymptome nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere der seit Ende Januar 2023 aufgekommenen akuten Suizidgefahr und der Selbstverstümmelung der Berufungsführerin, durchaus im Rahmen und sei in Anbetracht der Art und Schwere der Verletzungen und vor dem Hintergrund der vorliegenden Präjudizien angemessen.
3.3
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
4.
4.1
Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
Die Sexualität stellt einen wichtigen Aspekt des Intim- bzw. Geheimbereichs einer Person dar. Das Strafgesetzbuch schützt sowohl die sexuelle Selbstbestimmung (Art. 182 StGB) als auch die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) mit mehreren Straftatbeständen. Der Genugtuungsanspruch bei einer Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der sexuellen Integrität setzt eine schwere Persönlichkeitsverletzung sowie eine immaterielle Unbill bei der betroffenen Person voraus. Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der sexuellen Integrität stellen in der Regel schwere Persönlichkeitsverletzungen dar. Als Folge der Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der sexuellen Integrität muss bei der betroffenen Person eine immaterielle Unbill eingetreten sein. Damit von einer immateriellen Unbill ausgegangen werden kann, ist aber – auch bei psychisch vorbelasteten Personen – ein Mindestmass an sexueller Belästigung erforderlich. Dem subjektiven Ausmass der erlittenen immateriellen Unbill ist bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung angemessen Rechnung zu tragen (Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, S. 202 N. 704 ff. mit Hinweisen). Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte weist jedoch erhebliche graduelle Unterschiede auf, was die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig macht (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Bd. 1, 2013, S. 155). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB).
Nachdem betreffend B.________ und C.________ der Schuldpunkt wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB, mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB und betreffend C.________ zusätzlich der Schuldpunkt wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 1 aStGB), alles zum Nachteil der Berufungsführerin, rechtskräftig ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch wie Persönlichkeitsverletzung, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden erfüllt sind (Art. 41, 47 und 49 OR).
4.2
Die Rechtsprechung lässt klare Konturen vermissen, wie die Höhe der Genugtuung im Zusammenhang mit der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der sexuellen Integrität festzulegen ist. Zunächst besteht in methodologischer Hinsicht Unklarheit darüber, nach Massgabe welcher Methode die Höhe der Genugtuung berechnet werden soll. Da die Opfer von gleichen bzw. gleichartigen sexuellen Handlungen erfahrungsgemäss dieselben immateriellen Nachteile erleiden, wäre es nach Landolt naheliegend, auch bei der Genugtuung für sexuelle Übergriffe nach der Zwei-Phasen-Methode vorzugehen (Festlegung einer Basisgenugtuung für die objektive immaterielle Unbill und Zusprechung eines zusätzlichen angemessenen Betrages für die subjektive immaterielle Unbill). Soweit ersichtlich werden in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit sexuellen Persönlichkeitsverletzungen keine Basisgenugtuungen genannt. Vereinzelt wird bei bestimmten sexuellen Übergriffen eine Bandbreite genannt, innerhalb welcher sich die zuzusprechende Genugtuungssumme halten soll. Praxisgemäss wird deshalb die Präjudizienmethode angewandt. Mitunter kann der publizierten Praxis aber keine hinreichende Anzahl vergleichbarer Fälle entnommen werden. In solchen Fällen ist es darum nicht möglich, die Höhe der Genugtuung anhand der publizierten Praxis zu bestimmen. Selbst wenn sich der Praxis eine hinreichende Anzahl vergleichbarer Fälle entnehmen lässt, verbleibt aber eine grosse Unklarheit, da die Höhe der zugesprochenen Genugtuungssummen in vergleichbaren Fällen eine grosse Bandbreite aufweisen (Landolt, S. 204 f. N. 711 ff.).
4.3
Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der immateriellen Unbill der betroffenen Person. Diese hängt massgeblich von der Art und Dauer des sexuellen Übergriffs und der Beziehung zwischen Opfer und Täter sowie vom Geschlecht und Alter des Opfers ab. Besonders bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern ist allfälligen psychischen Beeinträchtigungen in der Zukunft angemessen Rechnung zu tragen (Landolt, S. 206 N. 720 mit Hinweisen).
Genugtuungsmindernd bzw. -erhöhend ist zu berücksichtigen, wie das Opfer die Tat verarbeitet. Als genugtuungserhöhend wirken sich eine bleibende Schädigung, eine Schwangerschaft oder die Ansteckung mit einer unheilbaren Krankheit aus. Genugtuungserhöhend ist zu berücksichtigen, wenn das Opfer des sexuellen Übergriffs während Jahren und zudem auf grausame Art und Weise missbraucht wurde. Bei einem Kind, das von seinem leiblichen Vater während zehn Jahren auf äusserst schwere und grässliche Weise regelmässig und äusserst heftig (fast täglich) missbraucht worden ist, ist eine Genugtuung von CHF 100'000.- angemessen (Landolt, S. 207 N. 721 f. mit Hinweisen).
Die Genugtuungssummen für eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der sexuellen Integrität bewegen sich zwischen CHF 1.- und CHF 100'000.-. Der Versand einer E-Mail mit pornographischem Inhalt unter einem falschen Namen verletzt die Ehre des vermeintlichen Versenders und führt bei diesem zu einer immateriellen Unbill, welche die Zusprache einer symbolischen Genugtuung von CHF 1.- rechtfertigt. Eine Genugtuung von CHF 100'000.- kann nur in Extremfällen zugesprochen werden, beispielsweise bei einer jahrelangen Unzucht mit dem eigenen Kind, das einen psychischen Dauerschaden erleidet. Genugtuungssummen über CHF 50'000.- werden nur selten bei gravierenden sexuellen Übergriffen zugesprochen, so etwa CHF 75'000.- bei einer gewaltsamen Freiheitsberaubung, anlässlich welcher das Opfer stundenlang grausamen Kettenvergewaltigungen ausgesetzt war, CHF 75'000.- bei einem jahrelangen sexuellen Missbrauch durch den sadistischen Vater und CHF 50'000.- für mehrfache sexuelle Handlungen und Nötigungen eines ehemaligen Pfarrers mit Kindern, bei einer Vergewaltigung minderjähriger Kinder, welche gewürgt und mit dem Tode bedroht wurden, oder bei einer mehrfachen Vergewaltigung der Stieftochter über einen Zeitraum von sieben Jahren (Landolt, N. 725 f. mit Hinweisen).
4.4
Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass B.________ als Vater und C.________ als Stiefmutter an den Besuchswochenenden A.________, geboren im Jahr 2006, zwischen 2015 und 2017 teils zusammen und C.________ zusätzlich teils alleine sexuell genötigt und sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen haben. Die Berufungsführerin musste sich an erotischen Fotoshootings beteiligen, die Stiefmutter an Geschlechtsteilen berühren, streicheln und massieren, mit der Stiefmutter rund acht bis zehn Mal gegenseitig einen Dildo einführen und zudem mit den Fingern penetrieren, zweimal den Vater mit Kondom oral und zudem mehrmals mit der Hand befriedigen, wobei sie einmal mit Sperma angespritzt wurde. Sie wurde vom Vater an den Brüsten berührt, in Sexspiele einbezogen und dabei mit der Peitsche aufs Gesäss geschlagen und musste schliesslich dem Vater und der Stiefmutter beim Geschlechtsverkehr zusehen. B.________ und C.________ wurden dafür rechtskräftig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung schuldig gesprochen. C.________ hat sich zudem in der gleichen Zeit der Pornografie zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht, indem sie ihr pornografisches Bild- und Videomaterial gezeigt und zusammen mit ihr konsumiert hat. Aus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass diese Ereignisse A.________ massiv und nachhaltig geschädigt haben. Sie wurde in ihrer sexuellen Entwicklung stark beeinträchtigt, da die Taten in der vorpubertären Phase, welche für die sexuelle Entwicklung wichtig ist, begangen wurden. Die bei A.________ aufgetretenen Probleme in Form einer multiplen Persönlichkeitsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Bewegungsstörung, einer Essstörung sowie unzähligen weiteren psychosomatischen Symptomen scheinen sich auch nach jahrelanger Therapie nicht wesentlich verbessert zu haben. Die Suizidversuche und insbesondere die verstörenden Bilder der Selbstverstümmelungen zeugen davon. Für den Strafappellationshof erfüllen die Verletzungen der Berufungsführerin den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung.
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Hofes in seinem Entscheid vom 19. Januar 2024 und dem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (S. 60-63) ist auch ohne Vorliegen aktueller Belege davon auszugehen, dass die Berufungsführerin auch künftig mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird und unklar bleibt, ob sie jemals ein normales Leben wird führen können. Die subjektiv erlittene seelische Unbill ist sehr gross und auf die durch B.________ und C.________ begangenen Taten zurückzuführen. In Anbetracht der Vorfälle, einen mehrfachen sexuellen Missbrauch der Berufungsführerin durch den eigenen Vater und die Stiefmutter an gewissen Besuchswochenenden über einen Zeitraum von rund zwei Jahren verteilt, ohne Vergewaltigung oder Gewaltanwendung, sowie die schweren langfristigen Schädigungen, welche bei der Berufungsführerin durch diese Taten entstanden sind, rechtfertigt sich das Zusprechen einer Genugtuung von CHF 70'000.-. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Schwere der Missbrauchstaten doch eine Stufe unter denjenigen Fällen liegt, für welche eine höhere Genugtuung zugestanden wurde.
5.
5.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Bei vorliegendem Verfahrensausgang (leichte Erhöhung der zugesprochenen Genugtuungssumme) rechtfertigt es sich nicht, die erstinstanzliche Kostenregelung zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO
e contrario). Demgegenüber sind die Kosten der ersten Phase des Berufungsverfahrens neu aufzuteilen. Die Berufungsklägerin ist in der ersten Phase des Berufungsverfahrens mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Berufungsgegner wegen schwerer Körperverletzung und Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 90'000.- unterlegen. Vorliegend wird die Berufung der Berufungsführerin nun in Bezug auf die Höhe der Genugtuungssumme teilweise gutgeheissen. Die Genugtuungssumme wird um CHF 20'000.- auf CHF 70'000.- erhöht, beantragt wurde eine Genugtuungssumme von CHF 90'000.-. In der ersten Phase des Berufungsverfahrens wurden die Kosten von CHF 4'400.- den beiden Beschuldigten sowie den zwei Straf- und Zivilklägerinnen zu je einem Viertel auferlegt. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens der Berufungsführerin im vorliegenden Verfahren im Umfang der Hälfte werden ihr für die erste Phase des Berufungsverfahrens lediglich die Hälfte des ihr auferlegten Viertels der Kosten, d.h. 1/8 von CHF 4'400.-, ausmachend CHF 550.-, auferlegt. Der übrige Achtel ist den beiden Beschuldigten zusätzlich und je zur Hälfte aufzuerlegen, d.h. je 1/16. Demzufolge haben die Beschuldigten die Kosten der ersten Phase des Berufungsverfahrens zu je 5/16, A.________ zu 2/16 und E.________ unverändert zu 4/16 zu tragen.
In der zweiten Phase des Berufungsverfahrens war einzig über die Höhe der Genugtuungssumme zu entscheiden, welche die beiden rechtskräftig verurteilten Berufungsgegner der Berufungsführerin zu bezahlen haben. Der Grundsatz, dass ihr eine höhere Genugtuungssumme zuzusprechen ist, wurde gutgeheissen, die Summe allerdings lediglich um CHF 20'000.- anstatt der verlangten CHF 40'000.- erhöht. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der zweiten Phase des Berufungsverfahrens von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 200.-) zur Hälfte den beiden unterliegenden Beschuldigten, folglich zu je einem Viertel, und zur Hälfte A.________ aufzuerlegen.
5.2
Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid.
5.3
Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest, wobei die Entschädigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons festgesetzt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).
Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).
Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG und Art. 25 Abs. 1 MWStG).
5.3.1
Mit Urteil vom 19. Januar 2024 wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlicher Verteidiger von B.________ für die erste Phase des Berufungsverfahrens auf CHF 6'186.55, inklusive CHF 461.05 Mehrwertsteuer, festgesetzt. B.________ hat diese Kosten dem Staat Freiburg im Umfang von 15/16 zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Rechtsanwalt Ingo Schafer veranschlagt als amtlicher Verteidiger von B.________ für die zweite Phase des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt
5.17
Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Nachbearbeitung und allenfalls Zustellversuche an seinen Klienten). Dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Barauslagen sind ausgewiesen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer eine angemessene Entschädigung von CHF 1'045.35, inklusive CHF 78.35 Mehrwertsteuer, gemäss der eingereichten Kostenliste zu entrichten. B.________ hat diese Kosten dem Staat Freiburg zur Hälfte zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3.2
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Meuwly als amtlicher Verteidiger von C.________ für die erste Phase des Berufungsverfahrens auf CHF 2'714.05 festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht von C.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 15/16 vorbehalten.
Rechtsanwalt Remo Gilomen veranschlagt als amtlicher Verteidiger von C.________ für das vorliegende Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7.4 Stunden
(inkl. Schlussarbeiten). Auch dieser Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Barauslagen sind ausgewiesen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Gilomen eine angemessene Entschädigung von CHF 1'441.85, inklusive CHF 108.05 Mehrwertsteuer, gemäss der eingereichten Kostenliste zu entrichten. C.________ hat diese Kosten dem Staat Freiburg zur Hälfte zu ersetzen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3.3
C.________ war in der ersten Phase des Berufungsverfahrens zudem von Wahlverteidiger Remo Gilomen vertreten. In Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO, wonach die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat, hat sie für den kleinen Teil ihres Obsiegens, bei dem sie sich erfolgreich gegen die verlangte Genugtuungssumme gewehrt hat, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1/16 der Kostenliste ihres Wahlverteidigers.
Rechtsanwalt Gilomen veranschlagte für die erste Phase des Berufungsverfahrens einen Arbeitsaufwand von 35.63 Stunden à CHF 280.-. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, hingegen beträgt der Stundenansatz CHF 250.- (vgl. Art. 75a JR), was einem Betrag von CHF 8'907.50 entspricht. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 445.40
(5% von CHF 8'907.50). Hinzukommen die Reisekosten von CHF 150.-. Dies ergibt ein Total von CHF 9'502.90, exklusive Mehrwertsteuer. Rund 30% der Aufwendungen sind 2023 entstanden, der Rest sowie die Reisekosten 2024. Die Mehrwertsteuer beträgt folglich CHF 214.85 für 2023 und CHF 543.70 für 2024. Angesichts des sehr marginalen Obsiegens von C.________ wird die Entschädigung auf 1/16 des Gesamtbetrages von CHF 10'261.45, also auf CHF 641.35
(inklusive Mehrwertsteuer von CHF 47.40) festgesetzt.
5.4
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragten, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen werden nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden (Art. 75a Abs. 2 JR).
Vorliegend hat A.________ teilweise obsiegt, weshalb sie gegenüber den beiden Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen hat und zwar im Umfang der Hälfte für die erste und zweite Phase des Berufungsverfahrens.
5.4.1
Für die erste Phase des Berufungsverfahrens veranschlagten Rechtsanwältin Anna Gruber und Rechtsanwalt Patrik Gruber als Verteidiger von A.________ einen Arbeitsaufwand von 16 Stunden und 45 Minuten im Jahr 2023 und 20 Stunden und 55 Minuten im Jahr 2024, wobei die Hälfte dieses Aufwandes auf die zweite Straf- und Zivilklägerin entfiel (total 18 Stunden und 50 Minuten). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand, ausmachend ein Honorar von CHF 4'708.50, scheint angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 235.45, festgesetzt, die Reiseentschädigung auf CHF 30.-. Die Mehrwertsteuer beträgt CHF 394.10 (2023: CHF 169.10; 2024: CHF 225.-). Folglich beträgt die Entschädigung gesamthaft CHF 5'368.05. Angesichts des nur teilweise Obsiegens der Berufungsführerin in der ersten Phase des Berufungsverfahrens wird die Entschädigung zu Lasten von B.________ und C.________ auf die Hälfte des vorgenannten Betrages, also auf CHF 2'684.05, inklusive CHF 197.05 Mehrwertsteuer, festgesetzt.
5.4.2
Rechtsanwältin Anna Gruber veranschlagt als Verteidigerin von A.________ für das vorliegende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Arbeitsaufwand von acht Stunden (exkl. Nachbearbeitung) sowie Auslagen von CHF 31.50. Dieser Aufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Nachbearbeitung ist mit einer zusätzlichen Stunde Arbeitsaufwand zu entschädigen. Demzufolge beträgt die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Gruber insgesamt CHF 2'196.05, inklusive CHF 164.55 Mehrwertsteuer. In der zweiten Phase des Berufungsverfahrens hat die Berufungsführerin zur Hälfte obsiegt, weshalb ihre Entschädigung zu Lasten von B.________ und C.________ auf CHF 1'098.-, inklusive CHF 82.30 Mehrwertsteuer, festzusetzen ist.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Der Hof erkennt:
Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Urteil des D.________ vom 22. April 2022 bzw. das Urteil des Strafappellationshofs vom 19. Januar 2024 wird in Ziff. II. A. 12.2 und B. 7.2 sowie III., IV. und V. abgeändert. Es lautet in diesen Ziffern neu wie folgt:
II.
B.________
Zur Zivilklage von A.________
B.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, A.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF
70'000.00 zu bezahlen.
C.________
Zur Zivilklage von A.________
C.________ und B.________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, A.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF
70'000.00 zu bezahlen.
Die Kosten für die erste Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4‘400.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 4’000.-; Auslagen: CHF 400.-) und B.________ zu 5/16, C.________ zu 5/16, A.________ zu 2/16 und E.________ zu 4/16 auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Ingo Schafer in der ersten Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 6'186.55 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 461.05). B.________ hat diese Kosten sowie die Rechtsanwalt Elias Moussa ausgerichtete Entschädigung in Höhe von CHF 1'429.20 dem Staate Freiburg im Umfang von 15/16 zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Markus Meuwly wurden mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 auf CHF 2'714.05 festgesetzt. C.________ hat diese Kosten dem Staate Freiburg im Umfang von 15/16 zu ersetzen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ wird für die erste Phase des Berufungsverfahrens zu Lasten von B.________ und C.________ eine angemessene Entschädigung von CHF 2'684.05 (inkl. MwSt. von CHF 197.05) für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet.
Im Übrigen werden keine Entschädigungen gestützt auf Art. 429 und 433 StPO ausgerichtet.
C.________ wird für die erste Phase des Berufungsverfahrens zu Lasten von A.________ eine Parteientschädigung nach Art. 432 Abs. 1 StPO von CHF 641.35 (inkl. MwSt. von CHF 47.40), zugesprochen.
Die Kosten der zweiten Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ zur Hälfte und B.________ und C.________ je zu einem Viertel auferlegt.
A.________ wird für die zweite Phase des Berufungsverfahrens zu Lasten von B.________ und C.________ eine angemessene Entschädigung von CHF 1'098.- (inkl. MwSt. von CHF 82.30) für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Ingo Schafer in der zweiten Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'045.35 (inkl. MwSt. von CHF 78.35) festgesetzt. B.________ hat diese Kosten dem Staate Freiburg zur Hälfte zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Remo Gilomen in der zweiten Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'441.85 (inkl. MwSt. CHF 108.05) festgesetzt. C.________ hat diese Kosten dem Staate Freiburg zur Hälfte zu ersetzen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 19. Dezember 2025/fju
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
501.
2025 57
6B_279/2024
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 150 IV 417ATF 150 IV 417DTF 150 IV 417
6B_279/2024
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 182 StGBart. 182 CPart. 182 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
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Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
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Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
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6B_586/2013
Art. 57 JRart. 57 JRart. 57 JR
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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