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Entscheid

502 2020 173

Notwendige Verteidigung, Aktenentfernung.

19. Oktober 2021Deutsch5 min

Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2020 wird bestätigt.

Source fr.ch

502 2020 173

Urteil vom 18. Oktober 2021

Strafkammer

Besetzung

Präsident: Laurent Schneuwly

Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiberin: Corina Göldi

Parteien

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin,

und

B.________,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Beschwerde vom 31. August 2020 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2020

In Anbetracht dessen,

dass es am 19. September 2019 zwischen A.________ und B.________ zu einer Auseinandersetzung wegen einer Parkbusse kam;

dass B.________ in der Folge auf dem Polizeiposten erklärte, es sei zwischen ihr und A.________ zu einer Diskussion gekommen und A.________ sei ihr, während sie die Busse ausgestellt habe, beim unvorsichtigen Wegfahren über einen Fuss gefahren;

dass A.________ anlässlich ihrer Einvernahme bestritt, dass sie B.________ touchiert hätte und sie am 18. Oktober 2019 gegen B.________ Strafantrag wegen falscher Anschuldigung einreichte sowie sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituierte;

dass die Staatsanwaltschaft am 21. August 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess;

dass diese damit begründet wurde, dass kein Sachverhalt ersichtlich sei, der unter einen Straftatbestand fallen würde;

dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 21. August 2020 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führerflucht erliess und sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.- und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilte;

dass A.________ sich mit Schreiben vom 29. August 2020 (Postaufgabe: 31. August 2020) an die Staatsanwaltschaft wandte und darin offensichtlich auf die Nichtanhandnahmeverfügung sowie den Strafbefehl vom 21. August 2020 Bezug nimmt;

dass das Schreiben vom 29. August 2020 von der Staatsanwaltschaft als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. August 2020 angesehen wurde;

dass aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass es sich bei der Eingabe vom 29. August 2020 ebenfalls um eine Beschwerde im Sinne der StPO handelt;

dass die Staatsanwaltschaft der Strafkammer das Schreiben vom 29. August 2020 sodann zuständigkeitshalber zukommen liess und beantragte, auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht einzutreten, subsidiär sei die Beschwerde abzuweisen;

dass der Präsident der Strafkammer mit Verfügung vom 16. November 2020 zur Vermeidung von sich wiedersprechenden Urteilen und um dem Entscheid der Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls des erstinstanzlichen Gerichts nicht vorzugreifen, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Staatsanwaltschaft bzw. des erstinstanzlichen Gerichts betreffend den Strafbefehl sistierte;

dass die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt und die Akten dem Polizeirichter des Sensebezirks zur weiteren Behandlung überwies;

dass am 24. Juni 2021 die Sitzung vor dem Polizeirichter des Sensebezirks stattfand, anlässlich welcher A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie wegen Führerflucht (Art. 92 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.-, zu einer Busse von CHF 500.- sowie zur Bezahlung der Kosten des Verfahrens von CHF 750.- verurteilt wurde;

dass dieser Entscheid am 19. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist;

dass das sistierte Beschwerdeverfahren sodann wiederaufgenommen wurde;

dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2021 (zugestellt am 23. September 2021) eine Frist von 10 Tagen gesetzt wurde, um mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. August 2020 festhalten oder sie allenfalls zurückziehen möchte;

dass innert dieser Frist keine Antwort der Beschwerdeführerin einging;

erwägend,

dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO) und innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 StPO);

dass der Straftatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB verlangt, dass jemand einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder dass jemand in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen;

dass die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid des Polizeirichters des Sensebezirks vom 24. Juni 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Führerflucht schuldig gesprochen wurde, womit sie das ihr von B.________ vorgeworfene tatbestandliche Verhalten erfüllte;

dass B.________ der Beschwerdeführerin auch nicht ein schwereres oder anderes Delikt anlastete als letztere dazu verurteilt wurde;

dass B.________ nach dem Gesagten den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB aufgrund der Strafanzeige und des Polizeirapports nicht erfüllte und sich somit die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft rechtfertigte;

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist;

dass die Verfahrenskosten von pauschal CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen werden;

Die Kammer erkennt:

Sachverhalt

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2020 wird bestätigt.

Erwägungen

II. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen.

III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 18. Oktober 2021/cgo

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

502.

2020 173

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

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Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

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Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF